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Autor Thema: Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?  (Gelesen 18687 mal)

d
  • Beiträge: 18
Hallo Leute,

Problematik die sich in den meisten Bundesländern ergibt:

Ein Festsetzungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. In den meisten Bundesländern gelten landeseigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die den Verwaltungsakt beschreiben und legaldefinieren
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29

z.B. Saarland
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
Absatz 1: "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks."
http://www.sadaba.de/GSLT_SVwVfG_01_08.html

Das bedeutet allerdings, das die meisten ÖR Anstalten keine Verwaltungsakte tätigen dürfen.

Ebenfalls ausgenommen ist zB
Sachsen-Anhalt §2 Absatz 1
Thüringen§2 Absatz 1
Rheinland-Pfalz§1 Absatz 2
Hessen§2 Absatz 1
Baden-Württemberg§2 Absatz 1

usw.

Bitte lest die entsprechenden Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze, ob die Rundfunkanstalten dort Verwatungsakte tätigen dürften:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvfg_laender.htm


Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 20:58 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...ganz so einfach ist es denn wohl doch nicht ;)

Siehe bitte u.a. unter
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg92867.html#msg92867
Diese Formulierung "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [Landesrundfunkanstalt]" ist im Forum schon mehrfach thematisiert worden, da sich diese auch in anderen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen wiederfindet.

Bitte mal die Suchfunktion des Forums mit der Wortfolge "Dieses Gesetz gilt nicht für" befragen ;)

Mir ist derzeit nicht erinnerlich, ob dazu eine abschließende Erkenntnis existiert.
Meiner bescheidenen Auffassung nach würde bei diesem expliziten Ausschluss wohl das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz greifen.

Aber warum nicht in diesem Zusammenhang mal explizit bei der jeweligen Rundfunkanstalt offiziell anfragen und das Ergebnis hier posten. Dann wären alle schlauer... ;)

Nicht Spekulation, sondern Initiative ist gefragt ;)

Geeigneter Adressat wäre wohl das Justiziariat der jeweiligen Landesrundfunkanstalt...
...und unabhängig davon vielleicht auch parallel die jeweilige Staatskanzlei (zum Vergleich ;) ).


Hierzu auch noch Anmerkungen von TVfrei unter
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13550.msg93021.html#msg93021
Wie oben unter Eintrag #8
   

und #12 bereits erwähnt,
Berlin arbeitet nach dem VwVG des Bundes
Da erhebt sich doch die grundsätzliche Frage, ob das "Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)" des Bundes für die Zwangsvollstreckung der sog. "Rundfunkbeiträge" überhaupt Anwendung finden darf?

Das VwVG definert:
Zitat
§ 1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Aber sind die Landesrundfunkanstalten Behörden des Bundes oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts? :o
Hier besteht ein prinzipieller juristischer Klärungsbedarf!

bestehen erhebliche Zweifel, ob die Verwaltungsverfahrensgesetze hier Anwendung finden können. Der explizite Ausschluss der Landesrundfunkanstalt von der Anwendbarkeit des VwVfG trifft m.E. auch auf den RBB als Rechtsnachfolger des SFB zu. Eben so wenig könnte meiner bescheidenen Rechtsauffassung nach das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes Anwendung finden, insofern die Landesrundfunkanstalten kaum als Behörden des Bundes agieren können.

Dies bei den Landesrundfunkanstalten zu erfragen dürfte kaum sinnvoll sein, da die Selbstermächtigungsmentalität dieser "Anstalten" ja mittlerweile offensichtlich ist. Hier wäre juristischer Fachbeistand gefordert, etwa vonseiten eines der bekannten Anwälte, und schließlich dürfte es sich dabei um eine Frage handeln, die zu klären eigentlich die Verwaltungsgerichte berufen sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2015, 10:54 von Bürger«
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d
  • Beiträge: 18
Ja, ich telefoniere demnächst mal mit der Staatskanzlei, mal sehen was da rauskommt.

Was ich noch gefunden habe  :o

https://openjur.de/u/323245.html

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE100000150&st=null&showdoccase=1


OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08).
"…
Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist."
    …


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 20:49 von derEuroRetter«

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  • Beiträge: 443
 Wenn das Landesgesetz nicht gilt ... gilt eben BVwVfG .... http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html


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  • Beiträge: 7.255
Wenn ein Verwaltungs***gesetz nicht gilt, kann auch das dazugehörige Verwaltungs***vollstreckungsgesetz nicht gelten; beides gehört zusammen.

Bundesrecht sagt, daß Bundesrecht im Bereich des Verwaltungsrechts nur dann greift, wenn das Bundesland kein eigenes Verwaltungs***gesetz hat. ??? (Siehe konkurrierende Gesetzgebung und Co.).

Ist dem so, kann nicht auf Bundesrecht zurückgegriffen werden, wo es entsprechendes Landesrecht hat und gemäß Landesrecht ein Vorgang ausdrücklich ausgeschlossen ist?

@12121212
http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html
Zitat
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Auf das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz kann sich kein Bundesland berufen, das ein eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 20:55 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

d
  • Beiträge: 18
Das ist irgendwie doch noch ein Hebel, den man da ansetzen kann. Was man jetzt mal noch machen könnte, eine Stellungnahme der Anstalt erbitten. Um da zu sehen, die die Anstalt das generell sieht :D Um es dann später mit der Meinung der Staatskanzlei zu vergleichen ;D


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.......Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht,  - SOWEIT  -  die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.......

Ist doch Verständlich ... "Rundfunkanstalt " im "Landesverfahrensgesetz" ausgeschlossen ..... dann gilt
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund).

Oder wo steht das "Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)" nicht gilt....


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Statt die sog. Justiziariate der "Anstalten" zu befragen scheint es sinnvoller diesen Punkt direkt vor Gericht klären zu lassen, möglichst mit anwaltlichem Beistand.

Ein Modell könnte der fiktive Fall des Forumsmitglied eckes56 sein:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12184.msg82149.html#msg82149
Dort ist auf Seite 3 der "Beweisantrag 1.3" formuliert:
Zitat
Sollte § 2 (1) VwVfG ... keine rechtliche Gültigkeit haben, beantrage ich hiermit die Erbringung des schriftlichen Nachweises über den Auschlussgrund.


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Das Problem liegt in der Einzahl/Mehrzahl der Formulierung! Endweder alle Behörden oder keine??? Wobei wenn das Bundesrecht gilt... steht ja schon oben muss man sich mal arge gedanken machen, ob die LANDES-Rundfunkanstalten das überhaupt so anwenden können!


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.......Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht,  - SOWEIT  -  die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.......

Ist doch Verständlich ... "Rundfunkanstalt " im "Landesverfahrensgesetz" ausgeschlossen ..... dann gilt
Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund).

Oder wo steht das "Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)" nicht gilt....

Bitte dazu nochmals den Eintrag im Forum beachten:

Im Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) heißt es:
Zitat
§ 1 (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/index.html

Da es sich bei den Landesrundfunkanstalten wohl kaum um Behörden des Bundes oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln dürfte, kann ein juristischer Laie doch davon ausgehen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) keine Anwendung auf Forderungen der Landesrundfunkanstalten finden kann.

Hier besteht ein grundsätzlicher juristischer Klärungsbedarf, der am besten mit fachlichem Beistand eines erfahrenen Anwalts in Angriff genommen werden sollte.


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  • Beiträge: 443
bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts  ...

 - Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts.



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bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts  ...

 - Überwiegend ist die Anstalt öffentlichen Rechts rechtlich selbständig, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Der Akzent sollte hier auf bundesunmittelbar liegen...


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  • Beiträge: 443
bundesunmittelbar .. könnte man mal bei einer Erinnerung probieren... (-:


.... Begründung: Der Blöde Rundfunk xxr ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 21:33 von 12121212«

K
  • Beiträge: 2.239
bundesunmittelbar .. könnte man mal bei einer Erinnerung probieren... (-:
.... Begründung: Der Blöde Rundfunk xxr ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts...
BINGO

So auch (u.a.) Malu Dreyer ja öffentlich maulte dass der BUND nicht in die Suppe der ÖRR spucken dürfe da diese in Länderhoheit liegen  >:D

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 23:13 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Beiträge: 443
Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.msg93038.html#msg93038

Wer kann was passendes formulieren ..... (für Beschwerde )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2015, 23:16 von Bürger«

 
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