Infos:
Die Voraussetzungen der Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl:
Der Betroffene muss auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft hingewiesen worden sein (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG) oder diese muss zuvor z.B. bei Vollstreckung des Bußgeldes angedroht worden sein.
Die Erzwingungshaft kann nur durch das zuständige Amtsgericht anordnet, da es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.
Die Geldbuße ist nicht gezahlt worden und der Betroffene hat die Nichtbezahlung auch nicht erklärt, z.B. seine Zahlungsunfähigkeit dargetan oder diese der Behörde oder dem Gericht bekannt (§ 96 OWiG).
Die Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf unter Berücksichtigung des zu zahlenden Geldbetrages nach Tagen bemessen bei einem Bußgeld sechs Wochen nicht überschreiten, bei mehreren in einer Bußgeldentscheidung zusammengefasster Geldbußen nicht mehr als drei Monate andauern. Die Haft darf nachträglich nicht verlängert, sondern nur abgekürzt werden.
Die Erzwingungshaft muss hinsichtlich ihrer Anordnung und Dauer verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne zur Erreichung der Bezahlung des Bußgeldes sein.
3. Welchen Rechtsbehelf kann ich erheben
Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 311 StPO).
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Drohung mit einem Schufa-Eintrag?
Ist das Androhen eines Schufa-Eintrags unzulässig? Oder handelt es sich hierbei – wie so oft vertreten – nur um eine übliche und hinzunehmende Maßnahme des Inkassos? Viele Laien, die sich durch solche Äusserungen durchaus “bedroht” fühlen, verweisen darauf, dass hier ja eine Nötigung vorliegen müsse. Eine solche strafrechtlich relevante Nötigung (§240 StGB) hat folgende Tatbestandsmerkmale:
“Drohung mit einem empfindlichen Übel”: Der so genannte “Schufa-Eintrag” ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Schon aus rechtlicher Hinsicht wird man hier zumindest ein Übel erkennen können. Losgelöst von dem mehr oder minder damit verbundenen Stigma, das der einzelne vielleicht Wahrnimmt, hängen am Schufa-Scoring zudem bedeutsame Fragen des Alltags, insbesondere finanzielle Entscheidungsspielräume. Hier im Ergebnis von einem “empfindlichen Übel” zu sprechen dürfte keinen Bedenken begegnen. (so auch LG Berlin, 4 O 97/11)
“nötigung zu einer Handlung”: Der Betroffene muss sich auf Grund der Drohung dazu entschliessen, etwas unfreiwillig zu tun. Vorliegend also bezahlen. Wenn nicht bezahlt wird, steht alleine eine versuchte Nötigung im Raum!
“rechtswidrig”: Die Nötigung muss rechtswidrig erfolgen. Das ist sie entsprechend §240 II StGB dann, wenn hier die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Also eine Wertungsfrage.Hier ist nun erstmals relevant, ob eine Meldung bei der Schufa überhaupt rechtlich möglich wäre, denn nach meiner Einschätzung ist eine gar nicht erst zulässige Meldung in keinem Fall ein rechtmäßiges Mittel. An der Stelle würden gewiefte Anbieter darauf verweisen, dass gerade weil eine Meldung nicht möglich ist, eine Nötigung ausscheidet, weil das angedrohte Übel gar nicht eintreten kann. Das würde aber nicht verfangen, denn: Es reicht aus, wenn der betreffende glaubhaft versichert bzw. den Eindruck erweckt, auf den Eintritt des Übels Einfluss zu haben. Da helfen dann auch keine pro-forma-Sternchenhinweise, denn ausschlaggebend ist bei dieser Bewertung alleine, was der Durchschnittsleser denken musste, wenn er den Satz liest.Wenn überhaupt kann eine Rechtswidrigkeit letztlich nur dann ausscheiden, wenn eine Meldung überhaupt zulässig ist. Aber auch dann kommt es auf die genaue Formulierung an. Sinn der Schufa ist nämlich nicht, seinen Forderungen besser Nachdruck verleihen zu können, sondern bei Vertragsschluss die Solvenz/Bonität des Vertragspartners in einer Prognose besser abschätzen zu können. Wenn dann der Schufaeintrag alleine zur reinen Drohung verkommt, ist dies eine Zweckentfremdung der Schufa (so etwa AG Leipzig, 118 C 10105/09).
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%2097/11EV:
Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))
Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968
Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
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Abwendung einer EV
Wollen Sie die Abgabe der EV abwenden, nutzen Sie die Zeit, die zwischen der Benachrichtigung und dem anberaumten Termin liegt. Versuchen Sie beispielsweise, sich mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung zu einigen. Diese können dann den Antrag, Sie zur Abgabe der EV zu laden, bei Gericht wieder zurückziehen.
Sie können die EV auch verhindern, wenn Sie die geforderte Gesamtsumme nachweislich innerhalb von sechs Monaten aufbringen. Zahlen Sie dazu bis zum Termin die erste Rate an die Gläubiger. Bringen Sie den Beleg zum Termin mit und drängen Sie auf eine Vertagung der Abgabe. Sie können Zahlungen auch im Termin selbst leisten.
Haben Sie den Eindruck, dass Ihnen der Anspruch Ihres Gläubigers nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, Sie also gar nicht genau wissen, wie viel Geld man eigentlich von Ihnen haben möchte, müssen Sie dies bei dem anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklären.
Legen Sie gegen die Abgabe zu diesem Zeitpunkt das "geeignete Rechtsmittel" ein. Wählen Sie in jedem Fall diese Formulierung, denn dann muss der Gerichtsvollzieher das passende Rechtsmittel heraussuchen und Ihnen kann kein Formfehler angelastet werden. Das Gericht entscheidet später darüber, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt. Ihre Gläubiger müssen in diesem Fall ihre Ansprüche Ihnen gegenüber noch einmal genau beziffern. Erst danach können Sie erneut zur Abgabe der EV geladen werden.