Je nachdem, im welchen Verfahrensstatus man sich befindet, ist die Klage unterschiedlich zu begründen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht v. 25.3.2014 (AktenZeichen 1 BvF1/11 und 1BvF 4/11, unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen... suchen) ist der 15. Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig und damit als Rechtsgrundlage rechtswidrig. Dennoch wird derzeit vom Beitragsservice über die Kommunen vollstreckt und Kontopfändungen ausgebracht. Hier ist es erforderlich, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - §§ 80 Abs. 5, 123 Verwaltungsgerichtsordnung - beim Verwaltungsgericht einzureichen und ggf. eine Leistungsklage in der Hauptsache erheben. Wie ein derartiges "Raubrittertum" von den höchsten Staatsanwälten im Land beurteilt wird.... meines Erachtens erfüllt dies den Tatbestand der räuberischen Erpressung, § 253 Strafgesetzbuch. Jerry
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Urteil
für Recht erkannt:
1.Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar.
2.Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz
vereinbar.
3.Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz
vereinbar.
4.Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden. Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html?nn=5399482
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."