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Autor Thema: Höh? Vollstreckungsankündigung vom "Vollstreckungsinnendienst"  (Gelesen 36724 mal)

S
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Es gibt Neues von Herrn K. Der hat vor ein paar Tagen folgenden Brief bekommen, angeblich vom "Oberbürgermeister". ??? Oben rechts steht allerdings ein anderer Absender, "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde". Darunter: "Kontakt: Vollstreckungsinnendienst". Herr K fragt sich, was das soll. Ist das üblich mit dem "Oberbürgermeister"? Oder soll das nur zur weiteren Einschüchterung dienen?

Aber seht selbst:



Es handelt sich um eine Stadt im Bundesland NRW. Herr K fragt sich, was es v.a. mit dem Text auf Seite 2 auf sich hat, ins Besondere das Fettgedruckte. Kann seine Wohnung durchsucht werden, einfach indem besagter Gerichtsbeschluss vorgezeigt, aber nicht vorher per Post zugestellt wird?

Soll Herr K auf dieses Schreiben bereits reagieren, und zwar mit dem hier im Forum bekannten Antwortbrief? -->
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

Oder ist erst zu reagieren, wenn er Post vom Amtsgericht bekommt bzw. einem Gerichtsbeschluss? Oder wie im verlinkten Antwortbrief angeführt, "Vollstreckungsgericht"oder "Stadtkasse"? Unter was fällt denn hier dieser "Vollstreckungsinnendienst"? Dem Brief fehlt jedenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Viellecht wäre es ratsam, so oder so diese Antwort zu schicken, egal ob später noch mal von einer anderen Instanz etwas kommt? Dieser kann man dann ja nochmal denselben Antwortbrief schicken. Was meint ihr?

p.s.: Herr K läßt anmerken, dass es ihm v.a. Spaß machte, die Beiträge schwarz durchzustreifen.  ;D


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s
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einfach mal petra timmermann gez googlen, da steht ein ganz interessanter weg


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P
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die Reaktion nach besagtem Link läuft ja nach
"nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung",
PersonX kann das hier nicht erkennen, auch fehlt scheinbar etwas.

Sieht halt so aus, als würde das nächste Schreiben erst noch benötigt.
Bei diesem Schreiben, könnte Person A mal ganz dezent nachfragen bei der Stadt, auf welcher Grundlage Sie diese Ankündigung erstellt haben, weil,

Fall A, wenn Person A keine Bescheide erhalten hat -> dann ja wie im Link oben verfahren würde

Fall B, wenn Person A Bescheid erhalten hat, ja Widerspruch eingelegt wurde, dann müsste an sich mit
diesem oder dem nächsten Schreiben Klage erhoben werden.


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C
  • Beiträge: 173
... Der hat vor ein paar Tagen folgenden Brief bekommen, angeblich vom "Oberbürgermeister". ??? Oben rechts steht allerdings ein anderer Absender, ....
Ist doch ganz normal. Der (Ober-)Bürgermeister ist der Chef der Stadtverwaltung, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde" eine Abteilung davon. Alles was städtische Verwaltungsbehörden machen geschieht im Namen vom Bürgermeister. Bei der Kreisverwaltungsbehörde isses der Landrat usw.

Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.
Weitere Angriffspunkte: siehe Fall A & B v. -PersonX-


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S
  • Beiträge: 78
Den Weg, den Petra Timermann da geht, möchte Herr K eigentlich nur ungern gehen. Da erscheint ihm die Methode des im Eingangsfadens verlinkten Antwortbriefes fundierter und seriöser. Die Frage ist halt nur, ob es jetzt schon bereits angebracht wäre, so einen Brief zu verschicken?

Normalerweise müsste da ja noch was Gerichtlichtes kommen, aber nachdem Herr K sich auf der Webseite der Stadt umgesehen hat, ist er sich da nicht so sicher. Dort steht:

Zitat
Alle öffentl.-rechtlichen und die meisten privatr. Forderungen der Stadt xxx, sowie anderer Behörden bzw. ähnlicher, behördengleicher Einrichtungen (z. B. GEZ, Handwerkskammer, usw.) werden durch den FD 1.21. als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.

Nach erfolgtem Mahnverfahren werden nicht beglichene Forderungen in die Vollstreckungsabteilung/Innendienst übergeben und von dort durch eine Zahlungsaufforderung/Vollstreckungsankündigung nochmals erinnert.

Sollte diese Aufforderung ebenfalls unbeachtet bleiben wird ein Vollstreckungsauftrag für den Vollziehungsbeamten im Außendienst oder eine andere örtl. Zuständige Vollstreckungsbehörde erstellt.

Der Vollziehungsbeamte ist neben dem Kassieren der offenen Forderung für die Sachpfändungen zu ständig.

Die im Rahmen der Sachpfändung hereingeholten Gegenstände, z. B. PKW, Computer usw., werden durch den Vollziehungsbeamten und den Obervollziehungsbeamten auf der Internetplattform „Zollauktion“ verwertet.

Eventuelle Ermittlungsergebnisse der Vollziehungsbeamten werden durch den Vollstreckungsinnendienst u. a. zu folgenden Maßnahmen verwendet:

    Lohn-, Konten- und Mietpfändungen,

    Anträge auf  Abnahme der eidesstattlichen Versicherung,

    Anträge auf Türöffnung beim Amtsgericht,

    Insolvenzverfahren sowie Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen und die

    Eintragung von Sicherungshypotheken.

In einem gewissen Rahmen können mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Zahlungsvereinbarungen getroffen werden.


Das hört sich fast so an, als ob es eigentlich gar keines Amtsgerichtes bedarf, außer zum Eindringen in die Wohnung??? Ansonsten steht da ja nur was von "Vollziehungsbeamten im Außendienst oder eine andere örtl. Zuständige Vollstreckungsbehörde". Kann doch eigentlich nicht sein??


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die Reaktion nach besagtem Link läuft ja nach
"nachweislich zugestellte Zwangsvollstreckung",
PersonX kann das hier nicht erkennen, auch fehlt scheinbar etwas.

Sieht halt so aus, als würde das nächste Schreiben erst noch benötigt.
Bei diesem Schreiben, könnte Person A mal ganz dezent nachfragen bei der Stadt, auf welcher Grundlage Sie diese Ankündigung erstellt haben, weil,

Fall A, wenn Person A keine Bescheide erhalten hat -> dann ja wie im Link oben verfahren würde

Wie im welchen link? Meinen geposteten Link (Antwortbrief) oder der zu Petra Timmermann? Herr K glaubt ja auch, dass da noch ein Schreiben kommen müsste, ne Art Zwangsvollstreckungsbescheid - hier steht ja nur "Vollstreckungsankündigung". Aber der so eben zitierte Text von der Stadtwebseite läßt nicht durchblicken, ob tatsächlich so ein Schreiben erfolgen würde, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.

Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?


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Normalerweise müsste da ja noch was Gerichtlichtes kommen, aber nachdem Herr K sich auf der Webseite der Stadt umgesehen hat, ist er sich da nicht so sicher.

Nein, die Eintreibung öffentlicher Forderungen geht ganz ohne Gericht.


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  • Weg mit der Zwangsabgabe
Aber da is ja schon der erste Fehler und Angriffspunkt im Schreiben: falscher Gläubiger benannt.

Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?

"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist nicht der Gläubiger, da er nicht rechtsfähig ist. Als Gläubiger kann nur die zuständige Rundfunkanstalt auftreten.
Siehe Schreiben: "SWR-Rechtsabteilung antwortet auf Widerspruch beim Amtsgericht und unterliegt" ;D (S. 1), unter #38:
Facebook"erfolge" gegen den BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11829.msg80665.html#msg80665


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Dazu in gleicher Weise der NDR (http://www.gez-abschaffen.de/Neu2014/Erwiderung-vom-Oktober-2014-Seite2.jpg) auf S. 2 Punkt 3 Abs. 3 und 4.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

C
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Herr K glaubt ja auch, dass da noch ein Schreiben kommen müsste, ne Art Zwangsvollstreckungsbescheid - hier steht ja nur "Vollstreckungsankündigung". .
So ist es auch, zumindest in meinem Bundesland/Kommune. Zwangsvollstreckungsbescheid: Aufforderung zur Zahlung. Wenn nicht fristgerecht gezahlt wurde, dann (eventuell eine 2'te Aufforderung sonst) Vollstreckungsankündigung, i.d. R. mit Termin.

Wieso? Als vermeintlicher Gläubiger wird bennant: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln
Stimmt doch (vermeintlich)?
Wude ja schon beantwortet
....
Das hört sich fast so an, als ob es eigentlich gar keines Amtsgerichtes bedarf, außer zum Eindringen in die Wohnung??? ....
So ist es.
Denn das Problem hierbei ist nämlich, dass die LRA's!!! entsprechende Verwaltungsakte erlassen dürfen.
Die örtlichen Vollstreckungsorgane müssen diese 'Aufträge' annehmen. Leider übersehen die Vollstreckungsorgane dabei, das 1. der Bs das nicht darf/kann, 2. denen bei der Mitteilung des angebl. Verwaltungsaktes die Taschen vollgelogen werden: Bescheide und Mahnungen alle fristgerecht und korrekt zugestellt, daher unanfechtbar und rechtswirksam und somit pfändbarer Titel etc.bla bla... Dazu kann man nur sagen: das stimmt in den allermeisten Fällen nicht.
Die örtl. Vollstreckungsorgane gutglauben aber nunmal dem BS, prüfen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht weiter und vollstrecken.

Bei den Fragen die Herr K. hier stellt kommt mir der Eindruck auf, er sollte sich mal ausgiebigst hier ins Forum einlesen! lesen, lesen, lesen, und wie -Bürger- immer schreibt: verinnerlichen  ;)


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Herr K läßt schon mal seinen Dank ausrichten und ist efrigst dabei, ein vernünftiges Antwortschreiben zu verfassen.  ;D

Herr K hätte da aber noch ein paar Fragen. Im Urteil des LG Tübingen steht ja, dass es eines Siegels nebst Unterschrift bedarf. Wie ersichtlich ist, fehlt die Unterschrift in der Vollstreckungsankündigung, die Herr K erhalten hat. Aber wie sieht es mit dem Siegel aus - kann dieses gedruckte Stadtsymbol oben rechts als rechtmäßiges Siegel durchgehen?



Außerdem fragt er sich, was das für Anschriften sind? Wird hier bewußt verschleiert? Als Absender tritt auf:
Der Oberbürgermeister, PLZ + Stadt, FD 1.21.2   Es fehlt die Angabe eines Postfaches oder Straßennummer.
Im Brief selber, ist bei der Adresse für das eigentliche Vollstreckungsorgan, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde", die Straße usw angegeben, aber es fehlt die PLZ (+ Stadt). Also keine komplette Anschrift. Nach Recherche von Herrn K ist die PLZ eine andere als die vom Oberbürgermeister, von daher fragt er sich, wohin er sein Antwortschreiben jetzt überhaupt schicken soll? Ich hab ihm mal geraten, an beide "Adressen" zu verschicken, jeweils mit Einschreiben per Rückschein. Falls keiner der beiden erfolgreich zugestellt werden soll, muss wohl der persönliche Einwurf oder die persönliche Vorbringung, inklusive Zeugen, herhalten. 

Es ist schon krass, was für Befugnisse und Methoden die LRAs und die beauftragten Vollstreckungsbehörden haben. Deshalb ist es meiner Meinung nach wichtig, jegliche Vollstreckungsmaßnahmen scharf und zeitnah zurückzuweisen. Genug Angriffspunkte gibt es ja....


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Herr K hätte da aber noch ein paar Fragen. Im Urteil des LG Tübingen steht ja, dass es eines Siegels nebst Unterschrift bedarf. Wie ersichtlich ist, fehlt die Unterschrift in der Vollstreckungsankündigung, die Herr K erhalten hat. Aber wie sieht es mit dem Siegel aus - kann dieses gedruckte Stadtsymbol oben rechts als rechtmäßiges Siegel durchgehen?

Diesbezüglich sollte Herr K sich nicht auf das Tübinger Urteil verlassen. Das fußt auf BaWü-Recht.
Für jemanden aus NRW ist aber das VwVG NRW relevant.
Das enthält keinerlei Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen.

Außerdem fragt er sich, was das für Anschriften sind? Wird hier bewußt verschleiert? Als Absender tritt auf:
Der Oberbürgermeister, PLZ + Stadt, FD 1.21.2   Es fehlt die Angabe eines Postfaches oder Straßennummer.
Im Brief selber, ist bei der Adresse für das eigentliche Vollstreckungsorgan, die "Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde", die Straße usw angegeben, aber es fehlt die PLZ (+ Stadt). Also keine komplette Anschrift.

Die Postanschrift ist oben korrekt angegeben. Großempfänger wie eine Stadtverwaltung haben eine eigene PLZ, ohne dass eine Postfachnummer nötig wäre.
Die angegebene Straße ist für den Fall, dass man persönlich bei der Finanzbuchhaltung erscheinen will.


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Das sehe ich anders...

AUCH IN NRW


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Upss vertippt.

§ 6 VwVG NRW sagt das gemahnt werden muss...!!! Meine Person A hat dieses Mahnung vom BS bekommen, nicht von der Landesrundfunkanstalt.


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Für jemanden aus NRW ist aber das VwVG NRW relevant.
Das enthält keinerlei Formvorschriften für das Vollstreckungsersuchen.

Weißt du denn, ob es beim VwVG NRW ebenfalls Punkte gibt, die die Art des Vollstreckungsersuchens in Frage stellen könnten? Schaden kanns ja trotzdem nicht, das Tübinger Urteil aufzuführen.

Die Postanschrift ist oben korrekt angegeben. Großempfänger wie eine Stadtverwaltung haben eine eigene PLZ, ohne dass eine Postfachnummer nötig wäre.Die angegebene Straße ist für den Fall, dass man persönlich bei der Finanzbuchhaltung erscheinen will.

Naja, das Problem ist, inwieweit man da Einschreiben per Rückschein hinschicken kann. Herr K hat da aber wohl ganz richtig gehandelt, an beide Adressen zu verschicken. Denn die eigentliche Anschrift des Verwaltungsgebäudes rechts oben hat das Schreiben empfangen und entgegengenommen. Die Adresse vom Oberbürgermeister hingegen, fast eine Woche später, noch nicht! Wenn Herr K also nur dorthin verschickt hätte, so wie es ja eigentlich vorgegeben wäre, müßte er jetzt davon ausgehen, das nichts angekommen ist.


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