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Autor Thema: Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren  (Gelesen 85714 mal)

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Aus fiktiv aktuellem Anlass hätte die fiktive Person I Fragen zur Vorgehensweise gegen eine Vollstreckungsankündigung:

- Betreff: "Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen)"

- Die Vollstreckungsbehörde ist hier die Verbandsgemeinde XY, die vom Gläubiger Südwestrundfunk c/o ARD ZDF in Köln ersucht wird... nachstehend genannte Rückstände einzuziehen. (Die Verbandsgemeinde XY befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz).

- Der bezeichnete Rückstand liegt unter 500 € und bezieht sich auf "rückst. Rundfunkbeitr." aus 2013 - 2015 gemäß zweier Bescheide von 2015. Diese Bescheide sind der fiktiven Person I nie zugegangen.

- Die freundliche Verbandsgemeinde bittet die fiktive Person I "umgehend" Verbindung aufzunehmen und damit weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weitere Kosten zu vermeiden. Die fiktive Person I wird abschließend gebeten innerh. von 2 Wochen mit der rückständigen Kohle rüberzukommen.

Die fiktive Person I könnte eventuell bereits eine abgewiesene Klage gegen Festsetzungsbescheide, die sich auf einen kürzer zurückliegenden Jahrgang beziehen, hinter sich haben.

Soweit diesem Thread zu entnehmen käme fiktiv als Reaktion "Erinnerung" hier (noch) nicht infrage, da im Schreiben nichts bzgl. Vermögensauskunft steht.
Die fiktive Person I fragt sich allerdings an welches Gericht sie sich wenden soll (Amtsgericht? Verwaltungsgericht?) und ob sie auch der Verbandsgemeinde mitteilen sollte, dass hier kein rechtmäßiger Verwaltungsakt vollzogen wurde, da die Festsetzungsbescheide nicht zugestellt wurden und daher von einer Zahlung abgesehen wird.
I ist sich auch nicht sicher welcher der hier im thread angegeben Texte verwendet werden kann sofern die Erinnerung tatsächlich flachfällt. Vielleicht könnte das jemand erläutern  :o

Abschließend stellt sich die fiktive Person I noch die Frage, ob bzgl. der Verjährung der angebl. rückständigen Beträge etwas unternommen werden kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2019, 21:52 von Kant«

Z
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Aus fiktiv aktuellem Anlass hätte die fiktive Person I Fragen zur Vorgehensweise gegen eine Vollstreckungsankündigung:

- Betreff: "Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen)"

- Die Vollstreckungsbehörde ist hier die Verbandsgemeinde XY, die vom Gläubiger Südwestrundfunk c/o ARD ZDF in Köln ersucht wird... nachstehend genannte Rückstände einzuziehen. (Die Verbandsgemeinde XY befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz).

- Der bezeichnete Rückstand liegt unter 500 € und bezieht sich auf "rückst. Rundfunkbeitr." aus 2013 - 2015 gemäß zweier Bescheide von 2015. Diese Bescheide sind der fiktiven Person I nie zugegangen.
...

Da gibt es ja mehrere Angriffspunkte:
Bescheid nicht nachweislich zugegangen: Verjährung inzwischen erfolgt, wenn Einrede der Verjährung erklärt wird.
Absender des Begehrs nicht eindeutig: Vollstreckungsgrundlage angreifbar.

Also zwei Briefchen geschrieben:

1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."

2) "Liebe Vollstreckungsbehörde! Die behaupteten Feststellungsbescheide sind mir nicht bekanntgegeben worden, inzwischen ist die Verjährung erfolgt und gegenüber dem Schundfunk die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden. Sie können den Vorgang also getrost wieder an den vermeintlichen Gläubiger zurückgeben."

Wichtig ist, daß die Vollstreckungsbehörde einen guten Grund bekommt, die Sache ohne große Arbeit wegzuschubsen, die tut vielleicht noch die Kopie vom Brief an den Schundfunk zu den Akten und fertig!
Sollten die doch andersartig aktiv werden, so wäre sicherheitshalber die Vorbereitung einer Vollstreckungsabwehrklage zu bewerkstelligen, eventuell kann ein Telefonat vorab den Kurs einschätzbar machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2019, 03:07 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Zitat
Die behaupteten Feststellungsbescheide sind mir nicht bekannt gegeben worden
Der Gläubiger muss die Zustellung und Bekanntgabe belegen, ansonsten sind die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
...

II.
Hilfsweise:
Sollten die Festsetzugsbescheide wieder erwarten doch rechtswirksam sein, mache ich folgendes geltend.
Laut Gesetz ist der Gläubiger befugt Festsetzungsbescheide zu erstellen, keine Leistungsbescheide. Wäre es Wille des Gesetzgebers, dass der Gläubiger auch befugt ist Leistungsbescheide auszustellen würde im Gesetzestext "Festsetzungsbescheide und Leistungsbescheide" stehen.

Da kein Leistungsbescheid vorliegt, sind die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht erfüllt.


Ansonsten vielleicht noch als Anlage das Zossen-pdf ausdrucken:
http://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/vollstreckung_forderungen_beitragsservice.pdf

(ausdrucken, wer weiss, ob die Verwaltung auf das Internet zugreifen kann ...)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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@ noGez99 und Zeitungsbezahler: Vielen Dank für diese Informationen, die sich für eine fiktive Person I als hilfreich erweisen könnten.
Die Leistungsbescheidsklausel wird in diesem fiktiven Beispiel im Schreiben Verwendung finden.

Da gibt es ja mehrere Angriffspunkte:
Bescheid nicht nachweislich zugegangen: Verjährung inzwischen erfolgt, wenn Einrede der Verjährung erklärt wird.
Absender des Begehrs nicht eindeutig: Vollstreckungsgrundlage angreifbar.

Also zwei Briefchen geschrieben:

1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."

2) "Liebe Vollstreckungsbehörde! Die behaupteten Feststellungsbescheide sind mir nicht bekanntgegeben worden, inzwischen ist die Verjährung erfolgt und gegenüber dem Schundfunk die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden. Sie können den Vorgang also getrost wieder an den vermeintlichen Gläubiger zurückgeben."

Nur um sicher zu gehen mal "kurz zusammengefasst": Das bedeutet also, dass ein Schreiben ans Amtsgericht nicht erforderlich ist, sondern nur an die Behörde, die der fiktiven Person I die Vollstreckungsankündigung zugesandt hat, in diesem fiktiven Fall also die Verbandsgemeinde.

Der Brief an den Rundfunk ginge dann an die Fuzzis in Köln, die in der Vollstreckungsankündigung als Gläubiger genannt sind, nicht an die Anstalt in Stuttgart, mit der sich die fiktive Person I bislang möglicherweise gerichtlich auseinandersetzen musste.

Korrekt?


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Nachtrag:
Bin mal das Zossen-PDF durchgegangen, da steht unter anderem aber auch (S.25 Punkt 3.) Vollstreckungsverfahren:
- nach einer einmaligen schriftlichen Antwort 14 Tage warten
- wenn Bankverbindung ermittelbar: Kontopfändung

Sollte dies in unserem fiktiven Beispiel der Person I passieren, wäre diese aufgeschmissen, da fiktiv keine Ersparnisse existieren, mit welchen I eine Pfändung überbrücken könnte (d.h. nix zu essen & keine Miete zahlen). Dieses mögliche Szenario sollte daher möglichst vorsorglich unterbunden werden!

Außerdem ist der fiktiven Person I scheinbar ein klein gedruckter Hinweis im Schreiben entgangen :-[. Dort könnte möglicherweise folgender Hinweis stehen:
Zwangsvollstreckung bedeutet:
a) Pfändung Ihres beweglichen Vermögens und/ oder
b) Pfändung von Forderungen, ...Pfändung des Lohnes, Gehalts, Arbeitslosengeldes, Bankguthaben, Lohn- und Einkommensteuererst. etc.
Im Falle vorgenannter Pfändung müssen zusätzlich Pfändungsgebühren und Auslagen gezahlt werden.

Also doch Schreiben ans Amtsgericht?


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Merksatz: Es wird immer mit der Rundfunkanstalt/Intendanz kommuniziert!

Mein Vorschlag bezog sich darauf, daß man bei der Vollstreckungsbehörde selbst vorfühlt, ob der beschriebene Sachverhalt zur Rücksendung des Vollstreckungsersuchens von der Vollstreckungsbehörde aus erfolgt, ggf. mit nachgereichter schriftlicher Formulierung wie vorgeschlagen.

Z hat mit dem Finanzamt in Berlin die gute Erfahrung gemacht, daß der Mitarbeiter nur was schriftliches haben wollte, um die Akte zuzumachen/den Vorgang zurückzugeben, das macht für die Behörde nämlich die wenigste Arbeit und entbindet den Bearbeiter von sämtlichen Schadenersatzforderungen/Klagen/Ungemach.

Erst wenn die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme nicht so zielführend erscheint ist schleunigst die Abwehrklage zu formulieren.


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Merksatz: Es wird immer mit der Rundfunkanstalt/Intendanz kommuniziert!
Also hier blicke ich jetzt nicht ganz durch. Die fiktive Person I müsste das also an die Intendanz in Köln richten, oder an die Intendanz des Rundfunks, der I bislang mit Informationsschreiben bombadiert hat (Stuttgart)? Gläubiger/Adressat ist wie gesagt
"Südwestrundfunk c/o ARD ZDF
Postf. ...
50... Köln"

1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."
Hier nicht noch Paragraphen einbinden mit Hinweis auf §7 IV RBStV i.V.m. § 195 BGB?

Erst wenn die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme nicht so zielführend erscheint ist schleunigst die Abwehrklage zu formulieren.
Und könnte dennoch nach Ablauf von 14 Tagen eine Kontopfändung erfolgen?


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Wo ist der Schreibtisch des Intendanten/der Intendantin?
Da geht der Brief hin!
(ich kann schlecht schreiben: Wo arbeitet der Intendant/die Intendantin, weil die ja für ihr Geld nicht arbeiten...)

Es wäre sehr hinterhältig, wenn die Vollstreckungsbehörde signalisiert, daß der Vollstreckungsantrag zurückgegeben wird, wenn rechtzeitig ein brauchbares Schriftstück zum Abheften (was das Handeln des Vollstreckungsbearbeiters erklärt oder erläutert) eintrudelt und dennoch vollstreckt werden würde, insofern ist die Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsbehörde immer sinnvoll, um sich notfalls auf die weitere Abwehr des Vollstreckungsversuchs vorzubereiten.


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Ok, danke. Dann würde eine fiktive Person I mal 2 Einschreiben auf den Weg bringen...

Wie sieht es hiermit aus?
1) "Liebe Rundfunkanstalt! Wie mir kürzlich zu Gesichte gekommen ist, soll noch eine Forderung von Anno Zopf offen sein. Leider wurde diese bei mir nie geltend gemacht und ist inzwischen verjährt. Vollstreckungsabwehr geht damit zu Ihren Lasten, aber vielleicht überlegen Sie sich die Sache nochmal..."
Hier nicht noch Paragraphen einbinden mit Hinweis auf §7 IV RBStV i.V.m. § 195 BGB?


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Meiner Erinnerung nach könnte es Fälle gegeben haben, in welchen bei ähnlichen Konstellationen eine persönliche, freundliche Vorsprache bei der Vollstreckungsstelle (diese ist ja nicht der "Gegner") schneller/ einfacher für Abhilfe sorgte als ein Schreiben, was dort erst wieder von jemandem "in die Hand genommen werden muss" - habe aber momentan keine Zeit, das im Forum zu suchen.

Ergänzend auch der Hinweis auf
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg157856.html#msg157856
[...] eine eingeleitete Zwangsvollstreckung konnte wegen nicht beweisbar eingegangenem Titel (Festsetzungsbescheid) abgewehrt werden. [...]
Genauere Umstände leider nicht bekannt.

sowie auch zum persönlichen Kontakt mit Vollstreckungsstellen
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2019, 18:54 von Bürger«
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Meiner Erinnerung nach könnte es Fälle gegeben haben, in welchen bei ähnlichen Konstellationen eine persönliche, freundliche Vorsprache bei der Vollstreckungsstelle (diese ist ja nicht der "Gegner") schneller/ einfacher für Abhilfe sorgte als ein Schreiben, was dort erst wieder von jemandem "in die Hand genommen werden muss" - habe aber momentan keine Zeit, das im Forum zu suchen.
Ich habe von diesen Fällen bereits im Forum gelesen, leider ist dies in diesem fiktiven Fall aus Zeitgründen nicht möglich und auch technisch nicht machbar (weiter Weg, kein Auto). Fiktiv könnte natürlich ein Telefongespräch in Erwägung gezogen werden, doch gibt es diesbezüglich auch mögliche negative Ergebnisse hier im Forum. Ich erinnere mich, dass es Fälle gegeben haben könnte in denen Sachbearbeiter einfach antworteten, dass Ihnen die Einwände egal seien. Hier stellt sich die Frage, ob ein höfliches aber bestimmtes schriftliches Erwidern auf eine Vollstreckungsankündigung (i.S. Antwort #91 2) dieses threads) nicht sinnvoller wäre als ein Telefonat.
Ggf. könnte eine fiktive Person I natürlich erst telefonieren und -sofern es sich beim Kommunikationspartner tatsächlich um ein Ar$%&loch handelt- das Einschreiben erst im Anschluss abschicken...


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  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Hallo,
zufällig las ich mein Zitat vom 22.10.2017 hier.
Ohne den gesamten Faden durchforsten zu wollen, weiß ich von einer Person, nennen wir ihn David; dem irgendwelche Postwurfsendungen von irgendwelchen Werbeagenturen, nennen wir sie GEZ, erhielt. Da darunter kein Einschreiben (somit beweisbar(!) eingegangener Festsetzungsbescheid) war, und Davids Zeit sehr kostbar ist, sind diese ohne Umweg in der Mülltonne gelandet. Eine angekündigte Vollstreckung konnte David daher abwehren. Er sprach persönlich bei der freundlichen Gerichtsvollzieherin vor und überreichte ihr gleichzeitig schriftlich seine Stellungnahme zu dem Sachverhalt. Wichtiges Basiswissen, konnte sich David hier in diesem Forum anlesen, unter anderem in Bürgers Ablaufschema/ Kurzübersicht siehe hier: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74419.html#msg74419

Außerdem war David äußerst überrascht, wie kooperativ und verständnisvoll sich die Gerichtsvollzieherin zeigte. Das Verfahren wurde eingestellt, die Vollstreckungskosten gingen zu Lasten der Werbeagentur ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2019, 10:16 von TVFranz«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

  • Beiträge: 75
Kurzes Feedback:
Person I könnte mittlerweile bei der vollstreckungsfreudigen Behörde persönlich vorgesprochen haben und -wie ich es mir schon dachte- ist dort überhaupt niemand verständnisvoll. Es wird nach Schema F verfahren. I's Einwände, die schriftlich entsprechend juristisch formuliert worden sind, könnten vom Vollstreck-Man  nochmals an den Schundfunk weitergeleitet worden sein (eigentlich nur eine Kopie von I's vorigem Schreiben an die Intendanz). Der Schundfunk wiederum, könnte Person I einen Brief geschickt haben, in dem 2-3 Absätze haltlose, nicht fundierte Behauptungen aufgestellt werden, mit dem Fazit, dass die Brüder die Vollstreckung fortführen .

Vernunft und Sparsamkeit (ja der Gebührenzahler muss auch die Person, die für das Schreiben dieser inkompetenten Antworten honoriert wird, bezahlen...) sind beim ÖRR Fremdwörter, es bleibt nur der erneute Gang zum Gericht um den Blödsinn abzuwehren...


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Vielleicht kann Person I aus diesem Musterschreiben noch ein paar Ideen gewinnen:

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Beiträge: 92
...wie ich es mir schon dachte- ist dort überhaupt niemand verständnisvoll. Es wird nach Schema F verfahren...

Man muss sich immer vor Augen halten, dass die Sachbearbeiter auch geschröpft werden, also ebenfalls 17,50 € abdrücken müssen, wenn sie eine Wohnung haben. So kommt natürlich die Frage auf, warum Du nicht zahlen willst, andere aber müssen. Ein langer Atem ist Voraussetzung für solche Aktionen.


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