Aus fiktiv
aktuellem Anlass hätte die fiktive Person I Fragen zur Vorgehensweise gegen eine
Vollstreckungsankündigung:
- Betreff: "Vollstreckungsankündigung (Fremdersuchen)"
- Die Vollstreckungsbehörde ist hier die
Verbandsgemeinde XY, die vom Gläubiger Südwestrundfunk c/o ARD ZDF in Köln ersucht wird... nachstehend genannte Rückstände einzuziehen. (Die Verbandsgemeinde XY befindet sich im Bundesland Rheinland-Pfalz).
- Der bezeichnete Rückstand liegt
unter 500 € und bezieht sich auf "rückst. Rundfunkbeitr."
aus 2013 - 2015 gemäß zweier Bescheide von 2015. Diese Bescheide sind der fiktiven Person I nie zugegangen.
- Die freundliche Verbandsgemeinde bittet die fiktive Person I "umgehend" Verbindung aufzunehmen und damit weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weitere Kosten zu vermeiden. Die fiktive Person I wird abschließend gebeten innerh. von 2 Wochen mit der rückständigen Kohle rüberzukommen.
Die fiktive Person I könnte eventuell bereits eine abgewiesene Klage gegen Festsetzungsbescheide, die sich auf einen kürzer zurückliegenden Jahrgang beziehen, hinter sich haben.
Soweit diesem Thread zu entnehmen käme fiktiv als Reaktion "Erinnerung" hier (noch) nicht infrage, da im Schreiben nichts bzgl. Vermögensauskunft steht.
Die fiktive Person I fragt sich allerdings an
welches Gericht sie sich wenden soll (Amtsgericht? Verwaltungsgericht?) und ob sie auch der
Verbandsgemeinde mitteilen sollte, dass hier kein rechtmäßiger Verwaltungsakt vollzogen wurde, da die Festsetzungsbescheide nicht zugestellt wurden und daher von einer Zahlung abgesehen wird.
I ist sich auch nicht sicher welcher der hier im thread angegeben Texte verwendet werden kann sofern die Erinnerung tatsächlich flachfällt. Vielleicht könnte das jemand erläutern
Abschließend stellt sich die fiktive Person I noch die Frage, ob bzgl. der
Verjährung der angebl. rückständigen Beträge etwas unternommen werden kann.