Habe erfahren, dass Person A so weitermacht. Erstmal wird die Aussetzung der Vollziehung für erledigt erklärt. Kosten dafür muss jedoch der BR tragen.
Hinweise dazu? (Rechtschreibung usw. wird noch kontrolliert)
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen durch den Bayrischen Rundfunk (fortlaufend Beklagter) ist der seitens meiner Person (fortlaufend Kläger) im Betreff genannte Antrag ebenfalls für erledigt erklärt.
Der Antrag des Klägers war begründet. Der Kläger beantragt dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Begründung:
1. Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs durch Beklagten und Androhung von Zwangsvollstreckung
Der Kläger hatte gegenüber dem Bayrischen Rundfunk in den Widersprüchen (01.08.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, Kopien bereits beigebracht) zu den erhaltenen Beitrags-/Festsetzungsbescheiden jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zu endgültigen gerichtlichen Klärung des Sachverhalts gestellt. Seitens des Bayrischen Rundfunks wurden die Widersprüche mit dem Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 abgelehnt.
Der Kläger musste in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Zwangsvollstreckung spätestens nach Ablauf der im Widerspruchsbescheid genannten Klagefrist erfolgen wird. Insbesondere da Vollstreckungen bereits mehrfach z.B. im Festsetzungsbescheid vom 02.02.2015) mit Zitat: „Der Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben“ angekündigt wurden.
Des Weiteren erhielt der Kläger mit einem Schreiben vom 01.04.2015 eine Mahnung (Kopie ist beigefügt) mit der konkreten Androhung einer Vollstreckung. Zitat: „Was passiert, wenn Sie nicht zahlen? Ihnen drohen Zwangsvollstreckung …..“ und weiter „… nach fruchtlosem Ablauf der Frist werden bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen.“ Als Frist wurde hier der 15.4.2015 genannt.
Der Kläger nahm also an, dass nach dem 15.4.2015 eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wird, obwohl gerichtlich noch nicht abschließend über den Sachverhalt entschieden wurde. Zur Vermeidung der Maßnahme war der Kläger genötigt, den Antrag auf Aussetzung bei einem ordentlichen Gericht zu stellen, um Rechtsschutz gegenüber dem Bayrischen Rundfunk zu erhalten. VwGO § 80 (6) sieht dies auch klar vor, da 1. der Bayrische Rundfunk den Antrag abgelehnt hat und 2. eine Vollstreckung angedroht hat.
Dass der Beklagte nun freiwillig auf Vollziehung verzichtet, war dem Kläger vorab nicht bekannt.
In einem ähnlichen Fall hatte das Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14 bereits festgestellt:
„Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts-schutz¬verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird.“
http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm2. Vollzugsinteresse des Beklagten ist nicht gegeben
Der Beklagte gibt im Schreiben vom 08.06.2015 ein begründetes Vollzugsinteresse der Bescheide an, sodass eine aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers unbegründet ist.
Der Rundfunkbeitrag führte jedoch bereits zu Mehreinnahmen (siehe z.B.
https://www.tagesschau.de/inland/rundfunkbeitrag-einnahmen-101.html), sodass die Beiträge ab April 2015 bereits gesunken sind. Es ist demnach fraglich, welches Allgemeininteresse (vordergründiges Vollzugsinteresse) gegenüber dem verfassungsmäßigen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (Suspensivinteresse) bestehen soll. Auch vertritt der Bayrische Rundfunk keine Allgemeininteressen und kann diese nicht für sich in Anspruch nehmen.
3. Beitragsbescheide sind keinesfalls offensichtlich rechtmäßig
Es werden seitens des Beklagten zwei Urteile aufgeführt, welche die Position des Beklagten begründen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an den Bescheiden, eine Klage hat damit keinen Erfolg und kann damit keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Obwohl der Kläger noch gar keine Klagebegründung angegeben hat, meint der Beklagte das offensichtliche Scheitern der Klage schon feststellen zu können. Der Kläger geht davon aus, dass das Gericht zuerst die Argumente hören wird und anschließend entscheidet.
Dem Gericht ist bekannt, dass die Begründetheit eines Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den Kriterien
1. ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit
2. offensichtlich rechtmäßig
3. Erfolgsaussichten unklar
unterschieden wird. Auf Grund seiner Instanzposition wird das Gericht möglicherweise keine verfassungsmäßige Beurteilung des Rundfunkbeitrags als Ganzes vornehmen und statt nur die Punkte 1. und 2. zu achten, muss es zum jetzigen Stand feststellen, dass die Erfolgsaussichten des Verfahrens noch unklar sind. Dem Gericht ist bekannt, dass eine abschließende verfassungsmäßige Beurteilung des aktuellen Rundfunkbeitrags auf Bundes- und Europaebene noch nicht erfolgt ist. Die Vielzahl der in ganz Deutschland anhängigen Klagen in verschiedenen Instanzen und eine Reihe von Gutachten, welche den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einstufen (Auszüge in Klageschrift genannt) legen klar dar, dass der Rundfunkbeitrag offensichtlich einer solchen abschließenden Beurteilung noch nicht unterworfen wurde. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens des Klägers sind unklar und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Person A