Das Problem scheint zu sein, dass die Grundrechte zunächst nicht allein dafür herhalten können, um gegen den RBStV zu klagen. Die Argumente sind ja reichlich vorhanden, aber da sagen die Verwaltungsgerichte, Steuern und Abgaben sind so, dass sie nunmal die Bürger belasten. Sonst könnte ja die Steuer mit dem gleichen Argument verweigert werden. Nun heisst es abwarten, 38 Seiten kann ein Anwalt auch nicht durch überfliegen der Seiten lesen. Ich glaube, Person A hat reichlich gute Argumente angeführt und ordentlich begründet.
Mit anzweifeln des Kirchhof-Gutachtens ist gemeint, dass das Gutachten feststellt, dass die Gebühr umgestellt werden muss von Teilnehmern mit Empfangsgeräten auf Beitrag für Haushalte auch ohne Empfangsgeräte. An keiner Stelle wird aber festgestellt, dass es Verfassungskonform ist, jeden zu belasten, ausser durch die Definition des Beitrags im Steuerrecht. Dass Kirchhof die Werbefreiheit und die Widerlegbarkeit forderte, wurde auch in der Parlamentssitzung festgestellt, aber ignoriert.
Die Typisierung und Pauschalisierung wird ebenfalls verwendet, ohne dass durch Gesetz bestimmt wurde, wie typisiert und pauschalisiert werden darf oder muss. Keinerlei aktuelle Nachweise, keine verlässlichen, diesbezüglichen Statistiken stützen die Behauptungen Kirchhofs. Es scheint Statistiken zu geben, aber traue keiner Statistik, die man nicht selbst gefälscht hat. Für derartige Eingriffe in die Grundrechte sollte ein Gutachten auf gesetzlicher Basis und mit gesetzlich geregelten Formalitäten erstellt werden.
Die Verstösse gegen §10 und §11 RStV in Verbindung mit dem ZDF-Urteil zeigen, dass Manipulation und Propaganda möglich ist.
Dass die Pressefreiheit durch das Grundgesetz geschützt ist, sollte nicht bedeuten, dass die Finanzierung genau so geschützt werden muss, denn der Missbrauch durch örR ist offensichtlich.
Die Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens muss unter anderem dazu herhalten, um zu beweisen, dass Rundfunk nicht nur Vorteile bringt. Die Vorteile durch örR müssen zunächst bewiesen werden.
Diese Argumente bleiben übrig von den 38 Seiten Klage, wenn die Grundrechtsverstösse erst mal aussen vor bleiben.
Weitere Argumente werden nun gesammelt.