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Autor Thema: Säumniszuschlag auf Erstbescheid/ Ausgangsbescheid/ "Primärbescheid" unzulässig  (Gelesen 25212 mal)

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Wir alle wissen, dass die Bescheide nicht - wie sonst auf Verwaltungsebene üblich - zum Zeitpunkt der Fälligkeit erstellt werden, sondern erst nach ca. 6 Monaten Zahlungsverzug.

Nach meinem Verständnis des Urteils
LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html
bedeutet dies, dass es sich in diesem Falle nicht um "primäre FestsetzungsBescheide" handelt...
...sondern um - ohne vorausgehende säumniszuschlagfreie "Primär-Bescheide" augenscheinlich unzulässige - "RückstandsBESCHEIDe", deren "Säumniszuschlag" demzufolge ebenso unzulässig wäre.

Allein dieses auszugsweise Zitat dürfte von enormer Tragweite sein:

Zitat
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.
[...]
Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann.

Quelle:
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
http://openjur.de/u/708173.html


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S
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Danke! Das ist doch mal was.


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  • Cry for Justice
Aufgrund dieses Urteils könnte doch nun jeder seinen Bescheid eigenmächtig um diese Säumniszuschläge kürzen . Man verweist kurz und bündig auf dieses Urteil und stellt den Bservice vor vollendete Tatsachen.
Bei weiterer Aufführung dieses Postens kündigt man Strafanzeige wegen Betrugsversuch an. Denn es wird gezielt weiterer Druck durch Erhöhung des geschuldeten Betrages um diese Säumniszuschläge ausgeübt.
Viele kapitulieren schon eingeschüchtert allein aufgrund dieser eigentlich unzulässigen Säumniszuschläge !  Das alles beweist wieder mal , dass der Bservice und die LRAs sich wie Gott aufspielen und glauben ihre eigenen Gesetze machen zu dürfen. Dem Beitragszahler wird dies eiskalt als rechtlich verbindlich verkauft.


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Schrei nach Gerechtigkeit

v
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Aufgrund dieses Urteils könnte doch nun jeder seinen Bescheid eigenmächtig um diese Säumniszuschläge kürzen .

Nicht nur das: Alle geforderten Beiträge VOR Ausfertigung des "Gebühren-/Beitragsbescheid" sind nach dem Urteil hinfällig!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2014, 00:42 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

a
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Auch, wenn die hochgradig fiktive frei erfundene Person A bereits einen Widerspruch abgeschickt, aber noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen hat?

Abgesehen davon finde ich das Urteil richtungsweisend. Die Gerichte sind vermutlich so langsam genervt von der Klageflut und schreiten ein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2018, 02:09 von Bürger«

C
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Alle geforderten Beiträge VOR Ausfertigung des "Gebühren-/Beitragsbescheid" sind nach dem Urteil hinfällig!
Ist das wirklich so, daß (nach diesem Urteil) erst ab Zugang des Beitragsbescheides die Beiträge gezahlt werden müssen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2014, 00:42 von Bürger«
"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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Ist das wirklich so, daß (nach diesem Urteil) erst ab Zugang des Beitragsbescheides die Beiträge gezahlt werden müssen?

Das ist eine Frage, die wir hier vermutlich nicht so schnell klären werden können.
Es gilt zu bedenken, dass dann in der Übergangsphase des sog. "Meldedatenabgleichs" von Anfang 2013 bis Ende 2014 - also gut 2 Jahre - ein Ungleichgewicht in der Erhebung eintreten würde.
Früher Abgeglichene wären gegenüber später abgeglichenen nicht unerheblich benachteiligt.

Man könnte es auch so verstehen, dass der Bescheid zwar rückwirkend, aber als "Ausgangsbescheid" ausgestellt werden sollte - d.h. incl. angemessener Zahlfrist - insbesondere aber eben ohne Säumniszuschlag...

...aber im Detail wird das erst die weitere juristische Aufarbeitung zu Tage fördern.

Beachte bitte:
In diesem Thread soll es ausschließlich um den (unzulässigen) Säumniszuschlag gehen.
Danke :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2014, 00:43 von Bürger«
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