Offenbarungseid ist jetzt Vermögensauskunft.
Zitat Wiki:
Nach neuem Recht besteht die Pflicht des Schuldners zur Erteilung der Vermögensauskunft bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 802c ZPO von vornherein, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag nach § 802a ZPO erteilt. Wird die Forderung nicht in einer vom Gerichtsvollzieher gesetzten Zahlungsfrist von zwei Wochen vollständig beglichen, wird Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt (§ 802f Abs. 1 ZPO).
Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Macht der Gläubiger glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).
Das heißt, der Beitragsservice muß glaubhaft machen, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen.
Dann kann er, ohne vorherigem Pfändungsversuch, gleich die Vermögensauskunft beantragen.
Mich würde interessieren, wie der Beitragsservice glaubhaft macht, dass eine vorherige Pfändung ohnehin fruchtlos sein würde. Hellseher oder was?
Falls nix zu holen ist, gibt man halt die Vermögensauskunft ab und hat 2 Jahre Ruhe.
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).
Das heißt, man kann auch mit dem Gerichtsvollzieher Ratenzahlung vereinbaren, wenn man die Schuld innerhalb von 6 Monaten begleichen kann. Dann erübrigt sich die Vermögensauskunft.