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Autor Thema: Zwei zusammenwohnende Nichtzahler - Mahnung/Androhung Vollstreckung  (Gelesen 14466 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

nach stunden-(tage?)langem "Surfen" bin ich endlich auf dieses - augenscheinlich - seriöse Forum gestoßen.

Dank und Lob an den Betreiber und seine Helfer !

Zur Sache:

Die Geschichte spielt in Rheinland-Pfalz; zuständig der Südwestrundfunk.
Es kam mir zu Ohren daß es da zwei Menschen (Personen?) unter einer Anschrift gibt die bislang mit dem "Beitragsservice., Südwestrundfunk, etc." nichts anfangen konnten und/oder wollten.
Der eine ist Hausbesitzer (Wohnungsinhaber) > Herr A; die andere wohnt bei ihm > Frau B.

Was bisher geschah - kurz: Nichts.

Die beiden erhalten in schöner Regelmäßigkeit Post gleichen Inhalts.

Leider hat sich bislang niemand der beiden um diese Inhalte gekümmert; sprich: die Widerspruchsfrist der/des Gebühren/Beitragsbescheids ist lange um.

2013 19.06. Infopost; Der neue Rundfunkbeitrag; Bitte um Abgleich; Antwortbogen; Beitragsservice
2013 17.07. Infopost; Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag; Bitte um erneute Prüfung; Antwortbogen; Beitragsservice
2013 15.08. Infopost; Erinnerung: Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag; Bitte um erneute Prüfung; Antwortbogen; Beitragsservice
2014 14.01. Infopost; Erinnerung: Ihre Angaben zum neuen Rundfunkbeitrag; Androhung Anmeldebestätigung; Antwortbogen; Beitragsservice
2014 13.02. Infopost; Bestätigung der Anmeldung; Antwortbogen; Beitragsservice
2014 01.03. Brief; Zahlung der Rundfunkbeiträge; Zahlungsaufforderung 269,70 €; Zahlschein; Beitragsservice
2014 02.05. Brief; Zahlungserinnerung; Zahlungsaufforderung 269,70 €; Zahlschein; Beitragsservice
2014 04.07. Brief; Gebühren/Beitragsbescheid; Zahlungsaufforderung 277,70 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
2014 01.08. Brief; Gebühren/Beitragsbescheid; Zahlungsaufforderung 61,94 € insg. 339,64 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
2014 01.09. Brief; Mahnung; Zahlungsaufforderung Frist 15.09.2014 Mahnbetrag 282,81 € insg. 398,69 €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice
2014 01.10. Brief; Mahnung; Zahlungsaufforderung Frist 15.10.2014 Mahnbetrag  64,50 € insg. 401,25  €; Zahlschein; Südwestrundfunk/Beitragsservice

Dem letzten Schreiben war zu entnehmen:
Zitat
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Anm. Verfasser: 15.10.2014) werden wir über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ...

Dies möchte Herr A als auch Frau B vermeiden.

Ziel:
Frau B soll mit der Sache nichts (mehr) zu tun haben; Herr A ist nicht gewillt Zahlung(en) zu leisten.

Frau B möchte (jetzt endlich) formlos dem Beitragsservice schreiben dass Sie unter dieser Anschrift "nur wohnt" - der Beitragsservice sich aber bitte an den Wohnungsinhaber wenden solle.

Fragen:
- sollte Frau B Bezug auf irgendwas nehmen - wenn ja: was und warum? (z. B. Aussetzung der Vollstreckung?)
- muss Frau B - außer Angabe ihres Namens und Anschrift - Angaben zu sich selbst machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung durchgeben?
- muss Frau B Angaben zum Wohnungsinhaber (Herr A) machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung des Herrn A etc. durchgeben (Datenschutz?, weiß Sie nicht? ...)
- was, wann und wie sollte Herr A tun

Wäre schön wenn es zu dieser Geschichte Anregungen gäbe - würde diese dem Geschichtenerzähler nahebringen.

Viele Grüße
Geschichtenlauscher Kurt

PS: Beitrag: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll? habe ich durchgelesen; bei der hier erzählten Geschichte sind jedoch die Widerrufsfristen verstrichen.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
PS: Beitrag: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll? habe ich durchgelesen; bei der hier erzählten Geschichte sind jedoch die Widerrufsfristen verstrichen.

Die Rundfunk-Mafia ist zugegebenermaßen recht dreist. Daher würde ich in dem erwähnten Fall versuchen, ebenfalls dreist zu sein. Dass die Widerrufsfristen verstrichen sind, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Rundfunk-Mafia belegen kann, dass und wann die Betragsbescheide tatsächlich zugegangen sind. Denn nur dann, wenn sie den Zugang und dessen Zeitpunkt belegen kann, kann die Widerrufsfrist tatsächlich ermittelt werden und anhand dessen kann festgestellt werden, ob die Widerrufsfrist verstrichen ist. Sonst nicht. Sprich, sofern nicht eine förmliche Zustellung der Beitragsbescheide stattgefunden hat, wird die Rundfunk-Mafia den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs nicht belegen können.


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Frau B kann einfach das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung
ausfüllen. Dort muss sie die Beitragsnummer von A angeben.

Für Herrn A bietet das Forum reichlich Ideen zum weiteren Vorgehen.


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Unter Umständen ist kann auch die Form des Bescheids fehlerhaft sein, solche Fehler können dazu führen dass sich Fristen ändern. Auch beginnt eine Frist erst mit tatsächlicher Zustellung. Person Z könnte daher auch jetzt Widerspruch erheben ohne selber anzugeben wann der Bescheid zugestellt wurde. In diesem Fall wird die Anstalt direkt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid ausstellen. Dieser eröffnet den Klageweg sinngemäß fordert Person Z neben anderen Klagepunkten dann halt auch den Nachweis der Zustellung, gegenüber dem Richter würde Person Z jedoch dann eine falsche Aussage bezüglich der Zustellung ablegen, also Behaupten dass diese erst zu einem Datum x passiert sei, die Behauptung reicht, denn die Vorschrift sieht vor das die Behörde im Zweifel den Beweis erbringen muss. Alle weitere Punkte könnten dann in der Klage mit angebracht werden. Diese Geschichte sei nur exemplarisch was alles möglich wäre, wenn Person Z klagen will und auch nicht Angst hat, das es schief gehen kann. Sollte ein Richter da nicht richtig mit spielen, bleibt dann nur ein Gang nach oben oder zahlen. Alternativ hier nach dem Artikel suchen, welcher einen ordentlichen Bescheid ohne Säumniszuschlag anfordert Lesen und verstehen warum vielleicht auch kein Widerspruch gegen den ersten Bescheid nötig sein könnte.


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Fragen: ... muss Frau B - außer Angabe ihres Namens und Anschrift - Angaben zu sich selbst machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung durchgeben? ... muss Frau B Angaben zum Wohnungsinhaber (Herr A) machen; sprich Teilnehmernummer der Zwangsanmeldung des Herrn A etc. durchgeben (Datenschutz?, weiß Sie nicht? ...)

Einer vernunftbegabten und seiner Rechte bewussten Person will es angesichts des Datenschutzes überhaupt nicht einleuchten, dass Frau B überhaupt Angaben zu anderen Personen machen müsste. Es sollte völlig ausreichen, darauf hinzuweisen, dass in hypothetischer Wohnung eine andere Person für den sogenannten Rundfunkbeitrag zuständig sei.

Interessante Überlegungenen dazu gab es auch bereits beim Thema:
Zwangsbeitrag abmelden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5424.0.html

Wenn man die zwangsweise vergebene Beitragsnummer nicht akzeptiert, sollte man auch nicht verpflichtet sein, diese anzugeben. Überhaupt ist das Problem, dass freie Bürger gegenüber einem Medienbetreiber mit Zwangsbeglückungsanspruch gar nichts müssen sollten. Hier liegt der eigentliche Skandal.



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K
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Zuallererst wäre es für A+B hilfreich, sich mit dem RBStV auseinanderzusetzen. Vielleicht steht ja dort etwas, was A+B nützlich sein könnte? ;?

https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

Meine persönliche Meinung ist allerdings, daß sich der Beitragsservice ganz sicher nicht von einer Zwangsvollstreckung absieht. Die werden nachwievor behaupten, daß sämtliche Schreiben angekommen sind. Zwar sind die in der Beweispflicht, aber sie lassen die Vollstreckungsbehörde die Drecksarbeit machen, weil die nur das Geld wollen. Dazu ist denen jedes Mittel recht.

A+B sollten sich besser mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung bekannt machen oder aber darauf vertrauen, daß sie der BS gnädig erweist. ;)

Wenn A+B wider Erwarten doch das Gespräch mit dem GV suchen wollen, dann gibts hier im Forum die entsprechenden Links, wie man eine Zwangsvollstreckung abwehren kann.

Viel Glück :)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Option A:

Person A & B können weiter "Vogel Strauß" spielen...
...müssen sich dann aber mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen, was die Sache nicht gerade einfacher macht - und auch "Geschmackssache ist ;)
Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837
...und Folgebeiträge.
Ungeachtet der nachfolgend beschriebenen Option sollten sich A+B damit vertraut machen, da die eingeräumte "allerletzte" Frist ja nun zum 18.10. ebenfalls schon verstrichen ist:
Dem letzten Schreiben war zu entnehmen:
Zitat
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Anm. Verfasser: 15.10.2014) werden wir über diesen Betrag bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. ...
Es könnte also durchaus sein, dass der Stein schon ins Rollen gekommen ist.


Option B:

Person A & B könnten aber auch "pro-aktiv" auf die Mahnung reagieren und sich nach den angeblichen Bescheiden erkundigen - dazu gibt es schon mehrere einschlägige Threads im Forum, die u.a. mit der Suchfunktion und dem Suchwort "Mahnung" reichlich zu finden sind... :police:

Frau B, die "nichts mehr damit zu tun haben will/ soll" verweise dabei auf Herrn A - um es nicht weiter unnötig zu verkomplizieren am besten eben mit dessen "Beitragsnummer" - der dann augenscheinlich "(nicht) zahlen will".
Umständlicher ist es hier bei 2 "Zwangsangemeldeten" allerdings, da ja auch für Frau B bereits Bescheide ergangen sein sollen, auf die sich "Beitragsservice" berufen und deren zwischenzeitliche Vollstreckbarkeit behaupten wollen wird - da ja nicht form-/ fristgerecht widersprochen.

Insofern müssten wohl ggf. sowohl A als auch B ihre augenscheinlich nicht (nachweislich) zugestellten Bescheide "anfordern" bzw. nach diesen "erkundigen" - Frau B würde den ihrigen dann wiederum form-/ fristgerecht widersprechen unter Verweis auf Herrn A, sofern nicht bereits durch die "pro-aktive" Mitteilung an "Beitragsservice" eben dieser auf eine erneute Ausstellung von Bescheiden an Frau A verzichtet.

Siehe bitte
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
und ggf. Folgebeiträge.


Allgemein gilt:

Bitte eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen.

Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Auch hilft es nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter
FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

K
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Frau B kann einfach das Formular unter
http://rundfunkbeitrag.de/klaerung
ausfüllen. Dort muss sie die Beitragsnummer von A angeben.

Für Herrn A bietet das Forum reichlich Ideen zum weiteren Vorgehen.
Hallo zusammen,

hatte die erhaltenen Antworten dem Geschichtenerzähler weitergegeben.

Habe nun vernommen daß Frau B (mit leichtem Bauchweh) den angebotenen link nutzte.
Sie habe ein etwas ungutes Gefühl beim Ausfüllen verspürt - lautet doch die Überschrift der Maske unter http://rundfunkbeitrag.de/klaerung schon:

Antwort auf das Schreiben „Bestätigung der Anmeldung”
Sie haben die Bestätigung der Anmeldung beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio erhalten und möchten nun online antworten.

Geben Sie zuerst Ihre Beitragsnummer und Ihre Postleitzahl ein. Danach können Sie das Onlineformular ausfüllen und Ihre Angaben direkt übermitteln.


Dies habe Frau B sodann getan:
Ihre (Frau B's) "(Zwangs-)Beitragsnummer" eingetragen
Sodann wählte Sie diese Möglichkeit aus: "Ein Familienangehöriger/Mitbewohner zahlt für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge" und trug Herrn A's "(Zwangs-)Beitragsnummer" ein.
Ergebnis:
...
Ihre Angaben zu Ihrem Rundfunkbeitrag:
Ein Familienangehöriger/Mitbewohner zahlt für diese Wohnung bereits Rundfunkbeiträge.
(also Herr A)
Die Beitragsnummer * lautet: >wie von Frau B eingegeben< * also die Beitragnummer von Herrn A
Die von Ihnen angegebenen Daten haben wir an die zuständige Stelle im Haus weitergeleitet.
Dort wird Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeitet.
...


Jetzt warte Frau B auf Antwort.


Mal gespannt wie die Geschichte weitergeht - denn somit müsste dem Beitragsservice jetzt klar sein daß sowohl Frau B als auch Herr A schon (An-)Schreiben erhielten... :'(

Viele Grüße
Geschichtenlauscher Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

wie ich hörte wurden in der Geschichte neue Kapitel aufgeschlagen:

Frau B erhielt eine "Bestätigung der Abmeldung"
erst. 27.10.; eingel. 30.10.; erh. 03.11.
(Im Adressfeld ein Frauenvorname - die Anrede: "Sehr geehrte Damen und Herren")
Frau B. ist somit - wie erwünscht - (erstmal?) aus der Geschichte raus:




Herr A. freute sich am 15.11. über Post: ein "Festsetzungsbescheid" mit Rechtsbehelfsbelehrung und Überweisungsträger fand sich im Briefkasten
erst. 01.11.;  8) eingel. 13.11.; erh. 15.11.







Herr A. ist nicht gewillt auch nur einen Cent zu überweisen/zahlen (Empfänger: "Rundfunk ARD, ZDF, DRadio !!??? - sollte da nicht wenn schon - korrekterweise - "Beitragsservice blabla" stehen?)

Wie kann Herr A. jetzt möglichst lange weiter verzögern bzw. Sand in's Getriebe des "Beitragsservices/Südwestrundfunk" streuen ?
Was muss Herr A. jetzt unbedingt tun - oder nicht ?

Gruß
Kurt


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  • Beiträge: 3.234
Da der Festsetzungsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, muss dieser entsprechend gehandelt werden. Letztendlich Widerspruch einlegen, wenn der Zwang zur Zahlung nicht eingesehen wird.


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

Herr A. erhielt ja diesen Festsetzungsbescheid (in Antwort Nr. 8 )

Herr A. erzählte mir nun er sei sich unschlüssig wie er weiter vorgehen soll:

Planspiel A - Widerspruch einlegen:

Frage 1: Wird dieser Widerspruch dann auf den ganzen Vorgang gewertet oder nur auf den Zeitraum 01.07. - 30.09. ?


In der Rechtsbehelfsbelehrung heisst es: "Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an"
Dieser Bitte muss Herr A. ja (zunächst) nicht nachkommen?

Frage 2: Kann/darf Herr A. (zwecks Zeitgewinn) einen "Blanko"-Widerspruch einlegen? Somit wäre ja die 4-Wochenfrist gewahrt und BS wäre genötigt nachzufragen?

Frage 3: Warum muss eigentlich der "Beitragsschuldner" innerhalb einer im auferlegten Frist antworten - bzw. hat er das Recht der "Gegenseite" ebenfalls Frist(en) zu setzen?



Planspiel B - weiterhin abwarten bis die Gemeindekasse sich wegen Vollstreckung meldet und gegen die Vollstreckung vorgehen


Gruß
Kurt


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s
  • Beiträge: 516
1. Widersprechen kann man nur dem, was im Bescheid festgesetzt wird.
2. Eine genauere Begründung kann man auch nachreichen.
3. Die Frist ist gesetzlich festgelegt.


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P
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Planspiel A

F1: es ist eine Bitte, sollte Person A entsprechend Beweise besitzen, z.B. andere Bescheide von anderen Behörden, welche nachweisen, das Person A befreit würde, dann wäre es vielleicht sinnvoll diese unter Schwärzung nicht relevanter Sachen mit anzufügen, es würde halt auf die Art der Widerspruchs und die Gründe darin ankommen ob Anhänge wichtig wäre oder nicht

F2: ja, inwie weit die Möglichkeit besteht, nochmals vor einer Gerichtsverhandlung weitere Gründe nachzureichen ist aus Sicht von PersonX nicht weiter geregelt, spätestens in der Klage können alle und auch weitere Punkte angeführt werden. Ein quasi leerer Widerspruch kann jedoch recht schnell zu einem ablehnenden Widerspruchsbescheid führen, so dass dadurch die Klagemöglichkeit sehr schnell eintreten kann

F3:
warum dass so ist, ist PersonX nicht bekannt, eine Person A kann wohl keine Frist setzen, oder diese wird ignoriert, Sollte innerhalb von 3 Monaten keine Entscheidung gefallen sein, kann Person A auch klagen

P B

kann man machen muss man aber nicht, es ist noch nicht sicher, wie sich die GV nun verhalten, die Reaktionen sind recht verschieden, eine Prognose auf Erfolg ist nicht sicher


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K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

bin - zugegebenermaßen - etwas verwirrt.

Herr A. teilte mir vorhin mit daß ihm heute abend erst auffiel daß der oben eingescante Festsetzungsbescheid auf Samstag, 01. November 2014 - ein Feiertag in BaWü > Südwestrundfunk sowie in  NRW > Köln/BS - datiert.

Könnte Herr A. somit weiterhin einfach "nichts" tun - in der wohlgefälligen Annahme daß ja weder eine LRA noch der BS der Absender sein kann  >:D
da sie sicherlich an einem Feiertag keine Festsetzungsbescheide erstellen?

Ansonsten:
...
3. Die Frist ist gesetzlich festgelegt.
Das Auslesen der Datenmatrix ergab: "Einlieferungsdatum: 13.11.2014" - ein Donnerstag.
Zeit für einen Widerspruch ist 1 Monat nach Bekanntgabe; diese "Bekanntgabe" datieren wir jetzt mal auf 17.11.  8) - dann müsste Herr A. morgen etwas abschicken?

Sollte Herr A. sich aufraffen ein (Blanko-)Widerspruchsschreiben zu verfassen - dann würde dieser Widerspruch nur der Festsetzung des Zeitraums vom 01.7.14 bis 30.09.14 gelten?
(so Kurt Herrn A. ss32's Antwort richtig weitergab):
1. Widersprechen kann man nur dem, was im Bescheid festgesetzt wird.
...

Was wird weiter passieren? Ich - und Herr A. - gehen davon aus daß sich demnächst die Gemeindekasse meldet; also Planspiel B
...
P B

kann man machen muss man aber nicht, es ist noch nicht sicher, wie sich die GV nun verhalten, die Reaktionen sind recht verschieden, eine Prognose auf Erfolg ist nicht sicher
Darauf bereitet sich Herr A. bereits vor; hat hier (da dessen Drama sich auch in RLP abspielt) prima "Schützenhilfe" gefunden: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12322.msg82691.html


Was soll ich jetzt dem Herrn A. nur erzählen?

Gruß
Kurt


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Das Auslesen der Datenmatrix ergab: "Einlieferungsdatum: 13.11.2014" - ein Donnerstag.
Zeit für einen Widerspruch ist 1 Monat nach Bekanntgabe; diese "Bekanntgabe" datieren wir jetzt mal auf 17.11.  8) - dann müsste Herr A. morgen etwas abschicken?

Das Gesetz datiert die Bekanntgabe auf den 16.11.
Nur wenn der Brief später ankam, müsste der Widerspruch morgen noch nicht angekommen sein.


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