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Autor Thema: mein Weg: Widerspruch, 2. Widerspruch, Klage vorbereiten ...  (Gelesen 27893 mal)

G
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WS 2 mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung xx.11.14 per Fax an LRA

Wenn dagegen geklagt werden soll muß entweder schon ein ablehnender Widerspruchsbescheid vorliegen oder es müssen drei Monate vergangen sein. Vielleicht kann Person A einfach die Klage gegen den 2. FB zurücknehmen.


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K
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Ist der 2te Bescheid im Widerspruchsbescheid miterwähnt?

Nein, denn der WS-Bescheid zu WS1 kam lt. K Ende 11/2014, der WS2 zu FB2 wurde zwei tage vorher an LRA gefaxt (einen Tag nach Druckdatum des WS-B) ...

und :
In dem Schreiben der LRA an das VG auf die Klageerhebung lehnen sie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ... ab, sichern aber zu,
von eine Vollziehung der beiden (!) Bescheide bis zum Abschluß zu verzichten. Der WS-Bescheid zu dem 2. WS von K will man baldigst bescheiden.
K glaubt, das diese Vorgehensweise und verkomplizierung dazu dient, die jur. Laien wo es geht ins offene Messer rennen zu lassen. (sind ja auch nur Menschen)

K vermutet nun, evtl. ist das ein Wink mit dem Zaunpfahl von VG - freundlicherweise.   ??? Sind die so nett ? 

  ::)


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K
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WS 2 mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung xx.11.14 per Fax an LRA

Wenn dagegen geklagt werden soll muß entweder schon ein ablehnender Widerspruchsbescheid vorliegen oder es müssen drei Monate vergangen sein.
 Vielleicht kann Person A einfach die Klage gegen den 2. FB zurücknehmen.

K muß sowieso dem VG noch antworten, ob K den Eilantrag noch aufrecht erhalten will.

K würde dann, wenn dem so ist, und es Sinn macht, vermutlich in diesem Schreiben mit antworten, das man doch bitteschön die Klage zu dem FB 2 zurücknimmt.   :angel:

  ::)

Das Problem ist ja, das K als Laie einer geballten Rechtsabteilung gegenüber steht.
Und K seine Rechtsabteilung ist erst 4 1/2 Jahre alt und bis zu deren jur. Examen wird er den Schlagabtausch nicht allein aushalten können ...


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G
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Habe gehört, daß man den Eilantrag nicht zurücknehmen sollte, sondern für erledigt erklären, um der RA die Kosten aufzudrücken.


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K
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... so wie ich hörte, hat K heute beim VG angerufen und mit einer Richterin od. Richter/n ("man" / "sie") gesprochen.

K hatte "sie" direkt ins Gesicht (Ohr) gefragt, ob deren Benachrichtigung an K zu dem Eilantrag (ob der noch Bestand haben soll?)  und die Info, das der 2. WS gegen den
2. FB von der LRA ja noch gar nicht beschieden und insoweit die Klage gegen den WS-Bescheid / beide FB somit insgesamt nicht zulässig wäre, ein Wink  ;) mit dem Zaunpfahl ist ?

Es klang ein Lächeln aus dem Hörer und es entwickelte sich ein höchst interessantes und sehr nettes Gespräch.

Es gibt K, so weiß "man", zwar keine gr. Hoffnung vor dem VG zu gewinnen, aber die Gewissheit, das es auch dort noch (vernünftig denkende, sogar privat uns zugewogene)
Menschen gibt. Lediglich die Last der Beachtung der allgemein geltenden Rechtssprechung läßt sich nicht so einfach abschütteln und zwingt "sie" in ein enges Korsett ...  ;)
K gegenüber ließ "man" zudem durchblicken, das "man" von der "linkischen" Art des BS (Rechtsabt.) und der dadurch um ein Vielfaches produzierten Arbeit "not amused"  >:( ist ...

Nix dazu sagen durfte "man"  ::) ;) zu der Frage, warum die LRA / BS mir ein örtlich falsches VG für den Widerspruch genannt hatte (Als wenn der BS das nicht genau wüßte) 

Die Antworten waren alle sehr speziell und zielführend, jeweils mit einem Lächeln und Zwinkern.

K könne sich zudem auch Zeit lassen, da im Moment noch die vielen "Vorgänge" aus 2014 auf Bearbeitung warten und "man" nicht absehen könne, wann K mal irgendwann dran ist.

Zu der Frage der Verteilung der Kosten des Eilantrages solle K noch ein paar Zeilen einfügen (wink, zwinker, wink), da ja K nicht über die Aussetzung der Vollz. von der LRA informiert
wurde  (erst mit der Klageerwiderung der LRA an das VG > das z.B. ist u.a. "linkisch")

Die Klage zu dem 2. FB solle K übrigens zurückziehen, damit "man" das dann "heraustrennen" und die Klage gegen den WS-Bescheid etc. weiter bearbeitet könne .

K's in dem Gespräch angedeuteten Einwände gegen dieses ÖRR-System und die ungerechte Erhebung dieser Beiträge wurden positiv (privat) zugestimmt. Nur, ... dieses "Korsett", s.o. ...  :-\

Weiter geht's ...  8)


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Lediglich die Last der Beachtung der allgemein geltenden Rechtssprechung läßt sich nicht so einfach abschütteln und zwingt "sie" in ein enges Korsett ...  ;)

Schön zu hören, dass es auch noch vernünftig denkende Richter gibt. Bei vielen Beiträgen hier denkt man ja ehrlich gesagt nicht unbedingt, dass man es mit normal denkenden Richtern zu tun hat.

Aber ich denke das die oben geäußerte Meinung des Richters so auch nicht richtig ist. Natürlich muss sich ein Richter an die Rechtssprechung halten, aber viele Themen zum Rundfunkbeitrag wurden nicht nach Gesetzen bestimmt, sondern nach Auslegungen der Richter, um dieses Konstrukt überhaupt am Laufen zu halten. Die Richter haben natürlich das Recht zu sagen, dass einem Grund des Klägers Recht gegeben wird, wenn die Argumente den Richter überzeugen und die Gesetze (nicht die Meinungen anderer Richter in Urteilen) nicht dagegen sprechen.


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K
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Naja, sicher können die meisten (alle?) nicht über ihren Schatten (Karierre, Druck von oben) springen
und so wie ich das verstehe, beurteilen die VG's ja auch nicht die Verfassungsmäßigkeit des ÖRR, sondern den Verwaltungsakt.

Und da bietet sich uns in dieser Instanz wohl keine Chance  :-\

Aber die Aussicht, das das Ganze dem Gegner viel Arbeit und Aufsehen verursacht und der Mut und Durchhaltewillen der Beitrags-Gegner / -Verweigerer
und vor allem der Zusammenschluß und die Unterstützung der Klagen hier, läßt doch hoffen, das irgendwann von höchster Stelle "Recht" gesprochen wird.  :angel:

Wenn man nur diesen lahmen dt. Michel  :-X von der Couch hochkriegen könnte ...  >:(

 ;D


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I
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so wie ich das verstehe, beurteilen die VG's ja auch nicht die Verfassungsmäßigkeit des ÖRR, sondern den Verwaltungsakt.

Der Beitragseinzug ist ja der Verwaltungsakt. Der Beitrag darf aufgrund eines Staatsvertrages eingezogen werden. Wenn in dem Staatsvertrag Punkte zum Ausdruck kommen, die gegen etwas verstoßen, wie z.B. Gleichheit, Religion, körperliche Unversehrtheit, etc., dann darf das Verwaltungsgericht hier schon aufgrund der Sachlage entscheiden und dem Kläger ggf. Recht geben.

Bloß mittlerweile glaube ich das alle Verwaltungsgerichte dem Beitragsservice unterstehen, der wirft Satzbausteine raus und die Verwaltungsgerichte übernehmen diese. Haben wir da eine kleine Monarchie im Rechtssystem? Alle Gewalt geht vom Beitragsservice aus.... Man könnte es bald vermuten.


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Das Problem sind die Verwaltungsgerichte. Richtige Gerichte wollen schon eher Recht sprechen:

LG Tübingen die Zweite:

" Dass der Gerichtsvollzieher als in Vollstreckungssachen äußerst erfahrene Person das Vollstreckungsersuchen so verstanden hat, zeigt, dass für einen Schuldner auch nicht ansatzweise zu erkennen war, dass der mit allen postalischen Details angegebene, um die Vollstreckung ersuchende Beitragsservice tatsächlich nicht der Gläubiger ist. "
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966


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Ich würde gerne eine kurze Frage stellen.

Es geht um die Mahngebühren die Person A bekommt wenn man nicht zahlen will  und die schon beim gefühlt allerersten Schreiben erfolgten.

Sollte Person A nun nicht mehr gegen das alles ankämpfen wollen und die letzten 2 Jahre bezahlen, aber absichtlich nicht die Mahngebühren, z.B. in Höhe von 20 Euro nicht zahlen wollen, hat die "GEZ" dann trotzdem noch das Recht diese einzufordern?

Sind diese Mahn- und Säumnisgebühren wirklich "rechtens"? Wegen diesen 20 Euro doch kein Anwalt kommen bzw. Pfänder auf einmal vor der Tür stehen. o_O

Kann mir da jemand eine Auskunft geben?

Danke!


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Normalerweise werden Nebenforderungen in dieser geringen Höhe von vernünftigen Menschen nicht eingeklagt, aber der BS ist ein unberechenbares Monstrum. Die werden wohl nach ihrem vermurksten Gesetz handeln und die Geldeingänge auf die älteste Schuld anrechnen. Es bleibt also immer eine Restschuld auf diesem Beitragskonto. Wer also meint, irgendwelche Beiträge zahlen wollen zu müssen, kann ja immer mit dreimonatiger Verspätung zahlen, dann wird von denen keine Zwangsvollstreckung kommen, weil die Forderungen ja immer beglichen werden, sobald sie per Festsetzungsbescheid gestellt werden. Denn es dauert ca. 3 Monate, bis ein Festsetzungsbescheid vom BS kommt.


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Zitat
Sind diese Mahn- und Säumnisgebühren wirklich "rechtens"?
Mahn oder Säumnisgebühren können erst "rechtens" werden, wenn die Gültigkeit der zugrunde liegenden Sachen tatsächlich vorhanden ist.
Würde also stetig die Gültigkeit bestritten mittels Widerspruch usw. bis irgendwann ein Gericht erklärt, das Person A tatsächlich Recht hat, dann würde fest stehen, dass diese Sachen eben nicht "rechtens" sind. Würde dieses obere Gericht irgendwann zu dem Ergebniss kommen, dass die Gültigkeit so wie aktuell behauptet auch tatsächlich vorhanden ist, dann wären diese Mahn/Säumnisgebühren unter Umständen mit "rechtens", falls das Gericht dazu keine weitere Aufgabe hatte diese zu prüfen.

Also muss Person A immer fragen, in Bezug zu was "rechtens", fragt Person A Leute, welche dem ÖRR in aktueller Form zulaufen dann wäre die Antwort ja.
Würde Person A Leute fragen, welche die Gültigkeit von Anfang an in Frage stellen, dann wäre die Antwort nein.
Wenn Person A, für sich nicht feststellen kann, ob ja oder nein, könnte Person A entsprechend eine Klärung vor Gericht dazu anstreben. 


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Hallo Roggi und Hallo PersonX,

Danke für eure Antworten.

Wegen 19 Euro möchte nun Person A nicht vor Gericht um da nachzufragen. Ob sich der Aufwand da lohnt. Klar, wenn man mal schnell ne Telefonnummer hier reinschreiben würde, wo man kurz anrufen kann, dann ist das kein Ding...aber sonst?

Person A fragt sich halt nur, ob man die Quengeleien der GEZ ignorieren kann, wenn man sonst halt zahlen würde.


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? hym, die Frage ist sollte dass ignoriert werden, es kommt sicherlich auf das Alter der zahlenden Person A an, mit 70 oder 80 vielleicht,
wenn die Lebenserwartung nicht mehr so groß ist, dass sich der Aufwand vielleicht lohnen würde, aber
wenn Person A
jetzt Alter X ist und mindestens 70 wird, dann kommt bei Zahlung ja eine sichrlich "Menge Schotter" zusammen,
der Beitrag würde vielleicht steigen/fallen, das ist ehr unklar, also erstmal grob 200,- pro Jahr

Alter X minimal was da so zusammen kommen könnte
20 minimal 50x 200,- 10.000
30 minimal 40x 200,- 08.000
40 minimal 30x 200,- 06.000 
50 minimal 20x 200,- 04.000
60 minimal 10x 200,- 02.000

Die Frage wird also nicht wegen 19,- € gestellt, sondern um zu klären, wozu.


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Ui, eine sehr eigenwillige Interpretation von PersonX, ob sich eine Klage lohnt. Dann können die gesparten RF-Beiträge ja gleich angelegt werden, um notwendige Operationen im hohen Alter zu bezahlen, die von den Kassen nicht mehr gezahlt werden, weil es sich ja irgendwie nicht mehr lohnt, den alten Leuten eine teure OP zu gewähren. Bei der Frage bezüglich teure OPs für alte Leute ist der örR übrigens dafür, damit sein Zielpublikum nicht wegstirbt.
Man kann auch gegen diese Nebenforderungen Widerspruch beim BS einlegen. Wenn die was von Zahlungswillig hören, lenken die vielleicht ein. Also nur RF-Beiträge oder nichts. Wenn der RBStV vor dem Bundesverfassungsgericht zu landen droht, nehmen die alles mit, die sehen da nicht viele Chancen.


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