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Autor Thema: Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice  (Gelesen 68123 mal)

C
  • Beiträge: 38
Hallo Leute,

ich habe von der Stadt Aachen kürzlich eine Vollstreckungsankündigung erhalten, wie beschrieben unter
Vollstreckungsankündigung trotz Widersprüchen > Anwalt gesucht (Raum Aachen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13034.0
Um nichts falsch zu machen, habe ich Herrn Rechtsanwalt Bölck, von dem ich hier im Forum erfahren habe (danke nochmal Bürger!), damit beauftragt, dagegen vorzugehen.

Die Stadt Aachen hat die Vollstreckung nun vorläufig eingestellt und RA Bölck war so nett, den aktuellen Stand für Euch niederzuschreiben, den ich im Folgenden als Zitat veröffentliche. So ist dann auch gewährleistet, dass ich nichts falsch wiedergebe.  :)

Zitat
Die Stadt Aachen stellt eine Vollstreckung für die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ vorläufig ein

Ein Bürger Aachens bekam von der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde der Stadt Aachen eine Vollstreckungsankündigung.

In der Vollstreckungsankündigung ist kein rechtsfähiger Gläubiger einer eventuell bestehenden Geldforderung genannt. Es heißt darin nur: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice für Rundfunk“. Auch ist in der Vollstreckungsankündigung kein Leistungsbescheid genannt, durch den der Bürger eventuell zur Leistung aufgefordert wurde.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Weitere Voraussetzung dafür, dass eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, ist es, dass ein Leistungsbescheid existiert, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert wurde. Wenn aber schon in der Vollstreckungsankündigung gar kein Leistungsbescheid genannt ist, ergibt sich bereits hieraus, dass der Bürger niemals zur Leistung aufgefordert wurde.

In einer solchen Situation darf die Vollstreckung also gar nicht beginnen.

Dieses beachtete die Stadt Aachen jedoch nicht. Sie kündigte dem Bürger an, dass der Vollziehungsbeamte ihn aufsuchen werde; auch wies sie ihn auf die Möglichkeit der Lohn- / Gehaltspfändung sowie der Kontopfändung hin.

Wenn diese Ankündigung der Stadt Aachen tatsächlich realisiert werden würde, würde der Bürger eine rechtswidrige Beeinträchtigung erleiden, weil gegen ihn nicht vollstreckt werden darf.

Dafür, dass man solche rechtswidrigen Beeinträchtigungen verhindern kann, bevor sie überhaupt eintreten, indem bei einem Bürger gepfändet wird, obwohl nicht gepfändet werden darf, gibt es den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser steht dem Bürger gegenüber derjenigen Behörde zu, die ankündigt, ihm gegenüber tätig zu werden.

In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom 17.3.2015 teilte die Stadt Aachen mit, dass sie die Vollstreckungsakte zur Prüfung und Entscheidungsfindung zurückgegeben habe; die Vollstreckung sei vorläufig eingestellt.

Beste Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2021, 02:07 von Bürger«

V
  • Moderator
  • Beiträge: 5.038
Danke für die wichtige Info.

Wer weiß - werden sich demnächst die öffentlich-rechtlichen Anstalten an das Gesetz halten und dem Bürger den ihm zustehenden Verwaltungsakt "Bescheid" mit einer Geldforderung für unerwünschte Option (ö.-r. ausgewählte  "Desinformationsbruchstücke" und "Unterhaltungbrei")  zusenden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2015, 14:01 von Viktor7«

C
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Noch eine Anmerkung:
Das Problem bei mir war nicht, dass ich zuvor etwa keinen Bescheid von der Rundfunkanstalt erhalten hätte.
Ich habe schon welche erhalten aber aus der Zwangsvollstreckungsankündigung war nicht ersichtlich, um welchen Bescheid es dem Beitragsservice geht, der noch nicht mal rechtsfähig ist, wie er hier selbst schreibt.

Da könnte ja jeder kommen...  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2015, 14:06 von Consystor«

M
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Glückwunsch, ich wünschte mir so sehr dass die Verwaltungs- und Amtsgerichte diese Tatsachen auch einsehen würden.
Ich warte noch auf meine Antwort zur Erinnerung laut §766 ZPO vom AG Stuttgart, welche ja leider negativ sein wird :(

btw. erste Post :P


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Erst einmal meinen Glückwunsch zu dem Teilerfolg.

Nun habe ich eine Frage dazu.
Kann man diese Abwehrprozedur selber in Gang setzen und wenn ja wie?
Oder ist dazu ein Anwalt nötig?


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(Kurt Cobain)

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Zivi­ler Unge­hor­sam wird zur hei­li­gen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts ver­las­sen hat.
(Mahatma Gandhi)

Die größte Angst des Systems sind "wissende Menschen" ohne Angst.

C
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Danke Euch für die Glückwünsche!

Ja es ist ein Teilerfolg, denn leider ist die Sache damit noch nicht abgeschlossen.

Die Stadt Aachen schrieb, dass die Vollstreckungsakte an den Gläubiger zurückgegeben wurde. Vielleicht handelt es sich bei "Gläubiger" nur um einen Fehler. Ansonsten müsste man davon ausgehen, dass die Stadt den Beitragsservice weiterhin als einen legitimen "Gläubiger" ansieht, obwohl dieser nicht rechtsfähig ist.
Da die Stadt keinen Grund für die Rückgabe der Akte nennt und die Vollstreckung auch nur vorläufig einstellt, kann man nur Vermutungen anstellen.

Die Frage, ob man den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch auch ohne RA geltend machen kann, würde ich mit Ja beantworten. Soweit ich RA Bölck aber verstanden habe, ist dieser Anspruch allerdings in keinem Gesetz explizit geregelt und wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Herr Bölck hatte in einem ähnlichen Fall auch schon eine kuriose Antwort einer Vollstreckungsbehörde, bei der sich der dortige Sachbearbeiter ziemlich inkompetent gezeigt haben soll. Ich denke deshalb, ohne einen RA im Briefkopf wird die Vollstreckungsbehörde das Schreiben einfach nicht beachten und die Vollstreckungsmaßnahmen u.U. durchführen.

Da ich dieses Risiko nicht eingehen wollte, habe ich lieber ~90€ investiert und werde nun versuchen, die RA-Kosten bei der Stadt geltend zu machen. Schließlich hat sie m.E. einen Fehler gemacht, doch darüber muss ich noch mit RA Bölck sprechen. Ich halte Euch auf dem Laufenden...


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Ich halte Euch auf dem Laufenden...

...das wäre echt Super, denn ich stehe auch kurz vor diesem Ereignis (gefühlsmäßig - noch nichts konkretes).


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Danke für die Information.


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G
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  • Kein Geld für Volksverdummung!
Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruches
Der Tatbestand für einen Unterlassungsanspruch kann wie folgt umschrieben werden:
- vorhandener oder drohender hoheitlicher Eingriff
- eingetretene oder drohende Beeinträchtigung von Grundrechten
- Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung

Quelle:
http://www.rewi.hu-berlin.de/~luehmann/sthr/Unterlassungs-,%20Beseitigungs-%20und%20Herstellungsanspruch.htm#Tatbestand_Herstell
Edit "Bürger" 25.11.2019: Link augenscheinlich nicht mehr funktionierend



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2019, 19:20 von Bürger«

j
  • Beiträge: 9
@Hailender,
das kommt darauf an, wie blöd man ist. Wenn du, wie in den Facebook Foren empfohlen schreibst: nach Paragraph soundso müssen amtliche Schreiben unterschrieben sein, geben die Mitarbeiter der Stadtkassen den Pfändungsauftrag an den GV weiter, oder rufen beim BS an, die dann sagen ´alles in Ordnung weiter machen´.
Wenn du aber persönlich argumentierst, brauchst du dir keine Sorgen zu machen, denn in dem Moment, wo die Stadtkassenangestellten persönlich betroffen sind, wollen sie mit dem Mist noch weniger zu tun haben, als ohnehin schon und schicken die Angelegenheit mit deinem Schreiben zurück an den BS.
so z.B.: Da ich abgesehen von den formellen Fehlern in ihrem Schreiben, die ich zusätzlich anführe (keine Beitragsbescheide erhalten, keine Rechtshilfeerklärung, keine Aufschlüsselung der Beträge) mir vorbehalte, falls diese Forderung ungerechtfertigt ist, den/die Forderungssteller/in zu verklagen, muss ich darauf bestehen, dass die Person, die, auch stellvertretend für eine andere, Geld von mir fordert, mit dem vollen Namen unterschreibt und dieser zusätzlich in lesbarer Form vorhanden ist.
Damit können sie dann schon was anfangen.
Du brauchst den Brief an die Stadtkasse auch nicht per Einschreiben zu verschicken, da bei der Post, wie von einigen Richtern in dieser Angelegenheit schon zu Recht festgestellt, keine schreiben verloren gehen. Die Schreiben gehen vielmehr beim BS verloren oder werden gar nicht verschickt. Auch ist belegt, dass Schreiben an den BS, die nicht per Einschreiben verschickt werden, nach deren Auskunft nicht angekommen sind.
Wenn du auf diese Art handelst, wirst du voraussichtlich nach einer Woche eine, jetzt voll unterschriebene,  Mitteilung von der Stadtkasse erhalten: Wir haben ihr Schreiben an den BS weiter geleitet.

eigene Erfahrung.

editiert weil: nun lesbar


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2015, 14:58 von Hailender«

M
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Mal eine Frage: Wie sieht es in NRW bei einem verlorenen Prozess in erster Instanz (Amtsgericht GE) aus? Da gibt es ja dann eigentlich ein Urteil...

Ist der WDR eine rechtsfähige Institution? Dürfte also die Vollstreckung starten, wenn der WDR als Gläubiger/in genannt ist?


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Zitat
[...] In dieser Situation wandte sich der Bürger an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, der gegenüber der Stadt Aachen den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Dieses geschah am 17.2.2015. Mit Schreiben vom [...]

Kann das Schreiben hochgeladen werden ?


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  • Beiträge: 38
Hallo!

Die Frage ist nicht, ob es hochgeladen werden kann, sondern ob es das darf und ich habe RA Bölck nicht gefragt, denn es ist schließlich seine Arbeit und wenn er diese allen (BTW: es können auch Anwälte hier mitlesen) kostenlos zugänglich machen würde, wäre das wahrscheinlich nicht gut für sein Geschäft...  ;)

Viele Grüße


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Ich finde es beschämend, beängstigend und unverfrohen zugleich, dass eine Stadtverwaltung erst durch Zuhilfenahme eines Anwaltes anfängt, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen.

Scheinbar sind sämtliche Voraussetzungen der ZV gar nicht gegeben.

Wenn nun jemand nicht die Möglichkeit hat, sich an einen Anwalt zu wenden, wenn nun jemand nicht rechtskundigt ist, der muss es über sich ergehen lassen, eine rechtswidrigen Forderung nachzugeben.

Wie tief sind wir gesunken?

Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Voraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen.

Wie sieht es eigentlich mit der strafrechtlichen Interpretation des Vorgangs aus? Ist da was angedacht?

Grüße
Adonis


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  • Beiträge: 38
Hallo Adonis,

also ich sehe die Vorgehensweise der Stadtkasse auch als einen Fehler an und habe am 13.05.2015 um eine Erstattung der mir entstandenen Rechtsanwaltsgebühren durch Geltendmachung meines Unterlassungsanspruchs mit Hilfe von RA Bölck gebeten. Da es in meinem Fall, anders als in anderen, relativ schnell und glatt ging, handelt es sich um einen Betrag von knapp 85€. Bisher hat die Stadtkasse nicht reagiert, weshalb ich meine Forderung am 23.06.2015 (diesmal mit Frist zum 08.07.2015) wiederholt habe.

Diese Forderung werde ich dann ggf. noch einmal wiederholen und die Geltendmachung der Erstattung mit Hilfe eines RAs ankündigen, was mit zusätzlichen Kosten einhergehen würde. Wenn das nicht fruchtet, werde ich mich von RA Bölck beraten lassen, ob eine gerichtliche Auseinandersetzung im meinem Fall ratsam ist. Glücklicherweise habe ich Leute hinter mir, die mir finanziell geholfen haben und welche, die das wollen, weshalb ich nicht das ganze finanzielle Risiko tragen muss.

BTW: Wenn ich falsch parke, also einen Fehler begehe, macht die Stadtkasse ihre Forderungen (Knöllchen) ja genauso geltend und seien es nur 35€.

Viele Grüße

PS:
Anbei noch mein Schreiben in anonymisierter Form.


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