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Autor Thema: Abgelehnter Widerspruchsbescheid - welche anderen Möglichkeiten außer Klage?  (Gelesen 32007 mal)

F
  • Beiträge: 41
fiktive Person A hat sich jetzt überlegt einen Brief zu schreiben, um das Verfahren weiter ruhen zu lassen und deshalb einen Schrieb hier aus dem Forum kopiert und modifiziert - wäre es sinnvoll so etwas abzusenden?

Da fiktive Person A eigentlich im Namen der fiktiven Person X schreibt und X keinesfalls vor Gericht erscheinen will, entfällt eine mündliches Verfahren auf jeden Fall.

Person A möchte daraufhin kein copy/paste Urteil bekommen und sich die Chance auf 2/3 Erstattung beim Rückzug der Klage offenhalten

Was konnte Person A noch ergänzen oder verbessern?
Weitere Argumente dazu?

Zitat
Aktenzeichen xxx
Antwort auf Ihr Schreiben vom xxx

Zu der Sache ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16). Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Südwestrundfunk vorgetragen wurde.
Das Urteil dazu ist allerdings bis zum heutigen Datum noch nicht veröffentlicht. Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut

Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.

Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits

Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin),

Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und

Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014).

An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.

Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.


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M
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Die Gehörsrüge ist nicht mehr anhängig, sondern unmittelbar per Beschluss zurückgewiesen worden:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124843.html#msg124843

Daher besser Verweis auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden:
- 1 BvR 2666/15
- 1 BvR 302/16
- 1 BvR 1382/16
Zur Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15 liegt derzeit noch kein Aktenzeichen vor.

Sofern nicht bereits in einem anderen Schreiben vorgetragen, sollten die Anfgriffspunkte der Urteile des BVerwG (die auch u.a. in der Gehörsrüge stehen) dargestellt werden.

Hier hat ein User die Links zu entsprechenden Thementhreads gesammelt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17942.msg118015.html#msg118015


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F
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Hier nochmals eine verbesserte Version - ob fiktive Person A so etwas ans Gericht senden könnte um ein weitere Ruhen des Verfahrens zu erreichen?

Aktenzeichen cccc
Antwort auf Ihr Schreiben vom cccc

Zu der Sache ist aktuell noch Verfahren beim Verfassungsgericht anhängig
- 1 BvR 2666/15
- 1 BvR 302/16
- 1 BvR 1382/16

Sowie die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15
Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Bayerischen Rundfunk vorgetragen wurde.

Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit

Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.

Insbesondere geht es bei der Beitragspflicht um Verfassungs-Fragen der
-   Informellen Selbstbestimmung
-   Diskriminierung von ausländischen Mitbürgern
-   Fehlende soziale Berücksichtigung von Geringverdienern
-   Steuerliche Charakter des jetzigen Beitragsverfahrens (Haushaltssteuer)

Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits

Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin),

Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und

Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014).

An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.

Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.


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c
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Hallo,

1.    hier noch ein thread mit einem ähnlichen Antrag

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg121880.html#msg121880

weiter oben dort, gibt es einen Aussetzungsantrag, allerdings von 2015


2.     nur mal so eine Frage dazu. Wäre es mit Blick auf dieses Erläuterungen....

Gericht will wissen, ob X trotz BVerwG-Entscheidung Klage aufrecht erhält

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18925.msg124035.html#msg124035

... nicht sinnvoll, zunächst das "Aussetzen des Verfahrens, hilfsweise das Ruhen" zu beantragen? oder so ähnlich...?


3.    Zur anderen Frage (weiter oben) zu den Kosten des Berufungsverfahrens:

Zu den erträglichen Gerichtskosten kämen jedenfalls eigene Anwaltskosten (Anwaltszwang) und evtl. Kosten der Gegenseite.

gibt es dazu Erfahrungswerte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2016, 21:52 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

F
  • Beiträge: 41
Was tun, wenn fiktive Person X jetzt nach dem Antrag, das Verfahren weiter ruhen zu lassen einfach ein copy/paste Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg bekommen hat, das die Klage völlig abweist?

War jetzt alles umsonst?
Einspruch beim Verwaltungsgerichtshof sollte sinnlos sein, da dort alles abgewiesen wird?

Was jetzt tun?
Kommt da jetzt nochmals eine neue Rechnung von der GEZ oder muss der Streitwert denen so überwiesen werden, ansonsten wird gepfändet?


Hat niemand eine Idee was Person X jetzt machen soll?
Mit dem verlorenen Prozess ist doch letztlich ALLES verloren wofür wir uns eingesetzt haben.

Die lehnen jetzt einfach alle Klagen gegen die GEZ ab und schon ist alles "rechtens"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. September 2016, 21:53 von Bürger«

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Nein, es nicht alles verloren, sondern maximal das, worüber geurteilt wurde, also nur über Bescheide, die Gegenstand der Klage waren.
Welche Rechtmittel möglich sind, ist im Urteil angegeben (Beschwerde, Berufung).

Für Person X gibt es nun zwei Möglichkeiten:
Urteil hinnehmen, ggf. Ratenzahlung mit der Rundfunkanstalt über den zur Zahlung verurteilten Betrag vereinbaren und gegen alle neuen Festsetzungsbescheide erneut Widerspruch mit Aussetzung der Vollziehung erheben. Gleiches Spiel von vorn.
Oder den Rechtsweg gemäß Rechtmittelbelehrung mit Hilfe eines Anwalts weiter beschreiten.


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Allein wegen der Kosten und Anwaltszwang wird eine Fortsetzung nicht möglich sein - zudem ist für Person X jetzt schon klar, dass auch in der Berufung alles abgelehnt werden wird. Angeblich soll vom Verwaltungsgerichtshof überhaupt erst die Anweisung gekommen sein diese ganzen Klagen jetzt "abzubügeln"

heißt das jetzt, dass Person X den Streitwert an die GEZ überweisen muss?
Schickt diese dazu eine extra Zahlungsaufforderung oder gleich den Gerichtsvollzieher um das einzutreiben?

interessant ist ja, dass der Streitwert nur einen Teil der seit 2013 angefallenen Kosten beinhaltet.


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