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Autor Thema: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"  (Gelesen 88704 mal)

d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Eine Frage an alle hätte Person A noch:

Ist es denn üblich, dass die Vollstreckungsbehörde sofort mit dem Verlangen einer Vermögensauskunt reagiert, ohne vorher den Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen zu haben.
Person A meint, es muß doch irgendwo geregelt sein, was der erste Schritt seitens einer Vollstreckungsbehörde wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2014, 01:55 von Uwe«

Z
  • Beiträge: 1.525
Ich finde es auch ungewöhnlich, gleich den Offenbarungseid abzufordern, aber vielleicht "kennt" der GV seine Klientel und weiß inzwischen, daß alles andere nur ausgesessen wird und "spart" sich den üblichen Zwischenschritt.
Im übrigen ist die Beugehaft nur dazu da, den Offenbarungseid abzulegen, nicht um irgendwelche Strafen/Geldforderungen alternativ abzusitzen, das ist ein großer Unterschied...

Genau das ist das Problem, wer will schon eine EV abgeben, wo er doch nur gegen eine unberechtigte Forderung vorgeht.
Aber der Plan geht auf, die Leute werden nervös, lassen sich einschüchtern und tun das Falsche: Machen Formfehler oder zahlen gleich...


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m

mk222

Im Prinzip finde ich solche krassen Entwicklungen sehr positiv. Die Leute werden unruhig, sie schreiben darüber im Internet, es werden immer mehr, die Presse wird aufmerksam, es gibt Gerichtsurteile. Ohne diese kleinen Katastrophen im Alltag merkt ja niemand, was für ein Zwangsausbeutungssystem ARD/ZDF wirklich ist. Je mehr Leute in Bedrängnis gebracht werden, desto besser. Die normalen "Melkkühe", die alles mit sich machen lassen, beschweren sich ja nicht.

Veränderungen passieren nur über Druck. Das gilt für den einzelnen Menschen genau so wie für grosse Systeme. Ohne richtig viel Druck, ohne Leidensdruck, wird alles so bleiben, wie es jetzt ist.

Es muss in unser aller Interesse sein, dem ÖRR so viel Schaden zuzufügen wie möglich, damit die Leute endlich aufwachen. Mit Zwangsvollstreckungen im grossen Stil beschädigen sich ARD/ZDF selbst. Ich finde das super.



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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Zu Antwort #4 Tokiomotel

Zitat:

„Ich bin bereits in wesentlich höherem Rückstand und würde es nur zu gern darauf anlegen , ihre SCH.... Beugehaft auskosten zu dürfen.
Also keine Panik , vor 500 €   sogenanntem  Minus in deren SCH ... Sache tut sich gar nichts !“



Leider nicht richtig, mein Beitrag # 11 bezieht sich auf eine zu vollstreckende Summe von
242,12 €

Also da schon Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich und

...wird auf Antrag des Gläubigers gegen Sie ein Haftbefehl erlassen gem.....

Leider kein Scherz und ich habe die Zwangsvollstreckung vom 07.07.14 persönlich  hier vorliegen
@karlsruhe
Man sollte besser nicht alles für bare Münze nehmen , was einem vom Bservice und übereifrigen GVs aufgetischt wird. Du bist doch hier schon lange genug dabei und solltest es eigentlich besser wissen.
-Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren ist MÖGLICH , - das ist die Krönung von primitivster frecher Einschüchterung ! ..das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen..
-Haftbefehl wird auf ANTRAG des Gläubigers erlassen , - dieser Gurkenverein wird sich hüten dies zu tun , denn dann ist öffentlich der Teufel los !
Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.
Das ist jetzt fast 2 Monate her....
Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.
Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2014, 15:22 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

V
  • Beiträge: 67
Mal `ne "blöde" Frage:

Was passiert denn, wenn man den Termin zur Vermögensauskunft wahrnimmt, alle Nachweise mitnimmt und sein Vermögen wie gefordert offenlegt?


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  • Beiträge: 1.525
Zwei Varianten:
Du hast Vermögen, dann wird es gepfändet, hast keins, dann ist es der sogenannte Offenbarungseid, sprich Du bist überschuldet und gehst in die Privatinsolvenz.


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Conchilli

Mal `ne "blöde" Frage:

Was passiert denn, wenn man den Termin zur Vermögensauskunft wahrnimmt, alle Nachweise mitnimmt und sein Vermögen wie gefordert offenlegt?

Also grundsätzlich ist zu raten, wenn es bereits schon soweit gekommen ist, versuchen sich mit denen gütlich zu einigen. Ratenzahlungen vereinbaren mit dem Hinweis, daß man eben nur Summe X zur Verfügung hat.

Wegen einer Forderung des BS in die Privatinsolvenz zu gehen oder einen Eintrag in die SCHUFA zu riskieren, ist gelinde gesagt Schwachsinn.


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G
  • Beiträge: 84
Offenbarungseid ist jetzt Vermögensauskunft.

Zitat Wiki:
Nach neuem Recht besteht die Pflicht des Schuldners zur Erteilung der Vermögensauskunft bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 802c ZPO von vornherein, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag nach § 802a ZPO erteilt. Wird die Forderung nicht in einer vom Gerichtsvollzieher gesetzten Zahlungsfrist von zwei Wochen vollständig beglichen, wird Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt (§ 802f Abs. 1 ZPO).

Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Macht der Gläubiger glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).


Das heißt, der Beitragsservice muß glaubhaft machen, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen.
Dann kann er, ohne vorherigem Pfändungsversuch, gleich die Vermögensauskunft beantragen.

Mich würde interessieren, wie der Beitragsservice glaubhaft macht, dass eine vorherige Pfändung ohnehin fruchtlos sein würde. Hellseher oder was?

Falls nix zu holen ist, gibt man halt die Vermögensauskunft ab und hat 2 Jahre Ruhe.

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).

Das heißt, man kann auch mit dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlung vereinbaren, wenn man die Schuld innerhalb von 6 Monaten begleichen kann. Dann erübrigt sich die Vermögensauskunft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2014, 21:33 von Gucky«

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Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel.

Und woher hat der BS einen Titel?


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G
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Die Rundfunkanstalt braucht keinen Titel.

Das war noch bei der GEZ, ist aber natürlich jetzt auch für den Beitragsservice gültig. Nur daß es jetzt nicht mehr auf das Bereithalten eines Geräts ankommt, sondern auf das Innehaben einer Wohnung:

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, sobald ein Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Erst zur zwangsweisen Durchsetzung rückständiger Gebühren muss ein Gebührenbescheid ergehen. Die Rundfunkanstalten bedienen sich dabei der GEZ als zentrale Einzugsstelle.

Die Vollstreckung beginnt mit dem Erlass der Vollstreckungsanordnung. Grundlage ist der Gebührenbescheid, der dem Rundfunknutzer zugegangen sein muss. Den Zugang hat grundsätzlich die GEZ zu beweisen. Beim Versand mit einfacher Post ist dies grundsätzlich nicht möglich. Wichtig: Die anschließende Vollstreckungsanordnung muss nicht nochmals zugestellt werden!

Man bekommt also gar nicht mit, daß die Rundfunkanstalt, nicht der Beitragsservice, eine Vollstreckungsanordnung getroffen hat, da diese dem Schuldner nicht zugeht. Nur wenn man Post oder Besuch vom Gerichtsvollzieher oder einem ähnlichen Vollstrecker erhält, weiß man, das die Vollstreckung eingeleitet wurde. Im Gegensatz zum normalen Vollstreckungsverfahren, bei dem man einen gerichtlichen Mahnbescheid erhält, gegen den man gegebenenfalls Widerspruch einlegen kann.


Zu meinem obigen Post noch: Wenn man mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vereinbart, dann muß man natürlich zukünftig brav seinen Rundfunkbeitrag alle Vierteljahr zahlen, da sonst wieder eine neue Schuld aufläuft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2014, 22:20 von Gucky«

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Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, ...

Welche Hoheitlichkeit soll denn vorliegen?
Und um welches Gesetz soll es denn gehen? :'(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2014, 03:37 von Bürger«

I

Intendanten-Sponsor

Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.

Und wie?

Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.

Also nicht öffnen?


Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.

Für den Gläubiger oder den Schuldner?
Was hat es denn mit dieser Grenze auf sich?


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  • Beiträge: 84

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG werden die Rundfunkanstalten beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig. Die Rundfunkgebühr entsteht nicht durch deren Geltendmachung, sondern kraft Gesetzes, ...


Welche Hoheitlichkeit soll denn vorliegen?
Und um welches Gesetz soll es denn gehen? :'(


Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden und das Gesetz wäre der Rundfunkstaatsvertrag als gemeinsames Landesrecht.


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Conchilli

Ich hatte auch bereits eine Zwangsvollstreckung vorliegen , habe diese im Vorfeld bei der GVin abgeblockt.

Und wie?

Du wirst es kaum glauben, aber auch GV sind Menschen die dir nix Böses wollen. Wie wäre es denn, wenn du dort anrufst und einen Termin mit denen ausmachst und dann vorbereitet dort hingehst? Sowas nennt man gütliche Erledigung, was ja auch der GV anstrebt. Zudem wird das immer als ein Vorteil für dich gewertet, denn es zeigt, daß du an einer gütlichen Einigung aktiv interessiert bist.

Also wer den GV voller Ehrfurcht mit einer offenen Tür empfängt und ihn ohne weiteres gewähren lässt , der hat im Vorhinein schon etwas falsch gemacht.

Also nicht öffnen?

Das wird dir nicht viel nützen, denn wenn du Pech hast ruft er Verstärkung mit Schlüsseldienst und Polizei.
Andererseits bist du unvorbereitet und wenn er erstmal in deiner Wohnung ist, hat er leichtes Spiel seine Siegel anzubringen oder die Wertsachen gleich mitzunehmen. deshalb wird man bei sowas immer selbst tätig und vermeidet es, daß er bei dir vor der Türe steht. Wirst ihn eh nicht los! ;)


Es läuft dann doch auf die 500€ Rückstand-Grenze hinaus , denn ab da gelten andere für die Gegenseite leichtere Spielregeln und dann wird es noch interessanter.

Für den Gläubiger oder den Schuldner?
Was hat es denn mit dieser Grenze auf sich?

Die 500 EUR Grenze bezieht sich auf das Tätigwerden des GV bestimmt Auskünfte über deine Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Er darf diesbezüglich nur tätig werden, wenn der zu pfändende Betrag mindestens 500 EUR beträgt.


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P
  • Beiträge: 3.997
500,- ja vielleicht dennoch muss die Grundlage dazu erstmal formal richtig gestellt sein, ist Sie das nicht sollte der GV gar nichts dürfen, so denke ich das zumindest. Tut er doch irgendwas sollte der GV dazu später belangt werden können. Denn ohne richtige gültige und formal richtige Grundlage sollte ein GV in einer Sache schon zu seiner Eigenen Sicherheit (persönliche Haftung) gar nichts unternehmen. Wird der GV also aus meiner Sicht tätig und dann sollte dieser die Vorschriften sehr genau kennen, also auch die formalen Vorgaben, wird der GV also tätig obwohl der GV hätte erkennen müssen, dass die formalen Anforderungen fehlerhaft sind, dann macht sich der GV aus meiner Sicht persönlich direkt haftbar.
Also gilt es immer, wenn so ein GV in Aktion tritt prüfen zu lassen auf welcher Grundlage der GV tätig werden will und ob der GV die formalen Vorraussetzungen bevor er tätig werden darf auch beachtet hat.

http://www.rechtslexikon-online.de/Vollstreckungsbehoerde.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungsvollstreckung.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungsakt.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Beitreibung.html
http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungszwang.html

http://www.rechtslexikon-online.de/Titel.html

http://www.ratgeber-recht24.de/Gerichtliches_Mahnverfahren_Teil_1/index.html
http://www.ratgeber-recht24.de/Gerichtliches_Mahnverfahren_Teil_2/index.html


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