Also, nun mal ganz ruhig
Erstens:
Die 115€ sind nicht etwa die
"Mahngebühren", sondern die ab April 2014 weiter aufgelaufenen regulären Beträge/
"offenen Forderungen", von denen aber bisher augenscheinlich erst ein Quartalsbeitrag von 04-06.2014 mit obigem 2. Gebühren-/BeitragsBESCHEID vom 01.08.2014 festgesetzt wurde.
Die "Mahnung" ist im Übrigen auch erst mal eher "informativ" zu verstehen.
Dies detailliert hier zu erläutern ist nicht Sinn und Zweck des Forums, da dies schon mehrfach und ausgiebig behandelt ist.
Mehrere Diskussionsstränge zum gleichen Thema sind der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht abträglich.
Daher der Verweis auf
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRAhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835und Folgebeiträge
Ansonsten konstatiere ich:
Zahlungserinnerung > unwichtig
Bescheid vom 04.07.2014 (01.2013 - 03.2014) > wichtigBescheid vom 01.08.2014 (04-06.2014) > wichtigEntscheidend für den Fristlauf (1 Monat nach "Bekanntgabe") ist das Datum der tatsächlichen Zustellung - im Zweifel nachzuweisen durch die absendende "Behörde".
Fristwahrung nach Bekanntgabe/ Zustellung - Unzulässigkeit von Anscheinsbeweisenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.htmlPerson A könnte also, da ihr augenscheinlich die
Bescheide erst *jetzt* und nur per normalem Postversand (also nicht nachweislich) zugestellt wurden...
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420...ganz einfach
gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen incl. Aussetzung der Vollziehung:
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421Sie sollte gleiches für jeden weiteren zwischenzeitlich evtl. noch zugestellen Beitrags- bzw. FestsetzungsBESCHEID tun.
Person A sollte sich zudem evtl. darauf einstellen, dass "Beitragsservice"/ LRA im späteren WiderspruchsBESCHEID den Widerspruch gegen den ersten und ggf. auch gegen den zweiten Bescheid als
"unzulässig" erklären, wegen angeblicher
"Fristüberschreitung".
Davon braucht sich Person A aber wie im Link zur Fristwahrung eingehend erläutert nicht zu sehr beeindrucken lassen > dies möge BS/ LRA dann einfach im Klageverfahren *nachweisen*...
Da es aufgrund der zeitlichen Überlappungen, Unklarheiten und dem generellen "Forderungsmanagement" des "Beitragsservice" nicht unüblich ist, dass dieser unbeeindruckt dennoch weiter auf eine Zwangsvollstreckung hinarbeitet, sollte sich Person A ggf. entsprechend argumentativ darauf vorbereiten.
Person A *muss* sich jetzt zwingend einlesen um es zu *verstehen*.Das *Verstehen* kann der Person A hier niemand abnehmen - das muss sie selbst tun.
Dazu noch mal der *eindringliche* Hinweis auf alle oben bereits genannten einschlägigen Links!Da es sich hier um einen eher "regulären" und im Forum schon mehrfach behandelten fiktiven Fall handelt, wird dieser Thread zur Wahrung der Übersichtlichkeit und Vermeidung von Mehrfachposts geschlossen.
Danke für das Verständnis + gutes Gelingen!