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Autor Thema: Rechtsanspruch, sich Grundrecht aus Art 5 (1) GG v. Staat finanz. zu lassen?  (Gelesen 1212 mal)

  • Beiträge: 7.386
Der Titel lautet vollständig:

Rechtsanspruch der Bürger*innen, sich ihre Grundrechte aus Art 5 Abs 1 GG vom Staat finanzieren zu lassen?

Dieses Thema soll mal vom Art 5 Abs 1 GG handeln, auf den sich die ÖRR ja in eigener Sache berufen dürfen

BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0

Wenn die Finanzierung der ÖRR gegenüber dem Staat mit dem Grundrecht aus Art 5 Abs 1 GG begründet wird, wird nicht damit auch ein ebenbürtiger Rechtsanspruch der Bürger*innen begründet, vom Staat jene Finanzmittel zu erhalten, mit denen sie sich ihr Grundrecht aus Art 5 Abs 1 GG nach ihren Wünschen realisieren können?

Das Grundrecht gilt doch für alle Grundrechtsträger in gleicher Auslegung und gleicher Tragweite?

Nur dass sich das eine Rundfunkfreiheit nennt und das andere Informationsfreiheit, so findet doch beides seine Grundlage in Art 5 Abs 1 GG?

Meinungen?


Edit "Bürger": Ursprünglich etwas "kryptischer" und durch "Gendern" unnötig verlängerter Thread-Betreff "Rechtsanspr. d. Bürger*innen, sich d. Grundr. aus Art 5 Abs 1 GG v. Staat finanz" wurde angepasst. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2023, 23:41 von Bürger«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Schon ein interessanter Denkansatz...

Der Titel lautet vollständig:

Rechtsanspruch der Bürger*innen, sich ihre Grundrechte aus Art 5 Abs 1 GG vom Staat finanzieren zu lassen?
...
Das Grundrecht gilt doch für alle Grundrechtsträger in gleicher Auslegung und gleicher Tragweite?

Nur dass sich das eine Rundfunkfreiheit nennt und das andere Informationsfreiheit, so findet doch beides seine Grundlage in Art 5 Abs 1 GG?
...

Vom beschriebenen erwünschten, aber wohl vollkommen unrealistischen Ergebnis abgesehen (jedenfalls solange Ostern & Pfingsten nicht auf einen Tag fallen :->), wäre es ja schon ein Gewinn, wenn dem Bürger zur Realisierung seines *Rechts* auf Informationsfreiheit nicht die *Pflicht* auferlegt oder diese wieder abgeschafft würde, für sein *Recht* blechen zu müssen & vice versa das Recht des öffentlich-rechtlichen Schundfunks, dem Bürger beliebig sein Geld wegnehmen zu können.

Ein interessanter mgl. Klageaspekt wäre es natürlich.

Notwendige Bedingung dafür wäre aber, dass tatsächlich alle vor dem Gesetz gleich sind. Es ist allerdings wie in der Animal Farm, & demnach sind einige eben gleicher. U. a. »Staatsraison« usw. usf...



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2023, 23:40 von Bürger«
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S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hierbei sollte man aber bedenken, dass sich der ÖRR in Sachen Artikel 5 Abs. 1 GG lediglich auf die Rundfunkfreiheit berufen kann, nicht aber auch auf die Informationsfreiheit. Zumindest wäre mir dieses nicht bekannt.
Auch sind Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit jeweils zwei eigenständige Grundrechte.

Und wie ich schon öfter erwähnt habe, läßt sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein Recht auf kostenlose Information ableiten. Aber genau darauf würde die gestellte Frage letztendlich hinauslaufen.
Das hatte auch der Parlamentarische Rat damals schon unmissverständlich klargestellt. Man kann das nachlesen in Protokolle des Parlamentarischen Rats Band V Teil II*.

Allerdings sehe ich genau hier auch einen Knackpunkt:
Wenn sich aus Artikel 5 Abs. 1 GG kein Recht auf kostenlose Information ableiten läßt, dann kann sich auch keine Pflicht zur Finanzierung einer bestimmten Informationsquelle ableiten lassen.

*(Anmerkung an die Moderatoren: Ich kann hierfür jetzt keine direkte Quelle angeben, aber ich hatte vor Jahren einmal die Gelegenheit ein bisschen in den Bänden zu lesen. Man kann sie zwar kaufen, aber ein Normalsterblicher wie ich, kann sich diese Dinger gar nicht leisten. ;D)


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(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.386
Auch sind Rundfunkfreiheit und Informationsfreiheit jeweils zwei eigenständige Grundrechte.
Das ist doch klar; aber, was für den Rundfunk die Rundfunkfreiheit ist, ist für den Bürger, die Bürgerin die Informationsfreiheit?


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  • Beiträge: 402
Die die in Art. 5 Abs. 1 GG und vom Bundesverfassungsgericht auch umfänglich bestätigte Informationsfreiheit (siehe nur das Urteil "Leipziger Volkszeitung") beinhaltet sicher keine wie auch immer geartete Garantie für den Bürger, daß der Staat dies auch finanzieren muß.

Es erstaunt mich aber immer wieder, daß das Bundesverfassungsgericht aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 GG "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet" eine Finanzierungsgarantie nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk herausliest.

Eines ist klar: die Presse- und Rundfunkfreiheit bedingt eine ausreichende Finanzierung, denn ohne das notwendige Geld kann keine unabhängige Berichterstattung erfolgen.

Dies aber betrifft nicht nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, sondern auch die privatrechtlichen und erst recht die Presseverlage. Wie kann es also sein, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch einen vom Bürger mit vorgehaltener Vollstreckungsandrohung einkassierten Zwangsbeitrag allzu üppig (wie man u. a. an den Intendantengehältern und der Altersversorgung sieht) alimentiert werden, während Presseverlage aus finanziellen Gründen Titel einstellen oder ihren Betrieb gleich ganz aufgeben müssen oder im besten Fall von einem der wenigen Pressegroßverlage (Madsack, Funke, Ippen, Rheinische Post, Du Mont, und wie sie alle heißen) geschluckt werden.

Gerade die Zeitungslandschaft in Deutschland hat sich in den letzten 20 Jahren ganz gravierend negativ verändert: Zahllose Titel sind auf Nimmerwiedersehen vom Markt verschwunden, hinter anderen vertrauten lokalen Titeln steckt nun das Produkt eines (über-)regionalen Großverlags, dessen Redaktion gnadenlos zusammengestrichen und auf wirtschaftliche Effizienz getrimmt wurde. Daß unter diesen Bedingungen auch die gerade für die Presse und für die Information der Öffentlichkeit so wichtige investigative Recherche und Berichterstattung (ein Egon Erwin Kisch hätte in einer Zeitungsredaktion einen mehr als schweren Stand) kaum noch möglich ist, ist bei der mangelnden Finanzausstattung der Presseverlage kein Wunder.

Wenn Art. 5 Abs. 1 auch eine Finanzierungsgarantie beinhalten soll, dann kann diese nicht allein für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten. Eine solche Auslegung wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Die Finanzierungsgarantie muß sich ohne jeden Zweifel auch auf die privatrechtlichen Medien und ganz besonders auch auf die Presseverlage erstrecken. Hierbei muß aber offen bleiben, wie der Staat dieser Finanzierungsgarantie entsprechen will. Vielleicht kommt ja demnächst neben der "Rundfunksteuer" auch das Zwangsabo für die Tageszeitung......?!


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2023, 02:03 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gedanke(n):

Die durch die Bundesländer(!) zu gewährende "Finanzierungsgarantie" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, beruht wohl ausschließlich darauf, dass die Bundesländer die "Rundfunkanstalten" als "Tendenzbetriebe" selbst gegründet haben - siehe dazu u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0

Dass die Länder diese ihnen als "Anstalts-/ Tendenzbetriebs-Gründern" obliegende "Finanzierungsgarantie" bis zum 31.12.2012 den Interessenten/ Nutzern/ Empfängern/ Teilnehmern überantwortet haben, war eine gewisse Logik, denn nur diese waren "berechtigte Nutznießer" - und aus allgemeinen Steuergeldern wäre dies eindeutig eine privilegierte Beihilfe für eine ausgewählte Medien-Sparte "Rundfunk" gewesen.

Dass die Länder diese ihnen als "Anstalts-/ Tendenzbetriebs-Gründern" obliegende "Finanzierungsgarantie" seit dem 01.01.2013 ohne Abgrenzung auch auf die Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern/ Nicht-Empfängern/ Nicht-Teilnehmern ausgeweitet und somit quasi der "Allgemeinheit" aller Grundrechtsträger überantwortet haben, ist nun ein Paradigmenwechsel, über welchen (nicht nur) wir hier seit nunmehr 10 Jahren "staunen"...
...denn seither entspricht die Finanzierung quasi einer aus dem Haushalt finanzierten privilegierten Beihilfe für einen ausgewählten Grundrechtsträger einer ausgewählte Medien-Sparte "Rundfunk", welche es aus Gleichbehandlungsgründen ggü. allen anderen Grundrechtsträgern nach Art. 5 GG nicht geben dürfte.

Insofern wird für mich immer deutlicher, dass hier eine - unzulässige - "Schatten-Haushalts-Finanzierung" und - unzulässige - Beihilfen-Privilegierung vorliegt.

Anders ausgedrückt und auf den Thread-Betreff/ die Einstiegsfrage bezogen folgende These:

Aus dem Grundgesetz selbst ergibt sich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Grundrechtsträger genau so wenig ein Rechtsanspruch auf Finanzierung seines Grundrechts durch den Staat, wie es auch für alle anderen Grundrechtsträger nach Art. 5 GG keinen Rechtsanspruch auf Finanzierung ihres Grundrechts durch den Staat gibt.

Oder vielleicht besser eher so:

Wenn das Grundgesetz gewährt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die "Mittel zur Wahrnehmung seiner Grundrechte nach Art. 5 GG" haben müsse, dann gewährt das Grundgesetz auch allen anderen Grundrechtsträgern nach Art. 5, dass diese die "Mittel zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte nach Art. 5 GG" haben müssen, womit also ein unfreiwilliger Eingriff in die freie Entscheidung über die eigene Mittelverwendung insbesondere von Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern/ Nicht-Empfängern/ Nicht-Teilnehmern unzulässig ist/ sein dürfte/ sein sollte - siehe dazu u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Erst recht gilt dies für Finanzierungszwecke, die über den sog. "beitragsrechtfertigenden Vorteil" hinausgehen - siehe u.a. unter
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0


Zur Wahrung der Rechte als Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer/ Nicht-Empfänger/ Nicht-Teilnehmer und da schließlich auch kein "Anschluss- und Benutzungszwang" besteht oder bestehen darf, fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, den Abgabetatbestand nicht zu verwirklichen - siehe dazu u.a. auch unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33427.0


Und wenn es ob der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung einer adäquaten "funktionsgerechten Finanzierung an der dafür nötigen Anzahl von Interessenten/ Nutzern/ Empfängern/ Teilnehmern mangelt, nun, dann wären die Gründungen der Rundfunkanstalten durch die Länder wohl wieder rückgängig zu machen und die Rundfunkanstalten aufzulösen...
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
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...denn was es nicht gibt (und insbesondere für Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer/ Nicht-Empfänger/ Nicht-Teilnehmer auch nicht geben muss), muss dann schließlich auch nicht mehr finanziert werden ;)
Passiert ist aber genau das Gegenteil: Die Zahlerbasis wurde stattdessen auch auf Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer/ Nicht-Empfänger/ Nicht-Teilnehmer bis hin zur pauschalen Bebeitragung von Betriebsstätten nach Beschäftigten-Anzahl ausgeweitet.
Uferlos. Bodenlos. Abartig.



Vielleicht kann jemand anderes all das noch etwas anders/ besser/ beweiskräftiger/ gerichtsverständlicher ausdrücken...? ???


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Die Priviligierung des Rundfunks gegenüber der Presse hat mich schon immer verwundert, stehen doch Rundfunkfreiheit und Pressefreiheit gleichwertig nebeneinander in Artikel 5 GG. Aber ok, das Bundesverfassungsgericht hat nun einmal auch eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Artikel 5 GG hineingedichtet. (Übrigens eine Rundfunkform, welche durch Artikel 5 GG überhaupt nicht zwingend vorgesehen ist. Auch wenn dieses öfters so behauptet wird.)

Einen Anspruch auf Finanzierung seiner Informationsfreiheit kann ein Bürger sicher nicht unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG geltend machen. Aber es gibt durchaus einen Anspruch, den ein Bürger sehr wohl geltend machen und auch einfordern kann.

Das Hauptargument gegen eine steuerliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist das Gebot der Staatsferne. Eben um sicherzustellen, dass von Seiten des Staates keine Einflussnahme auf den Rundfunk möglich ist.

Aber genau diese Staatsferne kann ein Bürger für sich auch in Bezug auf seine Informationsfreiheit einfordern. Er muss es nicht hinnehmen, dass er mittels Gesetz dazu verpflichtet wird, eine bestimmte Informationsquelle zu finanzieren, völlig unabhängig von einer Nutzung oder einem Interesse an dieser Informationsquelle.

Eine Heranziehung der Bürger zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks könnte nur dann erfolgen, wenn eine Nutzung oder zumindest ein Interesse an dieser Informationsquelle bestehen würde. Fehlt aber beides, kann eine Heranziehung nicht mehr zulässig sein.
Die reine Möglichkeit einer Nutzung, wie ja immer wieder argumentiert wird, reicht jedenfalls nicht aus, um das Recht der Staatsferne zu unterlaufen.
Schließlich wird ja auch niemand schon dafür eingesperrt, nur weil er ja die Möglichkeit hätte, jemanden umzubringen.


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Ich habe mir oben des direkten Zusammenhangs wegen noch ein paar Ergänzungen erlaubt, welche vorübergehend hier zitiert sein sollen:
[...]

Wenn das Grundgesetz gewährt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die "Mittel zur Wahrnehmung seiner Grundrechte nach Art. 5 GG" haben müsse, dann gewährt das Grundgesetz auch allen anderen Grundrechtsträgern nach Art. 5, dass diese die "Mittel zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte nach Art. 5 GG" haben müssen, womit also ein unfreiwilliger Eingriff in die freie Entscheidung über die eigene Mittelverwendung insbesondere von Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern/ Nicht-Empfängern/ Nicht-Teilnehmern unzulässig ist/ sein dürfte/ sein sollte - siehe dazu u.a. auch unter
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Egal, ob Pressefreiheit (-> Printmedien), Rundfunkfreiheit (-> Rundfunk), Informationsfreiheit (-> Bürgerinnen und Bürger), etc., alle diese Grundrechte sind in Art 5 Abs 1 GG enthalten.

Alle diese Träger ihres aus Art 5 Abs 1 GG abgeleiteten Grundrechts wären zur Realisierung dieses Grundrechts gleichzubehandeln?

Wieso nun soll es zulässig sein, daß die einen Grundrechtsträger ihres aus Art 5 Abs 1 GG abgeleiteten Grundrechts tlw. per Zwang dazu herangezogen werden, die Realisierung des ebenso aus Art 5 Abs 1 GG abgeleiteten Grundrechts eines anderen Grundrechtsträgers zu finanzieren, ohne daß dieses der Gleichbehandlung der Grundrechtsträger wegen auf Gegenseitigkeit beruht?

Wenn es kein Grundrecht hat, sich die Realisierung des aus Art 5 Abs 1 GG abgeleiteten Grundrechts vom Staat, bzw., mittels staatlichen Zwanges, den ein Träger eines aus Art 5 Abs 1 GG abgeleiteten Grundrechts gegen einen anderen Träger eines aus Art 5 Abs 1 GG abgeleiteten Grundrechts zur Unterstützung angefordert hat, finanzieren zu lassen, muß das für alle Grundrechtsträger gelten, die ihr Grundrecht aus Art 5 Abs 1 GG ableiten.


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