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Autor Thema: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)  (Gelesen 19448 mal)

k
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Rechtsberatung verboten!!!


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koppi1947

g
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Person B hat bereits heute die Entscheidung zum Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO erhalten.

1. Verfahren wird eingestellt
2. Person B trägt die Kosten
3. Streitwert 113,88 €
4. Nummer 1. und 2. sind unanfechtbar.

Begründung: Klage keine Aussicht auf Erfolg, da Bayrischer Verfassungsgerichtshof ....... blabla

Unglaublich!!!!!!!!!! Person B hatte noch nicht mal eine individuelle Klagebegründung eingericht und das Gericht mag schon feststellen zu können, dass die Klage nicht durchgeht.
Das lässt tief blicken und das Ausgang des Verfahrens steht damit eigentlich auch schon fest.

Noch eine Frage: Mit welchen Kosten hat Person B jetzt zu rechnen? Waren es ca. 30 €?

tach auch,

bezogen auf den blau markierten Text vermutet eine Person C, dass es sich hierbei vielleicht nicht um die Begründung des Gerichts sondern um den Antrag des Gegners handelt, die Klage als unbegründet abzuweisen??  zum einen, weil die Vollstreckung im gebenen Moment nicht eingeleitet wurde oder vollzogen wird.  Es dürften allgemeine Einlassungen seitens des Gegners sein, die Klage abzuweisen.  Wäre interessant da mehr zu erfahren.


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E
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Rechtsberatung verboten!!!

Das wäre aber eine Maßnahme, die vielen Forenusern hier Geld und Arbeit ersparen würde. Es geht hier um das Verfassungsrecht - das lässt sich nicht mal eben im BGB nachlesen.

Ohne juristische Beratung, wird sich allerspätestens in der 2. und 3. Instanz keine stichhaltige Klage mehr formulieren lassen, da die Begründungen dann so tiefgreifend sind, dass man sie ohne juristisches Hintergrundwissen nicht mehr einwandfrei und vollständig ausformuliert bekommt.

Ich habe viele Telefonate mit dem Anwalt Thorsten Bölck geführt, der mir ein wenig die Augen geöffnet hat. Dank ihm habe ich erst verstanden, dass Klagen nur dann sinnvoll ist, wenn man bereit ist, diese Klage auch alleine und eigenverantwortlich bis vor das Bundesverfassungsgericht zu vertreten. Auf eine Ruhendstellung zu hoffen, ist unklug und bringt einen nicht wirklich weiter.

Das, was ich in 2h durch Herrn Bölck im Telefonat erfahren habe, habe ich in den letzten 2 Jahren durch intensives Einlesen hier im Forum leider nicht erfahren. Dafür fehlt den meisten hier leider - aber das kann man ja niemandem hier verübeln - das juristische Fachwissen. Alle handeln entsprechend nach besten Wissen und Gewissen, aber verfassungsrechtliche Fragen sind so nicht zu klären.

Wer gegen dieses Bollwerk vor einem Verfassungsgericht klagen will, benötigt nicht nur eine wasserdichte, rechtlich 100%ig korrekte Klage mit entsprechenden Argumenten, sondern muss diese Klage in der mündlichen Verhandlung auch sicher mit eigenen Worten wiedergeben und verteidigen können.

Das hat mir Herr Bölck so mitgeteilt und er warnte mich davor, mich in Foren kundig zu machen, weil dort zumeinst nur Halbwissen vorhanden ist, welches einem am Ende schaden kann, wenn man danach handelt. Ich will niemanden abschrecken, sondern nur ganz einfach davor warnen, dass man nicht 1:1 nach Tipps, Ansichten, Meinungen und Ratschlägen gehen kann, die einem im Internet geboten werden.

Aber das sollte jeder wissen. Dieses Forum ist - wie auch überall durch Hinweise ersichtlich - keine Rechtsberatung. Daher sind es nur persönliche Meinungen und Ansichten. Zum Austausch wunderbar.

Jedoch nicht als Grundlage für eine Klage geeignet. Wer also den Willen hat, das durchzuziehen, sollte sich juristische Hilfe holen. Nichts auf eigene Faust versuchen. Schade um das Geld. Dies hört man von jeder Rechtsberatung, auch von der Rechtsschutzversicherung. Niemand empfiehlt hier den Alleingang.

Denn gerade dieses Geld sollte man investieren wollen und können. "1. Instanz und dann Ruhe", das ist leider ein Trugschluss. Entweder man klagt sich durch oder es ist fehlinvestiertes Geld.

Ich kann jedem da einfach nur die unverbindliche Rechtsberatung bei einem Anwalt des Vertrauens an Herz legen. Aber leider gibt es auch da genug Juristen, die sich nur oberflächlich mit diesem Thema auseinandergesetzt haben. Der einzige, den ich da nun wirklich kenne und dem ich vertraue, das ist der Herr Bölck. Und ich hoffe, dass er einer derjenigen sein wird, die das durchziehen und vielleicht irgendwann einen Teil zum Erfolg beitragen können - wie auch immer dieser Erfolg am Ende aussehen wird.

Ich gehe nicht davon aus, dass dieses System gekippt werden kann. Aufruhr hin oder her, Petitionen hin oder her. Das ist alles viel. Aber das gab bzw. gibt es auch beim Soli-Beitrag und 1000 anderen ungerechten Dingen. Dennoch läuft alles irgendwo weiter wie gehabt. Wir leben nicht in einer Demokratie. Nicht mehr.


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Zitat
bezogen auf den blau markierten Text vermutet eine Person C, dass es sich hierbei vielleicht nicht um die Begründung des Gerichts sondern um den Antrag des Gegners handelt, die Klage als unbegründet abzuweisen??  zum einen, weil die Vollstreckung im gebenen Moment nicht eingeleitet wurde oder vollzogen wird.  Es dürften allgemeine Einlassungen seitens des Gegners sein, die Klage abzuweisen.  Wäre interessant da mehr zu erfahren.

Hier geht es ausschließlich um die Kostenentscheidung für das Eilverfahren zum Aussetzen des Vollzugs.
Entscheidung Gericht: Kosten trägt Person B.
Begründung nach eigenem Verständnis von Person B: einem Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs kann nicht stattgegeben werden, da § 80 VwGO (2) gilt. Da es eine öffentliche Abgabe ist. Siehe Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs. Dann noch § 161 VwGO. Beklagte (also Rundfunkanstalt) trägt nur die Kosten bei § 75. Da jedoch die Anstalt den Widerspruch abgewiesen hat, trägt Person B die Kosten.

denkbare Schlussfolgerung (teilweise mehrfach bereits im Forum angesprochen): Eilantrag zur Aussetzung der Vollziehung IMMER!!!!!! nur dann stellen, wenn die Vollstreckung ummittelbar bevorsteht (siehe § 80 VwGO (6)) oder wenn nach 3 Monaten nicht über den Widerspruch entschieden wurde (siehe § 75 VwGO), andernfalls muss bei aktueller Sachlage (in Bayern) durch das Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts (auf das man sich grundsätzlich in Sachen Rundfunkbeitrag beruft) wohl immer der Kläger die Kosten tragen

Zitat
Unser Problem ist nur politisch, nicht juristisch zu lösen. Solange unter den entsprechenden Petitionen gegen den Zwangsbeitrag nicht wenigstens eine Million Unterschriften stehen, wird sich nichts bewegen. Die Politik wird freiwillig niemals auf ihre willfährige Propagandamaschine verzichten.

Ganz klar. Sieht Person B auch so und sieht es auch genau wie Elever.
Da die Deutschen dem Zwangsbeitrag durch die Wahl der verfilzten Altparteien aber immer wieder zustimmen, wird sich politisch aber gar nichts bewegen, solange nicht ein gewaltiger Druck von Außen (z.B. durch eine neue ersthafte politische Kraft, die die Abschaffung des Zwangsbeitrags im Programm hat) entsteht. 

Jursitisch wird in erster Instanz eh nichts. Jeder muss sich klar sein, dass man bis zum Europäischen Gerichtshof durchklagen muss. Jeder andere wird egal wie zahlen müssen und sei es am Ende nach einer Pfändung.
Person B wird nach dieser Klage auch zahlen müssen. Selbstverständlich in Bargeld, da Person B für sich auf Grund des Gesetzeslage einen Anspruch sieht. Es wird danach auch gegen jeden Festsetzungsbescheid Widerspruch erheben. Person B streut so Sand in das Getriebe. Leider machen das nicht sehr viele Leute, sodass sich auch nichts richtig bewegt.   

Man sollte sich auch vor Augen führen, dass die Verwaltungsgerichte unter der Klageflut leiden. Deswegen wollte Person B dem Gericht doch die Anordnung der Ruhendstellung vorschlagen, was doch wesentlich weniger Aufwand für alle Beteiligten ist. Dem könnte doch das Gericht aus Eigennutzen zustimmen. Aber die Gerichte sind wesentlicher Bestand dieser Demokratur.
Es bestehen vielfache juristische Bedenken gegen die Beiträge in verschiedensten Gutachten und  jeder kleine Richter mit klarem Menschenverstand kann erkennen, dass diese erst noch geklärt werden müssten. Das Verfahren könnte also so lange ruhend gestellt werden.
Die Meisten haben aber die Hosen voll oder sind korrupt (besondern wohl in Bayern) und werden sich einfach auf das Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts berufen und fertig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2015, 02:53 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] Dank ihm habe ich erst verstanden, dass Klagen nur dann sinnvoll ist, wenn man bereit ist, diese Klage auch alleine und eigenverantwortlich bis vor das Bundesverfassungsgericht zu vertreten.
Nochmal: Diese Aussage ist verkürzt gedacht...
Die Klageflut selbst ... ich kenne mich da rechtlich nicht aus, welchen Sinn es macht, hier wirklich in Masse zu klagen.
Es gibt ein Urteil des VG Hamburg, in dem festgestellt wird, dass die große Menge an Klagen ein Indiz dafür ist, dass die Typisierung falsch angewendet wurde.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12675.msg85851.html#msg85851

Auf eine Ruhendstellung zu hoffen, ist unklug und bringt einen nicht wirklich weiter.
"1. Instanz und dann Ruhe", das ist leider ein Trugschluss. Entweder man klagt sich durch oder es ist fehlinvestiertes Geld.
Auch dies schon mehrfach richtiggestellt:
Ruhendstellung bringt (zumindest vorerst) Ruhe. Ich verweise auf
1:0 für die GEZ Zwei Punkt Null nach Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14305.msg97788.html#msg97788
Ruhendstellung ist - insbesondere für die breite Masse - in meinen Augen allemal sinnvoller und wirksamer, als gar nicht zu klagen.

Dass ein ruhendgestelltes Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit hat, dürfte klar sein.
Meines Wissens werden aber ruhendgestellte Verfahren nach einer (evtl. auch abschlägigen) Entscheidung des BVerfG "wieder aufgerufen".
Dann können evtl. noch nicht berücksichtigte Gründe vorgebracht werden.

Im übrigen gilt für alle *vor* einer übereifrigen Zahlung:
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237

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Es gibt augenscheinlich so einige fiktive Fälle, die es zumindest bis zu einer Ruhendstellung in 1. Instanz gebracht haben.
Weiteres siehe oben...
...allerdings stimme ich zu, dass mit anwaltlicher Vertretung einfach mehr "Sicherheit" existiert.
Am besten wäre wohl, sich dazu in Klagegemeinschaften/ Streitgemeinschaften zusammenzufinden...
...und mit einer willigen/ kompetenten Kanzlei (insbes. Verwaltungsrecht) eine für beide Seiten verträgliche Mandatslösung zu finden.
Dabei ließe sich mglw. auch die Ruhendstellung von Verfahren einfacher realisieren... ;)


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Die bleibt einem spätestens ab der 2. Iinstanz ohnehin nicht erspart... ;)


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Person B hat nachgefragt, ob aktuell Prozesse zum Rundfunkbeitrag bereits bei den Instanzen oberhalb des Bayrischen VerfGH (also Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht) liegen, welche zur Begründung Ruhendstellung angeführt werden können.

Aus dem Forum habe ich entnommen:

•   AR 1409/15 am Bundesverfassungsgericht

Weitere?


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...siehe bitte u.a. unter
nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14316.msg95920.html#msg95920

Erste höher- bis höchstinstanzliche Verfahren sind bereits anhängig bzw. in der Warteschleife:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe (Az. AR 1409/15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
 
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.0.html
 
sowie in Sachen der in einigen Punkten höchst fragwürdigen Forderungs- und Zwangsvollstreckungspraxis
Bundesgerichtshof (BGH)
BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14296.0.html

Beachte hierbei jedoch die mitunter ablehnende oder an die Vorbedingung zwischenzeitlicher Zahlung geknüpfte Haltung der Rundfunkanstalten...
[...]


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Zur Info.

So nun hat Person B die Kostenrechnung bzgl. des abgelehnten Antrags gemäß §80 Abs. 5 VwGO erhalten. 54,50 € die zusätzlich zu den bereits gelöhnten 105 € fällig sind.



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