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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Hessen => Thema gestartet von: diedieda am 13. Mai 2015, 00:35

Titel: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 13. Mai 2015, 00:35
Hallo an alle. Ich hoffe ihr könnt helfen.

Person A öffnete heute den Brief mit der Vollstreckungsankündigung des "Kreisausschusses als Vollstreckungsbehörde" ihrer Gemeinde. Datiert auf den 07.05.2015 mit der normalen Frist von 10 Tagen. Nachdem A sich nun über Stunden durch das Netz gewälzt hat und sehr viel hier im Forum las, ist sie aber von der ganzen Situation sehr überwältigt und sucht noch Rat zum "Finetuning" des weiteren Vorgehens.

Hier die bisherige Sachlage:
Briefe von der GEZ stets ignoriert, keinen Kontakt gehabt.
Richtige Bescheide sind laut Erinnerung von A nie gekommen. Die Briefe sahen immer gleich aus, es stand gefühlt in den letzten 4 Stück jedes mal dasselbe drin (Drohung mit Zwangsvollstreckung etc). Dass es auch dazu kommen könnte, wurde von A eher naiv als unwahrscheinlich abgetan.
Im selben Haus noch 1 Person wohnhaft (Partner von A), die auch nie gezahlt hat und jetzt ebenfalls eine Vollstreckungsankündigung bekam.

Nun steht in der Ankündigun von A unter "Bezeichnung der Forderung" folgendes:
"Rundfunkbeitrag von 01.13 bis 09.14" - Fälligkeit: 01.06.2014 - 401,58€

FRAGE 1:
Wie kann ein Beitrag, der bis zum September geht, 3 Monate vorher fällig gewesen sein? Zahlt man das sonst im Voraus?
Und ist es normal, dass die Daten so lange zurück liegen? Was ist mit dem Rest, der nicht gezahlt wurde?

Das Schreiben ist wie so viele andere auch nicht unterschrieben oder gestempelt, aber da habe ich nun schon öfter gelesen, dass die Berufung auf diese Tatsache nicht viel bringt.

Momentan sehe ich für ein mögliches Schreiben folgende Argumentationen:
- keinen richtigen Bescheid bekommen
- es wird sich auch nicht auf einen bestimmten Bescheid mit Datum o.Ä. bezogen
- evtl. Formfehler in der oben genannten Sache (Beiträge für Sept im Juni fällig)
- Gläubiger ist nicht rechtsfähig
- es wurde sowieso auch nie ein Vertrag eingegangen (Person A war nie bei der GEZ angemeldet, es besteht auch keine Kundennr.)

FRAGE 2:
Wären das die Argumente, die hier greifen würden, wenn man sie in die richtige Form bringt?

FRAGE 3:
Und wie sieht das mit der Drohung zum Eintrag im Schuldnerverzeichnis aus? Person A hat vor 2 Wochen einen Neuwagen in Auftrag gegeben (Lieferung in ca. 10 Wochen), der teils per Kredit abbezahlt wird und zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift der SchuFa Eintrag ohne Beanstandungen geprüft wurde. Könnte dieses Schuldnerverzeichnis in irgendeiner Form nachträglich noch dem Vertrag irgendwie gefährlich werden? Und wie bekommt man solche Einträge überhaupt wieder weg? Wie schnell geht sowas - wenn man nun Einspruch einlegt, bekommt man dann vorher nochmals eine Warnung?
Wenn Person A sieht dass es nicht anders geht, würde sie ja auch zahlen (müssen). Ab wann erfolgt der Eintrag?

Das Geld zu zahlen wäre mit biegen und brechen wohl schon möglich. Aber 1. muss das nicht sein, 2. herrscht aufgrund besagten Autokaufs sowieso gerade Flaute im Portemonnaie und 3. bliebe es ja nicht nur bei diesen Zahlungen.

Ich hoffe auf Hilfe. Da die 10 Tage am 17. rum sind, sollte ein Ergebnis hier zeitnah entstehen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Gast am 13. Mai 2015, 07:06
Hallo und willkommen im Forum. :)

Ich kann mich täuschen, aber glaube, dass eine Vollstreckungsankündigung noch keine Vollstreckungshandlung darstellt.

Wurden in dieser Vollstreckungsankündigung konkrete Vollstreckungsmaßnahmen - z. B. ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft - in Aussicht gestellt? Falls nein, so kann glaube ich gegen diese Vollstreckungsankündigung noch kein Rechtsmittel - also die Erinnerung - eingelegt werden. Es sollte trotzdem reagiert werden und der Vollstreckungsbehörde unmissverständlich mitgeteilt werden, dass für eine Vollstreckung keine allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen würden, da A kein Vollstreckungstitel vorliegt bzw. keine Zahlungsbescheide über Rundfunkbeiträge zugegangen sind. Die Vollstreckungsbehörde auffordern im Zuge der Einleitung etwaigen Vollstreckungshandlungen A den Vollstreckungstitel und die nachweisliche Zustellung zukommen zu lassen. Auf andere Gründe - außer der Nichtzustellung der Zahlungsbescheide - würde ich als eine Person A gar nicht eingehen, da die Nichtzustellung Grund genug ist und manch andere Gründe - wie z. B. 'nie ein Vertrag eingegangen' - teils unerheblich für die Vollstreckung sein könnten. Ebenso darauf hinweisen, dass man Rechtsmittel gegen eine ungerechtfertigte Vollstreckung einlegen würde.

Irrtümer vorbehalten // keine Rechtsberatung // viel Erfolg (fiktiv gesehen ;) )
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2015, 07:33
Zitat
Im selben Haus noch 1 Person wohnhaft (Partner von A), die auch nie gezahlt hat und jetzt ebenfalls eine Vollstreckungsankündigung bekam.

Handelt es sich bei dem Haus um eine Wohnung(Einfamilienhaus) oder mehrere?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 13. Mai 2015, 09:30
Zitat
Im selben Haus noch 1 Person wohnhaft (Partner von A), die auch nie gezahlt hat und jetzt ebenfalls eine Vollstreckungsankündigung bekam.

Handelt es sich bei dem Haus um eine Wohnung(Einfamilienhaus) oder mehrere?

Es handelt sich um ein Einfamilienhaus.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 13. Mai 2015, 12:53
Person A hat nun ein Schreiben aufgesetzt, in dem der fehlende Leistungsbescheid das Hauptargument ist. Dieses wird heute noch per Einschreiben (richtig?) rausgeschickt.

Wie verhält sich das, wenn beide zusammenlebenden Parteien doppelt belangt werden? Kann man dagegen was machen? In Kontakt mit der GEZ zu treten würde Person A als ziemlich heikel empfinden, nun ist die Frage ob das denn auch nötig wäre. Oder ob es nach den neuen Regelungen sowieso so ist, dass JEDER im Haushalt zahlen muss?

mfg
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Gast am 13. Mai 2015, 14:58
Per Einschreiben ist immer besser. Gerade wenn es um solche obskuren Forderungen geht!

Laut RBStV: Je Wohnung ein 'Beitrag'. Angenommen A und B wohnen zusammen und haben jeweils ein 'Beitragskonto' übergebraten bekommen. Dann kann sich A (oder B) abmelden und dafür die sog. 'Beitragskontonummer' von B (bzw. A) angeben. Eine Abmeldung geht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass man auch über eine Anmeldung in Kenntnis gesetzt wurde. ;-)

Bitte diesbzgl. noch grundlegend einlesen. Sehr lesenswert sind die angepinnten Themen im Unterforum 'Probleme mit BS'.

Im fiktiven Fall von A + B wäre es also wohl für A und B ratsam jeweils der Vollstreckung entgegenzuwirken. D. h. 2 x den Schriebs aufsetzen und abschicken! Wenn die drohenden Vollstreckungen abgewimmelt sind können sich A + B immer noch überlegen, ob, wie und wann sie das mit der Abmeldung eines 'Beitragskontos' durchführen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2015, 15:58
Wenn doch zwei Festsetzungsbescheide für eine Wohnung existieren, obwohl da nur ein Beitrag zu zahlen ist, leiden die Bescheide doch vielleicht unter einem besonders schweren Fehler und sind nichtig. Ich würde in diesem fiktiven Fall die Bescheide wegen Nichtigkeit zurückweisen und nur hilfsweise Widerspruch einlegen. Und ebenso hilfsweise die Befreiung wegen Nichtnutzung.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Gast am 13. Mai 2015, 16:16
TO schreibt doch:

Richtige Bescheide sind laut Erinnerung von A nie gekommen.

Also geht das mit dem Widersprechen ja wohl schlecht. Und sollte sich A täuschen und vielleicht doch mal über den einen oder anderen Bescheid stolpern, so ist die Widerspruchsfrist vermutlich schon verstrichen - auch weil nun schon A eine Vollstreckungsbehörde auf die Pelle rückt.

A und B ist also in dem Fall eher dazu zu raten, sich aufgrund fehlender Vollstreckungstitel gegen die Vollstreckungen zu wenden.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: GEiZ ist geil am 13. Mai 2015, 16:20
Entschuldigung, war mein Fehler. Habe nur an die zwei Beitreinbungen in einem Haushalt gedacht, weil das in einem anderen fiktiven Fall genauso ist.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Kimi am 13. Mai 2015, 17:11
Hallo zusammen,

ich habe nun das geiche Schreiben erhalten (Abs.:08.05.2015) am 12.05.2015. Mich interessiert hier nun der Teil bzgl. eines Musterschreibens, wie man gegen solch eine Vollstreckungsankündigung schriftlich vorgehen kann, ob ich ein solches bekommen könnte, da ich bisher mich viel eingelesen habe im Internet, aber würde gerne ein solches Schreiben als Vergleich haben wollen. Sicherlich wäre das hier im Forum auch für viele weitere von Nutzen, da sich aktuell in Hessen 60.000 solcher Vollstreckungsankündigungen im Umlauf befinden.
Wenn im Forum ein solches Schreiben/Dokument nicht einstellbar sein sollte, gebe ich auch gerne meine Mail addy preis ;-)

Beste Grüße
Kimi
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Miklap am 13. Mai 2015, 17:48
Bei einer Ankündigung wird ein Termin gegeben (wenn nicht schon geschehen?) !
Diesen Termin unbedingt wahrnehmen und den Gerichtsvollzieher die Sachlage erklären!
Man hat die Option, das Ersuchen zurückweisen zu lassen!
Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, sind Vollstreckungsmaßnahmen dato (eigentlich) nicht durchsetzbar!

Kommt auf das Verhandlungsgeschick und den Beamten an...
Gemäß der momentanen sachlage, wäre eine Vollstreckung nicht angemessen und eine Klage wird ggf. vom Gericht demnach zugestimmt!

Mehrere Beiträge sind im Forum zu lesen!

Letzter aktuelle Beitrag aus Sachsen (wo ist ja wurscht!):
Gelbes Schreiben von GV - Zahlungsaufforderung - Wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14179.msg94920.html#msg94920 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14179.msg94920.html#msg94920)

Hallo zusammen,

Mich interessiert hier nun der Teil bzgl. eines Musterschreibens, wie man gegen solch eine Vollstreckungsankündigung schriftlich vorgehen kann, ob ich ein solches bekommen könnte, da ich bisher mich viel eingelesen habe im Internet, aber würde gerne ein solches Schreiben als Vergleich haben wollen.

Beste Grüße
Kimi

Wichtig ist, dass mit der Behörde sachlich und objektiv die Sachlage persönlich geklärt wird!
Von Schreiben bzgl. eines VollstreckungsERSUCHEN an die behörde halte ich für sinnlos, da viele keine Ahnung haben (ja ! Tatsächlich !), keinen Bock haben und von dem "Ersuchenden" quasi ANGEWIESEN werden wie zu verfahren ist... das ist eine Tatsache!
 
Also - hingehen und reden!

Person A hat nun ein Schreiben aufgesetzt, in dem der fehlende Leistungsbescheid das Hauptargument ist. Dieses wird heute noch per Einschreiben (richtig?) rausgeschickt.

Wie verhält sich das, wenn beide zusammenlebenden Parteien doppelt belangt werden? Kann man dagegen was machen? In Kontakt mit der GEZ zu treten würde Person A als ziemlich heikel empfinden, nun ist die Frage ob das denn auch nötig wäre. Oder ob es nach den neuen Regelungen sowieso so ist, dass JEDER im Haushalt zahlen muss?

mfg

wie gesagt: von Anschreiben halte ich nichts, da unsicher!

auf deine Frage:
Beide Personen werden nicht belangt! Es wird lediglich von einer Person die Zahlung verlangt!
Sollte eine Person zahlen, wird die andere Person, nach Richtigstellung der Sachlage befreit!
Es sei denn es sind zwei Wohnungen in einem Haus..

Im Fazit müßten beide Personen gegen die Vollstreckung (falls für beide erfolgt; ansonsten beide separat) vorgehen (reden!  und Klage vor dem gericht) ...

Das Selbe ist gemäß der Widersprüche der Fall - nach der Bekanntgabe natürlich.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 17. Mai 2015, 11:52
Vielen Dank für die Hilfe.

An dem Tag wurde noch der Rat eines befreundeten Anwalts eingeholt, der ebenfalls sagte man solle die Sache aufgrund des fehlenden Bescheids abwehren. Er bekäme wohl momentan auch haufenweise Anfragen zu dem Thema.
Im Schreiben wurde ebenfalls klargestellt dass es sich um einen gemeinsamen Haushalt handelt.

Beste Grüße

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Miklap am 17. Mai 2015, 14:55
Vielen Dank für die Hilfe.

An dem Tag wurde noch der Rat eines befreundeten Anwalts eingeholt, der ebenfalls sagte man solle die Sache aufgrund des fehlenden Bescheids abwehren. Er bekäme wohl momentan auch haufenweise Anfragen zu dem Thema.

Im Schreiben wurde ebenfalls klargestellt dass es sich um einen gemeinsamen Haushalt handelt.

Beste Grüße

Das ist ja interessant, wenn man bedenkt dass viele RA vorerst die Meinung vertraten,

- man solle bezahlen
- Klage bringt nichts
- aussichtslos
- das ist Gesetz
- usw...

und nun - siehe da - solle man die Sache aufgrund des fehlenden Bescheids abwehren.
Oh, sieht man jetzt etwa ein Licht am Horizont  ??? ??? ???
Wenn ja, dann lohnte sich die Mühe und unser Kampf anscheinend doch.  8)

Hoffentlich gibt es weitere Augen die sich öffnen...
Bitte halte uns weiterhin auf dem Laufenden!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 01. Juni 2015, 11:46
Hallo an alle,

nun kam die Antwort des Kreisauschusses. Die Forderungen an Person B würden aufgehoben, die für Person A würden aber weiterhin bestehen. Desweiteren wurden "lt. Aussage des Gläubigers insgesamt 13 Schreiben von ARD, ZDF und Deutschlandradio und dem Hessischen Rundfunk an Ihre aktuelle Anschrift versandt, ohne, dass entsprechende Post zurück an den Absender ging. Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass Ihnen Leistungsbescheid und Mahnung zugegangen sind und die Forderung damit vollstreckbar ist."

Als Frist ist der 10.6. angegeben.

Gelbe Bescheidesind nie gekommen. Nur immer dieselben aussehenden weißen Briefe.
Außerdem wurde ja gesagt, dass der Gläubiger in Beweispflicht ist. Eine einfach Aussage wie "es kam nie entsprechende Post zurück" ist ja kein wirklicher Beweis.

Ideen, wie das weitere Vorgehen wäre?
Unseren entfernt befreundeten Anwalt müssen wir noch anrufen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: 12121212 am 01. Juni 2015, 11:56
Loser Zettel an der Tür vom Obergerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14275.msg95584.html#msg95584

nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14316.msg96265.html#msg96265
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Kimi am 03. Juni 2015, 08:19
Hallo zusammen,
 
Person A hat nun von der Stadtverwaltung "C" ein Feedback erhalten und möchte das gerne mit allen hier teilen. Falls es geklappt hat, ist das Schreiben im Anhang beigefügt. A würde nach wie vor gerne eure Meinung dazu hören/lesen und was Ihr zum Schreiben sagt. Bisher klingt das Feedback der Stadt und somit zum Vollstreckungsverfahren alles positiv. Schaut es euch einfach mal an ;)
 
Beste Grüße
Kimi

Anm.Mod seppl: Dokument wurde anonymisiert. Bitte bei PDFs drauf achten: die Schwärzungen liegen oft nur als Ebene auf und können entfernt werden
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 09:06
Ziel erstmal erreicht.
Im Falle von konkreten Vollstreckungshandlungen ( Termin zur Abgabe Vermögensauskunft)
steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (Amtsgericht) offen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: leonardodavinci am 03. Juni 2015, 09:36
Ziel erstmal erreicht.
Im Falle von konkreten Vollstreckungshandlungen ( Termin zur Abgabe Vermögensauskunft)
steht der Rechtsbehelf der Erinnerung (Amtsgericht) offen.

Amtsgericht gilt nur in den Fällen, in denen Gerichtsvollzieher tätig werden, nicht aber Vollstreckungsbeamte.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 10:14
Das Amtsgericht /Vollstreckungsgericht ist für (fast) jede Vollstreckungshandlung (Erinnerung) zuständig.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/764.html
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Sollte doch das Verwaltungsgericht / Vollstreckungsgericht sein ... erfolgt die "Erinnerung" an dieses.
Beispielsweise könnte das bei einer Pfändungs. und Überweisungsverfügung vom Finanzamt der Fall sein (?)
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-828-zustaendigkeit-des-vollstreckungsgerichts_idesk_PI17574_HI1832659.html
§ 309 AO Pfändung einer Geldforderung = Verwaltungsakt ---- // wer ist Vollstreckungsgericht ?

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Es gibt Fälle da weiß "Keiner" wer eigentlich zuständig ist.... in diesem Fall würde ich gleichzeitig beide Gerichte bemühen.
Ein Fax ist schnell versand (-:
http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?23823-Rechtsmittel-gegen-Pf%E4ndung-Finanzamt
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: leonardodavinci am 03. Juni 2015, 10:25
Amtsgericht ist nur für die Vollstreckungstätigkeit der Gerichtsvollzieher zuständig, Erinnerung beim Verwaltungsgericht gibt's nicht, nur den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 10:35
wo steht das eine "Erinnerung" beim Verwaltungsgericht nicht zulässig ist...
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1964-04-10/BVerwG-VII-C-14661

Es genügt, dass aus der Antragsbegründung zweifelsfrei der Wille hervorgeht, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden soll. Die richtige Antragsart bestimmt von Amts wegen das Verwaltungsgericht im Wege der Auslegung oder ggf. auch Umdeutung des unrichtig bezeichneten Antrags (§ 88 VwGO ).
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: leonardodavinci am 03. Juni 2015, 10:54
Es ist nicht das Rechtsmittel der Erinnerung der ZPO. Solche Begriffsverwirrung führt nur zur Verwirrung bei den Betroffenen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: 12121212 am 03. Juni 2015, 11:03
Es ist unschädlich das Rechtsmittel "geeigneter Rechtsbehelf" zu benennen.
Die Darlegung das kein vollstreckbarer Titel vorliegt  (da nicht erstellt, versand und zugestellt)
sagt doch eindeutig aus, was der Antragsteller zum Ausdruck bringen möchte.
Die Begründung und ein gestellter Antrag "ich beantrage das....." sind ein muss.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: leonardodavinci am 03. Juni 2015, 11:08
Das Problem ist, dass die Betroffenen bei "Erinnerung" zum Amtsgericht gehen und dort natürlich unterliegen, weil sie an der falschen Adresse sind.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Aero am 11. Juni 2015, 21:25
Hallo liebe Gemeinde,

auch Person A hat vom LK einen Vollstreckungsankündigung erhalten. "...Vollstreckungsbehörde ist ersucht, Ihre vorhanden und nachstehenden genannten Rückstände zwangsweise einzuziehen."

Wie geht man am besten vor, wenn das Schreiben an die alte Adresse gesendet wurde, die Forderung sich aber auf die aktuelle bezieht?
Bisher wurde auf kein Schreiben der Gauner reagiert. Auf das Schreiben vom LK aber möchte A nun reagieren.

Habt ihr Tipps
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Aero am 12. Juni 2015, 12:00
Wenn man a) noch nie Kontakt mit der GEZ hatte und b) in einer WG wohnt, wo bereits ein Beitrag bezahlt wird, wie würdet ihr bei einer Vollstreckungsankündigung des LK vorgehen?

Person A möchte eigentlich nicht mit der Leuten kommunizieren, auch wenn sie dann Ruhe hätte. Aber A möchte dem Kampf gerne entgegen treten.
Kann Person A dem LK sagen, dass die Forderung der Landesrundfunkanstalt unberechtigt sind, von dieser auch keine Bescheide eingegangen sind und somit beantragt wird, die Forderung zurückzuweisen?

Nach einem ersten netten Telefongespräch wurde Person A gesagt, das die Vollstreckung nicht so schnell ginge und A das mit der GEZ klären sollte. Bis dahin hat sie erst einmal einen Aufschub erhalten.

Person A noch relativ unerfahren, was die Verfahrensweisen angeht. Bisher hat A - als Gast - die Vorgehensweisen hier im Forum etwas verfolgt, weshalb sie nie auf ein Schreiben reagiert hat. Leider hat A durch den Paragraphendschungel bei einer Vollstreckung/Ankündigung und die Möglichkeiten sich dagegen zu wehren noch keinen richtigen Durchblick.

Für Tipps und Hilfen wäre A sehr dankbar.

Anm.Mod.seppl: 12.06.15 Beiträge von "Aero" nachträglich anonymisiert. Bitte Forenregel beachten!
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: dreamliner am 12. Juni 2015, 17:27
Hallo kimi, wie bist du zu diesem "feedback" gekommen? Der ball liegt nun auf jeden fall erstmal wieder beim hr.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: kitax am 28. Juni 2015, 20:21
Verehrtes Forum,

die bisherige Diskussion wurde interessiert verfolgt.

Fall:
C hat ebenfalls alle bisherigen Schreiben ignoriert.
C hat jetzt eine Vollstreckungsankündigung der Stadtverwaltung erhalten: „Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass wir nun Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten werden.“

Alle bisherigen und das o.g. Schreiben erfolgten per einfachen Brief.

Fragen:

Ist der Gläubiger in der Beweispflicht, dass die Schreiben überhaupt zugestellt worden sind?

Was passiert als nächstes?
Kommt auf jeden Fall der Vollstreckungsbeamte? Oder kann auch direkt eine Lohnpfändung erfolgen?
Reicht eine Vollstreckungsankündigung für eine Lohnpfändung aus? Oder ist ein Vollstreckungsbescheid erforderlich? Erhält der Schuldner hiervon zuvor Kenntnis?

Grundsätzliche Frage ist:
Besteht jetzt schon Handlungsbedarf für die Abwendung einer Lohnpfändung oder folgen zuvor noch weitere Schritte/ Schreiben?

Für Ihre Antworten bedanke ich mich.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Roggi am 29. Juni 2015, 00:26
Zwangsvollstreckungen sind nicht einfach zu bewältigen und abzuwehren. Der Gläubiger ist in der Beweispflicht für den Nachweis der Zustellung. Dennoch ist das Problem damit nicht gelöst, das Problem wird nur neu gestartet. Gegen die Vollstreckungsankündigung kann noch nicht vorgegangen werden, aber man kann sich schon mal informieren, wie vorzugehen ist.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Maverick am 01. Juli 2015, 11:57
Hallo Forum

Person A hat von der Stadt als vom Hessischen Rundfunk beauftragte Vollstreckungsbehörde nun auch eine Vollstreckungsankündigung bekommen und muß nun wohl reagieren.
Gegen alle Bescheide wurde Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, aber Person A hat noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten - nur ein allgemeines Blabla "Sie sind mit unserer Forderung nicht einverstanden. ..."
Die 3-Monatsfrist für den Widerspruchsbescheid ist selbst beim jüngsten Widerspruch weit überschritten, so dass grundsätzlich Anfechtungsklage gegen alle Bescheide erhoben werden kann.
Dieser Thread scheint dann hilfreich, weil gleich gelagert
Man gönnt sich ja sonst nix - Klageentwurf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13382.0.html
Hier wurde vom HR überraschenderweise die Ruhendstellung der Anfechtungsklage beantragt.

Kurzfristig würde Person A aber interessieren, wie nun am besten auf die Vollstreckungsankündigung (10 Tage Frist) reagiert werden sollte?

Spricht etwas dagegen diese zurückzuweisen mit der Begründung, dass der Widerspruchsbescheid mit der Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht ergangen ist? Ist unter Umständen die Einleitung der Vollstreckung durch den HR/Beitragsservice bereits eine implizite Zurückweisung auf die sich die Vollstreckungsbehörde dann berufen könnte und Person A somit ein Eigentor schießen würde, da sie den Erhalt der Bescheide damit ausdrücklich bestätigt?

Sollte Person A evtl. eher mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 Abs 5 VwGO beim Verwaltungsgericht auf die Vollstreckungsankündigung reagieren und diesen dann der Vollstreckungsbehörde vorlegen?

Ist im Forum bekannt, ob nach der Vollstreckungsankündigung in Hessen sofort die Kontopfändung durch die Stadt ohne weitere Ankündigung eingeleitet wird oder was wäre der nächste Schritt der Stadt als Vollstreckungsbehörde?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2015, 12:42
Auf einen Widerspruch muss ein Widerspruchsbescheid folgen, weder BS noch die LRA können einfach so pfänden lassen. Ohne Widerspruchsbescheid kann man seine Rechte nicht kennen, denn da steht erst die Rechtsbehelfsbelehrung drin. Rechtlich ist das also eine gute Begründung, um gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Maverick am 01. Juli 2015, 21:51
Danke Roggi für deine Einschätzung.

Für Verwirrung bei Person A sorgt der Beitrag von 12121212 unter
Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14840.msg99196.html#msg99196
der die Auffassung vertritt, dass dennoch vollstreckt werden wird.

Wird  A im direkten Gespräch mit der Vollstreckungsbehörde dann wohl klären müssen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Roggi am 01. Juli 2015, 22:05
Auch wenn ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muss der Widersprechende davon in Kenntniss gesetzt werden, dass der Widerspruch abgelehnt wurde. Sonst könnte BS jede Forderungen stellen und niemand könnte sich wehren. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwar, aber wenn Klage eingereicht wurde, wird zumeist auf den Vollzug verzichtet.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 02. Juli 2015, 02:42
Für Verwirrung bei Person A sorgt der Beitrag von 12121212 unter
Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14840.msg99196.html#msg99196
der die Auffassung vertritt, dass dennoch vollstreckt werden wird.

Wird  A im direkten Gespräch mit der Vollstreckungsbehörde dann wohl klären müssen.

siehe u.a. auch meinen Kommentar unter
Vollstreckungsankündigung - Wie geht´s weiter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14840.msg99237.html#msg99237
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: hessischer-verweigerer am 02. Juli 2015, 07:52
Nurmal so ne Frage.

Laut HVwVfG § 2 gilt das lautente Gesetz nicht für den Hessischen Rundfunk.

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bshesprod.psml;jsessionid=36EDD54F9FA6E86C0108F3457D4B1BAF.jp13?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGHE2010pP71a&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGHE2010pP2

Warum dann den ganzen Klimbim mit den Titel und Vollstreckungsbehörden?
Die Vollstrecker dürfen garnicht ohne Gesetze zu verletzen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Maverick am 02. Juli 2015, 11:42
@Bürger:
Danke, werde den Hinweis an Person A weiterleiten.

Person A berichtete:
Vollstreckungsbehörde war nicht sonderlich interessiert:
"jeder muss Rundfunkgebühren zahlen", Hinweis auf fehlenden Widerspruchsbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - war egal, "dann müssen Sie klagen".

Zurückweisung wird an den HR/Beitragsserivce weitergeleitet und wie von dort ´befohlen´ wird dann wohl weiter verfahren.

Bin jetzt auf diesen Paragraphen gestoßen:
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/30_allgemeines/304-12-hvwvg/paragraphen/para29.htm

Zitat
"§ 29 HVwVG Vollstreckungsschutz
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. ..."

Könnte Person A nun einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach §29 HVwVG an die Vollstreckungsbehörde wie folgt begründen (in Anlehnung an Musterschreiben für den Eilrechtsschutz beim VG nach §80 Abs.5 VwGO):

Zitat
"Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven
Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge:
Es ist zu erwarten, dass der HR/Beitrtagsserivce in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu
entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein
Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der
Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu
erreichen.
Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des
Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch angesichts ? gemäß Informationen aus der Presse ?
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen."
Hätte ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg bei der Vollstreckungsbehörde?
Oder wird mit der "unzumutbaren Härte" nach §29 einzig auf die finanziellen Belastungen des Pflichtigen abgestellt?


Ziel von Person A ist es Vollstreckungsgmaßnahmen herauszuzögern ohne derzeit schon Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Roggi am 02. Juli 2015, 23:56
Hört sich gut an, aber sicher ist nichts. Worauf sich der Härtefall bezieht ist nicht ersichtlich, aber meistens geht es ums Geld. Bedeutet, wenn man nicht in die Pleite getrieben wird, liegt kein Härtefall vor. Allerdings steht da "unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses", also kann nicht nur das Geldproblem einen Härtefall auslösen. Deine Argumente sind gut formuliert. Warum der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, muss aber noch deutlich gemacht werden. Der GV ist kein Richter und kann nicht über eine Rechtmäßigkeit entscheiden.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 06. Juli 2015, 02:18
Person A könnte ggf. geltend machen, dass die gegenständlichen Bescheide nicht "unanfechtbar" geworden sind, da Rechtsmittel eingelegt, vom sog. "Gläubiger" jedoch bislang noch nicht bearbeitet/ beschieden wurden - sowie auch mit den Widersprüchen gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (ist dem so? habe keinen Überblick mehr über diesen Fall hier) ebenfalls noch in der Schwebe sind.

Sollte dies nicht fruchten, müsste sich Person A wohl dann doch mit weiteren Schritten vertraut machen - vgl. hierzu u.a. einen im Zuge der Anfechtungsklage an das Gericht gerichteten Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" einer anderen fiktiven Person unter

Verhandlung VG Neustadt/Weinstraße - Begründungen Teil 4
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89293.html#msg89293
V Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hat zwei Gründe.

1.
Der erste Grund ist die hohe Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind so offenkundig rechts- und verfassungswidrig, daß ein Vollzug während des laufenden Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht kommt. Es gilt der alte Rechtsgrundsatz: Wider Treu und Glauben handelt, wer etwas fordert, von dem er weiß, daß er es sogleich wieder zurückgeben muß.

2.
Der zweite Grund ist die Asymmetrie der Parteien. Während der Kläger als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Beklagte über umfangreiche Finanzmittel und erfüllt er eine nur am Rand liegende öffentliche Aufgabe. Der Beklagte unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Beklagte braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben des Beklagten gehen ohnehin weit über dessen gesetzlichen Auftrag hinaus. Im Falle von Finanzknappheit kann der Beklagte auf die Überdotierung seiner Mitwirkenden und auf die überdimensionierten Ausgaben in weiten Sendebereichen zugreifen.

Um wegen einer - über kurz oder lang ohnehin wohl einzureichenden - Klage nich unnötig "Panik" zu schieben:
Es dürfte vermutlich zunächst ausreichen, einen vorerst unbegründeten "Klageantrag" einzureichen,
z.B. analog Bernd Höcker
http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm#KLagebestaetigung
...dem dann üblicherweise eine Fristsetzung seitens des Gerichts folgt zur Nachreichung der Begründung.

Man muss es also nicht "forcieren", sollte aber in jedem Falle immer die FRISTen einhalten!
...ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf Verlängerung beantragen... wegen aktueller Rechtsprechung, Überlastung, etc.
Machen ARD-ZDF-GEZ ja auch.. ;) und nicht zu gering ;) :D
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 06. Juli 2015, 20:04
Aktueller Stand zum ursprünglich beschriebenen Fall:

Nachdem Person A nochmals dem Kreisausschuss schrieb, mit etlichen Erklärungen und Gesetzesverweisen, bekam sie eine Antwort, datiert auf den 10.6., der durch den verdammten Post-Streik erst jetzt angekommen ist! Darin wird eine Frist bis zum 24.6. gesetzt, man solle sich doch mit dem Gläubiger direkt auseinandersetzen (Verweis auf eine 0180 Nummer), sie selbst würden da nichts weiter machen und weitere Briefe auch nicht beantworten.

Nun, da der Brief erst jetzt angekommen ist, ist 1. die Frist verstrichen, und 2. sieht Person A auch nicht wirklich einen Sinn darin, sich mit dem BS kurz zu schließen. Vor allem telefonisch. Was soll da passieren? Die sagen dann "Ach Sie haben Recht, das dürfen wir ja alles gar nicht, na dann lassen wir die Zwangsvollstreckung natürlich einstellen." - ???

Außerdem ist das Amt in dem Fall doch der Vollstrecker, und zuständig. Immerhin kassieren die dafür von mir auch noch Gebühren...


Eine "letzte Zahlungsaufforderung" kam dann datiert auf den 30.6., auch heute mit an. Frist "innheralb einer Woche ab Poststempel" (30.6. - super, wenn ich es dann aber nicht bekomme). "Sollten Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir nach deren Ablauf unverzüglich weitere Vollstreckungsmaßnahmen (wie z.B. Pfändung des Arbeitseinkommens, der Rente, der Leistungen des Arbeitsamtes, von Bankguthaben, Sachpfändung oder Zwangsversteigerung, Antrag auf Anordnung von Erzwingungshaft bei Bußgeldforderungen) einleiten."
Dann noch ein Verweis auf §27 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzt, mit der Möglichkeit zur Abgabe der Vermögensauskunft zu verpflichten. Schuldnerverzeichnis-Eintrag etc pp...

Hmmmmmm. Tjaaa....

Muss Person A nun wohl oder übel Klage einreichen??
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Maverick am 07. Juli 2015, 17:18
@diedieda
meiner laienhaften Auffassung nach (und ich kämpfe mich gerade auch noch durch die Materie) muß Person A nun wohl gegen die Zwangsvollstreckung gemäß ZPO vorgehen.
Ablaufschema A: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
Rechtsmittel Erinnerung: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html
Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html

Ideen:
Wurde bei der Vollstreckungsbehörde schon der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß §69 HVwVG gestellt? Person A könnte einen solchen Antrag mit verweis auf Urteile aus den genannten Links zur Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisen begründen.

Außerdem könnte Person A den Hessischen Rundfunk auffordern den Erhalt der Bescheide zu beweisen.
siehe Bernd Höcker, Frist verpasst? http://www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

@Bürger
Danke für den Hinweis zum Antrag auf Fristverlängerung bei der Klagebegründung vor VG, wird Person A sicher im Hinterkopf behalten.

Zunächst einmal berichtete mir Person A heute, dass die Vollstreckungsbehörde nun doch schriftlich mitteilte, bis zum Vorliegen der Stellungnahme des HR von Zwangsmaßnahmen gegen A abzusehen.

Das Behörden-Vorgehen ist offensichtlich deckungsgleich zu @kimi in diesem Thread von Anfang Juni.

Ein Schreiben mit Verweis auf §29 HVwVG damit b.a.w. (s.o.) nicht notwendig.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: diedieda am 07. Juli 2015, 19:02
Vielen Dank für die Antwort, ich werde mich morgen näher dazu belesen.

Person A hat heute per Email dem Zuständigen bei der Behörde geschrieben dass die Briefe erst jetzt ankamen und eine neue Frist bis 21.7. bekommen, in der sie dazu aufgefordert wird das Verfahren mit dem BS zu klären.

Hach.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: GezWarJaHarmlos am 07. Juli 2015, 21:55
Wenn Formfehler offensichtlich sind und das Vollstreckungsorgan uneinsichtig ist, dann sollte Person A auch immer der Weg der Strafanzeige gegen den GV oder den Vollstreckungs"beamten" (welcher kein Beamter mehr ist) geprüft werden.

Wurde hier schon vielfach erläutert. Ich denke erst, wenn denen klar gemacht wurde, dass sie persönlich für Fehlverhalten haften (Die blosse Nachfrage beim BS, ob die Forderung berechtigt ist reicht eben NICHT aus(!), um die Voraussetzungen zur Vollstreckung zu prüfen) und bei fehlerhafter Vollstreckung auch Strafe+Schadensersatz auf sie zukommen kann, geben sie das Unterfangen schnell wieder an den BS zurück.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: ThinkPad am 09. Juli 2015, 21:08
In der Vollstreckungsankündigung steht folgendes:

"Gläubiger Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio"

Ist das ein Formfehler?

Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Roggi am 09. Juli 2015, 22:00
In der Vollstreckungsankündigung steht folgendes:

"Gläubiger Westdeutscher Rundfunk, vertreten durch Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio"

Ist das ein Formfehler?
Hier wird alles korrekt genannt, kein Formfehler erkennbar.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Bürger am 13. Juli 2015, 17:53
Generell zum Thema dieses Threads und insbesondere der Thematik
"Formfehler im Vollstreckungsverfahren"

Bitte nicht zu sehr darauf versteifen...
...denn dies ändert nicht nur nichts an der per zum LandesGESETZ erhobenen sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) grundsätzlich (weiter-)bestehenden Forderung, sondern ist obendrein nach der Entscheidung des BGH nur noch sehr bedingt - wenn überhaupt - aussichtsreich:

BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.msg99955.html#msg99955

Noch einmal - und immer wieder:
Jegliche Verfahren gegen Vollstreckungen und damit im Wesentlichen wegen formaler Rügen im Zuge dieser Vollstreckungen behandeln *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der Forderung ansich und behandeln insofern auch *nicht* die (Un-)Rechtmäßigkeit der (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)!!!

Dessen Verfassungswidrigkeit kann nur und muss daher auf dem regulären Rechtsweg "erklagt" werden.
Dies hat insofern *nichts* mit dem Verfahren am LG Tübingen und dem BGH-Beschluss in dieser Sache zu tun!


Eine etwaige Vollstreckung überhaupt gar nicht erst eintreten zu lassen sondern schon "vorbeugend" zu "umschiffen", genau dazu dient die quasi-legale ZahlungsVERWEIGERUNG - jedoch einhergehend mit Widerspruch gegen den Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Daher bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Matze4711 am 07. August 2015, 08:19
Jetzt hat es eine mögliche Schwester von M auch erwischt. Leider war sie auf Dienstreise und konnte das Schreiben vom 31.Juli erst gestern öffnen.

"Zahlungsaufforderung und Pfändungsankündigung"

Wie sie mir mitteilte hat sie für alle dort vier erwähnten Rundfunkbeiträgen einen Bescheid erhalten, denen sie auch Widersprochen hatte (inkl. Aussetzung auf Vollziehung). Jedoch nie einen Widerspruchsbescheid erhalten.

Da heute die Frist abläuft für die Zahlung, bzw. sich mit der Behörde telefonisch in Verbindung zu setzen, wird sie dort später mal anrufen.

Im Familienkreis wurde ihr geraten der Behörde mittzuteilen, dass sie allen Forderungen frist- und formgerecht widersprochen hat und noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat. Desweiteren soll sie nach dem Vollstreckungsersuchen und fragen und um die Vorlage des Titels bzw. dem zugestellen Grundlagenbescheids fragen.



Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: mk222 am 07. August 2015, 10:34
Wenn es -aus welchem Grund auch immer- jemals bei mir soweit sein sollte, das ich zahlen muss, um meine Haut zu retten, dann würde ich per Überweisung Kleinstbeträge im Cent  Bereich überweisen. Das könnte man sogar per Dauerauftrag lösen, in dem man 10 Daueraufträge einrichtet, die zum 1ten, zum 3ten, zum 6ten , zum 9ten usw. eines Monats Cent Beträge überweisen lässt. Völlig automatisch.

Das sollte im Laufe der Zeit dazu führen, das zwar weitere Bescheide bzw. Mahnungen kommen, aber durch die kleinen Beträge muss das Beitragskonto ständig angepasst werden.

Die aufgelaufenen Beträge in den Mahnungen und Bescheiden stimmen dann nicht mehr und verlieren zumindest inhaltlich an Bedeutung.

Sozusagen "Ratenzahlung in Eigenregie" mit dem Ziel, das die Bescheide bzw. Mahnungen eigentlich nie stimmen können. Den Nachweis über die Einzahlungen hat man ja.

Ob es etwas bringt, weiss ich nicht, aber wenn Zahlungen und Mahnungen sich überschneiden, dann ist der Inhalt der Mahnung eigentlich hinfällig.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Matze4711 am 07. August 2015, 11:56
Die mögliche Schwester von M hat nun mit der Stadt telefoniert und teilte mir mit, dass das Gespräch überaus nett verlief.

Die erste Dame mit der sie sprach, verwendete ständig den Begriff GEZ. Der BS scheint wohl noch nicht richtig in deren Köpfen verankert zu sein. Auf die Nachfrage ob sie den Vollstreckungsersuch sehen kann, wurde sie an die Vorgesetzte weiter geleitet.

Erstaunlicherweise teilte diese ihr auf Nachfrage mit, dass das Schreiben vom BS kam. Einsicht hatte die mögliche Schwester nicht gefordert, denn als sie ihren Fall darlegte und sie auf den Wiederspruchsbescheid warte, wurde ihr mitgeteilt dass sie das schriftlich per Post an die Behörde schicken solle, sie würde die Zurückweisung an den BS schicken.

Also wird vorerst keine Zwangsvollstreckung eingeleitet. Jetzt wird abgewartet wie und wann der BS reagiert (obwohl das ja schon fest steht) und dann geht das Spielchen von vorne los.

Muss sagen, dass ich wirklich positiv überrascht bin wie einfach und unkompliziert die Stadt reagiert hat.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: nieGEZahlt.82 am 07. August 2015, 21:35
Hat die besagte Schwester nur die Widersprüche und den noch nicht erhaltenen Widerspruchsbescheid angesprochen oder auch das fehlen eines Grundlagenbescheids?
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Matze4711 am 08. August 2015, 08:05
Es wurde nur die fehlenden Widerspruchsbescheide angesprochen, da die Dame schon zu diesem Zeitpunkt sehr viel Verständnis zeigte, dass man erst diese abwarten wolle bevor weiteres geschieht.

Wie gesagt, dem BS wird die Zurückweisung nicht interessieren und dann wird man härtere Geschütze auffahren müssen, um der Vollstreckungsankündigung/Zwangsvollstreckung zu entgehen.

Anscheinend geschieht gerade ein Umdenken bei den Behörden statt und sie wissen selbst, dass das alles nicht rechtens ist. Anders kann ich mir das gestrige Gespräch nicht erklären. Oder die mögliche Schwester von M hatte einfach Glück gehabt.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: Kimi am 24. August 2015, 09:24
Hallo lieber Mitstreiter,

nach meinem letzten Beitrag hat sich bei Person A wieder was getan. Dieses würde ich wieder gerne mit euch zusammen teilen. Hierbei aus meiner Sicht können wir sehen, dass wir mit unserer Vorgehensweise positives bezwecken können  ;)
Zum Widerspruch, welcher gegen die Behörde der Stadt X ging, wurde diesem ja stattgegeben und an die Rundfunkanstalt zurück gesandt. Nun bekam Person A von der Rundfunkanstalt folgendes Schreiben zurück (bitte den beigefügtem Schreiben entnehmen)  ;D

Mit besten Grüßen
Kimi

Anm.Mod. seppl: Bitte nächstes Mal die Anhänge als jpg Datei abspeichern. Es konnten wieder Ebenen entfernt werden um die Dokumente zu de-anonymisieren.
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: seppl am 24. August 2015, 10:22
Frage doch einmal beim zuständigen Verwaltungsgericht oder einer anderen kompetenten Stelle nach, ob dieses Schreiben als formloser Widerspruchsbescheid ohne Rechtbehelfsbelehrung gewertet werden kann. Ich habe Hinweise darauf, dass es so sein kann (Information Stadtreinigung Hamburg, dort werden auch vorab solch formlose Widerspruchs"bescheide" verschickt, um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen).
Sollte das Schreiben als Widerspruchsbescheid gelten (was es vom Inhalt ja ist), verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr (wg. Formfehler).
Titel: Re: Vollstreckungsankündigung, Formfehler, weiteres Vorgehen
Beitrag von: PersonX am 24. August 2015, 12:14
@seppl
Diese Aussage, würde ich so nicht stehen lassen, wenn zuvor ein Widerspruch eingelegt wurde.

Dieses Schreiben kann kein formloser Widerspruchsbescheid sein. Das würde eine Person X entschieden zurückweisen.

Wenn bereits Widerspruch eingelegt wurde, dann würde so ein Schreiben maximal die Frist für das Einreichen einer Klage auf ein Jahr oder auch länger erhöhen, wegen des Formfehlers, der fehlenden Rechtsbelehrung

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html

Das also den  §58 Abs(2) würde eine Person X aber beständig zurückweisen, weil dadurch ein Bürger durch vorsätzliches und nicht zuständiges Handeln einer Nichtbehörde in seinen Rechten beschränkt würde.

Also Fax an BS und Kopie an die LRA,

Zitat
vielen Dank für Ihre Erste Mitteilung, diese Schreiben stellt keine Abhilfe im Widerspruchsverfahren dar.
Bitte teilen Sie mir mit an welche Behörde und Mitarbeiter mein Widerspruch zu weiteren Bearbeitung weitergegben wurde, damit ich mich dort nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand erkundigen kann.

Mit freundlichen Grüßen