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Autor Thema: Ohne Vollmacht Widerspruch für Partner unzulässig? Widerspruchsbescheid BR  (Gelesen 15881 mal)

F
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In einem fiktiven Möchtegernbürokratenstaat ist folgender Widerspruchsbescheid von einer fiktiven Behörde ergangen, der aufgrund Größe hier herunterladbar ist: https://mega.co.nz/#!n9lkRKKA!IIxHWkj3LiGy5zmHMLyreYePjs6sSXRpQ9eSRnADap4
Kopie im Forum
(Dokument ist anonymisiert, geweißt nicht geschwärzt)

Fiktive Personen A und B leben gemeinsam in einer Wohnung. Person A ist Hauptmieter und Inhaber der Wohnung, bekommt aber keine Schreiben und wird bei der GEZ nicht geführt. Person B erhält einen Beitragsbescheid. Person A als Haushaltsvorstand legt zweimal Widerspruch ein. Das erste mal in eigenem Namen, ein zweites Mal mit einer Vollmacht von Person B.
Der erste Widerspruch wird in dem hier vorliegenden Bescheid für unzulässig erklärt, da ohne Vollmacht von Person B abgelegt, an welche der Beitragsbescheid adressiert war.
Person A als Haushaltsvorstand und da gesamtschuldnerisch mitverantwortlich, fühlt sich im Recht Bescheide gegen seine Wohnung anzugreifen. Wie würdet ihr hier weiter vorgehen?

a) Die behauptete Unzulässigkeit ignorieren und einfach klagen, gegen beide Bescheide oder
b) mit Verachtung den ersten Bescheid bezahlen um gegen den zweiten "zulässigen" alleine zu klagen?

Wie seht ihr das, sind nicht alle Partner in einer Wohnung berechtigt Widerspruch einzulegen, da sie gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können? Gibt es eine Haftbarkeit ohne Widerspruchsrecht?
Person A hat ein Urteil eines Verwaltungsgerichts in einem fiktiven Staat gelesen, wo die Klage aus den selben Gründen abgelehnt wurde, jedoch ging es nicht explizit um eine "Wohnungsabgabe".


Edit "Bürger":
Dokumentlink ersetzt/ ergänzt


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Ich fasse es gerade nicht! ::)
Tut mir leid, dass ich vielleicht gar nicht so recht helfen kann, da mir schon mal glatt die Spucke wegbleibt, bei soviel juristischer Spitzfindigkeit.

"Beitragsservice"/ LRA halten es nicht für nötig, in ihren eigenen Bescheiden formgemäß und unzweifelhaft den eigentlichen Gläubiger, dessen Rechtsstatus und das offizielle Innenverhältnis zueinander erkennen zu geben...

...erdreisten sich dann aber im Gegenzug, einen Widerspruch gegen einen solchen möchte-gern-"Bescheid" als angeblich "unzulässig" zurückzuweisen, wegen "fehlender Vollmacht" in einem gesamtschuldnerischen Innenverhältnis, das "Beitragsservice"/ LRA prinzipiell schon mal gar nicht weiter zu interessieren hat?!??!

Wo sind wir?!?

Ich nehme an, der erste Bescheid beläuft sich auf über 200 Euro oder gar über 250 Euro
und der zweite wohl auf einen "einfachen" Quartalsbetrag von knapp 55 Euro.

Insofern wäre es ja schon kein Pappenstiel und im Interesse von A+B, den ersten Bescheid wirksam zu bekämpfen... Hm...

Dann würde A bzw. B (hier evtl. vorab Nachfrage beim zuständigen Verwaltungsgericht, wer genau) wohl einfach mal Klage erheben gegen beide Bescheide in Form des (gemeinsamen?) Widerspruchsbescheids.
Die Zulässigkeit der Zurückweisung des ersten wegen angeblicher Unzulässigkeit wird dabei im Zuge der juristischen Auseinandersetzung mit geklärt und bleibt bis zum Ende des Verfahrens prinzipiell erst mal strittig.

Die Mahnmaßnahmen (und damit drohende Vollstreckung) müsste gemäß der ungeschriebenen "Order" bis zum Ende des Verfahrens insgesamt ausgesetzt werden.

So jedenfalls meine Denk- und Sichtweise ;)


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C
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Auch wenn es dir nicht weiterhilft:
Verwerflich finde ich die Form des Schreibens, ist euch das aufgefallen? Da fehlt obenan nur noch:

                                               "Urteil im Namen des Volkes".

Was die damit bezwecken wollen ist ja wohl offensichtlich.
Und im Weitern begründen die ihre Sichweise nach wie vor mit offensichtlich rechtswidrigen Tatsachen ....unglaublich.


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Bürger ist fassungslos?  ???  >:D

Bürger müßte eigentlich wissen, daß der BS die legalisierte Mafia (das Monopol wurde eigentlich seither nur den Banken zugestanden) ;) dieses scheindemoktatischen Staates verkörpert und seine Rechte so auslegt wie es ihm passt. Die Gerichte runden den Unrechtsstaat mit ihren zweifelhaften Urteilen noch ab. Sie bekommen schon noch ihre Quittung.

Zitat
Fiktive Personen A und B leben gemeinsam in einer Wohnung. Person A ist Hauptmieter und Inhaber der Wohnung, bekommt aber keine Schreiben und wird bei der GEZ nicht geführt. Person B erhält einen Beitragsbescheid. Person A als Haushaltsvorstand legt zweimal Widerspruch ein. Das erste mal in eigenem Namen, ein zweites Mal mit einer Vollmacht von Person B.
Der erste Widerspruch wird in dem hier vorliegenden Bescheid für unzulässig erklärt, da ohne Vollmacht von Person B abgelegt, an welche der Beitragsbescheid adressiert war.
Person A als Haushaltsvorstand und da gesamtschuldnerisch mitverantwortlich, fühlt sich im Recht Bescheide gegen seine Wohnung anzugreifen. Wie würdet ihr hier weiter vorgehen?

Sorry, aber ich sehe hier keine Unrechtmäßigkeit seitens des BS. Natürlich kann Person A nicht ohne Vollmacht für B einen Widerspruch erheben, weil Bescheide nunmal nicht gegen Wohnungen ausgestellt werden, sondern gegen die Bewohner.

A hätte ganz einfach dem BS mitteilen sollen, daß A Hauptmieter ist und Person B nicht weiter zu belästigen ist. Da A sich grundlos beim BS durch den Widerspruch zu erkennen gab, wäre er jetzt eh nach §8 Abs.1 RBStV zur Anzeige verpflichtet.

Somit hätte A dann einen Beitragsbescheid bekommen, da A nach §2 Abs. 1+2 RBStV Hauptmieter der Wohnung ist und B wäre außen vor gewesen.

Dumm gelaufen, weil nicht richtig informiert und somit war der Widerspruch unzulässig und zudem unnötig. ;)


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Dumm gelaufen, weil nicht richtig informiert und somit war der Widerspruch unzulässig und zudem unnötig. ;)

Sehe ich nicht ganz so "einfach".

Da unsereiner kein "wadenbeißender Jurist" ist, können wir nicht wissen, ob nicht vielleicht z.B.
- die Vollmacht rückwirkend erteilt bzw. "nachgereicht" werden kann
(ggf. gar eine Informationspflicht seitens Beitragsservice bestanden hätte bzw. ein Ermessensspielraum oder oder oder...) und/ oder
- eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand o.ä. möglich ist und/ oder
- Personen A/B sich auf verwirrende Verwaltungshandhabung o.ä. berufen kann und/ oder
- der Bescheid zwar mglw. an Person A adressiert war, die Anrede aber mglw. nicht personifiziert war, sondern allgemein "Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,"

und/ oder
- sich die Widerspruchsfrist des Bescheids allein aufgrund seiner vermutlich formalen Unzulänglichkeiten mglw. auf 1 Jahr verlängert
...oder weiß der Kuckuck was ;)

All das könnte in der Klage oder gar noch vorher thematisert werden.

Klein bei geben?
Jetzt schon?!?

Weshalb?!?

Wenn doch ohnehin geklagt wird und sich der Streitwert durch den ersten Bescheid im Verhältnis nicht horrend auf die Klagekosten auswirken dürfte...?

Was gbt es zu verlieren?
Was gibt es zu gewinnen? ;)


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Zitat
Sehe ich nicht ganz so "einfach".

Ist aber so! ;) Vollmacht kann schon nachgereicht werden, aber..........

Form des Widerspruchs:

Zitat
Nach § 70 VwGO ist der Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung direkt bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. Bei einem schriftlichen Widerspruch ist es ausreichend, wenn der Widerspruchsführer in seinem Brief zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Abgabenbescheid nicht einverstanden ist. Besondere Formulierungen werden nicht verlangt. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass unbedingt das Wort „Widerspruch“ verwendet wird. Wenn aus dem Schriftstück eindeutig erkennbar ist, dass er sich gegen den Beitragsbescheid wehren will und dessen Überprüfung wünscht, liegt ein formgültiger Widerspruch vor. Anstatt „Widerspruch“ kann z.B. auch „Einspruch“ oder „Beschwerde“ geschrieben werden.

Der Widerspruchsführer muss seinen Widerspruch eigenhändig unterschreiben. Das ist ein sicheres Indiz dafür, wem der Widerspruch zuzuordnen ist und der Brief mit dem erkennbaren Willen des Unterschreibenden abgefasst wurde. Für eine wirksame Unterschrift ist es nicht erforderlich, dass sie leserlich ist. Es genügt, wenn es sich dabei um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handelt, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.[1] Eine so genannte Paraphe gilt nicht als Unterschrift.[2] Nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen soll eine nicht unterzeichnete Widerspruchsschrift allerdings dann dem Erfordernis der Schriftform genügen, wenn sich aus ihr allein hinreichend sicher ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in Verkehr gelangt ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.6.2001 – 14 A 782/00, ZMR 2001, 931 = WuM 2001, 499 = NZM 2002, 78) Soll ein Dritter, beispielsweise ein Rechtsanwalt, den Widerspruch einlegen, muss er eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Die Vollmacht kann auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nachgereicht werden. Gerade in den schwierigen Erschließungsbeitragsverfahren ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts notwendig, weil eine sachgerechte Argumentation ohne fachliches Spezialwissen kaum möglich ist.[3] Wird die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ist das durch den angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel unzulässig.[4] Bereits im Jahr 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Telefax zur Einlegung von Rechtsbehelfen zugelassen.[5] Das Telefax muss unterschrieben sein. Das Unterschriftserfordernis wird durch die Wiedergabe des Schriftbildes der Originalunterschrift gewahrt.[6] Die fotokopierte, ursprünglich eigenhändige Unterschrift auf dem Original reicht demnach aus. Diese Unterschrift muss auf der am Empfangsgerät der Behörde eingehenden Kopie wiedergegeben werden. Sofern die Unterschrift fehlt, liegt kein formgültiger Widerspruch vor. Auch der maschinenschriftliche Vermerk wie z.B. „gez. Name“ soll nicht ausreichen. Das Bild des Originalschriftzugs muss erkennbar sein. (Riesenkampff in NJW 2004, 3296) Die Unterschrift kann nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Fristberechnung: Der Widerspruchsführer muss beschwert sein.

Zitat
Dazu befugt, einen Widerspruch einzulegen, ist nur, wer durch einen Bescheid „beschwert“ ist, also persönlich durch den Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer meint, dass ihm die Gemeinde einen unrichtigen Beitragsbescheid zugesandt hat. Wer durch einen Bescheid nicht beschwert ist, kann nicht dagegen vorgehen. Eine eigene Beschwer des Widerspruchsführers liegt z.B. nicht vor, wenn dessen Nachbar einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat. Etwas anderes ist es, wenn jemand per Vollmacht für einen anderen einen Bescheid anficht. Dann ist zwar der Widerspruchsführer nicht selbst beschwert, er vertritt aber jemanden, der die Beschwer für sich geltend machen kann.

Sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Widerspruch als zulässig anzusehen. Fehlt allerdings auch nur eine der hier genannten Voraussetzungen, wird die Widerspruchsbehörde oder die Ausgangsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen. Bei einem unzulässigen Widerspruch muss keine Sachprüfung erfolgen.
.


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Auch, wenn die Anstalt den ersten Widerspruch zurück gewiesen hat weil Person A diesen im eigenen Namen geführt hat, obwohl der Bescheid an Person B gerichtet war, kann Person B immernoch behaupten diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Denn Person A könnte diesen Person B vorenthalten haben. Die Anstalt hat auf verlangen die korrekte Zustellung nachzuweisen kann diese das nicht so ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich. Person X würde jetzt sagen und es drauf ankommen lassen. Kommt halt etwas drauf an, was Person A so im Widerspruch für Angaben bezüglich einer Zustellung gemacht hat und wer Zugang zum Briefkasten hat. Zusätzlich hat Person B immer noch die Möglichkeit jetzt einen Widerspruch einzureichen die Frist beginnt immer erst mit Zustellung. Es sollte also reichen, wenn Person B Widerspruch erhebt, die Anstalt wird diesen ablehnen wegen angeblich abgelaufener Frist -> jetzt kann Person B direkt Klage erheben und auch den Nachweis der Zustellung anfordern. Die Anstalt wird sofern Person A dazu keine Angabe gemacht hat diesen Nachweis aus Sicht von PersonX nicht leisten können, sondern vielleicht nur einen Zeitraum nennen. Person B kann den Bescheid aber auch wie Personx zurück weisen.


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Sorry Person X, das ist doch sehr weltfremd und würde niemand glauben. Der Bescheid war an Person B addressiert. Wenn A nun das Schreiben aus dem Briefkasten holt, es vorenthält und ohne Wissen von B öffnet, verletzt A das Briefgeheimnis und macht sich strafbar.

Zudem steht ja immer noch im Raum, warum A als Hauptmieter überhaupt keine Post von der GEZ bekommt, sondern nur Lebenspartner B? Vielleicht verstößt A ja auch gegen das Meldegesetz? Warum schlafende Hunde wecken? ;)

Eigentlich ist der Widerspruchsbescheid über die abgelehnten Widersprüche der Beitragsbescheide ein Segen für A und B. Warum?

Der BS behauptet ja, daß die Bescheide rechtskräftig sind, weil der erste Widerspruch ohne Vollmacht unzulässig war und der zweite Widerspruch mit Vollmacht nicht innerhalb der 4 Wochen Frist lt. Rechtsbehelfsbelehrung einging.

So habe ich das wenigstens verstanden. ;)

Nun wäre der Zeitpunkt gekommen, den Widerspruchsbescheid innerhalb von 4 Wochen anzufechten und zwar mit folgender Begründung:

Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die 2 Beitragsbescheide wegen eklatanter Formfehler bei der Beitragserhebung. Dazu wäre die Vorlage des Urteils Tübingen http://openjur.de/u/708173.html hilfreich, indem die Nichtigkeit der Beitragsbescheide angedeutet wird.

Unter 22 ist folgendes nachzulesen:

Zitat
Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.

Unter 25 ist folgendes nachzulesen:

Zitat
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht).

Zudem soll es der Rechtsbehelfsbelehrung der Beitragsbescheide Bayern Formfehler geben, wodurch sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr verlängern würde.

A + B müssten nur das Urteil Tübingen von den Begriffen her umschreiben und auf BayVwVfG prüfen. Darauf ist zu achten, daß es hierbei um eine Vollstreckung ging und nicht um die Beitragsbescheide ansich.

Die Klage könnte auch A mit Vollmacht für B einreichen. Einfach der Klage die Vollmacht beifügen.

Bürger hat bestimmt entsprechende Forumlinks, wo dementsprechend bereits behandelte Themen nachgelesen werden können. Das betrifft insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung in Beitragsbescheiden vom Bayrischen Rundfunk. ;)



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@Konspirativ hat wahrscheinlich Recht, und Person A und B haben möglicherweise Glück mit diesem Widerspruchsbescheid, gegen den als weiteres Rechtmittel nur eine Klage helfen wird.

Ein Widerspruchsbescheid kann nicht mittels einfachem Schreiben angefochten werden, dass Anfechten ist nur mittels Klage, welche innerhalb der Frist erhoben wird möglich!

Zitat
verletzt A das Briefgeheimnis und macht sich strafbar
, wahrscheinlich stimmt dass schon, dass es keiner glauben mag, aber darauf kommt es vielleicht gar nicht an, die Behauptung reicht ansich, und ja es stimmt, Person A würde das Briefgeheimnis verletzen, aber das anzuzeigen ist Aufgabe von Person B und keinem sonst. Sollte Person B also Person A nicht anzeigen wegen dieser Verletzung dürfte das nicht von Interesse sein. In diesem Sinne, passt das schon. Da der Widerspruchsbescheid ja tatsächlich gekommen ist, die Frage ist ja ehr, an welche Person dieser Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, also, irgendwie scheint es mir so, dass die Zusammenlegung der zwei Widerspruchsbescheide in einen gar nicht zulässig sein dürfte. Im Normalfall hätte die Ablehnung des ersten Widerspruchs doch direkt an die Person A erfolgen sollen, weil diese doch den Widerspruch hätte gar nicht einreichen dürfen und dass weit bevor überhaupt ein weiterer Beitragsbescheid ausgestellt wird, naja, wie die Zeit läuft wissen hier ja alle. Und dennoch aus meiner Sicht ist die Zusammenlegung der zwei Widerspruchsbescheide so nicht richtig. Da das aber nun mal so ist, kann wie oben bereits steht innerhalb der Frist Klage erhoben werden, und das sollte  wahrscheinlich auch gemacht werden, weil sonst die rechtlichen Mittel nicht mehr geltend gemacht werden können, diese Klage richtet sich dann primär auf den Widerspruchsbescheid und vom Streitwert her halt nach dem zweiten Bescheid. Personx würde je nachdem was im ersten Widerspruch zu irgendwelchen Datumswerten etc. stand dann auf eine mögliche Vollstreckung des ersten Bescheids warten und diese wahrscheinlich ins Leere laufen lassen, und die Vollstreckungsbehörde diesen Bescheid auf formale Fehler hin untersuchen lassen, dass kann aber auch negativ ausfallen. Aber somit zunächst die Klage von Person B also primär auf den zweiten Bescheid und dem insoweit dazu vorhandenen Widerspruchsbescheid auf bauen. Damit bleiben die Klagekosten insoweit gering, weil der Steitwert beim zweiten Bescheid geringer aussieht.

Im Raum bleibt stehen, ob diese Bescheide überhaupt gültig sind, PersonX hat solche Bescheid bisher zurückgewiesen mit Verweis auf die Nichtigkeit, und den Widerspruch dazu nur hilfsweise erhoben, weil sich sonst Nachteile ergeben könnten. Wenn nun so wie es hier aussieht beim ersten Bescheid ja "angeblich" so gesehen kein Widerspruch von Person B erfolgte, wäre der Bescheid aus Sicht von BS rechtskräftig, aber rechtskräftig können nur solche Bescheide werden, welche auch formal nicht bereits Nichtig sind, in diesem Sinne ist bei drohender Vollstreckung die ausführende Instanz einfach darauf hinzuweisen wahrscheinlich eine der Möglichkeiten welche sich ergeben. Es steht jeder Person A bis N frei nichtige Bescheide zu verwerfen. Ein Widerspruch ist sogesehen nur zur eigenen Sicherheit der Person A bis N von nöten, mehr aber auch nicht, weil es sich ja zeigt, das der BS und die Anstalt dennoch tut was Sie möchten. Es bedarf also grundlegend immer einer weiteren Partei diesen BS und die Anstalt in die Schranken zurück zu weisen.


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@Konspirativ hat wahrscheinlich Recht, und Person A und B haben möglicherweise Glück mit diesem Widerspruchsbescheid, gegen den als weiteres Rechtmittel nur eine Klage helfen wird.

Ein Widerspruchsbescheid kann nicht mittels einfachem Schreiben angefochten werden, dass Anfechten ist nur mittels Klage, welche innerhalb der Frist erhoben wird möglich!
Ich habe auch nie behauptet, daß ein formales Schreiben reicht, sondern eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist doch eine Klage oder nicht? ;)  >:D

Da der Widerspruchsbescheid ja tatsächlich gekommen ist, die Frage ist ja ehr, an welche Person dieser Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, also, irgendwie scheint es mir so, dass die Zusammenlegung der zwei Widerspruchsbescheide in einen gar nicht zulässig sein dürfte. Im Normalfall hätte die Ablehnung des ersten Widerspruchs doch direkt an die Person A erfolgen sollen, weil diese doch den Widerspruch hätte gar nicht einreichen dürfen und dass weit bevor überhaupt ein weiterer Beitragsbescheid ausgestellt wird, naja, wie die Zeit läuft wissen hier ja alle. Und dennoch aus meiner Sicht ist die Zusammenlegung der zwei Widerspruchsbescheide so nicht richtig

Es steht doch außer Frage, daß der Bescheid an Person B versendet wurde. Das hat A doch in seinem Widerspruch für B bestätigt. Ob B damit einverstanden war, könnte man jetzt im nachhinein natürlich bestreiten, weil ohne Vollmacht und somit unzulässig.

Spätestens mit dem 2. Widerspruch mit Vollmacht ist diese Strategie aber verworfen, zumal ja anscheinend bewiesen werden kann, daß beide Widersprüche wortgleich waren (evtl. sogar noch darauf verwiesen), sich aber nur durch die beigefügte Vollmacht unterschieden.

Somit kann man beide Widersprüche schon als 1 Widerspruch sehen.

1. A ist Widerspruchsführer und darf den Widerspruch nunmal nicht erheben, weil B als Beitragsschuldner aufgeführt ist. Der Widerspruch ist unzulässig.
Bei einem unzulässigen Widerspruch muss keine Sachprüfung erfolgen.

Die Frage die sich hier stellt ist, ob ein unzulässiger Widerspruch bestandskräftig werden darf oder ob der BS verpflichetet ist, A+B die Möglichkeit eines erneuten zulässigen Widerspruchs mit Hinweis auf Vollmacht einzuräumen?

Da der BS das aber nicht tat, überlasse ich jedem selbst, welche Definition er dieser Einrichtung geben will?

2. Nun reicht A mit Vollmacht von B einen 2. wortgleichen Widerspruch ein, der vermutlich außerhalb der 4 Wochenfrist folgt.

Demnach argumentiert der BS, daß dieser Widerspruch zulässig ist, aber aufgrund abgelaufener 4 Wochenfrist bestandskräftig wurde.

Zusatz:

Meiner Meinung nach wäre eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Beitragsbescheide zwingend geboten, um endlich auch mal Rechtssicherheit diesbezüglich zu erlangen und der ungezügelten Beitragserhebung einen Schuss vor den Bug zu geben.

Entweder sind Verwaltungsakte (Beitragsbescheide) an eine Form gebunden oder die Richter am LG Tübingen laberten "Müll" oder der BS hat tatsächlich einen politischen Freifahrtsschein, die Bürger dieses Landes zu bestehlen.


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Hat der BR denn vor diesem Widerspruchsbescheid eine schriftliche Vollmacht verlangt?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss man die Vollmacht nämlich nur auf Verlangen schriftlich nachweisen. Nicht verlangen, aber dann wegen fehlender Vollmacht als unzulässig verwerfen, geht nicht.


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Hat der BR denn vor diesem Widerspruchsbescheid eine schriftliche Vollmacht verlangt?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG muss man die Vollmacht nämlich nur auf Verlangen schriftlich nachweisen. Nicht verlangen, aber dann wegen fehlender Vollmacht als unzulässig verwerfen, geht nicht.

Ich glaube in dem Fall gehts gar nicht so sehr um die Vollmacht, sondern darum, daß die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Deshalb fragte ja A auch, ob man ohne Vollmacht für B Widerspruch erheben könnte.

Der BS hat einfach den Widerspruch als unzulässig eingestuft (war korrekt) und mußte deshalb auch keine Sachprüfung durchführen. Warum sollte BS nach einer Vollmacht verlangen?

Als A bemerkte, daß es ohne Vollmacht vermutlich gar nicht geht für B Widerspruch zu erheben, war die Widerspruchsfrist für den Bescheid bereits abgelaufen und dieser bestandskräftig.

A hätte nur den Widerspruch für B verfassen müssen, ihn ohne seinen Namen zu erwähnen an den BS schicken sollen und darauf verweisen, daß er einen Beitragsbescheid als Hauptmieter möchte und B gelöscht wird.

Die Gesamtschuldnerische Haftung stellt sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht.

Zitat
Bei einem Widerspruch ist folgendes zu bedenken?

1. Bin ich durch die Entscheidung beschwert?
2. Schriftform einhalten und unterschreiben (Fax mit Unterschrift möglich)
3. Frist: 1 Monat
4. Frist versäumt – Wiedereinsetzung möglich?

Punkt 4 ist hier wohl die entscheidende Frage.

Wurde die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das für die Fristversäumnis verantwortlich war, zu stellen. Innerhalb dieser Antragsfrist, muss der Widerspruch eingelegt werden.

Ein Jahr nach Ablauf der Frist kann eine Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden, es sei denn, es läge ein Fall von höherer Gewalt vor.

Wird die Widerspruchsfrist versäumt und führt auch ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg, wird der Bescheid bestandskräftig. Der Bescheid ist somit wirksam, das gilt selbst dann, wenn er rechtswidrig ist. Ein rechtswidriges Gesetz muss nicht befolgt werden, ein rechtswidriger Verwaltungsakt hingegen schon. Nach Eintritt der Bestandskraft gibt es noch die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsaktes durch die Behörde. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde verpflichtet wäre, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufzuheben. Es besteht auch kein Anspruch des Betroffenen auf Aufhebung.

Ein rechtswidriger bestandskräftiger, also unanfechtbarer Verwaltungsakt kann zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Das bedeutet, die Behörde kann, muss aber keine entsprechende Entscheidung treffen.

Der Grundsatz, dass die Behörden nicht verpflichtet sind, rechtswidrige bestandskräftige Verwaltungsakte zu korrigieren, gilt besonders für Honorarbescheide.

Hier könnte man sich darauf berufen, daß der BS überhaupt keine rechtsfähige Behörde/Anstalt des öffentlichen Rechts ist, um Verwaltungsakte zu erlassen, was dann wieder die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in den Raum stellt.

Einen Verwaltungsakt kann man nur platt machen, wenn die Nichtigkeit festgestellt wird, denn auch rechtswidrige Verwaltungsakte werden bestands- und rechtskräftig.


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Ich glaube in dem Fall gehts gar nicht so sehr um die Vollmacht, sondern darum, daß die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Deshalb fragte ja A auch, ob man ohne Vollmacht für B Widerspruch erheben könnte.

Wo hast du das denn her?
In dem verlinkten Widerspruchsbescheid finde ich das Wort Widerspruchsfrist gar nicht, sehr wohl aber "ohne Vertretungsmacht".


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Ob ein Fristversäumnis vorliegt ist doch unerheblich, wenn der erste Widerspruch innerhalb der Fristzugestellt wurde und nur die Vollmacht fehlt. Scheinbar gibt es hier zwei verschiedene Auslegungen im Gesetz, eine, welche die Anforderung der Vollmacht auf Verlangen vorschreibt, da bleibt die Frage, ob dazu bereits geschrieben sein muss, das im Auftrag und als Bevollmächtigter der Widerspruch eingelegt wurde und nur die Vollmacht vergessen wurde. Oder ob der Widerspruch unter einer falschen Voraussetzung abgegeben wurde, also falsch vom Namen her und falsch unterschrieben ohne kenntlich zu machen im Auftrag ... etc. es also nur erkennbar ist, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richtet.

Es ergeben sich damit mehr als 1 Fall

1 Fall: Widerspruch ohne Beigabe einer Vollmacht und auch nicht richtig erkennbar dass in Auftrag also als Bevollmächtigter Widerspruch eingelgt wird.
2 Fall: Widerspruch ohne Beigabe einer Vollmacht aber erkennbar, das in Auftrag Widerspruch also mit Vollmacht dieser gestellt wird
3 Fall: Widerspruch mit Beigabe der Vollmacht und erkennbar das im Auftrag etc.

im Fall 1, wird wahrscheinlich die Ablehnung erfolgt sein, wie hier scheinbar passiert
im Fall 2, hätte wahrscheinlich die Anstalt die Vollmacht anfordern müssen
im Fall 3 wäre der Widerspruch gleich richtig bearbeitet wurden

Möglicherweise kam zunächst nur ein Infoschreiben, mit Zustellung des Infoschreibens war möglicherweise bereits die Frist für Person B oder für das nochmalige Einreichen die Frist abgelaufen, das kann aber nur der Fragende hier beantworten.

Sollte sich PersonX vertan haben, und die Anstalt hätte in jedem Fall nach einer Vollmacht fragen müssen, wie oben nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG geschrieben, dann wäre es anders, PersonX geht davon aus, dass dies nur der Fall ist, wenn der Anstalt auch klar und es auch angeben ist, dass im Auftrag der Widerspruch erfolgt ist. Vielleicht hat dieser Punkt im Widerspruch gefehlt?


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K
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Zitat
Ob ein Fristversäumnis vorliegt ist doch unerheblich, wenn der erste Widerspruch innerhalb der Fristzugestellt wurde und nur die Vollmacht fehlt.

Hallo Person X, wie oft denn noch? ;)

Der erste Widerspruch wurde von der falschen Person erhoben. A hat in seinem Namen Widerspruch ohne Vollmacht gegen den Bescheid von B eingereicht und ist auch nicht beschwert.

Folglich ist der Widerspruch unzulässig. Punkt.


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