"Es gehört zu den Uraufgaben eines Vollzugsbeamten, überhaupt die Vorraussetzungen zu prüfen. Wenn das nicht einmal in der notwendigen Qualität erfolgt, können wir uns bald wirklich unter die Erde legen." ...
Hallo, die Lage ist zwar ungeheuerlich kompliziert, dennoch nicht aussichtslos.
Diversen Probleme mit den Vollzugsbehörden sind hier nur ein Aspekt der Masche, die offensichtlich so gewollt war.
Sämtliche Aufgaben einer Verwaltungsbehörde, und somit auch eines jeden Vollzugsbeamten sind im jeweiligen VwVfG festgelegt. Darunter sind die Ämter verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln.
Nach § 24 Untersuchungsgrundsatz nach dem VwVfG des Landes (hier als Beispiel: NRW) sovie dem VwVfG des Bundes
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen
und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht
deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307813 http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.htmlDie grundlegende Schwerigkeit, die den Gebrauch der VwVfGesetze verbietet liegt darin, dass wenn eine Ersuchende Behörde (hier eine Rundfunkanstalt) gleichzeitig von diesem Gesetz per Ausnahmeklausel ausgeschlossen ist (wie z. B. WDR vom VwVfG NRW), laut VwVfG NRW, Teil I, Abschnitt 1, § 1 Anwendungsbereich, sowie § 2 (Fn 14), Abs (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784ist im Rahmen und auf Grund des VwVfG der ersuchten Stelle essentiell unmöglich das Ersuchen abzuweisen, selbst wenn dieses Ersuchen alle Merkmale des Tatbestandes eines Amtsmissbrauchs mit Hilfe von arglistiger Täuschung erschöpft.
Der Grund dafür liegt einfach darin, dass die Bestimmungen eines VwVfG auf solche Fälle gar nicht ausgelegt sind.
Ergo, die VwVf Gesetze schutzen nicht vor solchen Delikten.
Die Problematik ist hier sehr Umfangreich und Komplex. Zu diesem Thema habe ich eine (allerdings umfangreiche) "Zusammenfassung", sowie ein (kurzer gehaltenes) "Fazit" verfasst.
Beide verweisen auf Mechanismen der Rechtsumgehung, Täuschung, etc. im Konzept des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", sowie sich daraus ergebende weitgehende rechtlichen Konsequenzen, inklusive das Berauben eines sog. "Schuldner" von der ihm nach dem GG zustehenden Grundrechte.
Die Komplexität dieses Ungeheuers hier in einem Beitrag zu präsentieren, wäre eine echte Herausforderung. ...