So, PersonX hat Neuigkeiten zu vermelden.
Das damalige Schreiben (Mitte April) ging wohl in den Innendienst. Da kam kürzlich eine interessante Antwort.
Diese verwies zunächst auf das eigentliche Gesetz (RBStV) sowie einen Hinweis: Die Vollstreckung richtet sich nach § 250 Abgabenordnung (AO).
Das ist schon mal spannend:
https://dejure.org/gesetze/AO/250.html§ 250
Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausführt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. Für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.
(2) Hält sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde für unzuständig oder hält sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, für unzulässig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
Dann wurde ausgeführt, daß PersonX keine Zweifel an der AO und dem Vollstreckungsersuchen geäußert habe. Klar, der Ansatz war ja ein anderer.
Ferner:
Nach dem Vollstreckungsersuchen des RBB wurden Ihnen die Festsetzungsbescheide und Mahnungen bekanntgegeben.
Ich kann daher nicht erkennen, daß die Vollstreckbarkeit der Forderung des RBB nicht gegeben ist. Von der Richtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist daher weiter auszugehen. Gleichzeitig rege ich an darzulegen, dass und aus welchen Gründen Ihnen gegenüber keine Bekanntgabe erfolgt ist (*).
Schließlich: Keine ernsthaften Zweifel, Vollstreckungsverfahren wird fortgesetzt.
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Das Schreiben fand PersonX sehr verblüffend. Denn es wurden Dinge verteidigt, die gar nicht angegriffen worden waren. Gleichzeitig gab es diesen merkwürdigen Satz (*). Der eigentlich heißt: "Ich vom FA verstehe nicht genau, was Sie meinen".
Daraufhin ein sehr gezieltes Telefonat:
Was müsse ein erster Bescheid erhalten? Betrag, Zeitraum, Rechtsbehelf.
Und auf die Frage: Was dürfe dieser nicht enthalten? Darf er Säumniszuschläge enthalten? Die Antwort vom FA-Mitarbeiter. Nein!
Bingo!
Damit die Feststellung von PersonX, daß das
Nach dem Vollstreckungsersuchen des RBB wurden Ihnen die Festsetzungsbescheide und Mahnungen bekanntgegeben.
eben so nicht stimmt, weil lediglich drei Rückstandsbescheide mit Rechtsbehelf bekanntgegeben worden waren. Bei drei Zeiträumen wären aber 3 Grundlagenbescheide, darauf basierend drei Rückstandsbescheide = 6 Schreiben mit Rechtsbehelf notwendig gewesen. "Freischwebende Rückstandsbescheide" ohne Leistungsbescheide sind keine Basis für Vollstreckungen.
Das sah der Gesprächspartner dann ein. Und schlug nun vor (diesmal Innendienst), das an die ersuchende Behörde zurückzugeben.
Daraufhin Vereinbarung, daß PersonX das nochmals schriftlich ausfertigt und einreicht, das ist inzwischen erledigt.
Interessant ist nun § 250 AO. Sollte das vom RBB wieder zurückgehen und das dem Beamten "zu heiß" sein, würde die dem Finanzamt übergeordnete Aufsichtsbehörde entscheiden.
Da aber Finanzämter natürlich immer erst Leistungsbescheide erstellen und es Säumniszuschläge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist gibt, sieht das PersonX nun sehr gelassen.
Wichtig sind noch (stand auch im Schreiben) § 254 AO (Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung) und § 256 AO (Einwendungen gegen die Vollstreckung).
Nun sind also auch die Zweifel des Innendienstes so groß, daß das erst einmal zurückgeht. Angesichts des aufgesetzten Schreibens und des beim BGH anhängigen Tübinger Beschlusses muß man sehen, was daraus wird.
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PersonX hat den Eindruck, daß die Mitarbeiter des FA sich da schwertun, solche fundamentalen Fragen eigenständig zu lösen. Sie kapieren, daß ihre eigene Behörde - das Finanzamt - das nie so machen würde, wie das die Landesrundfunkanstalten machen. Aber sie hoffen halt, daß der Bürger nachgibt, nicht reagiert - so daß die Sache vom eigenen Tisch runterkommt.