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Autor Thema: Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?  (Gelesen 9932 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Also ich denke nicht, dass diese Möchtegernbehörden selber Vollstreckungsbescheide ausstellen können. Wenn sie das könnten, dann könnten sie die Vollstreckungen auch gleich selber durchführen und brauchten nicht den Umweg über Stadtkasse, Finanzamt oder Gerichtsvollzieher zu gehen.
Denn dafür fehlt ihnen die zwingend erforderliche Fachaufsicht. [..]

Wer was denkt oder glaubt ist nicht von Belang:

Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt

1) entweder selbst zu vollstrecken
oder
2) um Vollstreckungshilfe zu ersuchen

Vollstreckungsersuchen gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Bayern / Sachsen an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen*** eine Besonderheit darstellen, laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden*** und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig vornehmen/verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise

Quellen/zum nachlesen:
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm

und
Kostenordnungen zu den VwVG der Länder / Verordnung zur Durchführung des xyz Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
https://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


***Edit "Bürger": Wobei relativierend anzumerken sei, dass dies am Wortlaut des jeweiligen Landes-VerwaltungsVollstreckungsGesetzs noch genau zu prüfen wäre, denn z.B. ist noch nicht abschließend geklärt, ob z.B. die Landesrundfunkanstalt "Mitteldeutscher Rundfunk" tatsächlich rechtlich eine der "Vollstreckungsbehörden" nach Landes-VerwaltungsVollstreckungsGesetz (SächsVwVG) sein kann, da dieses z.B. nur für die Vollstreckung von "Verwaltungsakten" gilt, welche im VwVfG geregelt sind, welches jedoch nicht für "Mitteldeutscher Rundfunk" gilt - siehe u.a. auch unter
Sind Vollstreckungen durch den MDR in Sachsen nach SächsVwVfG überhaupt möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17894.0
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Sachsen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14136.0
sowie jeweils dortige weiterführende Links. Und auch für die "Vollstreckung von Leistungsbescheiden durch die Behörde selbst" bedürfte es "Leistungsbescheide", welche ja aber nach des Forums Kenntnisstand überhaupt nicht existieren und es demzufolge auch keine Vollstreckungsbehörde nicht existenter Leistungsbescheide geben kann. Weites Feld, Verfahren zu all diesen Aspekten noch anhängig und ändert momentan leider noch nichts daran, dass ARD-ZDF-GEZ & die Maschine in Köln ebenso ihr Ding machen wie die örtlichen Vollstrckungsstellen - hier jedoch nicht Thema, sondern nur zur Relativierung und Berücksichtigung. Und somit nochmals @alle: Bitte Rückbesinnung/ Fokussierung auf das eigentliche Kern-Thema dieses Threads
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?
Zu den anderen Aspekten siehe bitte Forum-Suche bzgl. der einschlägigen Threads.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2021, 18:43 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.386
Maßgebend sind die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.
In denen ist es "Anstalten des öffentlichen Rechts" (was die LRA'en zweifelsfrei sind) erlaubt
Nicht, wenn sie gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorgaben als "nicht-öffentliche Stelle" zu behandeln sind, da sie in Wettbewerb stehen.

Dt. ÖRR -> "nicht-öffentliche Stelle" im Sinne folgender Gesetze
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34432.msg208774.html#msg208774

Ok, darin sind bislang nur Bundesgesetze behandelt, aber Bundesrecht bricht Landesrecht, wie ja das Land Berlin erst nachdrücklich erfahren durfte.

BVerfG 2 BvF 1/20 - Neben einem Bundesgesetz ist für ein Landesgesetz kein Raum
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35136.0.html

Was einige Länder hier also evtl. anders sehen, ist irrelevant. Der Bund definiert, wer in Wettbewerb steht,

BVerfGE 135, 155 - 234 -> Recht der Wirtschaft -> Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30237.msg189350.html#msg189350

und hat über die bundesfachgerichtliche Ebene für Recht befunden, daß, wer in Wettbewerb steht, über keine hoheitlichen Befugnisse.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Guter Hinweis, aber...

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.5.2021
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2010&bes_id=5144&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=vwvg

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Zitat
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2)  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben;[...]

Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.386
Bitte die gesetzliche Vorschrift benennen, die dieses für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR, NRW) vorsieht.
Hat es das überhaupt, wenn er schon keine Verwaltungsverfahren gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz von NRW durchführen darf?

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.5.2021

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 12.11.1999
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=459291

Zitat
§ 2 (Fn 14)
Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.
[...]


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K
  • Beiträge: 2.246
@pinguin: wenn eine AdöR vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen ist bedeutet das doch lediglich, dass nicht die Maßstäbe/Inhalte dieses Gesetzes angewendet werden dürfen/können. Ds heißt doch nicht, dass eine AdöR überhaupt kein "Verwaltungsverfahren" durchführen kann/darf.

Zudem wird dies immer wieder verwechselt: VerwaltungsVERFAHRENSgesetz (VwVfG bzw. LVwVfG) und VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (VwVG bzw. LVwVG)

Das VerwaltungsVERFAHRENSgesetz ist bei der Vollstreckung/Beitreibung jedoch uninteressant.
Maßgeblich ist das jeweilige LandesverwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (LVwVG)
***

@Spark:

Zitat
§ 2 (Fn 5) Vollstreckungsbehörden Absatz 2:
(2)  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. [..]
Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462104

Die "gesetzliche Vorschrift" findet sich im RBStV NRW

Auszüge aus dem RBStV:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=486993

Zitat
§ 56 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Widerspruchsentscheidungen.

(2) Die obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium im Einzelfall bestimmen, durch welche Behörde ihre Verwaltungsakte zu vollziehen sind. Im Übrigen kann das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass Verwaltungsakte einer Landesoberbehörde, einer Landesmittelbehörde, eines Landschaftsverbandes und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet durch eine andere Behörde zu vollziehen sind. Satz 2 gilt entsprechend für Verwaltungsakte des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Quelle: VwVG NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=462162


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle, da leider trotz mehrfacher obiger Hinweise immer wieder Nebenbemerkungen auf Nebenbemerkungen auf Nebenbemerkungen folgen.

Das eigentliche Kern-Thema hier lautet
Wurde Georg Thiel auf Anweisung einer Maschine inhaftiert?

Es geht hier weder um Verwaltungsaktbefugnis, noch um Verwaltungsverfahrensbefugnis, noch um Verwaltungsvollstreckungsbefugnis noch um europarechtliche Dimensionen bzgl. der Frage der Rechtmäßigkeit einer vollautomatisiert, teilautomatisiert, mit Hilfe automatischer Einrichtungen oder menschlich direkt oder indirekt veranlassten Inhaftierung.

Alles andere ist in anderen Threads behandelt bzw. ist dort zu behandeln - u.a. auch die Frage zur
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0
was wohl ebenfalls noch nicht "durchgefochten" ist, denn diese Fragestellung wird mit den Vollstreckungen nach abgeschlossenen Klageverfahren erst noch richtig interessant, da es höchst strittig bleibt, ob durch vom Landes-VerwaltungsVERFAHRENsgesetz ausgenommene Rundfunkanstalten überhaupt VERWALTUNGsakte nach diesem Gesetz erlassen können/ dürfen und ob diese dann kraft oder mangels "echter" Verwaltungsakt-Eigenschaft per Landes-VerwaltungsVOLLSTRECKUNGsgesetz wirklich rechtskonform vollstreckt werden können/ dürfen oder eben nicht.

Vielmehr scheint es, dass die Regelung im RBStV, dass "Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt" werden, in zweifacher Hinsicht im Widerspruch zur sonstigen Rechtsordnung steht:
1) Festsetzungsbescheide haben schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sie nur "festsetzen", jedoch zu nichts verpflichten, was überhaupt vollstreckt werden könnte - siehe Themen zu "Leistungsbescheide"/ "Leistungsgebot"
2) Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist in aller Regel Verwaltungsakten vorbehalten, welche wiederum im VwVfG geregelt sind, aus welchem jedoch fast alle Landesrundfunkanstalten ausgenommen sind.

Danke also für die Berücksichtigung auch dieser Aspekte.
Dass dies bislang von den ausführenden Stellen noch nach "Gewohnheitsrecht" gehandhabt wird, bedeutet nicht, dass das auf ewig in Stein gemeißelt ist.
Bislang gab es wohl keine oder nicht ausreichend oder nicht substantiiert genug vortragende Kläger - und wo bislang kein Kläger, da bislang eben auch kein Richter.
Jedenfalls sind noch einige zu diesen Aspekten anhängige Verfahren noch nicht abschließend entschieden.

Thread bedarf der Prüfung/ Moderation/ Bereinigung und wird daher vorerst geschlossen.


Edit "Bürger" 09.06.2024: Thread-Schließung vorerst aufgehoben für Nachtrag bzgl. vollständiger Automatisierung in NRW.
Bitte @alle, eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben und nicht wieder sonstwo hin abzuschweifen. Danke :police:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juni 2024, 01:24 von Bürger«
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  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Landesgesetzgeber NRW hat zwischenzeitlich reagiert und vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen (Vollstreckungsaufträge) zum Erlass von Haftbefehlen und Wohnungsdurchsuchungen verboten (§ 3 a Absatz 5 VwVG NRW n.F.)1. Inwieweit vollständig automatisierte Vollstreckungsersuchen (§ 3a Absatz 4 VwVG NRW n.F.) mit Art. 22 DSGVO vereinbar sind, bedarf der gerichtlichen Klärung (ggf. durch den EuGH).

§ 3a VwVG NRW n.F. Vollstreckung durch Behörden der Justizverwaltung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=639183
Zitat
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. Das Nähere bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem zuständigen Fachministerium durch Verwaltungsvorschriften. Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben, jedoch nicht diesem Gesetz unterliegen, können die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung um Beitreibung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Forderungen ersuchen.

(2) Wird die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung vorgenommen, ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen, soweit nicht in diesem Gesetz für die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung etwas Anderes geregelt ist. Die Vorschriften über die Beitreibung von Ansprüchen, soweit sie von Behörden der Justizverwaltung einzuziehen sind, bleiben unberührt.

(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.

(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.

(5) Richtet sich der Auftrag nach Absatz 3 alleine oder auch auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners, darf dieser nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.


(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht.

Landtag NRW, Drucksache 18/3391, vom 03.03.2023
Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-3391.pdf
Seite 34 - 36
Zitat von: Landtag NRW, Drs. 18/3391, 03.03.2023, Gesetzentwurf z. Änd. d. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW u. weiterer Vorschriften
Begründung

B Besonderer Teil


Zu Nummer 4 (§ 3a VwVG NRW)
Die neu eingefügte Vorschrift des § 3a regelt als allgemeine Vorschrift zusammenhängend die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 durch Behörden der Justizverwaltung. Dabei werden zugleich die Vorgaben zur Durchführung der Vollstreckung für den elektronischen Rechtsverkehr überarbeitet und näher bestimmt. Während Absatz 1 bestimmt, wann und in welcher Form die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung bei der Vollstreckung von Forderungen nach § 1 tätig werden können, regeln die Absätze 2 bis 6 das bei der Durchführung anzuwendende Recht. Die Regelungen in den Absätzen 2 bis 6 gelten dabei unabhängig davon, ob die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung in Amtshilfe erfolgt (Absatz 1) oder im Einzelfall aufgrund einer ausdrücklichen Zuständigkeitszuweisung (zum Beispiel § 5a). Die allgemeine Regelung des § 3a kann in diesen besonderen Fällen punktuell ergänzt werden.

Absatz 4 Satz 1 ordnet an, dass der Auftrag als elektronisches Dokument zu erstellen ist. Die näheren Anforderungen hierfür sind in der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) definiert, die über die Anwendbarkeit der ZPO in Absatz 2 und deren maßgebliche Normen (§§ 753 Absätze 4 und 5, 130a und 130d) zur Anwendung gelangt. Insofern erfolgt keine Neuregelung, sondern lediglich die Übernahme von bereits bestehenden Regelungen und Anforderungen für diesen Bereich; diese gelten im Übrigen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. § 55a VwGO), sodass hier grundsätzlich keine neuen Anforderungen eingeführt werden. Der elektronische Rechtsverkehr ist seit dem 01.01.2022 verbindlich für die Behörden eingeführt; in der Folge werden nun die erforderlichen Anpassungen im VwVG NRW für die Beauftragung der Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung umgesetzt.
Klarstellend wird in Satz 2 geregelt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde weder unterschrieben noch gesiegelt werden muss. Beides würde dem elektronischen Rechtsverkehr zuwiderlaufen. Der Verzicht auf das Siegelerfordernis setzt zudem ein wesentliches Ergebnis der erfolgten Evaluierung um, sodass auch aus diesem Grund zukünftig in Nordrhein-Westfalen darauf verzichtet wird. Durch die elektronischen Übermittlungsverfahren ist eine hinreichende Sicherheit gewährleistet.
Satz 3 bestimmt, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden kann. Die Regelung ist sprachlich an §§ 35a, 37 Absatz 5 VwVfG NRW angelehnt – eine entsprechende Anwendung scheidet jedoch aus, da der Auftrag der Vollstreckungsbehörde kein Verwaltungsakt ist. Dies dient der rationellen EDV-gestützten Bearbeitung der Vollstreckungsfälle: Hierbei werden häufig die maßgebenden Schreiben und Dokumente, so auch der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, automatisiert von der eingesetzten Buchhaltungssoftware generiert.
Satz 4 regelt die Übermittlung der elektronischen Dokumente. Auch hier erfolgt eine Modifizierung des Regelungsregimes der ZPO. Wie bereits ausgeführt, werden hiermit keine neuen Anforderungen eingeführt: Die Behörden sind aufgrund von § 55a VwGO für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits verpflichtet, mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren. Gleiches gilt auch, wenn die Behörden als Beteiligte in einem originär zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind. Die bestehenden Kommunikationsmittel und -wege werden daher nun auf ein weiteres Verfahren ausgeweitet. Es erfolgt eine Vereinfachung der elektronischen Übermittlung, wenn der Auftrag der Vollstreckungsbehörde mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt wird: In diesem Fall kann abweichend von der ZPO auf die Angabe der (einfachen) Signatur der verantwortenden Person verzichtet werden, wenn die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Die erforderliche Authentifizierung wird insoweit durch den sicheren Übertragungsweg sichergestellt, einer zusätzlichen Namenswiedergabe käme insoweit kein Sicherheitsgewinn zu, dies ist mit Blick auf den gesicherten behördeninternen Verkehr aber auch nicht nötig.
In Absatz 5 Satz 1 werden von Absatz 4 abweichende Regelungen getroffen, wenn ein Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Schuldnerwohnung gestellt wird. In diesem Fall ist die Erstellung vollständig durch automatische Einrichtungen ausgeschlossen, da es sich bei der beantragten Maßnahme um einen grundrechtsintensiven Eingriff handelt. Es ist daher geboten, dass bereits die Entscheidung, einen Antrag auf Erzwingungshaft oder Durchsuchung der Wohnung zu stellen, durch eine natürliche Person getroffen wird.
Satz 2 schließt die vereinfachte Übermittlung nach Satz 1 für einen Antrag oder Auftrag mit direkter Antragsstellung von Erzwingungshaft und/oder Durchsuchung der Wohnung des Schuldners aus. In diesem Fall bleibt aufgrund derselben Überlegungen wie vorstehendend zu Satz 1 ausgeführt hinsichtlich des grundrechtsintensiven Eingriffs kein Raum für eine etwaige vereinfachte Übermittlung. Die Regelungen des § 130a Absatz 3 ZPO hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur oder der (einfachen) Signierung bei gleichzeitiger Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges sollen daher vollumfänglich gelten; hierbei ist dann auch die die Entscheidung verantwortende Person bei der Signierung anzugeben, welche in der Regel der schlusszeichnende Bedienstete der Ausgangsbehörde (§ 1 Absatz 1) sein dürfte.
Die Regelung in Absatz 5 gilt, wie der Zusatz „alleine oder auch“ in Satz 1 klarstellt, auch für den Fall, dass die oben genannten Maßnahmen der Erzwingungshaft oder Wohnungsdurchsuchung direkt mit dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde verbunden werden. Damit dürfen auch kombinierte Aufträge nicht vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.

Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
§ 3 VO VwVG NRW - Besondere Vollstreckungsbehörden

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=592662
Zitat von: § 3 VO VwVG NRW - Besondere Vollstreckungsbehörden
(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.

1 Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2023 Nr. 13 vom 4.5.2023 Seite 229 bis 236
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=21022&vd_back=N230&sg=0&menu=0


Edit "Bürger" 09.06.2024: Thread-Schließung vorerst aufgehoben für Nachtrag bzgl. vollständiger Automatisierung in NRW.
Siehe nunmehr auch eigenständigen Thread unter
§ 3a VwVG NRW n.F. - vollautomatische Vollstreckungsersuchen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37978.0
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