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Autor Thema: LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung  (Gelesen 101754 mal)

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Edit "Bürger":
Hinweis: Dieser Beschluss wurde durch den BGH wieder aufgehoben
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html
Dennoch weitere Erkenntnisse/ Hinweise u.a. unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


----------

LG Tübingen
Beschluss vom 19. Mai 2014
Az. 5 T 81/14

http://openjur.de/u/708173.html

Kurzfassung
Zitat
- Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.

- Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.

- Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.

- Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.

- Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.

- Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Das klingt tatsächlich nach MUNITION mit SPRENGKRAFT...
...und ist nebenbei eine schallende Ohrfeige für die Selbstüberhebung von ARD-ZDF-GEZ ;) :D

Diese geballte Ladung für den Otto-Normalverbraucher verständlich auseinanderzunehmen wäre eine wichtige Aufgabe.

Die getroffenen Feststellungen zu dem undurchsichtigen Gebaren, den unzähligen formalen Unzulänglichkeiten - hier im Forum auch schon angesprochen unter
Beabsichtigte Vertuschung in den
formularbasierten Schreiben des Beitragsservice

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html
etc. bedeutet in meinen Augen nichts Geringeres als das Fundament der momentanen "Beitragserhebung" gehörig bröckeln zu lassen.

Wir sind und bleiben auf dem richtigen Weg.

An alle:
NICHT EINSCHÜCHTERN LASSEN!!!

Sondern die eigenen Rechte bewusst wahrnehmen...
...und die Verpflichtungen von ARD-ZDF-GEZ rigoros einfordern!!!


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Ein nicht zu verachtender und weite Kreise ziehender Aspekt aus diesem Urteil:

Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10570.0.html

Wir alle wissen, dass die Bescheide nicht - wie sonst auf Verwaltungsebene üblich - zum Zeitpunkt der Fälligkeit erstellt werden, sondern erst nach ca. 6 Monaten Zahlungsverzug.

Nach meinem Verständnis des Urteils
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
bedeutet dies, dass es sich in diesem Falle nicht um "primäre FestsetzungsBescheide" handelt...
...sondern um - ohne vorausgehende säumniszuschlagfreie "Primär-Bescheide" augenscheinlich unzulässige - "RückstandsBESCHEIDe", deren "Säumniszuschlag" demzufolge ebenso unzulässig wäre.

Allein dieses auszugsweise Zitat dürfte von enormer Tragweite sein:

Zitat
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.

Quelle:
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html


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P
  • Beiträge: 4.011
Danke für dieses Fundstück.

Da haben sich der oder die RichterIn(en) richtig Arbeit gemacht. Die Begründungen aus dem Urteil lassen erkennen, dass der auch der Bescheid vom 04.07.2014 (Mitteldeutscher Rundfunk), so sieht es zumindet für mich aus, auch ein paar der in dem Urteil als fehlend bemängelten Angaben nicht erfüllt. Z.B. sind es genau diese nach dem Punkt Zitat:

"Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist.
Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt."

Ich denke das könnten und sollten Einige, welche jetzt noch beim Schreiben Ihres Widerspruches sind, vom besagten Datum sind, doch noch direkt mit verarbeiten.


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S
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Wär es ratsam auch bei mangelhaftem Bescheid einen Widerspruch zu schreiben oder einfach nichts machen und bei Vollstreckung behaupten dass man keinen Bescheid erhalten hat (da der, den man erhalten hat, ja mangelhaft und somit nichtig ist)?


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v
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Jubel!!!
Das Urteil des LG Tübingen lässt tatsächlich hoffen, das es doch noch so etwas wie "Recht"sprechung in unserem Land gibt! Ich bin begeistert!
Besonders dieser Abschnitt:
Zitat
Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden.
lässt hoffen, dass es richtig war, bisher keine Beiträge zu zahlen. Somit können die sich die ca. 1,5 Jahre bis zum "Gebühren-/Beitragsbescheid" schonmal von der Backe putzen! Der gesparte Betrag reicht wenigstens für die Klage vorm Verwaltungsgericht.  ;D

Ich werte das mal als Etappensieg gegen die Machenschaften des "Beitragsservice"...


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

S
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Wenn sie ab jetzt formal korrekte Bescheide verschicken, können sie aber sicher leider die Beiträge ab 1.1.13 fordern oder?


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V
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http://openjur.de/u/708173.html

Zitat
… Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.) …

Dazu passt auch das uns schon bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts:
Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). ...

Heißt für die Anstalten - Adieu Säumniszuschläge! - Möge die Klagen-Flut über euch ergehen!


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a
  • Beiträge: 338
Klasse. Leider für mich 5 Tage zu spät.

Aber macht nix. Ich berufe mich eh auf §§ 58 und 59 VwVfG i. V. m. auf den eindeutig fehlenden RBB im § 2 Abs. 4 BlnVwVfG (Verkündungsstand: 22.07.2014 | in Kraft ab: 01.07.2010), da es dort nur heißt "Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin." Und der SFB existiert schon lange nicht mehr. Vom RBB ist dort nicht die Rede. Somit sind die zuvor genannten $$ 58 und 59 VwVfG für den RBB weiterhin gültig.


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Jetzt bleibt nur noch abzuwarten, inwieweit sich die werten Herrschaften auch darüber hinwegsetzen. Siehe hierzu auch die Neubesetzung des vakanten Postens im ZDF-Fernsehrat, der dann auch gleich wieder politisch besetzt wurde, anstatt ihn dem Urteil des BVerfGer entsprechend neu zu besetzen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

R
  • Beiträge: 1.126
Leider kann man im www die angegriffene Entscheidung des  AG Nagold vom 6.3.2014   4 M 193/14 nicht finden.

Weiß jemand, wo man sich die zugänglich machen kann?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

R
  • Beiträge: 375
Man könnte die ggf. beim Gericht anfordern, da das i.d.R. kostet würde ich vorher anrufen. http://www.amtsgericht-nagold.de/pb/,Lde/1202476

Aber allzu viel Nutzen wird die Entscheidung des Amtsgerichts m.E. nicht bringen.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin,
wie kann Person A das Urteil, des LG  Tübingen für einen Widerspruch verwenden?
Habe den Sinn der Urteils verstanden, weiß aber nicht, wie Person A es in einem Widerspruch formulieren müsste. :-\
Oh. Man.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2014, 16:10 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

R
  • Beiträge: 375
Wenn Person A auf verwaltungsrechtlichen Formfehlern reiten will, kann sie das Urteil, welches nach dem VerwVollstreckungsgesetz Ba.-Wü. ergangen ist, ggf. auf die Anforderungen des Verwaltungsverfahrensgesetz "ihres" Bundeslandes übertragen. (Eigentlich müsste sie die dort genannten formalen Anforderungen an einen Verwaltungsakt erst vergleichen ...)

Aus eher sportlichen Gründen hat das ein fiktiver "M" vor einem Jahr bei seinem Widerspruch auch gemacht, siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7424.msg54373.html#msg54373 . Das Tübringer Urteil lässt sich dort auch einbauen, die materielle Grundgesetzwidrigkeit lässt sich dort argumentativ auch noch ausbauen, was "M" in den Widersprüchen zu den Folgebescheiden auch gemacht hat. (Das VerwVerfG NRW hat "M" dort eigentlich nur genannt, weil der Beitragsservice wie eine eigenständige "Behörde" auftritt, denn in Berlin gilt das entsprechende Bundes-VerwVerfG).


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

m

mk222

Wer sich die zahlreichen Urteilsbegründungen durchliest, der muss sich doch die Frage stellen, ob alle zuständigen "Beamten", die sowas durchwinken, jemals eine Berufsausbildung gemacht haben.

Da werden so viele Formvorschriften missachtet, das einem die Haare zu Berge zu stehen. Ich meine, das stimmt ja gar nichts. Es liest sich so, als wenn die GEZ ihre Schreiben an ihre "Mittäter" schickt und diese werden ohne Prüfung einfach weitergeleitet.

Das habe ich mir erstmal gebookmarkt und freue mich jetzt schon.

Das Urteil ist ein echter Lichtblick und ein Hoffnungsschimmer, das es noch Gerechtigkeit gibt.

Zitat
....alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind - unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin - zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide....

Übersetzung: Die Behauptung der GEZ, ich habe irgendwelche Bescheide bekommen oder irgendetwas unterschrieben, muss geprüft werden. Gut, das ich niemals Widerspruch eingelegt habe, was ja der Beweis für den Erhalt eines Bescheides ist.

Sollte ich jemals einen Mahnbescheid oder eine Vollstreckungsankündigung erhalten, werde ich jeden einzelnen Punkt aus diesem Urteil zitieren und dann prüfen lassen. Allein der Beweis, das mir überhaupt irgendwelche Briefe zugestellt worden sind, dürfte sehr schwierig werden. Selbst gelbe Briefe, werden ja heutzutage falsch, nämlich nicht persönlich und von keinem Beamten, zugestellt.

Geil!


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Selbst gelbe Briefe, werden ja heutzutage falsch, nämlich nicht persönlich und von keinem Beamten, zugestellt.

Geil!

Darauf würde ich mich nicht verlassen!

Schreiben die mit Postzustellungsurkunde (also den sog. "gelben Briefen" zugestellt wurden, gelten nach den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungszustellungsgesetze der Länder i.V.m. der ZPO als zugestellt - auch wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wurden. Mit gelben Brief werden die Beitragsbescheide bisher dann zugestellt, wenn zuvor Schreiben (wegen Annahmeverweigerung) zurückgesandt mit werden - sollte man also nicht machen. Auch die Formvorschriften hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages werden die Rundfunkanstalten früher oder später beachten (müssen). Aus meiner Sicht löst das Urteil das Grundproblem nicht, was die Bundesländer mit der Ratifizierung des RBStV geschaffen haben.

Ansonsten ist das Urteil vor allem bei der Verwaltungsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieher der Amtsgerichte interessant. Denn nur dort sind die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht) zuständig. Trotzdem ist das Urteil auch bei Kommunal- und Finanzamtsvollstreckern nützlich.

Jeder muss selber entscheiden, ob der Weg über die Auseinandersetzung mit den Vollstreckern gesucht wird. Dies kann m.E. nur dann ein Weg sein, wenn bei der Pfändung nichts zu holen ist (Arbeitseinkommen unter der Pfändungsfreigrenze, abgeräumtes Pfändungsschutzkonto) und die Schufa auch egal ist - viel Erfolg dann bei der Wohnungssuche.

In jedem Fall kann es nicht schaden, sich bei so einer Strategie mit den Rechtsgrundlagen der Vollstreckung selbst eingehend zu beschäftigen. Das sind in der Verwaltungsvollstreckung durch Kommunen vor allem das (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz des jew. Bundeslandes, bei Gerichtsvollziehern zusätzlich die ZPO und bei Finanzamtsvollstreckung ergänzend die Abgabenordnung. Mein Weg ist dies nicht, ich empfehle eher den Rechtsweg um gegen den Beitragsbescheid vorzugehen. (Auch dort kann man die Formfehler der Ex-GEZ nutzen).


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