Sorry
Person X, das ist doch sehr weltfremd und würde niemand glauben. Der Bescheid war an Person B addressiert. Wenn A nun das Schreiben aus dem Briefkasten holt, es vorenthält und ohne Wissen von B öffnet, verletzt A das
Briefgeheimnis und macht sich strafbar.
Zudem steht ja immer noch im Raum, warum A als Hauptmieter überhaupt keine Post von der GEZ bekommt, sondern nur Lebenspartner B? Vielleicht verstößt A ja auch gegen das Meldegesetz? Warum schlafende Hunde wecken?
Eigentlich ist der Widerspruchsbescheid über die abgelehnten Widersprüche der Beitragsbescheide ein
Segen für A und B.
Warum?Der BS behauptet ja, daß die Bescheide
rechtskräftig sind, weil der erste Widerspruch
ohne Vollmacht unzulässig war und der zweite Widerspruch
mit Vollmacht nicht innerhalb der 4 Wochen Frist lt. Rechtsbehelfsbelehrung einging.
So habe ich das wenigstens verstanden.
Nun wäre der Zeitpunkt gekommen, den
Widerspruchsbescheid innerhalb von 4 Wochen anzufechten und zwar mit folgender Begründung:
Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die 2 Beitragsbescheide wegen
eklatanter Formfehler bei der Beitragserhebung. Dazu wäre die Vorlage des
Urteils Tübingen http://openjur.de/u/708173.html hilfreich, indem die
Nichtigkeit der Beitragsbescheide angedeutet wird.
Unter 22 ist folgendes nachzulesen:Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.
Unter 25 ist folgendes nachzulesen:Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht).
Zudem soll es der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitragsbescheide
Bayern Formfehler geben, wodurch sich die
Widerspruchsfrist auf 1 Jahr verlängern würde.
A + B müssten nur das Urteil Tübingen von den Begriffen her umschreiben und auf
BayVwVfG prüfen. Darauf ist zu achten, daß es hierbei um eine
Vollstreckung ging und nicht um die
Beitragsbescheide ansich.
Die Klage könnte auch A mit Vollmacht für B einreichen. Einfach der Klage die Vollmacht beifügen.
Bürger hat bestimmt entsprechende Forumlinks, wo dementsprechend bereits behandelte Themen nachgelesen werden können. Das betrifft insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung in Beitragsbescheiden vom Bayrischen Rundfunk.