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Autor Thema: Strategie und Argumente der Klage bis zum Bundesverfassungsgericht  (Gelesen 26776 mal)

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Hier die Informationen, die meine Klage betreffen. Ich werde hier meine Argumente posten. Sie sind sicherlich Diskusionsbedürftig.

Zunächst mal, zuständig ist das Verwaltungsgericht 40213 Düsseldorf, Bastionstr. 39.

Der Widerspruchsbescheid kam in einem Din A4 Umschlag, Porto zu 1,45 Euro, als Absender der Beitragsservice.
Betitelt ist er mit "Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks".
Da ich meine Widersprüche erhoben habe, als der Beitrag noch nicht durch die vielen Urteile der Schande gestützt waren, wird mir natürlich erklärt, dass der RBStV ein Gesetz ist, untermauert durch die Urteile des Bayerischen Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.  Erklärt wird der Unterschied zwischen Steuer, Beitrag und Abgabe. Erklärungen des typisierten Empfangs in Wohnungen, der Medienkonvergenz und selbstverständlich die Verfassungsmäßigkeit bezüglich Artikel 3 GG, untermauert durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Saarland, Bremen und Ansbach, jeweils mit Aktenzeichen.
Auf den Säumniszuschlag wollen die natürlich auch nicht verzichten.
Da dort niemand eine Ungerechtigkeit erkennen kann, ist die Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt natürlich ebenfalls nicht.
Unterschrieben wurde der Widerspruchsbescheid gleich von zwei Sachbearbeitern.

Eine Bitte an die erfahrenen User hier, übernehmt mal für 4 Wochen die Beantwortung der Fragen unserer Neulinge, meine Zeit ist jetzt natürlich knapp. Ich habe die Klage zu 90% fertig, muss aber noch an den Formulierungen feilen und die Argumente mit Paragraphen untermauern. An meine Rechtsschutzversicherung werde ich eine Anfrage starten, mal sehen was da an Hilfe kommt.
Ich halte euch auf dem Laufenden.


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Lieber Roggi , ich glaube du kannst diese hartnäckige Nuss knacken .
Das ganze Forum drückt dir sicher fest die Daumen . Grüße mick


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Außer den einschlägigen Gutachten/ Studien/ Aufsätzen - ganz aktuell und sehr klar

Aufsatz in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Heft 5/2014 [Bölck]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10385.0.html

dürfte u.a. - insbesondere bzgl. der eklatanten formalen Fehler des Erhebungssystems - wohl auch dieses einschlagende Urteil des LG Tübingen von Interesse sein

LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html

Volle Kraft voraus! ;) ;D


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a

and

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Hi,
auch Person A bereitet sich auch auf den Erhalt seines Beitragsbescheids vor.
Auch A sieht sich in seinen Rechten verletzt.
A kann keinen "Beitrag" leisten, sondern A _muss_ einen "Beitrag" leisten, da Obdachlosigkeit keine Option darstellt.
Das widerspricht der Natur eines "Beitrages" eines mündigen Bürgers. A leistet einen "Beitrag" an einer "Sache" , wenn A sich aus freien Stücken heraus damit identifizieren kann.

Seine erste Frage bezüglich Strategie einer Klage ist,
ob man in einer Klage mehrere Themenfelder (ggf. kaskadiert) anklagt oder
es auf einen Punkt reduziert, um eine bessere "Klarheit" für einen "Erfolg" zustellen.

Sprich
entweder _ein_ Thema ala Verletzung der Grundrechte
oder
alle Themen die einem einfallen/betreffen plus Anregungen aus anderen Klageschriften.
unvollständige Beispiele:

erste Ebene: grundsätzliche Themen, sei es ideologisch/religös oder halt mündig bürgerlich
Verletzung der Grundrechte, Benachteiligung von Single Haushalten, Benachteiligung von Eltern die Fernsehen als schädliche Einflussnahme sehen.
zweite Ebene: inhaltliche Themen
Datenschutz, Datensparsamkeit, Beitragshöhe, Unterhaltung/Fiktion gehört nicht zum Grundversorgungsauftrag, einseitige & tendenziöse Berichterstattung, die im krassen Widerspruch zum Auftrag stehen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. August 2014, 13:19 von Uwe«

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Eine gewisse Ordnung in der Reihenfolge der Argumente ist sicherlich vorteilhaft. Ob es sinnvoll ist, sich über das Programmangebot Gedanken zu machen, sei dahingestellt, es gibt viele Argumente, die schon abgewiesen wurden. Dazu gehört auch der Grundversorgungsauftrag. Da muss man schon sehr gute und neue Argumente haben, wenn man das vorbringen will.


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T
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@and #3

Eine Gewichtung der Themen sollte auf jeden Fall ratsam sein und da dürften die Grundrechtsverletzungen und Zahlungszwang (rechtlicher Status des Beitrags?) ganz oben stehen. 


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B
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Es zeigt sich mal wieder, dass einfach alles an Widersprüchen über einen Kamm gezogen wird, egal wie gut die Gegenargumente sind. Was mich persönlich am meisten dabei schockiert, ist die Tatsache das auf den Widerspruch an sich nicht eingegangen wird. Denn so "müsste" das normal ablaufen, wenn man schon auf Seiten der RA meint, eine Einzelfallregelung aufzuziehen. Nur, hier werden keine Einzelfälle behandelt. Stattdessen schwadroniert die RA einfach allgemein über das angebliche Recht und das alles in Ordnung ist mit diesem Beitrag und dem lächerlichen Säumniszuschlag den es nicht geben kann.

Das dies dann von den Gerichten als einwandfreien Widerspruchsbescheid anerkannt wird, ohne dass die RA die Widerspruchsgründe überhaupt im Detail behandelt (denn dafür ist das Widerspruchsverfahren normal gedacht), lässt einen einfach nur sprachlos zurück.

Es führt (zumindest derzeit) einfach kein Weg an einer Klage vorbei, egal wie gut der Widerspruch auch sein mag.



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Roggi, viel Erfolg, halte uns auf dem Laufenden!
Den Artikel, den Bürger gepostet hat aus der "Neue[n] Zeitschrift für Verwaltungsrecht", finde ich sehr gut. Hier u.a. ein gutes Argument daraus, mit dem es das Bundesverfassungsgericht nicht einfach haben wird:

Interessant ist dann noch dies - von uns und jedem logischen Menschenverstand her - auch schon von Degenhart klar herausgestellt:
Zitat
Besonders anschaulich hat das BVerfG den Beitrag in seinem Beschluss vom 20. 5. 1959 definiert:
Der Kreis der Beitragspflichtigen muss abgegrenzt werden.

Das wesentliche Merkmal einer "abgegrenzten Gruppe" ist nicht gegeben.
Die "Gruppe" (der sog. "Rundfunkbeitragspflichtigen") ist die "Allgemeinheit".




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Für meine Klage hat die Potsdamer Massenabfertigung neue Erkenntnisse gebracht, obwohl das Urteil hier noch nicht komplett zu lesen ist. Für jedes Argument, welches ohne Beweise in den Raum gestellt wurde, werde ich einen Antrag stellen, dass dafür Beweise zu liefern sind. Denn die Klageerwiderung der Rundfunkanstalt meines Misstrauens wird sicherlich mit teuflischem Grinsen auf die unausgegorenen Urteile der Schande verweisen. Da hat es sich für mich wenigstens gelohnt, die bisherigen Urteile der Schande zu analysieren, auch wenn ich aus zeitlichen Gründen davon noch nichts veröffentlicht habe.


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R
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Für meine Klage hat die Potsdamer Massenabfertigung neue Erkenntnisse gebracht, obwohl das Urteil hier noch nicht komplett zu lesen ist. Für jedes Argument, welches ohne Beweise in den Raum gestellt wurde, werde ich einen Antrag stellen, dass dafür Beweise zu liefern sind....

Die Herrschaften arbeiten gerne mit  Behauptungen, Beweise bleiben sie in der Regel schuldig. Das fängt bereits mit dem fulminanten Gutachten des Prof. K. aus H. an.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 3.235
Heute war Person A beim Anwalt. Da auf 38 Seiten nur die Grundrechtsverstösse in leicht gekürzter Fassung beklagt wurden, kam zunächst ein Dämpfer. Das würde auf eine Verfassungsbeschwerde hinauslaufen, sowas wird nicht zugelassen, weil bei 17,98 Euro monatlich das Grundgesetz als höchstes Gesetz nicht auf diesem Weg angewendet werden kann.
Die Würde nach Artikel 1 GG wird nicht verletzt, wie bei Steuern gilt das auch bei Abgaben.
Die Freiheit nach Artikel 2 wird nicht eingeschränkt, das gilt wohl nicht bei Finanzen, sondern nur bei körperlicher Einschränkung der Freiheit.
Der Rest der Klage muss genauer angeschaut werden, wenn der Anwalt die Klage gelesen hat, wird ein neuer Termin gemacht.
Die Klage wird wohl wie üblich klein anfangen müssen, um von Instanz zu Instanz zu gelangen.
Person A war verwundert, warum Koblenzer in dem Massenverfahren keine Grundrechtsverstösse mit beklagt hat. Koblenzer konnte wohl auch nicht wie er wollte.
Wird wohl nicht so einfach sein wie erhofft. Wenigstens beinhaltet die Rechtsschutzversicherung von Person A Steuern und Abgaben, aber nur in der ersten Instanz.
Es bleiben für eine Klage nach Abzug der Grundrechtsverstösse nur noch:
Anzweifeln des Kirchhof-Gutachtens
Anzweifeln der richtigen Anwendung für die Typisierung und Pauschalisierung
Verstösse der Rundfunkanstalten gegen §10 und §11 RStV
Manipulation und Propaganda in den Sendungen des örR
Ausdehnung der Pressefreiheit auf die Rundfunkfinanzierung
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens

Nun heisst es erstmal, alles neu zu formulieren.


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g
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Hallo Roggi,
warum das Kirchhofgutachten anzweifeln? Es hätte nur umgesetzt werden müssen mit der von ihm angemahnten Berücksichtigung des Wegfalls von Radiowerbung, Zweitwohnungs-, Studenten- und Nichtnutzerbefreiung. Dann wär Ruhe.
Vielleicht ist es günstig, sich darauf zu berufen, dass es in wesentlichen Punkten nicht umgesetzt wurde und so die individuellen Rechte und den Landfrieden gefährdet.

18 Euro im Monat ergeben doch über die Jahre und auf viele Köpfe gerechntet Unsummen.
Warum sollen da die Grundrechte außen vor bleiben... das Ganze wiegt schwerer als die Summe seiner Teile.
Herzliche Grüße
 :angel:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2014, 00:03 von gelddruckmaschine«

d
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  • Gegen Zwangsfinanzierung
Anzweifeln des Kirchhof-Gutachtens
Anzweifeln der richtigen Anwendung für die Typisierung und Pauschalisierung
Verstösse der Rundfunkanstalten gegen §10 und §11 RStV
Manipulation und Propaganda in den Sendungen des örR
Ausdehnung der Pressefreiheit auf die Rundfunkfinanzierung
Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens

damit kommt man nicht weiter, ist nur meine Meinung


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2014, 17:22 von Bürger«

g
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@Roggi
Zu Artikel 2: Körperliche Einschränkungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen erlebe ich durch TV-Konsum und durch den Aspekt des kostenpflichtigen Zwangsangebots, der einen  Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt.

Argumente 4:
"Der Zwangsbeitrag verletzt lebenslänglich meine Würde, indem er die persönliche Selbstbestimmung verneint, für welche angebotene Freizeitbeschäftigung – die ich nicht einmal ausübe – Zwangsbeiträge zu entrichten sind. Damit verstößt er gegen das Grundgesetz, Artikel 1:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Nicht irgendjemand – sondern ein anderes offizielles Regierungsorgan - die Landeszentrale für politische Bildung führt dazu aus:
„Verfassungsrechtlich ist nach Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes „die Würde des Menschen ist unantastbar“, sie wird als unveränderliches (vorkonstitutionelles) Grundrecht angesehen und beginnt mit seiner Zeugung (umstritten). Sie ist unmittelbar geltendes Recht, nicht nur eine Absichtserklärung. Die Würde des Menschen ist oberster Wert des Grundgesetzes.[6] Darüber hinaus sollen die allgemeinen Menschenrechte ein würdevolles Dasein sichern. Die Menschenwürde wird somit einerseits zum „tragenden Fundament der Menschenrechte“, andererseits aber auch zu deren höchstem Ziel, wenn auch vielleicht unerreichbaren Ideal. Für Franz Josef Wetz besteht weltanschauungsneutral (insoweit möglich) „der wahre Gehalt menschlicher Würde in verwirklichten Menschenrechten – einem Leben in körperlicher Unversehrtheit, freiheitlicher Selbstbestimmung und Selbstachtung sowie in sozialer Gerechtigkeit“.
[7] Franz J. Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar? (Heft der niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung; PDF-Datei; 920 kB)

Die freiheitliche Selbstbestimmung durch nicht abgerufene Fernsehprogramme Geld einzusparen und meine Gesundheit zu schützen wird mir genommen. Auch daher verstößt der Zwangsbeitrag gegen den §1 des Grundgesetzes. "

Herzliche Grüße
 :angel:


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C
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Schade Roggi,
das wird also doch mühseliger als erhofft. Also volle Kraft voraus!  ;)

Ich sehe bei den vielen guten Argumenten hier wenig Chancen, daß ein Richter Verständnis zeigt bspw bei der Gesundheitsschädigung. Das mag ein persönlicher Grund sein, warum man nicht fern sieht .... "aber man muß sich den Quatsch ja nicht ansehen!" Zitat Eidtner

Ich bezweifle da eher die ständig propagierte Wichtigkeit des ÖRR. Der Grund, weshalb eben auch Nichtseher zahlen sollen.
Die Sendungen des ÖRR sollen für die Demokratie wichtig sein und mir strukturelle Vorteile bringen!
Und das, obwohl diese "Gesamtveranstaltung Rundfunk" hauptsächlich aus Unterhaltung besteht .... hallooooo!!

TV in der jetztigen Form ist in erster Linie Hobby. Das Hobby der anderen bringt mir keine Vorteile.


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

 
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