es fehlen leider wichtige Angaben, daher
fiktiver Fall:
Person A hat eine Zahlungsaufforderung "Z1" bekommen
Fragen: 2 Fälle
Fall 1:Hat diese Zahlungsaufforderung "Z1" eine Rechtsbelehrung z.B. in grau auf der Rückseite?
-> ja -> dann ist es sehr wahrscheinlich ehr ein Bescheid "Z1" == "B1"
Ist diese Zahlungsauffordung kein Bescheid? (Steht keines der folgenden Wörter irgendwo im Betreff "Bescheid" oder "Festsetzungsbescheid" oder "Beitragsbescheid" oder "Gebührenbescheid" oder "Gebühren-/Beitragsbescheid" oder "Beitrags-/Gebührenbescheid" oder "Bescheid" als Teilwort?
ja -> Gab es bereits vor diesem Schreiben "Z1" einen Bescheid "B1"
ja -> "B1" war vor "Z1"
Dann ist das aktuelle Schreiben "Z1" vielleicht eine Mahnung "M1" nach einem Bescheid "B1"? -> ja -> "Z1" == "M1"
Dann ist keine Zahlung mehr unter Vorbehalt für diesen gemahnten Zeitraum möglich.
Wurde gegen diesen Bescheid "B1" zuvor Widerspruch eingelegt?
ja -> mit Aussetzung der Vollstreckung?
ja -> abwarten
nein -> Aussetzung der Vollstreckung beantragen für "B1"
Fall 2:Ist diese Zahlungsauffordung "Z1" vielleicht ein Bescheid "B1"?
-> ja -> Ist ein Widerspruch noch möglich?
-> ja -> dann Widerspruch einlegen
->-nein -> prüfen ob Person A diesen Bescheid "B1" überhaupt nachweisbar erhalten hat
allgemeineine reine Zahlungsaufforderung "Z1", welche kein Bescheid "B1" mit Rechtsbelehrung da stellt, kann keine Pflicht zur Zahlung auslösen
Sollte das aktuelle also bereits eine Mahnung nach einem oder mehren Bescheiden "B1" bis "Bn" sein,
dann sollte Person A dem Beitragservice oder der LRA anzeigen, dass die Voraussetzung für die Mahnung fehlen, das am besten per nachweisbaren Fax, also so eines wo der gesendete Text in den Sendebericht gedruckt wird.
Sollte das aktuelle Schreiben keine Mahnung "M1" sein, und auch kein Bescheid "B1" ... ist es dann Infopost?
Der Beitragsservice versuchte in der Vergangenheit die Bürger mit Ratenzahlungsvereinbarungen zu täuschen, diese sind keine Bescheide. Solange Person A noch keinen Bescheid "B1" erhalten hat warten
und auf den kommenden ersten Bescheid Widerspruch einlegen, das kostet wenig oder deutlich weniger als die geforderten über 400,- €
Aussetzung auf Vollstreckung mit dem Widerspruch beantragen und abwarten bis ein Widerspruchsbescheid kommt, dann klagen, das kostet auch zunächst an sich weniger als 400,- €.
Eine Rechtschutzversicherung müsste Verwaltungsrecht beinhalten.
Zudem ist das bei den "meisten" Rechtschutzversicherungen so, dass diese eine Wartezeit von 3 Monaten haben, bevor das Ereigniss eintritt. Im Fall vom Verwaltungsrecht, ist das Ereignisdatum, aber
der Zeitrahmen für welchen die Forderung gestellt wird und nicht das Zustelldatum.
z.B. Bescheid -> Forderung für 01.01.2013 bis 31.12.2014 die Rechtschutzversicherung hätte bereits am 30.09.2012 fertig abgschlossen sein müssen.
z.b. Abschluss der Versicherung am 31.12.2014 -> es kommt ein Bescheid mit Bezugsdatum 1.4.2015 bis 30.06.2015 -> 3 Monate Wartezeit erfüllt zum 1.4.2015 (wie Taggenau das sei, bitte bei der jeweiligen Versicherung nachfragen)
Ohne Widerspruch keine Klagemöglichkeit -> ohne Klagemöglichkeit ->
bliebe nur zahlen oder Wohnung aufgeben, das letztere geht ja nicht rückwirkend
PersonX kann nur empfehlen Widerspruch einzulegen
Sollte Person A denken, dass dies nicht mehr möglich ist, wegen der Frist -> prüfen, wie wurde der "Bescheid" oder wurde überhaupt ein "Bescheid" zugestellt.
Desweiteren interessiert sich Person A dafür, ob das Bundesverfassungsgericht etwas entschieden hat?
Bisher nicht, aktuell laufen erst die Verfahren vor den Berufungsgerichten.