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Autor Thema: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"  (Gelesen 35966 mal)

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Nochwas: gibt es eigentlich irgendein Urteil, dass eben besagt, dass "Beitragsservice", "Deutschlandradio" etc nicht der korrekte Gläuber ist bzw. sein kann? Man findet dazu ja "nur" dieses Schreiben vom NDR selbst, wo sie sich diesbezüglich outen. Aber das wird ja kaum was bringen, wenn man bei einer Vollstreckungs-Zurückweisung auf diese Quelle verweist? Da müsste schon was "richterliches" her.....?


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Da der BS nicht rechtsfähig ist, kann er auch kein Gläubiger sein.


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Da der BS nicht rechtsfähig ist, kann er auch kein Gläubiger sein.

Ja und auf welche Quelle soll man sich da bitte schön beziehen? Wenn man das einfach so in einem Schreiben erwähnt werden die das ja wohl ignorieren.


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Weißt du denn, ob es beim VwVG NRW ebenfalls Punkte gibt, die die Art des Vollstreckungsersuchens in Frage stellen könnten? Schaden kanns ja trotzdem nicht, das Tübinger Urteil aufzuführen.

Ich hab das VwVG jetzt mal was näher studiert und ehrlich gesagt finde ich, dass es nicht viel hergibt, worauf man sich berufen könnte. Bezüglich Mahnung, § 19, steht nur:

"Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird."

Wenn ich das jetzt nicht falsch verstanden habe, heißt das doch, dass das, was die städtische Vollstreckungsbehörde Herr K zugesendet hat bereits als rechtsmäßige Mahnung durchgeht? Was ist "allgemein öffentlich"?

Des Weiteren finde ich in der Tat im VwVG nix, was Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen enthält. Kann man sich da nicht eventuell auf andere Gesetze berufen? Ist ja echt krass...


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Wer der Gläubiger ist steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

§10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten
Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem
Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich
sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet
oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt
als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile,
die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt
zustehen, an diese ab.


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Siehe Wikipedia:

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und dem Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Er ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil dieser Rundfunkanstalten. Dabei ist er jedoch keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da er eine Stelle ist, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Er wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in § 10) als Beitragsgläubigerin definiert wird.


Beitragsgläubigerin ist also nicht der Beitragsservice, sondern die jeweilige Rundfunkanstalt.


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....
Ich hab das VwVG jetzt mal was näher studiert und ehrlich gesagt finde ich, dass es nicht viel hergibt, worauf man sich berufen könnte. Bezüglich Mahnung, § 19, steht nur:
....
Das liegt daran, dass du wohl nicht die richtigen Gesetzte und deren Verordnungen gelesen hast:
VwVfG NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det307784
VwVG NRW: haste ja gelesen
die Verordung dazu: VwVO NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_typ=g&v_datum=20030219&v_ugld=2010&v_ordz=1

Wenn man sich dazu den Beschluß des LG Tübigen nimmt, die entspr. Passagen und §§ im BWü Gesetzesbuch nachliest und mit denen für NRW querliest, findet man schon noch einige Angriffspunkte, die auch in NRW anzuwenden wären.
Dies trifft für den Verwaltungsakt des BS/LRA und für den weiteren Verfahrensweg des örtl. Vollstreckungsorgan zu.
Es ist allerdings nicht ganz leicht, trotz offensichtlicher Verfahrensfehler, das örtl. Vollstreckungsorgan davon zu überzeugen, aber machbar.

Es bringt m.M.n. allerdings gar nichts, sich pauschal auf den Beschluß des LG Tübingen zu berufen. Vielmehr sollte man, bezogen auf seinen Fall und den Konstellationen, jeden darin gerügten Punkt für Punkt, § für § überprüfen, aufführen und somit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes widerlegen.
Ich betrachte den Beschluß v. LG Tübingen als eine Fundgrube, um Verfahrensfehler aufzudecken.

Fiktiv:
Beruft man sich pauschal auf den Beschluß v. LG Tübingen, könnte sich das örtl. Vollstreckungsorgan der Sache zwar annehmen, selber (Über-)Prüfen werden die es aber wohl nicht, sondern den Fall zur Überprüfung an den BS zurück geben.
Von dort wird dann möglicherweise zurück kommen, dass der Beschluß v. LG Tübingen eine Einzelfallentscheidung ist, nicht rechtskräftig ist und beim BGH liegt. Weiterhin werden sie möglicherweise lügen, dass alles rechtmäßig sei, und somit sofort vollstreckbar sei.
Widerlegt man allerdings die Fehler direkt, gibt man dem örtl. Vollstreckungsorgen Argumente, die Angelegenheit einzustellen, zumal sie sich ggf. selber strafbar machen (könnten/würden ...however).
Das ist der Unterschied.
Fakt ist:
Auch wenn der Beschluß v. LG Tübingen (noch) nicht rechtskräftig ist, und der eine oder andere Fehler mitterlweile vermieden wird/korrigiert wurde, gibt es nach wie vor einige (offensichtliche) Verfahrensfehler, die immernoch vom BS/LRA und dann auch vom örtl. Vollstreckungsorgen (als Handlanger) praktiziert werden.


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Vielen Dank für die Ausführungen, das ist schonmal sehr hilfreich.

Tja, Herr K. hatte ja eine Zurückweisung verschickt, fast genau das gleiche Antwortschreiben,dass ich bereits verlinkt hatte
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
(Nur ein paar kleine Abänderungen). Darauf hat Herr K. nun folgende Antwort bekommen:



Was haltet ihr davon? Könnt ihr mir sagen, was im Vollstreckungsprozess der eigentliche Verwaltungsakt ist? Soweit mir bekannt, müsste ja dann als nächstes der "Vollstreckungsauftrag" kommen - aber wenn ich so im Netz recherchiere, scheint das auch kein Verwaltungsakt zu sein? Z.B:

"Zur Pfändung beweglicher Sachen ist dem Vollziehungsbeamten durch die Vollstreckungsbehörde ein schriftlicher Auftrag, der sog. Vollstreckungsauftrag, zu erteilen. Dieser Vollstreckungsauftrag stellt die rechtliche Grundlage für die Vollstreckungshandlungen des Vollziehungsbeamten als Vollstreckungsaußendienst dar.

Bei dem schriftlichen Vollstreckungsauftrag handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO (BFH, 24.09.1996 - VII R 31/96; BStBl II 1997, 8, 10), sondern vielmehr um eine behördeninterne Maßnahme."


http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=630867,0

Des Weiteren:

"Grundlage für die Vollstreckung ist ein wirksamer Verwaltungsakt, mit dem vom Steuerpflichtigen eine Geldleistung, sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO), z.B. Steuerbescheid, Haftungsbescheid, Arrestanordnung, Zwangsgeldfestsetzungen. Dieser Verwaltungsakt muss vollstreckbar sein, d.h. seine Vollziehung darf nicht gem. § 361 AO, § 69 FGO ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt sein (§ 251 Abs. 1 S. 1 AO)"

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=155046,0

Was stellt nun den Verwaltungsakt dar, damit Herr K sich darauf berufen kann, dass dieser nichtig ist? Wie genau muss die Bezeichnung sein? "Vollstreckungsbescheid"? Muss die Vollstreckungsbehörde überhaupt darüber informieren, wenn sie den Verwaltungsakt vollzieht?

Sich mit dem Gläubiger in Kontakt zu setzen, so wie es die Vollstreckungsbehörde vorschlägt, halte ich für sinnlos. Also ob die sich für seine Belange interessieren würden. lol :laugh:   

Aber kurios ist das schon: Zum einen scheint die Behörde beeindruckt genug zu sein, das Verfahren vorläufig einzustellen, aber auf der anderen Seite kündigt sie bereits an, die Vollstreckung wieder aufzunehmen, insofern keine neuen Informationen kommen. Also scheinen sie so sehr nun auch wieder nicht vom dem Geschriebenen beeindruckt zu sein!? Da könnte man sogar den Eindruck bekommen, dass ein erneutes Zusenden des Schreibens, nämlich dann, wenn der eigentliche Verwaltungsakt vorliegt, auch nichts bringen wird. Was meint ihr??

Ach ja, interessant ist auch, dass jetzt eine Unterschrift gesetzt wurde! :laugh: :laugh: Na also, geht doch. Frage ist nur, ob sie auch bein den nächsten, wichtigen Schreiben dabei sein wird....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2015, 19:43 von Bürger«

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Oh mann, könnte es sein, dass hier ein leichtes Verwirrspiel vorliegt? Steht die Vollstreckungsbehörde auf dem Schlauch oder wollen Sie bewußt Herrn K verar****? Bei dem ihm Antwortschreiben erwähnten Verwaltungsakt geht es ja nicht um irgendetwas, was die städtische Vollstreckungsbehörde verschickt (wie die Vollstreckungsankündigung oder den Vollstreckungsauftrag), sonder darum, was der Beitragsservice (der vermeintliche Gläubiger) verschickt haben soll!! Also Leistungsbescheide, Mahnung etc.

Aus dem Schreiben:

"Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen."


Da Herr K eben keine Leistungsbescheide bekommen hat bzw. überhaupt die Rechtsmäßigkeit solcher "Verwaltungsakte" eines nichts rechtssfähigen "Beitragsservice" eigentlich nicht gegeben ist, liegt dementsprechend kein Verwaltungsakt vor, der somit die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Also hat die städtische Vollstreckungsbehörde auch keine Maßnahmen zu ergreifen. Ich glaube, Herr K muss das denen wohl nochmal vertickern, und zwar ganz fett gedruckt schwarz auf weiß, damit sie es diesmal auch verstehen. Anscheinend verstehen die auch nicht, dass die Beweislast bei denen liegt? Die müssten sich doch eigentlich an den Gläubiger wenden und nicht Herrn K auffordern, dies zu tun. Oder???


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Ich habe Herrn K jetzt erstmal geraten, von der Vollstreckungsbehörde eine Kopie des Vollstreckungsersuchens (des vermeintlichen Gläubigers) zu verlangen. Denn dann wird man ja sehen, ob da irgendwelche Beweise mitgeliefert sind, wie z.B. die Leistungsbescheide, Zustellungsdaten usw. Ich denke zwar, dass es eine höfliche Bitte um die Kopie tun wird, aber gibt es vielleicht auch eine (Gesetztes-)Grundlage, auf die man sich dabei vielleicht berufen könnte? Sicher ist sicher....


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In dem letzten Schreiben oben an Herrn K. steht ja: Vollstreckungsangelegenheit Herr K. ./. Beitragsservice ARD ZDF ....

Wie Herr K. bereits vor hat: ich würde auch das Vollstreckungsersuchen anfordern (ich bezweilfe aber, dass er dieses zu Gesicht bekommt geschweige denn, dass der Stadtamtsinspektor überhaupt ein ordentliches hat).

Wenn sich daraus ergibt, dass der BS als Gläubiger auftritt, würde ich dem Stadtamtsinspektor stumpf mitteilen, dass ich mich nicht mit dem vermeintl. Gläubiger in Verbindung setzten bräuchte, da es sich beim BS um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft handelt, welche also weder dazu berechtig noch befähigt und daher überhaupt nicht i.d. Lage sei, als Gläubiger in Erscheinung zu treten. Die Sache sei somit nichtig !
Ich würde das auch machen, selbst wenn es das Vollstreckungsersuchen nicht zur Überpüfung dessen gäbe.

Wichtig wäre mir dabei dem Stadtamtsinspektor unmißverständlich klar zu machen, dass dadurch die Sache nichtig sei. Die falsche Gläubigerangabe (sofern der BS als Gläubiger auftritt) ist kein heilbarer Mangel (entgegen andere Ansicht der LRA's). Denn dann wäre der Verwaltungsakt zwar unrechtmäßig, unrechtmäßige Verwaltungsakte können aber rechtswirksam werden.
Entsprechendes Urteil ist hier im Forum ja schon zu finden.


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Bezüglich Einsicht des Vollstreckungsersuchens hab ich ein wenig recherchiert und ich denke, dass ich mich auf Folgendes berufen kann:

§ 4 des Informationsfreiheitsgesetzes (NRW, müßte es aber in fast jedem Bundesland geben), https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=4820020930120743668#det317167

sowie § 25, Satz 2 und zusätzlich § 29, Abs.1 des VwVfG (NRW).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det307814
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=4844&aufgehoben=N&menu=1&sg=#det307819


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Frechheit! Herr K hat seine Aufforderung nach einer Kopie des Vollstreckungsersuchens (mit Verweis auf die obigen Paragraphen) vor über einer Woche abgeschickt und das Einschreiben wurde am 5.12 zugestellt. Bis heute hat die Behörde nicht reagiert, auch auf eine weitere Email nicht!  Aber als er damals sein erstes Schreiben verschickte, konnte man seltsamerweise innerhalb eines Tages reagieren und ne Antwort verschicken.

Muß Herr K da erst persönlich hindackeln, frühmorgens wohl gemerkt (weil sie nur bis mittag auf haben), damit er es bekommt? Aber auch da könnte man ihn ja abweisen. Und ohne einen Zeugen dabei zu haben, wäre wahrscheinlich eh nicht ratsam, oder? Kann man sich so eine Kopie auch über ein Verwaltungsgericht einklagen?


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... Bis heute hat die Behörde nicht reagiert,...
Fiktiv:
Einfach mal hinterher telefonieren ...direkt mit dem Abteilungsleiter verbinden lassen.
Auf die sofortige Einsicht drängen denn:
Möglicherweise haben die Kontakt zum BS aufgenommen, und warten erstmal auf Reaktion von dort oder haben dort ein vernünftiges Vollstreckungsersuchen angefragt.... mit dem die dann vollstrecken wollen.


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Zitat
Möglicherweise haben die Kontakt zum BS aufgenommen, und warten erstmal auf Reaktion von dort oder haben dort ein vernünftiges Vollstreckungsersuchen angefragt.... mit dem die dann vollstrecken wollen.

Was gut sein könnte. Nur dürfte vom BS wohl kein "vernünftiges Vollstreckungsersuchen" zu erwarten sein, auch wenn die Behörde nachfragt. Wenn die Behörde dann gewissenhaft arbeitet, weisen Sie die Vollstreckung zurück, bevor Herr K noch mal was losschicken muss. *Die Hoffnung stirbt zuletzt*


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