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Ich hab das VwVG jetzt mal was näher studiert und ehrlich gesagt finde ich, dass es nicht viel hergibt, worauf man sich berufen könnte. Bezüglich Mahnung, § 19, steht nur:
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Das liegt daran, dass du wohl nicht die richtigen Gesetzte und deren Verordnungen gelesen hast:
VwVfG NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det307784VwVG NRW: haste ja gelesen
die Verordung dazu: VwVO NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_typ=g&v_datum=20030219&v_ugld=2010&v_ordz=1Wenn man sich dazu den Beschluß des LG Tübigen nimmt, die entspr. Passagen und §§ im BWü Gesetzesbuch nachliest und mit denen für NRW querliest, findet man schon noch einige Angriffspunkte, die auch in NRW anzuwenden wären.
Dies trifft für den Verwaltungsakt des BS/LRA und für den weiteren Verfahrensweg des örtl. Vollstreckungsorgan zu.
Es ist allerdings nicht ganz leicht, trotz offensichtlicher Verfahrensfehler, das örtl. Vollstreckungsorgan davon zu überzeugen, aber machbar.
Es bringt m.M.n. allerdings gar nichts, sich pauschal auf den Beschluß des LG Tübingen zu berufen. Vielmehr sollte man, bezogen auf seinen Fall und den Konstellationen, jeden darin gerügten Punkt für Punkt, § für § überprüfen, aufführen und somit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes widerlegen.
Ich betrachte den Beschluß v. LG Tübingen als eine Fundgrube, um Verfahrensfehler aufzudecken.
Fiktiv:Beruft man sich pauschal auf den Beschluß v. LG Tübingen, könnte sich das örtl. Vollstreckungsorgan der Sache zwar annehmen, selber (Über-)Prüfen werden die es aber wohl nicht, sondern den Fall zur Überprüfung an den BS zurück geben.
Von dort wird dann möglicherweise zurück kommen, dass der Beschluß v. LG Tübingen eine Einzelfallentscheidung ist, nicht rechtskräftig ist und beim BGH liegt. Weiterhin werden sie möglicherweise lügen, dass alles rechtmäßig sei, und somit sofort vollstreckbar sei.
Widerlegt man allerdings die Fehler direkt, gibt man dem örtl. Vollstreckungsorgen Argumente, die Angelegenheit einzustellen, zumal sie sich ggf. selber strafbar machen (könnten/würden ...however).
Das ist der Unterschied.
Fakt ist:
Auch wenn der Beschluß v. LG Tübingen (noch) nicht rechtskräftig ist, und der eine oder andere Fehler mitterlweile vermieden wird/korrigiert wurde, gibt es nach wie vor einige (offensichtliche) Verfahrensfehler, die immernoch vom BS/LRA und dann auch vom örtl. Vollstreckungsorgen (als Handlanger) praktiziert werden.
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.