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Autor Thema: Ohne Vollmacht Widerspruch für Partner unzulässig? Widerspruchsbescheid BR  (Gelesen 15882 mal)

K
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Ich glaube in dem Fall gehts gar nicht so sehr um die Vollmacht, sondern darum, daß die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Deshalb fragte ja A auch, ob man ohne Vollmacht für B Widerspruch erheben könnte.

Wo hast du das denn her?
In dem verlinkten Widerspruchsbescheid finde ich das Wort Widerspruchsfrist gar nicht, sehr wohl aber "ohne Vertretungsmacht".

Das ist meine Interpretation zu den Einlassungen von A hier in der Threaderstellung.
Etwas anderes würde ja auch gar keinen Sinn ergeben, denn ohne Vollmacht geht eben mal gar nichts.

Warum sollte A die Frage sonst stellen, wenn nicht um die Widerspruchsfrist geht, weshalb die Bescheide nun bestandskräftig geworden sind.

Wäre doch logisch und die einzige Nummer aus der Sache rauszukommen, weil ja offensichtlich auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag verstrichen war. ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2014, 17:00 von Konspirativ«

F
  • Beiträge: 3
Für die vielen Beiträge bis hierher möchte ich meinen herzlichen Dank an alle aussprechen.
Zur Verdeutlichung der Situation nach den vielen Wortmeldungen kann ich noch Folgendes hinzufügen:

Von einem Fristversäumnis konnte ich bisher nichts im vorliegenden Widerspruchsbescheid lesen. In der Tat wurde fristgemäß widersprochen, der Beitragsbescheid war aber, wie üblich, 12 Tage vordatiert. Den Zugang des Bescheids kann die fiktive GEZ natürlich nicht beweisen.
Ebenfalls nicht richtig ist, daß beide Widersprüche wortgleich gewesen sein sollen, wie im Widerspruchsbescheid behauptet wird. Der zweite Widerspruch wurde nach dem Urteil eines fiktiven Gerichts in Tübingen um einige Punkte ergänzt.

Person A möchte den Abwehrkampf gegen die Gebühr selbst in die Hand nehmen, während Person B sich dieses nicht zutraut. Überhaupt hat fiktive Person A den Eindruck, daß die ebenso fiktive GEZ sich die vermeintlich schwächsten Mitglieder heraussucht, um gegen diese vorzugehen. Um es nochmal zu sagen: Person hat seit 2013 keinerlei Schreiben der fiktiven GEZ erhalten und für ihn wird nach deren eigener Aussage kein Beitragskonto geführt.
Person A findet es dennoch ungerecht, beim Recht auf Widerspruch derart übergangen worden zu sein, daß dieser nur noch mit Vollmacht von Person B möglich sein soll. Beide fiktiven Personen sind sich jedenfalls einig, gemeinsam gegen die fiktive Gebühr vorzugehen, nur eben im Namen der Person A.

Person A hat (natürlich nur in dieser fiktiven Begebenheit) nach Zugang des ersten Bescheids Kontakt mit der Abteilung Beitragsservice der fiktiven Landesrundfunkanstalt, eines fiktiven Staates, aufgenommen. Mehrmals ist Person A auf deren Bitte versichert worden, das Beitragskonto werde fortan allein auf seinem Namen geführt werden. Anscheinend war diese fiktive Aussage gelogen. Der Widerspruch wurde in beiden Fällen persönlich bei der Abteilung Beitragsservice der fiktiven Landesrundfunkanstalt durch Person A abgegeben. Eine nicht-Zulässigkeit konnten die Mitarbeiter damals nicht erkennen und abermals wurde versprochen das Konto in seinem Namen weiter zu führen.

Wie dem auch sei: Person A erwägt eventuell den ersten fiktiven Beitragsbescheid mit Abscheu über sich ergehen zu lassen um gegen alle Weiteren zu klagen, wenn der Fall eindeutig (vermeintlich zulässig) ist.

Angenommen Person A würde Klage einreichen und anschließend den Widerspruch gegen den ersten Bescheid nachholen, da wegen Formfehler des fiktiven Bescheids sich die Frist auf 1 Jahr verlängern würde, dann könnte dies wegen der Komplikationen zu einem Jahrhundertprozeß mutieren. :-D


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K
  • Beiträge: 234
Zitat
Von einem Fristversäumnis konnte ich bisher nichts im vorliegenden Widerspruchsbescheid lesen. In der Tat wurde fristgemäß widersprochen, der Beitragsbescheid war aber, wie üblich, 12 Tage vordatiert. Den Zugang des Bescheids kann die fiktive GEZ natürlich nicht beweisen.

Es geht aber nur um die Frist. Ein Verwaltungsakt kann nur bestands- und rechtskräftig werden, wenn die Widerspruchsfristen nicht eingehalten wurden, sofern nicht andere Formfehler vorliegen.

Wann hat A den 1. Widerspruch ohne Vollmacht an den BS gesendet?
Wann hat A den 2. Widerspruch mit Vollmacht an den BS gesendet?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2014, 18:37 von Bürger«

F
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Zitat
Von einem Fristversäumnis konnte ich bisher nichts im vorliegenden Widerspruchsbescheid lesen. In der Tat wurde fristgemäß widersprochen, der Beitragsbescheid war aber, wie üblich, 12 Tage vordatiert. Den Zugang des Bescheids kann die fiktive GEZ natürlich nicht beweisen.

Es geht aber nur um die Frist. Ein Verwaltungsakt kann nur bestands- und rechtskräftig werden, wenn die Widerspruchsfristen nicht eingehalten wurden, sofern nicht andere Formfehler vorliegen.

Wann hat A den 1. Widerspruch ohne Vollmacht an den BS gesendet?
Wann hat A den 2. Widerspruch mit Vollmacht an den BS gesendet?

Hallo Konspirativ,

Fristen wurden definitiv eingehalten. Das anonymisierte Dokument des fiktiven Widerspruchsbescheids enthält ja keine Daten. Deswegen kann ich dazu keine Angaben machen. Eine Fristversäumnis ist doch im vorliegenden, fiktiven Widerspruchsbescheid überhaupt kein Thema, Widerspruch Nr. 2 immerhin als zulässig erkannt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2014, 18:13 von Falschparker«

C
  • Beiträge: 173
....sondern eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ist doch eine Klage oder nicht? ;)  >:D
Nein, denn eine, so wie du sie nennst Nichtigkeitsvestellungsklage (was für eine Worterfindung :P ), gibt es nicht. Es ist eine Feststellungsklage. Und bevor man diese machen will, sollte man prüfen, ob eine Anfechtungsklage nicht passender oder gar sinnvoller wäre, wenn sie nicht sogar alleine dafür zu nutzen ist .
Der BS hat einfach den Widerspruch als unzulässig eingestuft (war korrekt) und mußte deshalb auch keine Sachprüfung durchführen. Warum sollte BS nach einer Vollmacht verlangen?
Das wüde ich so nicht stehen lassen. Wenn Unterlagen in einem Verfahren/Antrag, however, fehlen, dann kann man die Sache an sich nicht für ungültig erklären, sondern muß entspr. Nachweise/Unterlagen verlangen.
Als A bemerkte, daß es ohne Vollmacht vermutlich gar nicht geht für B Widerspruch zu erheben, war die Widerspruchsfrist für den Bescheid bereits abgelaufen und dieser bestandskräftig.
Auch das würde ich so nicht stehen lassen. Wenn ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wenn auch unvollständig, heisst das nicht automatisch, dass eine Frist abläuft.
Die Gesamtschuldnerische Haftung stellt sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht.
Ob ob es das tut.
Hier könnte man sich darauf berufen, daß der BS überhaupt keine rechtsfähige Behörde/Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungnsgemeinschaft ist, um Verwaltungsakte zu erlassen, was dann wieder die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in den Raum stellt.
Und nur darum geht es letztendlich !

Sorry Konspirativ, aber du schreibst hier teilweise Halbwahrheiten, interpretierst dir hier selber irgendwie Sachen zurecht, das find ich nicht gut und kann ich so auch nicht stehen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2014, 18:36 von Bürger«
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

K
  • Beiträge: 234
Zitat
Nein, denn eine, so wie du sie nennst Nichtigkeitsvestellungsklage (was für eine Worterfindung :P ), gibt es nicht. Es ist eine Feststellungsklage.

Natürlich gibts die. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen. ;)

Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags.

Habs extra für dich nochmal bei Wikipedia gegoogelt. War mir einfach zu mühsam, es mit eigenen Worten zu erklären.  >:D

Zitat
Das wüde ich so nicht stehen lassen. Wenn Unterlagen in einem Verfahren/Antrag, however, fehlen, dann kann man die Sache an sich nicht für ungültig erklären, sondern muß entspr. Nachweise/Unterlagen verlangen.

Auch für dich nochmals zum Verständnis, weil ja eh keiner von vorne mitliest ;)

Fristberechnung: Der Widerspruchsführer muss beschwert sein.

Zitat
Dazu befugt, einen Widerspruch einzulegen, ist nur, wer durch einen Bescheid „beschwert“ ist, also persönlich durch den Beitragsbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Widerspruchsführer meint, dass ihm die Gemeinde einen unrichtigen Beitragsbescheid zugesandt hat. Wer durch einen Bescheid nicht beschwert ist, kann nicht dagegen vorgehen. Eine eigene Beschwer des Widerspruchsführers liegt z.B. nicht vor, wenn dessen Nachbar einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat. Etwas anderes ist es, wenn jemand per Vollmacht für einen anderen einen Bescheid anficht. Dann ist zwar der Widerspruchsführer nicht selbst beschwert, er vertritt aber jemanden, der die Beschwer für sich geltend machen kann.

Sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Widerspruch als zulässig anzusehen. Fehlt allerdings auch nur eine der hier genannten Voraussetzungen, wird die Widerspruchsbehörde oder die Ausgangsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweisen. Bei einem unzulässigen Widerspruch muss keine Sachprüfung erfolgen.

Es ist keine Sache des Müssen, sonders des Wollens. In diesem Fall eine Anforderung einer Vollmacht. Der Widerspruch ist unzulässig. Punkt.

Zitat
    Als A bemerkte, daß es ohne Vollmacht vermutlich gar nicht geht für B Widerspruch zu erheben, war die Widerspruchsfrist für den Bescheid bereits abgelaufen und dieser bestandskräftig.

Auch das würde ich so nicht stehen lassen. Wenn ein Antrag fristgerecht gestellt wurde, wenn auch unvollständig, heisst das nicht automatisch, dass eine Frist abläuft.

Wie oft den noch.  ::) Es wurde ein unzulässiger Widerspruch ohne Vollmacht eingereicht. Dadurch wird die Frist des Beitragsbescheids nicht ausgesetzt oder unterbrochen und läuft weiter. Wenn A nun den den 2. Widerspruch mit Vollmacht (formal korrekt) nicht innerhalb der 4 Wochen Widerspruchsfrist nachreicht, dann ist sehr wohl der Beitragsbescheid bestandskräftig und es muß ein Wiedereinsetzungsantrag in den Ausgangsstand innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Frist gestellt werden. Wenn nun ein Winkeladvokat nachträglich darauf kommt, daß die Fristen überschritten waren, was macht A+B dann außer dumm aus der Wäsche schauen.

Wenn auch diesbezüglich nichts im Widerspruchsbescheid aufgeführt ist, so steht das bei 2 Widersprüchen für denselben Bescheid im Raum. Entweder sind die Fristen tatsächlich mit 2. Widerspruch und Vollmacht eingehalten worden oder der BS hats gar nicht bemerkt. Bedeutet aber noch lange nicht, daß es vom Tisch ist.

Betrachtet es eben als INFO! ;)

Zitat
    ....
    Die Gesamtschuldnerische Haftung stellt sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht.]}

Ob ob es das tut.

Nein tut sie nicht. Das würde nur eintreten, wenn bei Person B nichts zu holen wäre und A als Hauptmieter mit Beitragskonto bekannt wäre. A war beim BS gar nicht erfasst. Wie soll dann eine gesamtschuldnerische Haftung greifen? Erst als A sich durch den Widerspruch selbst outete, könnte sie greifen. ;) A hat sich selbst die die gesamtschuldnerische Haftung aufgebürdet.

Zitat
    ....
    Hier könnte man sich darauf berufen, daß der BS überhaupt keine rechtsfähige Behörde/Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungnsgemeinschaft ist, um Verwaltungsakte zu erlassen, was dann wieder die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes in den Raum stellt.
    ,,,

Und nur darum geht es letztendlich !

Sorry Konspirativ, aber du schreibst hier teilweise Halbwahrheiten, interpretierst dir hier selber irgendwie Sachen zurecht, das find ich nicht gut und kann ich so auch nicht stehen lassen.

Soso Halbwahrheiten!  ;D

Will hier keinen Streit mit dir beginnen, aber es wäre manchmal schon hilfreich, sich in einen Thread von Anfang einzulesen, das Prodzedere zu verstehen und zu verinnerlichen. ;)

Der Satz stammt nicht von mir, sondern von.............! ;)  >:D



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Warum sollte A die Frage sonst stellen, wenn nicht um die Widerspruchsfrist geht, weshalb die Bescheide nun bestandskräftig geworden sind.

Bevor du aus der hohlen Hand rumspekulierst, lies doch erst mal den Widerspruchsbescheid.

Nichts ist bestandskräftig, die Klagefrist fängt doch gerade erst an.


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Bevor du aus der hohlen Hand rumspekulierst, lies doch erst mal den Widerspruchsbescheid.

Nichts ist bestandskräftig, die Klagefrist fängt doch gerade erst an.

Ich habe nicht spekuliert, den Widerspruchsbescheid mehrmals gelesen und nur weitergedacht. ;) Betrachtet es als Info oder laßt es.  >:D

Da es keine Halbwahrheiten sind, können es auch andere User vielleicht nutzen! ;)

Wie sich das mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts verhält habe ich ja schon erklärt. Wenn A sich mit den Widerspruchsfristen sicher ist, dann steht einer Klage ja auch nichts mehr im Wege! ;)


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C
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....
Will hier keinen Streit mit dir beginnen, aber es wäre manchmal schon hilfreich, sich in einen Thread von Anfang einzulesen, ...
1) will ich auch nicht 2) habe ich, und weil zu sehr OffTopic, gehe ich da auch nicht mehr drauf ein.


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Wie dem auch sei: Person A erwägt eventuell den ersten fiktiven Beitragsbescheid mit Abscheu über sich ergehen zu lassen um gegen alle Weiteren zu klagen, wenn der Fall eindeutig (vermeintlich zulässig) ist.

Angenommen Person A würde Klage einreichen und anschließend den Widerspruch gegen den ersten Bescheid nachholen, da wegen Formfehler des fiktiven Bescheids sich die Frist auf 1 Jahr verlängern würde, dann könnte dies wegen der Komplikationen zu einem Jahrhundertprozeß mutieren. :-D

Vielleicht wäre Person A gewillt mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen, weil sich mir die o.g. Aussage nicht wirklich erschließt.  ???

A kann sich eigentlich glücklich schätzen, endlich einen negativen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben, auf den etliche Schuldner sehnsüchtig warten und spricht stattdessen immer noch von Beitragsbescheid und einer eventuellen Klage.

Vielleicht verkennt Person A ja, was sie eigentlich für Möglichkeiten hätte, wenn sie jetzt Klage einreicht, auch im Hinblick auf einen  Nichtigkeitsfestellungsantrag gegen die Beitragsbescheide?
Das würde evtl. auch anderen Mitstreitern erheblich weiterhelfen, um ein für allemal zumindest in Bayern Klarheit zu haben. ;)

Dabei ist das Urteil Tübingen zwar hilfreich, aber so was von uninteressant und unnötig, weil es nur darum geht die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Beitragsbescheid) mit in der Klage aufzunehmen und diesbezüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

Hier gehts nur um das bayrische Verwaltungsverfügungsgesetz (BayVwVfG) und nicht um Urteil LG Tübingen.

Warum will A den 1. Beitragsbescheid mit Abscheu akzeptieren?

Der Widerspruchsbescheid wurde aufgrund der Widersprüche gegen die Bescheide (1. ungültig und 2. gültig) erstellt. Der Widerspruchsbescheid müsste demnach an Person B gerichtet sein. Ist das korrekt?

Nur weil Person B es sich nicht zutraut weiter zu machen, um Klage zu erheben, will B nun alles in die Tonne kloppen? Ist das korrekt und hab ich das richtig verstanden?

Soll wohl ein Witz sein oder? Wieso unterstützt A nicht Person B und klagt mit deren Vollmacht?  ???

A will nun dasselbe Prodzedere nochmals mit seinem Namen durchziehen, um dann zu klagen?





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Zur weiteren Info an Person A+B:

Zitat
Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob alles Wichtige in Ihrer Klage enthalten ist:

    Ihren Namen und Adresse (ladungsfähige Anschrift, kein Postfach, mit Tel.) sowie das Datum
    Anschrift des Sozialgerichts
    Datum des Widerspruchsbescheides
    die Angabe der Beklagten, d.h. der Behörde, von der der Widerspruchsbescheid stammt
    Geschäftszeichen / Aktenzeichen des Widerspruchsbescheids
    die Erklärung, dass Sie Klage erheben
    die Begründung, weshalb Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind. Dabei ist es sinnvoll, den Sachverhalt möglichst vollständig zu schildern.
    ein Antrag, aus dem deutlich wird, was Sie vom Klagegegner verlangen. Eine juristische Fachsprache ist dabei nicht nötig. Schreiben Sie so, wie Sie sich am besten ausdrücken können.
    Ihre Unterschrift

Bitte fügen Sie Ihrer Klage bzw. Ihrem Antrag unbedingt Abschriften (d.h. Fotokopien oder Durchschläge) Ihrer Schriftsätze für die übrigen Beteiligten bei. Fehlen diese Abschriften, müssten diese auf Ihre Kosten durch das Gericht gefertigt werden.

Wenn Sie das Rechtsmittel für eine andere Person erheben, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 73 SGG). Nur bei Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie ist die Vorlage einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich.

Wichtig ist auch, dass Sie während des Gerichtsverfahrens auf dem Postweg erreichbar sind. Bitte versäumen Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht, eine Änderung Ihrer Anschrift sofort mitzuteilen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe kann erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15 Euro monatlich verbleiben.

Derzeitige monatliche Freibeträge (Stand 01.01.2014; BGBl. Nr. 70/2013, S. 4088):
für die Partei und ihren Ehegatten/Lebenspartner: 452 Euro
für jede weitere Person erhöht sich der Betrag entpsrechend ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 - 6, d.h. um 263 - 362 Euro
für erwerbstätige Personen: zusätzlich 206 Euro

Hinweis: Eine genaue Berechnung ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Neben dem Einkommen ist das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Quelle: http://www.sg-freiburg.de/pb/,Lde/Checkliste+Klageeinreichung


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