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Autor Thema: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"  (Gelesen 34296 mal)

S
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Auch nicht schlecht. Die Behörde hat Herr K bis heute keine Kopie des Vollstreckungsersuchens geschickt, obwohl mehrmals darum gebeten wurde, mit Verweis auf § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes sowie § 25, Satz 2 und § 29, Abs.1 des VwVfG. Stattdessen trudelte dann vor ein paar Tagen bei Herrn K folgendes in den Briefkasten (persönlich zugestellt):



Echt armselig! Machen die sich nicht irgendwie strafbar, wenn sie ihrer Auskunftpflicht nicht nachkommen? Und ein Vollstreckungsauftrag wurde auch nie verschickt, nur damals dieses Zahlungsaufforderung.  >:(

Falls die wirklich beim Amtsgericht die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen bzw. eine Dursuchungsanordnung einholen, kann man das irgendwie vorher schon abblocken? Kann man soetwas wie eine einstweilige Verfügung oder Unterlassung gegen diese Dinge beantragen?  (Beim Amtsgericht?) Hausverbot kann Herr K natürlich selber (schriftlich) erteilen, aberdas schützt ja wahrscheinlich nicht gegen eine gerichtliche Dursuchungsanordnung, oder?

Danke für Eure Hilfe.

p.s.: LOL, "Gez-Gebühren"?? Was soll das sein?  >:D


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E

El

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Person A hat auch keine Kopie des Vollstreckungsersuchens bekommen. Ist anscheinend üblich. Person A weiß auch nicht genau, was sie jetzt tun soll. Näheres in den Beiträgen von Person A. in den anderen Threads.


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Im Vollstreckungsersuchen ist ein Formfehler enthalten. GEZ-Gebühren gibt es nicht mehr. Also zurück an Absender.


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 Infos:
Die Voraussetzungen der Erzwingungshaft / Erzwingungshaftbefehl:

    Der Betroffene muss auf die Möglichkeit der Erzwingungshaft hingewiesen worden sein (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG) oder diese muss zuvor z.B. bei Vollstreckung des Bußgeldes angedroht worden sein.
    Die Erzwingungshaft kann nur durch das zuständige Amtsgericht anordnet, da es sich um eine Freiheitsentziehung handelt.
    Die Geldbuße ist nicht gezahlt worden und der Betroffene hat die Nichtbezahlung auch nicht erklärt, z.B. seine Zahlungsunfähigkeit dargetan oder diese der Behörde oder dem Gericht bekannt (§ 96 OWiG).
    Die Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf unter Berücksichtigung des zu zahlenden Geldbetrages nach Tagen bemessen bei einem Bußgeld sechs Wochen nicht überschreiten, bei mehreren in einer Bußgeldentscheidung zusammengefasster Geldbußen nicht mehr als drei Monate andauern. Die Haft darf nachträglich nicht verlängert, sondern nur abgekürzt werden.
    Die Erzwingungshaft muss hinsichtlich ihrer Anordnung und Dauer verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne zur Erreichung der Bezahlung des Bußgeldes sein.

3. Welchen Rechtsbehelf kann ich erheben

Gegen die Anordnung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 311 StPO).
----------------------
Drohung mit einem Schufa-Eintrag?
Ist das Androhen eines Schufa-Eintrags unzulässig? Oder handelt es sich hierbei – wie so oft vertreten – nur um eine übliche und hinzunehmende Maßnahme des Inkassos? Viele Laien, die sich durch solche Äusserungen durchaus “bedroht” fühlen, verweisen darauf, dass hier ja eine Nötigung vorliegen müsse. Eine solche strafrechtlich relevante Nötigung (§240 StGB) hat folgende Tatbestandsmerkmale:

    “Drohung mit einem empfindlichen Übel”: Der so genannte “Schufa-Eintrag” ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Schon aus rechtlicher Hinsicht wird man hier zumindest ein Übel erkennen können. Losgelöst von dem mehr oder minder damit verbundenen Stigma, das der einzelne vielleicht Wahrnimmt, hängen am Schufa-Scoring zudem bedeutsame Fragen des Alltags, insbesondere finanzielle Entscheidungsspielräume. Hier im Ergebnis von einem “empfindlichen Übel” zu sprechen dürfte keinen Bedenken begegnen. (so auch LG Berlin, 4 O 97/11)
    “nötigung zu einer Handlung”: Der Betroffene muss sich auf Grund der Drohung dazu entschliessen, etwas unfreiwillig zu tun. Vorliegend also bezahlen. Wenn nicht bezahlt wird, steht alleine eine versuchte Nötigung im Raum!
    “rechtswidrig”: Die Nötigung muss rechtswidrig erfolgen. Das ist sie entsprechend §240 II StGB dann, wenn hier die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Also eine Wertungsfrage.Hier ist nun erstmals relevant, ob eine Meldung bei der Schufa überhaupt rechtlich möglich wäre, denn nach meiner Einschätzung ist eine gar nicht erst zulässige Meldung in keinem Fall ein rechtmäßiges Mittel. An der Stelle würden gewiefte Anbieter darauf verweisen, dass gerade weil eine Meldung nicht möglich ist, eine Nötigung ausscheidet, weil das angedrohte Übel gar nicht eintreten kann. Das würde aber nicht verfangen, denn: Es reicht aus, wenn der betreffende glaubhaft versichert bzw. den Eindruck erweckt, auf den Eintritt des Übels Einfluss zu haben. Da helfen dann auch keine pro-forma-Sternchenhinweise, denn ausschlaggebend ist bei dieser Bewertung alleine, was der Durchschnittsleser denken musste, wenn er den Satz liest.Wenn überhaupt kann eine Rechtswidrigkeit letztlich nur dann ausscheiden, wenn eine Meldung überhaupt zulässig ist. Aber auch dann kommt es auf die genaue Formulierung an. Sinn der Schufa ist nämlich nicht, seinen Forderungen besser Nachdruck verleihen zu können, sondern bei Vertragsschluss die Solvenz/Bonität des Vertragspartners in einer Prognose besser abschätzen zu können. Wenn dann der Schufaeintrag alleine zur reinen Drohung verkommt, ist dies eine Zweckentfremdung der Schufa (so etwa AG Leipzig, 118 C 10105/09).
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%2097/11

EV:
Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ (siehe auch IP66 Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte))
Land BRD
Unterzeichnung 16/9/1963
Ratifizierung 1/6/1968
Inkrafttreten 1/6/1968
Artikel 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
----------------------------
Abwendung einer EV

Wollen Sie die Abgabe der EV abwenden, nutzen Sie die Zeit, die zwischen der Benachrichtigung und dem anberaumten Termin liegt. Versuchen Sie beispielsweise, sich mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung zu einigen. Diese können dann den Antrag, Sie zur Abgabe der EV zu laden, bei Gericht wieder zurückziehen.

Sie können die EV auch verhindern, wenn Sie die geforderte Gesamtsumme nachweislich innerhalb von sechs Monaten aufbringen. Zahlen Sie dazu bis zum Termin die erste Rate an die Gläubiger. Bringen Sie den Beleg zum Termin mit und drängen Sie auf eine Vertagung der Abgabe. Sie können Zahlungen auch im Termin selbst leisten.

Haben Sie den Eindruck, dass Ihnen der Anspruch Ihres Gläubigers nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde, Sie also gar nicht genau wissen, wie viel Geld man eigentlich von Ihnen haben möchte, müssen Sie dies bei dem anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erklären.

Legen Sie gegen die Abgabe zu diesem Zeitpunkt das "geeignete Rechtsmittel" ein. Wählen Sie in jedem Fall diese Formulierung, denn dann muss der Gerichtsvollzieher das passende Rechtsmittel heraussuchen und Ihnen kann kein Formfehler angelastet werden. Das Gericht entscheidet später darüber, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt. Ihre Gläubiger müssen in diesem Fall ihre Ansprüche Ihnen gegenüber noch einmal genau beziffern. Erst danach können Sie erneut zur Abgabe der EV geladen werden.


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Frage eines schwedischen Forengastes
Zitat:You pay TV fee? What sadistic country do you live in ?

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Hier noch ein paar Infos zur Vollstreckung durch die GEZ
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html


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Frage eines schwedischen Forengastes
Zitat:You pay TV fee? What sadistic country do you live in ?

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ja, das ist der vielbesagte (allerdings auch nicht zwangsläufig 1:1 auf jedes andere Bundesland übertragbare) Beschluss des
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
...derzeit jedoch am BGH
in Revision befindlich unter AZ.: I ZB 64/14
Dies steht so auch bei https://openjur.de/u/708173.html unter
"Verfahrensgang:  I ZB 64/14 folgend"
...wenn man es denn zu deuten weiß ;)

Mit einer Entscheidung könnte evtl. schon in den ersten Monaten 2015 zu rechnen sein.
Ob das dann allerdings bundesweit verwendbar wird, bleibt abzuwarten.


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D
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Person R hat Anfang Dezember auch eine Vollstreckungsankündigung von seiner Stadtkasse bekommen.
Nach freundlicher Anfrage haben die netten Beamten sogar das Ersuchen des BS herausgerückt.
Selbstverständlich ist dieses wie üblich unterschrieben, lediglich mit "Norddeutscher Rundfunk". Absender ist laut Briefkopf aber der BS. Sind die sich da nicht einig? Die Stadtkasse behauptet zumindest in ihrer Ankündigung das Ersuchen käme von der "Behörde" Norddeutscher Rundfunk VE Abwicklungskonto ARD ZDF... und es ginge um RundfunkGEBÜHREN von 2013+2014. Sehr interessant.

Auf Wunsch kann Person R diese Schreiben gerne zur Verfügung stellen.
Leider sieht es bei Person R so aus, dass die Vollstreckungsbehörde es trotz Erinnerung an das Urteil aus Tübingen und Hannover oder auch durch Feststellung dass die Bescheide und somit die Verwaltungsakte nicht vorliegen schlichtweg nicht interessiert und es nicht deren Aufgabe wär die Sachlage zu prüfen. Man würde einfach vollstrecken, das stimme schon so was der BS da schreibt.

In den Schreiben der Behörde wurde bisher nur mit Durchsuchung mit Gerichtsbeschluss und Kontoabrufverfahren (Summe kleiner 500€) gedroht.
Eine Vorladung gabs auch schon, 6 Wochen nach Erhalt der Ankündigung. Hat aber auch nicht geholfen, Person R hat dem netten Beamten nur das gesagt, was vorab schon schriftlich mitgeteilt wurde. Erneut ohne Reaktion. Person R wartet aktuell noch auf eine schriftliche Stellungnahme der Stadtkasse.

Jemand noch eine Idee was Person R tun kann? Erinnerung ans Amtsgericht nach §766 ZPO ist bei einer Vollstreckung durch die Stadtkasse sinnlos oder? (Schleswig-Holstein hat leider kein VwVfG, wodurch es schwierig ist Vergleiche zu ziehen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2015, 23:20 von Dr.Oetker«

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Gibt es in dem Schreiben von der Stadtkase keine Rechtsmittelbelehrung?

Wenn die fehlt, dann würde ich bei der Stadtkasse nachfragen wer deren Aufsichtsbehörde ist.


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"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

S
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Im Vollstreckungsersuchen ist ein Formfehler enthalten. GEZ-Gebühren gibt es nicht mehr. Also zurück an Absender.

Das ist nicht das Vollstreckungsersuchen. Das ist "nur" ein Dursuchungsauftrag bzw. vielleicht auch ein Vollstreckungsauftrag. Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.

Das mit den "GEZ-Gebühren" hebt sich Herr K erstmal noch auf, falls der Beamte wirlklich auftauchen sollte. Dann könnte er ihm das unter die Nase reiben.  >:D


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Aber gibt es denn nicht ein Verfahren, dass man beim Amtsgericht eine Ausetzung bzw. Einstellung der Vollstreckung beantragen kann, weil die Vollstreckungsvorrausetzungen nicht erfüllt sind? Darlegen kann Herr K das, die Frage ist nur, wie man da beim Amtgerichts vorgehen muss. Ich meine, es gab hier doch schon mal so ein Vorgehen, sogar mit Erfolg - oder?


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Auf Wunsch kann Person R diese Schreiben gerne zur Verfügung stellen.
Leider sieht es bei Person R so aus, dass die Vollstreckungsbehörde es trotz Erinnerung an das Urteil aus Tübingen und Hannover oder auch durch Feststellung dass die Bescheide und somit die Verwaltungsakte nicht vorliegen schlichtweg nicht interessiert und es nicht deren Aufgabe wär die Sachlage zu prüfen. Man würde einfach vollstrecken, das stimme schon so was der BS da schreibt.

Ja, es wäre toll, wenn Herr R dieses Ersuchen hier einstellen würde. Damit man mal sieht, wie die Dinger so aussehen und was für Angaben fehlen. Wenn es die Vollsteckungsbehörde "schlichtweg nicht interessiert", sollte Herr R diese bzw. den Vollstreckungsbeamten darauf hinweisen, dass er sie dafür persönlich haftbar machen kann und wird. -->

"Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass Sie eine Remonstrationspflicht gemäß § 36 des Beamtenrahmengesetzes (BRRG) haben und dass allein der Versuch, eine Pfändung oder Zwangsvollstreckung gegen Unschuldige durchzuführen, gemäß § 345 (3) Strafgesetzbuch (StGB) einen Straftatbestand darstellt.

Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)


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Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.


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Zitat:
„§345 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige

(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.eines Jugendarrestes,
2.einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.“

Einfach mal den Spieß rumdrehen... 8)

Nur leider handelt es sich bei einer Geldforderung der GEZ nicht um eine Strafe oder Maßnahme im Sinne des Gesetzes, sodaß §345 nicht anwendbar ist.

Sicher? Gilt das BGB nicht immer? Die Verwaltungsvorschriften, auf die sich die Behörden berufen, sind doch dem BGB untergeordnet oder nicht?

Gibt es in dem Schreiben von der Stadtkase keine Rechtsmittelbelehrung?

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Nein gibt es nicht, da es nur eine Ankündigung ist und "noch" keinen Verwaltungsakt beinhaltet.



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@DrOetker

Es gibt nach § 765a Abs. 1 den Antrag auf Vollstreckungsschutz.  Ob das anwendbar ist, weiß ich nicht. Frag mal beim Gericht nach.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/765a.html


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s
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Das Vollstreckungsersuchen ist das, was der Gläubiger, also das ARD ZDF Deuschlandradio, der Vollstreckungsbehörde zukommen lässt, damit diese eben die Vollstreckung in Vollzug setzt. Hierauf kommt es an - wenn dieses Vollstreckungsersuchen unvollständig ist, d.h. z.B. keine Angaben zu der Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen sowie den Daten und Fristen gemacht sind, was anzunehmen ist, dann müsste die Vollstreckungsbehörde das Ersuchen zurückschicken und die Vollstreckung ablehnen. Jede Vollstreckunsbehörde hat die Pflicht, zu überprüfen, ob die Vollstreckungsvorrausetzungen erfüllt sind! Darauf sollte man pochen.

Allerdings sind die Voraussetzungen je nach Bundesland sehr verschieden. Am strengsten wohl in BW, darum gibt es von dort auch ein Urteil gegen Vollstreckungsmaßnahmen.

In manchen Ländern können die Vollstrecker gar nichts überprüfen.


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