Tja, da hätten wir mit dem Rundfunk aber ein Problem: Wenn die Parlamente gar nichts bestimmen dürfen und das Bundesverfassungsgericht Gesetze macht, dann zahlt der Staat für die Folgen dieser "Gesetzgebung".
Da zahlen wir uns ja als Steuerzahler dusslig, per Zwangsabgabe und dann noch als Strafzahlung...
Das BVerfG hat hier doch gar keine Schuld? Gesetze mit Bindungswirkung für die Länder macht der Dt. Bundestag, der wiederum an die völkerrechtlichen Vorgaben der Bundesregierung gebunden ist; das BVerfG deutet diese Vorgaben doch nur im Rahmen seiner Kompetenzen?
Das BVerfG entschied doch, daß auch in Belangen des Rundfunks materielles Unionsrecht bindend ist?
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0Und schon viel früher kam es zur Auffassung, (sinngemäß), daß die Gerichte keine Befugnis haben, sich über völkerrechtliche Verpflichtungen des Bundes hinwegzusetzen, da sie nicht befugt sind, dem Bund internationalen Schaden zuzufügen.
BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglichhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0Das erste Gesetz des Bundes ist das Grundgesetz, das auch für die Länder absolute Bindung hat; der Vorrang des Völkerrechts ist hier bereits bestimmt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.htmlDie allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Selbst das BVerfG kann hier doch gar nicht anders handeln, als diesem Völkerrecht die notwendige Geltung zu verschaffen, ist doch schon via Art 73 GG bestimmt, daß allein der Bund die Befugnis hat, auswärtige Belange zu regeln?
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 73 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten ...
Und manch auswärtige Belange haben eben Rückwirkung auf die inneren Belange? Bspw., das Unionsrecht, weswegen seitens des BVerfG entschieden wurde, daß
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0denn die Unionsverträge bilden eine eigenständige Rechtsordung mit entsprechender Rückwirkung auf den Bund und die Länder
EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EUhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;