Herr K läßt schon mal seinen Dank ausrichten und ist efrigst dabei, ein vernünftiges Antwortschreiben zu verfassen.

Herr K hätte da aber noch ein paar Fragen. Im Urteil des LG Tübingen steht ja, dass es eines Siegels nebst Unterschrift bedarf. Wie ersichtlich ist, fehlt die Unterschrift in der Vollstreckungsankündigung, die Herr K erhalten hat. Aber wie sieht es mit dem Siegel aus - kann dieses gedruckte Stadtsymbol oben rechts als rechtmäßiges Siegel durchgehen?

Außerdem fragt er sich, was das für Anschriften sind? Wird hier bewußt verschleiert? Als Absender tritt auf:
Der Oberbürgermeister, PLZ + Stadt, FD 1.21.2 Es fehlt die Angabe eines Postfaches oder Straßennummer.
Im Brief selber, ist bei der Adresse für das eigentliche Vollstreckungsorgan, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde", die Straße usw angegeben, aber es fehlt die PLZ (+ Stadt). Also keine komplette Anschrift. Nach Recherche von Herrn K ist die PLZ eine andere als die vom Oberbürgermeister, von daher fragt er sich, wohin er sein Antwortschreiben jetzt überhaupt schicken soll? Ich hab ihm mal geraten, an beide "Adressen" zu verschicken, jeweils mit Einschreiben per Rückschein. Falls keiner der beiden erfolgreich zugestellt werden soll, muss wohl der persönliche Einwurf oder die persönliche Vorbringung, inklusive Zeugen, herhalten.
Es ist schon krass, was für Befugnisse und Methoden die LRAs und die beauftragten Vollstreckungsbehörden haben. Deshalb ist es meiner Meinung nach wichtig, jegliche Vollstreckungsmaßnahmen scharf und zeitnah zurückzuweisen. Genug Angriffspunkte gibt es ja....