... die Kammer erwartet, dass die Kläger – sofern sie an ihren Klagen festhalten – sich in der mündlichen Verhandlung auch mit den Entscheidungsgründen dieser Landesverfassungsgerichtsurteile argumentativ auseinandersetzen.
Dann tuen wir das:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htmGeuer argumentiert:
a) Die Beitragstatbestände des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und 2 RBStV seien mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, weil sie eine Beitragspflicht für Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte unabhängig davon begründeten, ob dort Empfangsgeräte bereitgehalten würden. Die Finanzierung der Rundfunkanstalten müsse, wie das im bisherigen gerätebezogenen Gebührenmodell der Fall gewesen sei, dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, einen Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verlangen, wenn die Gegenleistung nicht gewünscht werde oder mangels Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden könne. Von einem Vorteil, der die Auferlegung einer Rundfunkabgabe rechtfertige, könne keine Rede sein, wenn der Betreffende selbst noch einen Schritt vollziehen müsse, um den Vorteil überhaupt zu erlangen. Aus der Inhaberschaft einer Wohnung oder insbesondere einer Betriebsstätte ließen sich keine Rückschlüsse auf eine typische Rundfunkgerätenutzung ziehen.
Die Richter in Bayern meinen:
Voluntative Elemente auf Seiten des Beitragsschuldners seien demzufolge für die Beitragserhebung nicht maßgeblich. Auch wenn eine Unterscheidung zwischen Geräteinhabern und anderen Personen grundsätzlich in Betracht kommen sollte, stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber diese Differenzierung nicht vornehme. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege erst vor, wenn für die gleiche Behandlung dieser Sachverhalte jedweder vernünftige, einleuchtende Grund fehle. Das sei jedoch nicht der Fall.
Ich interpretiere das so:
Die Richter meinen: das was der Bürger will oder nicht will (voluntative Elemente):
- Ungehinderte Information nach Art. 5 Abs. 1,
- Eigene Wahl nach Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2),
- Schutz des Eigentums aus Art. 14 Grundgesetz,
- Handlungsfreiheit und negative Informationsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz,
- Schutz der Würde des Menschen aus Artikel 1 Grundgesetz,
- Sach- und Systemgerechtigkeit der Gesetze
spiel keine Rolle für die Beitragserhebung. Sie bestimmen eigenmächtig was ein vernünftiger Grund für das Ausnehmen der Bürger ist. Sorry, so zeigt sich nur deutlich, dass nicht nur die ZDF Gremien keine Staatsferne aufweisen, sondern auch diese Richter nicht unabhängig in ihrer Entscheidung waren.
Sie spielen auf Zeit, um vor der Entscheidung des BVG das verkappte Regelwerk von den Politikern von den Grundrechtsverletzungen zu bereinigen.
...
Für den privaten Bereich habe der Normgeber die Abgabenlast im Rahmen seines Entscheidungsspielraums anhand der Nützlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als allgemein zugänglicher Informationsquelle ausgerichtet. Er habe davon ausgehen dürfen, dass Inländer in Deutschland regelmäßig einen Vorteil aus dem Rundfunkangebot zögen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach statistischen Erhebungen in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden seien. ...
Auch hier wird von den Richtern fälschlich mit den in der Wohnung vorhandenen Fernsehergeräten argumentiert, als ob wir weiterhin nur 3 öffentlich-rechtliche Sender zur Wahl hätten. Es wird die Tatsache geleugnet, dass weitaus weniger Menschen die öffentlich-rechtlichen Sender tatsächlich sehen. Weiterhin leugnen die Richter den Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte, der die ÖRR Abgabe nach dem "Innehaben einer Wohnung" unheilbar widersprüchlich macht. Unabhängige Richter beziehen solche Sachverhalte von selbst in ihren Urteilen, so aber machen sie sich zum Werkzeug diktatorischer Strukturen und fordern den Widerstand die Bürger heraus.
Die neuen Multifunktions-TV/-Geräte dienen als Display für die Vielfalt der ganzen Welt, inkl. Internet, Internetradio, Pay-TV, Auslandssender, Display für DVD-, Blu-ray, YouTube, Spiele, Fotos und für den Internetabruf und Wiedergabe von Filmen. Das Festhalten an der Zwangssubventionierung eines Anbieters untergräbt die Grundrechte:
- Ungehinderte Information nach Art. 5 Abs. 1,
- Eigene Wahl nach Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2),
- Schutz des Eigentums aus Art. 14 Grundgesetz,
- Handlungsfreiheit und negative Informationsfreiheit nach Art. 2 Grundgesetz,
- Schutz der Würde des Menschen aus Artikel 1 Grundgesetz,
dazu
die Sach- und Systemgerechtigkeit der Gesetze.
>> Eine Klage mit Erfolgsaussicht <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10015.0.html