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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: exodus666 am 30. April 2015, 13:57

Titel: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 30. April 2015, 13:57
Hallo Nutzer,

es ist soweit. Ich habe von Person A erfahren, dass diese kurz vor der Klage steht. Ziel ist es das Verfahren ruhend zu stellen, da eine weitere Instanz nicht finaziell und auch nicht zeitlich machbar ist.

Folgendes soll bei Verwaltungsgericht München eingereicht werden. Ich bitte um Hinweise - ggf. zu den Erfolgsaussichten für eine Ruhendstellung - für Person A:

--------------------------------------------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich (fortlaufend Kläger)  Klage gegen den

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm

wegen:

Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung ****************
Beitragsnummer ******

und beantrage

1.   den Beitragsbescheide vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015, den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 und in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015, eingegangen bei mir am 02.04.2015 aufzuheben.
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundgesetz verstößt
3.   aus vorgenanntem Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für o. g. Rundfunkgebühren/-beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen
5.   festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet;
6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen
7.   die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages;
8.   Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzulegen

Der Streitwert beläuft sich aktuell auf 491,96 €.

Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass in der gesamten Bundesrepublik eine Vielzahl von Klagen gegen den Rundfunkbeitrag auf Grund der allgemein bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben worden und in verschiedenen Instanzen (Beispiel: Berufsverfahren vor dem OVG Hamburg 3K3941/13 und 3K5250/13)
anhängig sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ist demnach noch nicht abschließend - mindestens auf Bundesebene und auch nicht auf europäischer Ebene - ergangen. Diese Entscheidungen berühren auch das Verfahren des Klägers, da dieser neben der unrechtmäßigen Erhebung ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit anzweifelt.

Aus vereinfachter verfahrenstechnischer Sicht möchte der Kläger die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, gemäß § 251 ZPO bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage vorschlagen.

Dieser Weg wurde bereits von anderen Verwaltungsgerichten [z.B. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main AZ: 1 K 1333/14.F(4) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
AZ 14 K 529/14] beschritten und stellt eine wesentliche Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar. Die Rundfunkanstalten verhindern systematisch die zeitnahe verfassungsmäßige Überprüfung des Rundfunkbeitrages (z.B. durch Verhinderung von Sprungrevisionen) und tragen so zur Prozessschwämme wesentlich bei.

Der Kläger ist grundsätzlich bereit ausstehende und zukünftige Rundfunkbeiträge auf einem amtsgerichtlichen oder notariellen Hinterlegungskonto (Treuhandkonto) einzuzahlen, bis die höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ergangen ist.

Wird eine Ruhendstellung auch seitens des Verwaltungsgerichts angestrebt, stimmt der Kläger der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter und der schriftlichen Verfahrensführung zu.
Andernfalls wünscht der Kläger die Verhandlung vor einer Kammer, da der Prozess von grundsätzlicher (verfassungsrechtlicher) Bedeutung (§6 VwGO) ist.

Für die detaillierte mit Quellen belegte Klagebegründung bittet der Kläger auf Grund der umfassenden Komplexität des Sachverhalts, ein weiteres mehrseitiges und sehr umfassendes Schreiben frühestens in 2 Monaten nachreichen zu dürfen. Der Kläger bittet dazu einen Termin mitzuteilen. Vorab sollen die Begründung in den wichtigsten Punkten in Kurzform dargestellt werden:

•   mehrfacher formeller und materieller Verstöße des RBStV gegen das Grundgesetz
•   Verstoß gegen Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG)
•   Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)
•   der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar und ist damit verfassungswidrig
•   speziell im Fall des Klägers ist der Beitrag als Steuer zu definieren, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine physische Nutzung erfolgen kann
•   der Umfang des öffentlich rechtlichen Rundfunks geht weit über die Grundversorgung hinaus
•   mit dem Beitrag wird Kriegspropaganda im öffentlich rechtlichen Rundfunk unterstützt
•   fehlende politische Neutralität des öffentlich rechtlichen Rundfunks
•   der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne ist nicht gegeben
•   Verletzung der Religions - und Gewissensfreiheit des Klägers
•   Verstoß des RBStV gegen das Zitiergebot
•   Verwendung des Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen
•   Mehrfacher Verstoß gegen europäisches Recht
•   der Säumniszuschlag ist unbegründet, da vor Erhalt der Bescheide gar keine Gelegenheit bestand Rechtsmittel einzulegen

Hier seien nur auszugsweise die Gutachten genannten, welche die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeiträge darlegen:

***** jetzt werden verschiedene Gutachten genannt ************


Der Kläger bittet zu beachten, dass die Klage ohne juristischen Beistand formuliert wurde und für Formfehler Hinweise zur notwendigen Korrektur.


Mit freundlichen Grüßen

Person A


div. Anlagen


----------------------------------------
 
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Miklap am 30. April 2015, 15:06
9.  im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemein verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO, bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Zitat
Wird eine Ruhendstellung gemäß meines Antrags (Punkt 9) auch seitens des Verwaltungsgerichts angestrebt, stimmt der Kläger der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter und der schriftlichen Verfahrensführung zu.
Andernfalls wünscht der Kläger die Verhandlung vor einer Kammer, da der Prozess von grundsätzlicher (verfassungsrechtlicher) Bedeutung (§6 VwGO) ist.

Wäre jetzt mein Vorschlag... ?
Eine mir bekannte Person würde auch auf eine Ruhendstellung aus sein!
Die Erfolgaussichten dürften auf Grund der zahlreichen Klagen daher nicht so schlecht sein!

Halte uns auf dem Laufenden...  ;)
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: karlsruhe am 30. April 2015, 18:36
Zitat exodus666

Zitat
"Der Kläger ist grundsätzlich bereit ausstehende und zukünftige Rundfunkbeiträge auf einem amtsgerichtlichen oder notariellen Hinterlegungskonto (Treuhandkonto) einzuzahlen, bis die höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ergangen ist."

Super, genau so habe ich die ganze Aktion: Geldhinterlegungsstelle gemeint.

Aber auch weiterhin bitte in den Städten mal bei den Amtsgerichten nachfragen, wie wo was wann etc.

Einer der Hauptpunkte, warum diese "Zwischenlagerung": es gibt ja jetzt schon enorme Überschüsse, obwohl
bei weiten noch nicht alle erfasst sind, siehe z.B. Runder Tisch Freiburg, Mi. 29.04.15.

Warum dann an die Rundfunkanstalten bezahlen?

Ein "Zwischenkonto" ist doch für alle eine faire Sache. Und je nachdem wer gewinnt, kriegt die Kohle.

Keine Verjährung, kein Streit bei der Rückzahlung.

Ebenso sind die Ruhensanordnungen eine faire Sache, warum auf Ebenen/Instanzen rumreiten, die ja eh
nichts entscheiden können/wollen.

Es gäbe ja die Möglichkeit der Richtervorlage, siehe dazu

Urteil 2A2311/14 vom OVG Münster am 12.03.15

Seite 24/25 ab Randnotiz 151 nach Art. 100 Abs.1 GG

Ausschnitt:

..."Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen...


...wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen
.....


Weiter Randnotiz 153:

"Um den Begründungsanforderungen des.....für eine Richtervorlage zu genügen, muss das
vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung
gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich
heraus verständlich schildern und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen...
und auf die unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift eingehen."

Tja, es gebe dann wohl einiges zu tun. ::) 8)

Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 30. April 2015, 19:41
Zitat
"Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung
ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
auszusetzen...

Hier liegt dann wohl das Problem. Der VG wird den Beitrag nicht für verfassungswidrig halten und dann wohl keinen Grund für ein aussetzen sehen.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: karlsruhe am 30. April 2015, 21:47
Urteil mal selber ganz lesen.

Die Einschränkung der GG wird erwähnt und "bestätigt".

Um das Ganze aber weiter zu führen, siehe meine Ausführungen.

Nicht nur weiterreichen an díe nächste Instanz, sondern

endlich selber tätig werden!!! ;) 8) >:D

Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 01. Mai 2015, 21:42
Person B hat noch ein paar Punkte eingearbeitet.

Ziel ist klar auf Seiten der Richterschaft zum Denken in Hinblick auf die Vorteile der Ruhendstellung anzuregen. Eigenständig eine Lösung zu suchen, wie die Prozessschwämme auf deren Seite vereinfachter gehandhabt werden kann. Die Ruhendstellung wäre ja auch dort die sinnvollste und schnellste Variante (zumindest denkt Person B, dass das logisch wäre). Da die Spetzlwirtschaft aber hier besonders ausgeprägt ist, kann das aber auch ganz anders sein.

Es bleibt aber grundsätzlich die Frage, ob in Bayern das Urteil des BayVfGH - welches immer einfach als für die unteren Instanzen bindend dargestellt wird - grundsätzlich eine Ruhendstellung ausschließt. Prinzipiell ja nicht.


Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage (fortlaufend Kläger) gegen den

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Rundfunkplatz 1
80335 München
Gesetzlicher Vertreter:
Intendant Ulrich Wilhelm

wegen:

Rundfunkbeiträgen für meine Wohnung *******
Beitragsnummer

und beantrage

1.   den Beitragsbescheide vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015, den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 und in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015, eingegangen bei mir am 02.04.2015 aufzuheben.
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundgesetz verstößt
3.   aus vorgenanntem Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für o. g. Rundfunkgebühren/-beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen
5.   festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet;
6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen
7.   die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages;
8.   Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzulegen
9.   im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, auch im vorliegenden Verfahren grundsätzlich vorgreifliche Frage der abgabenrechtlichen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags und die hiermit verbundene finanzverfassungsrechtlichen Konsequenzen, sowie die allgemein verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO, bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser entscheidungserheblichen Rechtsfrage.

Der Streitwert beläuft sich aktuell auf 491,96 €.

Dem Verwaltungsgericht ist bekannt, dass in der gesamten Bundesrepublik eine Vielzahl von Vergleichsverhandlungen gegen den Rundfunkbeitrag auf Grund der allgemein bekannten verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben worden und in verschiedenen Instanzen (Beispiel: Berufsverfahren vor dem OVG Hamburg 3K3941/13 und 3K5250/13)
anhängig sind. In weiteren Urteilen (z.B. Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2311/14) werden Klagen abgewiesen, jedoch grundrechtliche Einschränkungen festgestellt. (Zitat aus dem Urteil: „Der Eingriff in das Recht [durch den Rundfunkbeitrag, Anmerkung des Verfasser] auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht besonders intensiv.“ Die Wertung des Eingriffs geschieht ausschließlich aus Sicht dieser Instanz. Revision wird zugelassen und damit eine Klärung des Sachverhalts durch höhe Instanzen eröffnet. Es muss demnach klar festgestellt werden, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags noch nicht abschließend - mindestens auf Bundesebene und auch nicht auf europäischer Ebene – ergangen ist.
Es ist davon auszugehen, dass auf Grund der öffentlich geführten Intensität der Diskussion und der bundesweit anhängigen Klagen eine solche Entscheidung erfolgen wird. Diese berühren sehr klar auch das Verfahren des Klägers, da dieser neben der unrechtmäßigen Erhebung ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags aus gleichen, ähnlichen und weiteren Gründen anzweifelt. § 251 ZPO eröffnet die Möglichkeit der Verfahrensruhe, wenn dies „….aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist“. Die Zweckmäßigkeit ergibt sich mit dieser Form der Handhabung aus einer wesentlichen Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in erster Instanz sowie aller Beteiligter. Durch die Prozessschwämme wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit aktuell unnötig belastet. Die Gründe hierfür sind bei den Rundfunkanstalten zu suchen. Einer Vielzahl besorgter Bürger bleibt nur die Wahl über den Rechtsweg gegen ein verfassungsfeindliches Erhebungssystem der Gebühren vorzugehen, da die Rundfunkanstalten systematisch die zeitnahe abschließende verfassungsmäßige Überprüfung und das Hören begründeter Argumente gegen den Rundfunkbeitrages (z.B. durch Verhinderung von Sprungrevisionen) auf Bundes- und europäischer Ebene behindern. Der Leittragende ist in besonderem Maße die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht kann demnach feststellen, dass eine Vielzahl an Vergleichsverfahren in der Schwebe sind und es zweckmäßig ist, eine Ruhendstellung für das Verfahren des Klägers anzuordnen.

Der Weg der Ruhendstellung wurde bereits von anderen Verwaltungsgerichten [z.B. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main AZ: 1 K 1333/14.F(4) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, AZ 14 K 529/14] als zweckmäßig erkannt und beschritten.

Für den Fall der Ruhendstellung ist der Kläger grundsätzlich bereit ausstehende und zukünftige Rundfunkbeiträge auf einem amtsgerichtlichen oder notariellen Hinterlegungskonto (Treuhandkonto) einzuzahlen, bis die höchstrichterliche Entscheidung (auf Bundes- und europäischer Ebene) zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ergangen ist.

Wird eine Ruhendstellung gemäß meines Antrags (Punkt 9) auch seitens des Verwaltungsgerichts angestrebt, stimmt der Kläger der Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter und der schriftlichen Verfahrensführung zu.
Andernfalls wünscht der Kläger die Verhandlung vor einer Kammer, da der Prozess von grundsätzlicher (verfassungsrechtlicher) Bedeutung (§6 VwGO) ist.

Für die detaillierte mit Quellen belegte Klagebegründung bittet der Kläger auf Grund der umfassenden Komplexität des Sachverhalts ein weiteres vielseitiges um umfassendes Schreiben innerhalb von 2 Monaten nachreichen zu dürfen. Vorab sollen die Begründung in den wichtigsten Punkten in Kurzform dargestellt werden:

•   grundsätzliche Verfassungswidrigkeit durch mehrfache formelle und materielle Verstöße des RBStV gegen das Grundgesetz
•   Verstoß gegen Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 GG)
•   Verstoß gegen die Informationsfreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG)
•   der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar und ist damit verfassungswidrig
•   speziell im Fall des Klägers ist der Beitrag als Steuer zu definieren, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine gleichzeitige physische Nutzung erfolgen kann
•   der Umfang des öffentlich rechtlichen Rundfunks geht weit über den Grundversorgungsauftrag hinaus
•   mit dem Beitrag wird Kriegspropaganda im öffentlich rechtlichen Rundfunk unterstützt
•   fehlende politische Neutralität des öffentlich rechtlichen Rundfunks
•   der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung sind demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne ist nicht gegeben
•   Verletzung der Religions - und Gewissensfreiheit des Klägers
•   Verstoß des RBStV gegen das Zitiergebot
•   Verwendung des Rundfunkbeitrag wird für zweckentfremdete Leistungen
•   Mehrfacher Verstoß gegen europäisches Recht
•   der Säumniszuschlag ist unbegründet, da vor Erhalt der Bescheide gar keine Gelegenheit bestand Rechtsmittel einzulegen

Hier seien nur auszugsweise die Gutachten genannten, welche die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeiträge darlegen:

*********


Der Kläger bittet zu beachten, dass die Klage ohne juristischen Beistand formuliert wurde und für Formfehler Hinweise zur notwendigen Korrektur.


Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: ThisIsSparta! am 01. Mai 2015, 21:57
Hört sich zumindest gut an. Entspricht der Streitwert allen auf den Bescheiden geführten Summen? Würde nur diese als Streitwert ansehen. Der Rest a la wir fordern halt was kann man ignorieren, weil kein Verwaltungsakt... Sonst schreibe ich denen auch einen Wisch mit der Forderung von zig Mio an mich zu zahlen :-)
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: TVfrei am 01. Mai 2015, 22:29
Das vielzitierte Steuerargument dürfte in dieser Form wenig zielführend sein. Die vorgebrachten Punkte in der vorliegenden Kürze:
Zitat
•   der Rundfunkbeitrag stellt eine Steuer dar und ist damit verfassungswidrig
•   speziell im Fall des Klägers ist der Beitrag als Steuer zu definieren, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine gleichzeitige physische Nutzung erfolgen kann

könnten durch eine juristisch etwas ausdifferenzierte Formulierung ersetzt werden (wie beispielsweise in der Verhandlung vor dem OVG Münster vorgebracht):

Zitat
•   der Rundfunkbeitrag entpricht nicht den verfassungs- und finanzrechtlichen Vorgaben einer Beitragserhebung ist nicht mehr hinreichend deutlich von einer Steuer abgrenzbar
•   die vollständige Abkoppelung der Beitragserhebung von der Nutzungsmöglichkeit und den an eine Vorzugslast zu stellenden Kriterien sind speziell im Fall des Klägers offensichtlich, da durch die Doppelbelastung an zwei Wohnsitzen gar keine gleichzeitige physische Nutzung erfolgen kann
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Miklap am 02. Mai 2015, 14:52
@ TVfrei:
...gute Ersetzung! Würde ich auch so übernehmen!
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 02. Mai 2015, 15:39
Person A hat die Hinweise eingearbeitet und eben per Fax an das Verwaltungsgericht München die Klage eingereicht (Fristwahrung 1 Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids, 02.04.15). Die Klage geht auch nochmal per Post mit den entsprechenden Anhängen (Bescheide, Widersprüche) raus.
Person A schaut, ob die 105€ eine lohnende Investition waren und eine Ruhendstellung erreicht werden kann. Person A hält das Forum auf dem Laufenden.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: TVfrei am 09. Mai 2015, 15:48
Im obigen (#7) Formulierungsvorschlag hat sich ein Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen: ein fehlendes und, so dass es folgendermaßen lauten müsste:

Zitat
•   der Rundfunkbeitrag entpricht nicht den verfassungs- und finanzrechtlichen Vorgaben einer Beitragserhebung und ist nicht mehr hinreichend deutlich von einer Steuer abgrenzbar
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Miklap am 18. Mai 2015, 19:30
... und exodus? Schon Post bekommen?
Bin neugierig   ;) 

...da wir gerade wieder am Thhema "Ruhendstellung sind!
Zumindest ich.. ;D
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Der_Heinrich am 19. Mai 2015, 10:15
Nur mal so am Rande:
es gibt eine Landesverfassung und ein (Bundes)-Grundgesetz. Es gibt eigentlich keine Bundes-Verfassung auch wenn es ein Verfassungsgericht gibt. Auch hier ist unklar, ob es sich um das Landes- oder das Bundes-Verfassungsgericht handelt.
Das ist mir bisher in allen Klageschreiben und Widersprüchen aufgefallen.
Irgendwie ist es klar, dass alle sich auf DIE Verfassung berufen, eine andere Verfassung meinen. Der BS und die VGs meinen natürlich die Landesverfassung. Die Beitragsgegener meinen das Grundgesetz.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Elever am 21. Mai 2015, 12:57
Das ist natürlich wirklich interessant. Die Klage meiner Person A würde sich bei einem positiven Verlauf von Exodus´ Klage ebenfalls inhaltlich in diese Richtung entwickeln, daher wäre es sehr interessant zu wissen, wie hier die Entscheidung/Antwort des Gerichtes ausfällt.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: gurke7 am 21. Mai 2015, 13:05
Eine fiktive Person Y hat an genanntem Gericht neulich Auskünfte dazu eingeholt. Das fiktive Gericht meinte dazu, Anträge auf ruhend-Stellung eines Verfahrens werden u.a. auch dahingehend ermessen, inwieweit ein Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren gegeben ist.
In besagtem Bundesland, inbezugnahme höchstgerichtlicher Rechtsprechung BayVfG und vg-Rechtsprechung bundesweit zum derzeit aktuellen Stand stehen die Karten dafür zum jetzigen Zeitpunkt nicht gut. Das fiktive VG hat bis dato in keinem Fall eine ruhend-Stellung erwogen.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 26. Mai 2015, 10:34
Die hier besagte Person hat die Antwort dies Gerichts und die erste Äußerung des BR erhalten.
Kurz zusammengefasst:


Person A scheint es so, dass der BR wieder nur Textbausteine zusammenkopiert hat.
Wie soll Person A nun reagieren?

Person A meint, dass es der Teilung in zweite Vorgänge widerspricht. Person A hat mit jedem Widerspruch an den BR Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Im Widerspruchsbescheid des BR wurde darauf nicht eingegangen sondern nur mitgeteilt, dass die Beitrag und die Säumniszuschläge zu entrichten sind. Nun erklärt das BR das Konto für ausgesetzt. Desweiteren will Person A der Streitsumme über 5k € widersprechen.

Das Schreiben ist anonymisiert hier zu finden.

http://www.directupload.net/file/d/3999/2o6u7trh_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/2o6u7trh_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/mnej9qdm_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/mnej9qdm_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/bw8wpjr6_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/bw8wpjr6_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/mzarpoyg_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/mzarpoyg_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/qvf2v8hr_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/qvf2v8hr_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/blwpmyc7_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/blwpmyc7_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/mhcklurb_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/mhcklurb_jpg.htm)
http://www.directupload.net/file/d/3999/oq2rni9a_jpg.htm (http://www.directupload.net/file/d/3999/oq2rni9a_jpg.htm)      

Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 26. Mai 2015, 11:09
  • der BR und das Gericht gehen gar nicht auf den Antrag auf Ruhendstellung ein

Schonmal gecheckt, ob der Richter selbst im Rundfunkrat sitzt, oder mit einer Intendantin/einem Intendanten verheiratet ist oder zusammen in einer Band spielt? ::)
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: gurke7 am 26. Mai 2015, 11:20
moin
augenscheinlich hat eine fiktive Person in der Klageerhebung Eil-Antrag (man müsste hier die Klageschrift sehen) gestellt,  sonst wäre das Handeln seitens BR, siehe Bild 1, ja völlig sinnlos.
Immerhin hat der BR das Konto mahn- und soll-ausgesetzt - somit hat der Antrag auch sein Ziel erreicht und sollte fiktiv für den Moment erledigt sein.

es handelt sich hier, wenn man so sagen möchte, jedoch um ein good will seitens des BR, die Vollstreckung / Mahnung etc. auszusetzen -  ABER: über den Antrag entscheiden muss jetzt immer noch das Gericht - daher beantragt der BR auf der nächsten Seite, den Antrag abzulehnen - logisch oder?

der Streitwert wird seitens fiktiver Personen A oder dem BR nicht festgelegt, sondern mitgeteilt.  Festlegen kann ihn nur das Gericht.
der hohe Streitwert - siehe auch die Bilder - erklärt sich (man müsste hier wieder die Klageschrift sehen) aller wahrscheinlichkeit nach aus Anträgen die feststellen sollen ob eine rechtliche Beziehung überhaupt gegeben ist.
Eine fiktive Person wird hier mit einem Widerspruch gegen die 5K sehr wahrscheinlich nichts bewirken, sondern eher mit Rücknahme der entsprechenden Anträge aus der Klage. Ein Anruf beim Gericht wäre das richtige Mittel, das in Erfahrung zu bringen.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: gurke7 am 26. Mai 2015, 11:28
sry, jetzt hab ich erst gesehen dass es ja gepostet ist


1.   den Beitragsbescheide vom 01.08.2014, den Festsetzungsbescheid vom 02.01.2015, den Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015 und in Form des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015, eingegangen bei mir am 02.04.2015 aufzuheben.
2.   die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV - in Form des 15.Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 - festzustellen, da dieser mehrfach gegen das Grundgesetz verstößt

3.   aus vorgenanntem Grund in 2. das Fehlen einer gültigen Rechtsgrundlage für o. g. Rundfunkgebühren/-beitragsbescheide und Widerspruchsbescheid festzustellen
4.   aus vorgenanntem Grund in 3. die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide festzustellen

hier ist der Grund für die 5 K nachvollziehbar, denn es ist ein Antrag, der sich nicht in Geld beziffern lässt - daher § 52 GKG

5.   festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in 2. und 3. zwischen der Klägerin und dem Beklagten bereits seit dem 01.01.2013 kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet;

6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen

hier ist ganz klar der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO

7.   die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages;
8.   Die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzulegen
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 26. Mai 2015, 11:49
Person A hatte die Kostenrechnung (105 €) seitens des Gerichts erhalten und diese bereits beglichen.
In diesem Schreiben ist dann auch nochmal der Streitwert des Verfahrens von 491,96 € aufgeführt.
Wären die fiktiven 5455 € seitens des BR dann damit erledigt?

Hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung, hätte man also warten sollen bis der Brief vom Gerichtvollzieher kommt?
Fraglich ist jetzt ob der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung extra gelöhnt werden soll. Darüber wird sich Person A morgen beim Gericht nochmal kundig machen.

Was wäre nun das richtige Vorgehen, um weitere Kosten zu vermeiden?
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklären?

Mit Verweis auf das hier:

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14:

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts­schutz­verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm

könnten die Kosten ja dem BR angelastet werden. Person A hatte ja bereits im Widerspruch den Antrag auf Aussetzung gestellt. Dieser wurde ja nicht eindeutig beschieden bzw. abgelehnt. Person A wurde also provoziert den Antrag zu stellen. Kosten also bei BR da Person A bereit wäre den Antrag für erledigt zu erklären.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: gurke7 am 26. Mai 2015, 17:12
die fiktiven 5 K sind nicht inclusive, siehe dazu bsp. http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/
beim dreifachen Satz der Grundgebühr kommen bei Streitwert 5 K nochmal etwa 450 Öcken dazu.  Die fiktive Person kann das ja @Gericht nochmal klären.

korrekt, in vielen fiktiven Fällen muss gewartet werden, bis der Brief vom Gerichtsvollzieher kommt, der Eilantrag selber steht mit etwa +/- 50 Steinen zu Buche. Die fiktive Erledigungs-Erklärung sollte auf jeden Fall helfen, Kosten zu minimieren. Darmstadt kann hier natürlich erwähnt werden, ob Aussichten auf Erfolg bestehen lässt sich fiktiv nicht sagen, hängt wohl vom individuellen Fall ab.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 26. Mai 2015, 21:00
Wegen dem Eilantrag macht sich Person A nicht so Sorgen. Siehe oben. Hier fühlt sich Person A im Recht.

Aber die 450 € wären ja massiv. Person A wollte eigentlich gar nicht mehr klagen, da eh keine Aussicht auf Erfolg besteht. Es sollte der Versuch einer Ruhendstellung für 105 € unternommen werden. Baueropfer wollte Person A nicht werden. Diese allgemeinen Anträge hätten dann wohl nicht gestellt werden dürfen.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 28. Mai 2015, 22:54
Habe erfahren, dass Person A so weitermacht. Erstmal wird die Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklärt. Kosten dafür muss jedoch der BR tragen.

Hinweise dazu? (Rechtschreibung usw. wird noch kontrolliert)

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen durch den Bayrischen Rundfunk (fortlaufend Beklagter) ist der seitens meiner Person (fortlaufend Kläger) im Betreff genannte Antrag ebenfalls für erledigt erklärt.

Der Antrag des Klägers war begründet. Der Kläger beantragt dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Begründung:

1. Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs durch Beklagten und Androhung von Zwangsvollstreckung

Der Kläger hatte gegenüber dem Bayrischen Rundfunk in den Widersprüchen (01.08.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, Kopien bereits beigebracht) zu den erhaltenen Beitrags-/Festsetzungsbescheiden jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu endgültigen gerichtlichen Klärung des Sachverhalts gestellt. Seitens des Bayrischen Rundfunks wurden die Widersprüche mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 abgelehnt.

Der Kläger musste in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Zwangsvollstreckung spätestens nach Ablauf der im Widerspruchsbescheid genannten Klagefrist erfolgen wird. Insbesondere da Vollstreckungen bereits mehrfach z.B. im Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015) mit Zitat: „Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“ angekündigt wurden.

Des Weiteren erhielt der Kläger mit einem Schreiben vom 01.04.2015 eine Mahnung (Kopie ist beigefügt) mit der konkreten Androhung einer Vollstreckung. Zitat: „Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Zwangsvollstreckung …..“ und weiter „… nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen.“ Als Frist wurde hier der 15.4.2015 genannt.

Der Kläger nahm also an, dass nach dem 15.4.2015 eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wird, obwohl gerichtlich noch nicht abschließend über den Sachverhalt entschieden wurde. Zur Vermeidung der Maßnahme war der Kläger genötigt, den Antrag auf Aussetzung bei einem ordentlichen Gericht zu stellen, um Rechtsschutz gegenüber dem Bayrischen Rundfunk zu erhalten. VwGO § 80 (6) sieht dies auch klar vor, da 1. der Bayrische Rundfunk den Antrag abgelehnt hat und 2. eine Vollstreckung angedroht hat.
Dass der Beklagte nun freiwillig auf Vollziehung verzichtet, war dem Kläger vorab nicht bekannt.

In einem ähnlichen Fall hatte das Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14 bereits festgestellt:

„Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts-schutz¬verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.“

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm

2. Vollzugsinteresse des Beklagten ist nicht gegeben

Der Beklagte gibt im Schreiben vom 08.06.2015 ein begründetes Vollzugsinteresse der Bescheide an, sodass eine aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers unbegründet ist.
Der Rundfunkbeitrag führte jedoch bereits zu Mehreinnahmen (siehe z.B. https://www.tagesschau.de/inland/rundfunkbeitrag-einnahmen-101.html), sodass die Beiträge ab April 2015 bereits gesunken sind. Es ist demnach fraglich, welches Allgemeininteresse (vordergründiges Vollzugsinteresse) gegenüber dem verfassungsmäßigen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (Suspensivinteresse) bestehen soll. Auch vertritt der Bayrische Rundfunk keine Allgemeininteressen und kann diese nicht für sich in Anspruch nehmen.

3. Beitragsbescheide sind keinesfalls offensichtlich rechtmäßig

Es werden seitens des Beklagten zwei Urteile aufgeführt, welche die Position des Beklagten begründen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an den Bescheiden, eine Klage hat damit keinen Erfolg und kann damit keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Obwohl der Kläger noch gar keine Klagebegründung angegeben hat, meint der Beklagte das offensichtliche Scheitern der Klage schon feststellen zu können. Der Kläger geht davon aus, dass das Gericht zuerst die Argumente hören wird und anschließend entscheidet.

Dem Gericht ist bekannt, dass die Begründetheit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den Kriterien

1.   ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit
2.   offensichtlich rechtmäßig
3.   Erfolgsaussichten unklar

unterschieden wird. Auf Grund seiner Instanzposition wird das Gericht möglicherweise keine verfassungsmäßige Beurteilung des Rundfunkbeitrags als Ganzes vornehmen und statt nur die Punkte 1. und 2. zu achten, muss es zum jetzigen Stand feststellen, dass die Erfolgsaussichten des Verfahrens noch unklar sind. Dem Gericht ist bekannt, dass eine abschließende verfassungsmäßige Beurteilung des aktuellen Rundfunkbeitrags auf Bundes- und Europaebene noch nicht erfolgt ist. Die Vielzahl der in ganz Deutschland anhängigen Klagen in verschiedenen Instanzen und eine Reihe von Gutachten, welche den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einstufen (Auszüge in Klageschrift genannt) legen klar dar, dass der Rundfunkbeitrag offensichtlich einer solchen abschließenden Beurteilung noch nicht unterworfen wurde. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens des Klägers sind unklar und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war begründet.

 
Mit freundlichen Grüßen

Person A
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Der_Heinrich am 29. Mai 2015, 21:00
Frage zum Eilantrag:

Sollte man den Punkt 6 der Klagebegründung lieber erst gar nicht in einer Klage aufführen? Eine Person NN könnte diesen Punkt 6 in einer Klagebegründung aufgeführt haben.

" 6.   die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Ende des Verfahrens, bzw. die aufschiebende Wirkung der o. g. Widersprüche wieder herzustellen
hier ist ganz klar der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO"
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 30. Mai 2015, 08:41
Zitat
Sollte man den Punkt 6 der Klagebegründung lieber erst gar nicht in einer Klage aufführen? Eine Person NN könnte diesen Punkt 6 in einer Klagebegründung aufgeführt haben.

Person A ist der Ansicht, dass man das tatsächlich nicht machen sollte. Möglicherweise wird die Rundfunkanstalt sowieso auf eine Vollstreckung bei Verfahrenseröffnung verzichten, sodass der Antrag wie im Fall von Person A nur zusätzliche Kosten verursacht.

Tut sie das nicht, kann man später immer noch eine Einantrag stellen, wenn eine Vollstreckung unmittelbar droht.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: medienaffe am 07. Juni 2015, 17:00
Person B wird die von Person A verfasste Klage in einem hessichen Verwaltungsgericht einreichen und den Punkt 6 entfernen. Gerne nimmt Person B Verbesserungen noch auf. Leider ist Person B nicht selbst in der Lage so eine Klage zu verfassen und bedankt sich hiermit für die geleistete Arbeit.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 11. Juni 2015, 12:12
Person B hat bereits heute die Entscheidung zum Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO erhalten.

1. Verfahren wird eingestellt
2. Person B trägt die Kosten
3. Streitwert 113,88 €
4. Nummer 1. und 2. sind unanfechtbar.

Begründung: Klage keine Aussicht auf Erfolg, da Bayrischer Verfassungsgerichtshof ....... blabla

Unglaublich!!!!!!!!!! Person B hatte noch nicht mal eine individuelle Klagebegründung eingericht und das Gericht mag schon feststellen zu können, dass die Klage nicht durchgeht.
Das lässt tief blicken und das Ausgang des Verfahrens steht damit eigentlich auch schon fest.

Noch eine Frage: Mit welchen Kosten hat Person B jetzt zu rechnen? Waren es ca. 30 €?

 
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: jedi_ritter am 11. Juni 2015, 13:55
...
Unglaublich!!!!!!!!!! Person B hatte noch nicht mal eine individuelle Klagebegründung eingericht und das Gericht mag schon feststellen zu können, dass die Klage nicht durchgeht.
Das lässt tief blicken und das Ausgang des Verfahrens steht damit eigentlich auch schon fest.

Noch eine Frage: Mit welchen Kosten hat Person B jetzt zu rechnen? Waren es ca. 30 €?

Nun bin ich so langsam fest davon überzeugt, dass es in Bayern eine Art "Vereinbarung" (bzw. "Gentleman's Agreement") zwischen dem B-Rundfunk und Gerichten gibt. Sehr wahrscheinlich aus diesem Grund hat Ermano Geuer dann seine Rundfunk-Klage aufgegeben... anders kann ich es mir heute nicht logisch erklären.

Übrigens, wenn ich mich nicht täusche, ist Bayern das reichste Bundesland in Deutschland... so langsam verstehe ich auch die Rechnung.

Ich glaube, Kosten sind es ca. 50 € beim Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: 12121212 am 11. Juni 2015, 14:59
Wichtig .. bei JEDEM EINZELNEN Antrag unbedingt den Streitwert angeben.
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.

Der Streitwert beträgt: xxxx € (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG)


Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: drogenfahnder am 15. Juni 2015, 18:57
Je mehr und intensiver ich hier lese, desto klarer kristallisieren sich zwei Punkte heraus:

1. Unser Problem ist nur politisch, nicht juristisch zu lösen. Solange unter den entsprechenden Petitionen gegen den Zwangsbeitrag nicht wenigstens eine Million Unterschriften stehen, wird sich nichts bewegen. Die Politik wird freiwillig niemals auf ihre willfährige Propagandamaschine verzichten.

2. Ich habe den Eindruck, hier reiben sich alle immer wieder an den selben Fehlern und Verständnisfragen auf. Fehler, die der Abwesenheit juristischen Sachverstandes geschuldet sind. Gibt es denn unter all den Beitragsgegnern keine Juristen, die bereit wären, Musterbriefe und Musterklagen bzw. einschlägige Textbausteine zu erstellen, damit die Widersprüche und Klagen wenigstens keine elementaren Fehler enthalten.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: koppi1947 am 15. Juni 2015, 22:30
Rechtsberatung verboten!!!
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: gurke7 am 16. Juni 2015, 00:01
Person B hat bereits heute die Entscheidung zum Eilverfahren § 80 Abs. 5 VwGO erhalten.

1. Verfahren wird eingestellt
2. Person B trägt die Kosten
3. Streitwert 113,88 €
4. Nummer 1. und 2. sind unanfechtbar.

Begründung: Klage keine Aussicht auf Erfolg, da Bayrischer Verfassungsgerichtshof ....... blabla

Unglaublich!!!!!!!!!! Person B hatte noch nicht mal eine individuelle Klagebegründung eingericht und das Gericht mag schon feststellen zu können, dass die Klage nicht durchgeht.
Das lässt tief blicken und das Ausgang des Verfahrens steht damit eigentlich auch schon fest.

Noch eine Frage: Mit welchen Kosten hat Person B jetzt zu rechnen? Waren es ca. 30 €?

tach auch,

bezogen auf den blau markierten Text vermutet eine Person C, dass es sich hierbei vielleicht nicht um die Begründung des Gerichts sondern um den Antrag des Gegners handelt, die Klage als unbegründet abzuweisen??  zum einen, weil die Vollstreckung im gebenen Moment nicht eingeleitet wurde oder vollzogen wird.  Es dürften allgemeine Einlassungen seitens des Gegners sein, die Klage abzuweisen.  Wäre interessant da mehr zu erfahren.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Elever am 16. Juni 2015, 11:12
Rechtsberatung verboten!!!

Das wäre aber eine Maßnahme, die vielen Forenusern hier Geld und Arbeit ersparen würde. Es geht hier um das Verfassungsrecht - das lässt sich nicht mal eben im BGB nachlesen.

Ohne juristische Beratung, wird sich allerspätestens in der 2. und 3. Instanz keine stichhaltige Klage mehr formulieren lassen, da die Begründungen dann so tiefgreifend sind, dass man sie ohne juristisches Hintergrundwissen nicht mehr einwandfrei und vollständig ausformuliert bekommt.

Ich habe viele Telefonate mit dem Anwalt Thorsten Bölck geführt, der mir ein wenig die Augen geöffnet hat. Dank ihm habe ich erst verstanden, dass Klagen nur dann sinnvoll ist, wenn man bereit ist, diese Klage auch alleine und eigenverantwortlich bis vor das Bundesverfassungsgericht zu vertreten. Auf eine Ruhendstellung zu hoffen, ist unklug und bringt einen nicht wirklich weiter.

Das, was ich in 2h durch Herrn Bölck im Telefonat erfahren habe, habe ich in den letzten 2 Jahren durch intensives Einlesen hier im Forum leider nicht erfahren. Dafür fehlt den meisten hier leider - aber das kann man ja niemandem hier verübeln - das juristische Fachwissen. Alle handeln entsprechend nach besten Wissen und Gewissen, aber verfassungsrechtliche Fragen sind so nicht zu klären.

Wer gegen dieses Bollwerk vor einem Verfassungsgericht klagen will, benötigt nicht nur eine wasserdichte, rechtlich 100%ig korrekte Klage mit entsprechenden Argumenten, sondern muss diese Klage in der mündlichen Verhandlung auch sicher mit eigenen Worten wiedergeben und verteidigen können.

Das hat mir Herr Bölck so mitgeteilt und er warnte mich davor, mich in Foren kundig zu machen, weil dort zumeinst nur Halbwissen vorhanden ist, welches einem am Ende schaden kann, wenn man danach handelt. Ich will niemanden abschrecken, sondern nur ganz einfach davor warnen, dass man nicht 1:1 nach Tipps, Ansichten, Meinungen und Ratschlägen gehen kann, die einem im Internet geboten werden.

Aber das sollte jeder wissen. Dieses Forum ist - wie auch überall durch Hinweise ersichtlich - keine Rechtsberatung. Daher sind es nur persönliche Meinungen und Ansichten. Zum Austausch wunderbar.

Jedoch nicht als Grundlage für eine Klage geeignet. Wer also den Willen hat, das durchzuziehen, sollte sich juristische Hilfe holen. Nichts auf eigene Faust versuchen. Schade um das Geld. Dies hört man von jeder Rechtsberatung, auch von der Rechtsschutzversicherung. Niemand empfiehlt hier den Alleingang.

Denn gerade dieses Geld sollte man investieren wollen und können. "1. Instanz und dann Ruhe", das ist leider ein Trugschluss. Entweder man klagt sich durch oder es ist fehlinvestiertes Geld.

Ich kann jedem da einfach nur die unverbindliche Rechtsberatung bei einem Anwalt des Vertrauens an Herz legen. Aber leider gibt es auch da genug Juristen, die sich nur oberflächlich mit diesem Thema auseinandergesetzt haben. Der einzige, den ich da nun wirklich kenne und dem ich vertraue, das ist der Herr Bölck. Und ich hoffe, dass er einer derjenigen sein wird, die das durchziehen und vielleicht irgendwann einen Teil zum Erfolg beitragen können - wie auch immer dieser Erfolg am Ende aussehen wird.

Ich gehe nicht davon aus, dass dieses System gekippt werden kann. Aufruhr hin oder her, Petitionen hin oder her. Das ist alles viel. Aber das gab bzw. gibt es auch beim Soli-Beitrag und 1000 anderen ungerechten Dingen. Dennoch läuft alles irgendwo weiter wie gehabt. Wir leben nicht in einer Demokratie. Nicht mehr.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 16. Juni 2015, 17:25
Zitat
bezogen auf den blau markierten Text vermutet eine Person C, dass es sich hierbei vielleicht nicht um die Begründung des Gerichts sondern um den Antrag des Gegners handelt, die Klage als unbegründet abzuweisen??  zum einen, weil die Vollstreckung im gebenen Moment nicht eingeleitet wurde oder vollzogen wird.  Es dürften allgemeine Einlassungen seitens des Gegners sein, die Klage abzuweisen.  Wäre interessant da mehr zu erfahren.

Hier geht es ausschließlich um die Kostenentscheidung für das Eilverfahren zum Aussetzen des Vollzugs.
Entscheidung Gericht: Kosten trägt Person B.
Begründung nach eigenem Verständnis von Person B: einem Eilantrag auf Aussetzung des Vollzugs kann nicht stattgegeben werden, da § 80 VwGO (2) gilt. Da es eine öffentliche Abgabe ist. Siehe Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs. Dann noch § 161 VwGO. Beklagte (also Rundfunkanstalt) trägt nur die Kosten bei § 75. Da jedoch die Anstalt den Widerspruch abgewiesen hat, trägt Person B die Kosten.

denkbare Schlussfolgerung (teilweise mehrfach bereits im Forum angesprochen): Eilantrag zur Aussetzung der Vollziehung IMMER!!!!!! nur dann stellen, wenn die Vollstreckung ummittelbar bevorsteht (siehe § 80 VwGO (6)) oder wenn nach 3 Monaten nicht über den Widerspruch entschieden wurde (siehe § 75 VwGO), andernfalls muss bei aktueller Sachlage (in Bayern) durch das Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts (auf das man sich grundsätzlich in Sachen Rundfunkbeitrag beruft) wohl immer der Kläger die Kosten tragen

Zitat
Unser Problem ist nur politisch, nicht juristisch zu lösen. Solange unter den entsprechenden Petitionen gegen den Zwangsbeitrag nicht wenigstens eine Million Unterschriften stehen, wird sich nichts bewegen. Die Politik wird freiwillig niemals auf ihre willfährige Propagandamaschine verzichten.

Ganz klar. Sieht Person B auch so und sieht es auch genau wie Elever.
Da die Deutschen dem Zwangsbeitrag durch die Wahl der verfilzten Altparteien aber immer wieder zustimmen, wird sich politisch aber gar nichts bewegen, solange nicht ein gewaltiger Druck von Außen (z.B. durch eine neue ersthafte politische Kraft, die die Abschaffung des Zwangsbeitrags im Programm hat) entsteht. 

Jursitisch wird in erster Instanz eh nichts. Jeder muss sich klar sein, dass man bis zum Europäischen Gerichtshof durchklagen muss. Jeder andere wird egal wie zahlen müssen und sei es am Ende nach einer Pfändung.
Person B wird nach dieser Klage auch zahlen müssen. Selbstverständlich in Bargeld, da Person B für sich auf Grund des Gesetzeslage einen Anspruch sieht. Es wird danach auch gegen jeden Festsetzungsbescheid Widerspruch erheben. Person B streut so Sand in das Getriebe. Leider machen das nicht sehr viele Leute, sodass sich auch nichts richtig bewegt.   

Man sollte sich auch vor Augen führen, dass die Verwaltungsgerichte unter der Klageflut leiden. Deswegen wollte Person B dem Gericht doch die Anordnung der Ruhendstellung vorschlagen, was doch wesentlich weniger Aufwand für alle Beteiligten ist. Dem könnte doch das Gericht aus Eigennutzen zustimmen. Aber die Gerichte sind wesentlicher Bestand dieser Demokratur.
Es bestehen vielfache juristische Bedenken gegen die Beiträge in verschiedensten Gutachten und  jeder kleine Richter mit klarem Menschenverstand kann erkennen, dass diese erst noch geklärt werden müssten. Das Verfahren könnte also so lange ruhend gestellt werden.
Die Meisten haben aber die Hosen voll oder sind korrupt (besondern wohl in Bayern) und werden sich einfach auf das Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichts berufen und fertig.
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Bürger am 17. Juni 2015, 03:11
[...] Dank ihm habe ich erst verstanden, dass Klagen nur dann sinnvoll ist, wenn man bereit ist, diese Klage auch alleine und eigenverantwortlich bis vor das Bundesverfassungsgericht zu vertreten.
Nochmal: Diese Aussage ist verkürzt gedacht...
Die Klageflut selbst ... ich kenne mich da rechtlich nicht aus, welchen Sinn es macht, hier wirklich in Masse zu klagen.
Es gibt ein Urteil des VG Hamburg, in dem festgestellt wird, dass die große Menge an Klagen ein Indiz dafür ist, dass die Typisierung falsch angewendet wurde.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12675.msg85851.html#msg85851

Auf eine Ruhendstellung zu hoffen, ist unklug und bringt einen nicht wirklich weiter.
"1. Instanz und dann Ruhe", das ist leider ein Trugschluss. Entweder man klagt sich durch oder es ist fehlinvestiertes Geld.
Auch dies schon mehrfach richtiggestellt:
Ruhendstellung bringt (zumindest vorerst) Ruhe. Ich verweise auf
1:0 für die GEZ Zwei Punkt Null nach Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14305.msg97788.html#msg97788
Ruhendstellung ist - insbesondere für die breite Masse - in meinen Augen allemal sinnvoller und wirksamer, als gar nicht zu klagen.

Dass ein ruhendgestelltes Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit hat, dürfte klar sein.
Meines Wissens werden aber ruhendgestellte Verfahren nach einer (evtl. auch abschlägigen) Entscheidung des BVerfG "wieder aufgerufen".
Dann können evtl. noch nicht berücksichtigte Gründe vorgebracht werden.

Im übrigen gilt für alle *vor* einer übereifrigen Zahlung:
Sehr einleuchtender, kämpferischer Beitrag, weshalb
Widerspruch einlegen auch ohne spätere Klage wichtig sein kann...:

Warum gegen Beitragsbescheide Widerspruch einlegen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10246.msg71237.html#msg71237

Wer also den Willen hat, das durchzuziehen, sollte sich juristische Hilfe holen. Nichts auf eigene Faust versuchen. Schade um das Geld. Dies hört man von jeder Rechtsberatung, auch von der Rechtsschutzversicherung. Niemand empfiehlt hier den Alleingang.
Es gibt augenscheinlich so einige fiktive Fälle, die es zumindest bis zu einer Ruhendstellung in 1. Instanz gebracht haben.
Weiteres siehe oben...
...allerdings stimme ich zu, dass mit anwaltlicher Vertretung einfach mehr "Sicherheit" existiert.
Am besten wäre wohl, sich dazu in Klagegemeinschaften/ Streitgemeinschaften zusammenzufinden...
...und mit einer willigen/ kompetenten Kanzlei (insbes. Verwaltungsrecht) eine für beide Seiten verträgliche Mandatslösung zu finden.
Dabei ließe sich mglw. auch die Ruhendstellung von Verfahren einfacher realisieren... ;)


Ich kann jedem da einfach nur die unverbindliche Rechtsberatung bei einem Anwalt des Vertrauens an Herz legen.
Die bleibt einem spätestens ab der 2. Iinstanz ohnehin nicht erspart... ;)
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 19. Juni 2015, 10:32
Person B hat nachgefragt, ob aktuell Prozesse zum Rundfunkbeitrag bereits bei den Instanzen oberhalb des Bayrischen VerfGH (also Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht) liegen, welche zur Begründung Ruhendstellung angeführt werden können.

Aus dem Forum habe ich entnommen:

•   AR 1409/15 am Bundesverfassungsgericht

Weitere?
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: Bürger am 19. Juni 2015, 13:17
...siehe bitte u.a. unter
nun mündliche Verhandlung gegen BR am 1.6.15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14316.msg95920.html#msg95920

Erste höher- bis höchstinstanzliche Verfahren sind bereits anhängig bzw. in der Warteschleife:
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Es geht weiter: Verfassungsbeschwerde an das BVerfG Karlsruhe (Az. AR 1409/15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12931.msg91101.html#msg91101
 
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.0.html
 
sowie in Sachen der in einigen Punkten höchst fragwürdigen Forderungs- und Zwangsvollstreckungspraxis
Bundesgerichtshof (BGH)
BGH Karlsruhe, Beratungstermin 11.06.15, Az. I ZB 64/14, Revision zu LG Tübingen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14296.0.html

Beachte hierbei jedoch die mitunter ablehnende oder an die Vorbedingung zwischenzeitlicher Zahlung geknüpfte Haltung der Rundfunkanstalten...
[...]
Titel: Re: Klage mit dem Ziel Ruhendstellung + Treuhandkonto (Bayern/München)
Beitrag von: exodus666 am 07. Juli 2015, 16:29
Zur Info.

So nun hat Person B die Kostenrechnung bzgl. des abgelehnten Antrags gemäß §80 Abs. 5 VwGO erhalten. 54,50 € die zusätzlich zu den bereits gelöhnten 105 € fällig sind.