Alle geforderten Beiträge VOR Ausfertigung des "Gebühren-/Beitragsbescheid" sind nach dem Urteil hinfällig!
Ist das wirklich so, daß (nach diesem Urteil) erst ab Zugang des Beitragsbescheides die Beiträge gezahlt werden müssen?
Das ist eine Frage, die wir hier vermutlich nicht so schnell klären werden können.
Es gilt zu bedenken, dass dann in der Übergangsphase des sog. "Meldedatenabgleichs" von Anfang 2013 bis Ende 2014 -
also gut 2 Jahre - ein Ungleichgewicht in der Erhebung eintreten würde.Früher Abgeglichene wären gegenüber später abgeglichenen nicht unerheblich benachteiligt.
Man könnte es auch so verstehen, dass der Bescheid
zwar rückwirkend, aber als "Ausgangsbescheid" ausgestellt werden sollte - d.h. incl. angemessener Zahlfrist - insbesondere aber eben
ohne Säumniszuschlag...
...aber im Detail wird das erst die weitere juristische Aufarbeitung zu Tage fördern.
Beachte bitte:
In diesem Thread soll es ausschließlich um den (unzulässigen)
Säumniszuschlag gehen.
Danke