Gedanke(n):
Die
durch die Bundesländer(!) zu gewährende "Finanzierungsgarantie" für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, beruht wohl ausschließlich darauf, dass die Bundesländer die
"Rundfunkanstalten" als
"Tendenzbetriebe" selbst
gegründet haben - siehe dazu u.a. auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0Dass die Länder diese ihnen als "Anstalts-/ Tendenzbetriebs-Gründern" obliegende
"Finanzierungsgarantie" bis zum
31.12.2012 den
Interessenten/ Nutzern/ Empfängern/ Teilnehmern überantwortet haben, war eine gewisse
Logik, denn nur diese waren
"berechtigte Nutznießer" - und aus allgemeinen Steuergeldern wäre dies eindeutig eine privilegierte Beihilfe für eine ausgewählte Medien-Sparte "Rundfunk" gewesen.
Dass die Länder diese ihnen als "Anstalts-/ Tendenzbetriebs-Gründern" obliegende
"Finanzierungsgarantie" seit dem
01.01.2013 ohne Abgrenzung auch auf die
Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern/ Nicht-Empfängern/ Nicht-Teilnehmern ausgeweitet und somit quasi der
"Allgemeinheit" aller Grundrechtsträger überantwortet haben, ist nun ein
Paradigmenwechsel, über welchen (nicht nur) wir hier seit nunmehr 10 Jahren "staunen"...
...denn seither entspricht die Finanzierung quasi einer
aus dem Haushalt finanzierten privilegierten Beihilfe für einen ausgewählten Grundrechtsträger einer ausgewählte Medien-Sparte "Rundfunk", welche es aus
Gleichbehandlungsgründen ggü.
allen anderen Grundrechtsträgern nach Art. 5 GG
nicht geben dürfte.
Insofern wird für mich immer deutlicher, dass hier eine
- unzulässige - "Schatten-Haushalts-Finanzierung" und
- unzulässige - Beihilfen-Privilegierung vorliegt.
Anders ausgedrückt und auf den Thread-Betreff/ die Einstiegsfrage bezogen folgende These:
Aus dem Grundgesetz selbst ergibt sich für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Grundrechtsträger genau so wenig ein
Rechtsanspruch auf Finanzierung seines Grundrechts durch den Staat, wie es auch für alle anderen Grundrechtsträger nach Art. 5 GG keinen
Rechtsanspruch auf Finanzierung ihres Grundrechts durch den Staat gibt.
Oder vielleicht besser eher so:
Wenn das Grundgesetz gewährt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die "Mittel zur Wahrnehmung seiner Grundrechte nach Art. 5 GG" haben müsse, dann gewährt das Grundgesetz auch allen anderen Grundrechtsträgern nach Art. 5, dass diese die "Mittel zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte nach Art. 5 GG" haben müssen, womit also ein unfreiwilliger Eingriff in die freie Entscheidung über die eigene Mittelverwendung insbesondere von Nicht-Interessenten/ Nicht-Nutzern/ Nicht-Empfängern/ Nicht-Teilnehmern unzulässig ist/ sein dürfte/ sein sollte - siehe dazu u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0
Erst recht gilt dies für Finanzierungszwecke, die über den sog. "beitragsrechtfertigenden Vorteil" hinausgehen - siehe u.a. unter
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0Zur Wahrung der Rechte als Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer/ Nicht-Empfänger/ Nicht-Teilnehmer und da schließlich auch kein "Anschluss- und Benutzungszwang" besteht oder bestehen darf, fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, den Abgabetatbestand nicht zu verwirklichen - siehe dazu u.a. auch unter
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10673.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33427.0Und wenn es ob der Rahmenbedingungen für die Gewährleistung einer adäquaten "funktionsgerechten Finanzierung an der dafür nötigen Anzahl von Interessenten/ Nutzern/ Empfängern/ Teilnehmern mangelt, nun, dann wären die Gründungen der Rundfunkanstalten durch die Länder wohl wieder rückgängig zu machen und die Rundfunkanstalten aufzulösen...
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0
...denn was es nicht gibt (und insbesondere für Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer/ Nicht-Empfänger/ Nicht-Teilnehmer auch nicht geben muss), muss dann schließlich auch nicht mehr finanziert werden
Passiert ist aber genau das Gegenteil: Die Zahlerbasis wurde stattdessen auch auf Nicht-Interessent/ Nicht-Nutzer/ Nicht-Empfänger/ Nicht-Teilnehmer bis hin zur pauschalen Bebeitragung von Betriebsstätten nach Beschäftigten-Anzahl ausgeweitet.
Uferlos. Bodenlos. Abartig.Vielleicht kann jemand anderes all das noch etwas anders/ besser/ beweiskräftiger/ gerichtsverständlicher ausdrücken...?