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Autor Thema: Rechtswidrigkeit aufgrund fehlender Vorschriften zur Festsetzungsverjährung  (Gelesen 1741 mal)

K
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

eventuell hat es der eine oder andere bereits bemerkt: Das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks enthält keinerlei Vorschriften, die die Verjährung der Beitragsfestsetzung regeln. Meiner Ansicht nach sind die Beitragsfestsetzungen allein aus diesem Grund bereits rechtswidrig. Meine Begründung dafür ist folgende. Ich stelle sie hier für alle zur offenen Diskussion:

Die Festsetzung ist rechtswidrig, weil sie gegen den Grundsatz des Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatlichkeitsgrundsatzes verstößt.

Im Abgabenrecht dienen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (BFH VII R 77/86, BStBl. II 1989, 442; BFH I R 68/86, BFH/NV 1990, 128). Das Bundesverfassungsgericht [1] hält das Bestehen einer solchen Frist sogar für verfassungsrechtlich erforderlich. [2]

Es mangelt dem Verfahren über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen an Vorschriften, die die Festsetzungsverjährung regeln. Die Festsetzung verstößt damit gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Ohne Vorschriften über die Festsetzungsverjährung kann nicht festgestellt werden, ob und wann eine Festsetzung verjährt ist. § 7 Absatz 4 RBStV stellt keine Vorschrift zur Regelung der Verjährung der Festsetzung dar, sondern eine Vorschrift zur Regelung der Verjährung einer bereits festgesetzten Beitragsforderung. Es handelt sich bei der Regelung in § 7 Absatz 4 RBStV also nicht um eine Vorschrift zur Regelung der Festsetzungsverjährung, sondern um eine Vorschrift zur Regelung der Zahlungsverjährung. Vorschriften zur Regelung der Zahlungsverjährung betreffen jedoch nicht das Festsetzungsverfahren, sondern das sich daran anschließende Erhebungsverfahren.

[1] Vgl. NVwZ 13, 1004.
[2] Klein, Abgabenordnung, § 169, Rn. 1, 12. Aufl. 2014.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2016, 11:55 von Knax«

Z
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Ich fürchte, daß es nicht funktioniert, wenn keine abweichende Regelung im Gesetz selbst (für "zukünftige" Forderungen) gefunden wird, so dürfte automatisch BGB gelten, oder findet man im Verwaltungsverfahrensgesetz Vorschriften zur Verjährung, da es sich hierbei immer um "höherwertiges" Recht handelt.
Andernfalls müßte man in sämtlichen Gesetzen immer bei Adam und Eva anfangen, wenn  man alles berücksichtigen wollte.


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c
  • Beiträge: 873
Ein gewiefter Gedanke. Könnte man aber nicht sagen, dass § 7 Abs. 4 genau das regeln sollte (die Norm ist natürlich wieder extrem ungeschickt formuliert)? Ließe sich das Gesetz in diesem Sinne auslegen, ohne die Grenze von Art. 20 III GG zu sprengen?

Jedenfalls ein weiterer Punkt, den es Wert wäre gerichtlich klären zu lassen. Man könnte noch ein bisschen mehr zur Logik nach dem Abgabenrecht (§ 169 AO) ausholen, um den Unterschied zwischen Festsetzungfrist und Bescheid-Verjährung deutlich zu machen (ich habe 'ne Weile gebraucht, um das nachzuvollziehen).



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