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Autor Thema: Ist §10a RBStV - automatisierter Erlass von Bescheiden - unionsrechtswidrig?  (Gelesen 1405 mal)

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§ 10 a RBStV - Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbstv#j
Zitat von: § 10 a RBStV - Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Die Ausfertigung eines Bescheides, also eines Dokumentes, das personen-bezogene Daten enthält, kommt ja nicht ohne Verarbeitung personen-bezogener Daten aus, alleine deswegen, weil ein derartiges Dokument ja sonst nicht zugestellt werden könnte?

Und nun haben wir ja die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu beachten?

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0
In der Rechtssache C-634/21
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280426&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5125514
Zitat
    52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge festgestellt hat, Art. 22 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das „Recht“ verleiht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Diese Bestimmung stellt ein grundsätzliches Verbot auf, dessen Verletzung von einer solchen Person nicht individuell geltend gemacht zu werden braucht.

Es ist gemäß den Ausführungen des EuGH grundsätzlich verboten, mittels automatisierter Datenverarbeitung Dokumente mit bindendem Inhalt zu erstellen.

Für die einzelne natürliche Person, deren personen-bezogene Daten auf automatisierte Weise verarbeitet worden sind, gelten darüber erstellte Dokumente als nicht erstellt, da grundsätzlich nichtig, denn es ermangelt der dafür notwendigen Rechtsgrundlage, die auch ob der Vorgabe des höherrangigen Unionsrechts nicht geschaffen werden kann, also nicht heilbar ist?

Zu beachten ist, daß die Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich bis zu jenem Tage rückwirkend gilt, zu dem die Regel, über die entschieden wurde, in Kraft getreten ist.

EuGH 61-79 - Entscheidungen des Gerichtshofes haben Rückwirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36244.0

Keiner der Bescheide aller ÖRR konnte seit dem Inkrafttreten der DSGVO in 2016 die nötige Rechtskraft entfalten?

Der Wortlaut der DSGVO ist seit 2016 unverändert.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 04/05/2016

Und, übrigens, die Aussagen gelten auch für Dokumente der Vollstreckungsbehörden, die ebenfalls nicht befugt sind, auf automatisierte Weise Dokumente mit bindendem Inhalt zu erstellen? Auch derartige Dokumente sind von Beginn an nichtig?

Querverweis:
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX!

IPSO IURE!

Es liegt auf der Hand, dass nach den Entscheidungen des EuGH vom 07. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-634/21 sowie C-6/22 und C 64/22 von einer Löschungspflicht der Datenbank (privater Bereich) des Zentralen Beitragsservice (ZBS) auszugehen ist. Diese Datenbank wurde mit dem Ziel der rechtswidrigen Massendatenverarbeitung aufgebaut (Projekt DV 2005).

Daran ändert auch die Einführung des § 10 a RBStV durch die „Landesgesetzgeber“, die erst zum 01.06.2020 die Bescheidung im vollautomatischen Verfahren - als Ausnahme vom Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen zugelassen haben (Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO) - nicht das Geringste.

Der Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung hat seit Einführung der Richtlinie 95/46/EG in der gesamten Europäischen Union Geltung und wurde 1995 in Art. 15 der RL 95/46/EG durch Sekundärrecht der Union kodifiziert.

Mit seiner Entscheidung COSTA-E.N.E.L (EuGH Slg 1964, 1251 [1270]) hat der EuGH unter Verweis auf die Notwendigkeit der einheitlichen Gestaltung des Europarechts den Vorrang des Unionsrechtes vor nationalem Recht klargestellt. Mit der Entscheidung Simmenthal-II (EuGH Slg.1978, 629) führte der EuGH unmissverständlich aus:

Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.

Art. 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV) Absatz 2 besagt, dass „die Richtlinie ist für jeden Mitgliedsstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichem Stellen die Wahl und Form der Mittel.“

Gemäß Art. 32 Abs. 1 RL 95/46/EG war Art. 15 RL 95/46/EG innerhalb der dreijährigen Frist in nationales Recht zu transformieren. Dies ist mit § 6 a BDSG alte Fassung (a.F.) sowie entsprechender landesgesetzlicher Regelungen (z.B. § 15 a Verbot automatisierter Einzelentscheidungen des BlnDSG a.F.) geschehen. Danach waren vollständig automatisierte Einzelfallentscheidungen nur durch Gesetz zulässig, welches die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.

Mit der Kodifizierung des Rechtssatzes des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung und Umsetzung in nationales Recht (BDSG a.F., BlnDSG a.F.) ist dieser Rechtssatz Bestandteil der Rechtsordnung geworden und stellt damit auch eine Konkretisierung des Grundrechtes auf Datenschutz (z.B. Art. 33 Verfassung von Berlin) dar.
Soweit die nationale Rechtsprechung bislang von einer „Heilungsmöglichkeit“ durch Widerspruchsentscheidung ausgeht (z.B. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 13.11.2020, Az. 2 S 2134/201) ist festzustellen, dass eine „Heilung“ vollautomatisierter Einzelentscheidungen, die auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhen, völlig ausgeschlossen ist. Bereits die Gedankenführung der Verwaltungsgerichte, dass ein nichtgesetzliches Verfahren - unter Verstoß gegen Art. 22 I DSGVO und zwar in erheblicher Streubreite (Massenverfahren) - durch Widerspruchsentscheidung und somit mit dem Ziel der bewussten Umgehung des Rechtssatzes des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen, heilbar wäre, ist völlig abwegig.

Der EuGH führt in seiner Entscheidung Rechtssache C-634/21 vom 7. Dezember 2023 unmissverständlich aus:

71
Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nur § 31 BDSG eine nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO darstellen könnte. Bezüglich der Vereinbarkeit dieses § 31 BDSG mit dem Unionsrecht bestehen für dieses Gericht aber durchgreifende Bedenken. Sollte diese Bestimmung als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden, würde die SCHUFA nicht nur ohne Rechtsgrundlage handeln, sondern verstieße ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot.


Eine angebliche „heilende Widerspruchsentscheidung" stehen in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden europäischen Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen des Datenschutzes der Europäischen Union, dass es unerträglich wäre, diese nicht als nichtig anzusehen. Insbesondere auch deshalb, da die beklagten Landesrundfunkanstalten bewusst und gezielt den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen missachteten und das gemeinsame europäische Datenschutzrecht in der Union mit Füßen treten. Die erkennenden Verwaltungsgerichte haben schon die Gefahren eines vollautomatischen Massenverfahrens verkannt. Der EuGH stellt in seiner Entscheidung Rechtssache C-634/21 vom 7. Dezember 2023 klar:

57
Diese höheren Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer automatisierten Entscheidungsfindung sowie die zusätzlichen Informationspflichten des Verantwortlichen und die damit verbundenen zusätzlichen Auskunftsrechte der betroffenen Person erklären sich aus dem Zweck, den Art. 22 DSGVO verfolgt und der darin besteht, Personen vor den besonderen Risiken für ihre Rechte und Freiheiten zu schützen, die mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten – einschließlich Profiling – verbunden sind.

In den vorliegenden Lebenssachverhalten sendet die Datenverarbeitungsanlage die errechneten „Festsetzungsbescheide“ elektronisch an einen privaten Druckdienstleister, dessen computergesteuerte Druck- und Kuvertierungsanlage die „Festsetzungsbescheide“ im Massendruckverfahren ausdruckt und kuvertiert.
Damit steht auch fest, dass es sich bei den „Festsetzungsbescheiden“ um elektronische Dokumente i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 910/2014  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS Verordnung) handelt, da die Datenverarbeitungsanlage die vollautomatisch errechneten Festsetzungsbescheide elektronisch an einen privaten Druckdienstleister sendet. Damit fehlt schon die qualifizierte elektronische Signatur auf sämtlichen Festsetzungsbescheiden. Im Anschluss werden die massenhaft ausgedruckten „Festsetzungsbescheide“ auf Paletten gelagert und zur Post verbracht bzw. von dieser abgeholt.

Sinn und Zweck vollautomatischer Verwaltungsakte ist es, durch zeitgleiche Rechenoperationen massenhaft eine Vielzahl von Bescheiden „BSD“ vollautomatisch abzuwickeln. Aus den Historien der Teilnehmerkonten ergibt sich, dass in einer Vielzahl von Fällen (Massenverfahren), der Programmablauf GIM „Geschäftsvorfälle 401“, „Formbrief 318“ im Massenverfahren als elektronische „BSD“ (Bescheide) abwickelt. Aufgrund der Bezeichnung „Intern“ ist schon fraglich, ob der ZBS (Rechenzentrum) überhaupt mit Außenwirkung handeln will. Es spricht einiges dafür, dass der damals eingeführte Programmablauf (Projekt DV 2005) anders geplant war und die „Geschäftsvorfälle“ als Erinnerung „Intern“ an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten i.S.d. Gebührenstaatsvertrages elektronisch, als „Erinnerung / Vorlage“ für den menschlichen Sachbearbeiter, übermittelt werden sollten. Der menschliche Sachbearbeiter sollte dann die Einzelfallentscheidung nach rechtlicher Prüfung und Ausübung seines Ermessens treffen. Da eine Vollautomatisierung kostengünstiger ist, wurde der menschliche Sachbearbeiter „ausgeschaltet“.
Die Datenverarbeitungsanlage des ZBS folgt einzig und allein dem implementierten Programmablauf. Sie kennt keine menschliche Ermessensausübung sondern nur „true and false“.

Die bislang erkennenden Verwaltungsgerichte verkennen völlig, dass eine „heilende Wirkung“ durch Widerspruchsentscheidung nicht möglich ist, wenn

a) die Datenverarbeitung großer Mengen personenbezogener Daten (Massenverfahren) ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und

b) damit die Verarbeitung unrechtmäßig erfolge und somit eine Löschungspflicht besteht (Art. 12 lit. b RL 95/46/EG, Art. 20 Abs. 2 BDSG a.F., § 17 Abs. 3 Satz 2 BlnDSG a.F. jetzt Art. 17 DSGVO).

Der EuGH führt in seiner Entscheidung Rechtssache C-6/22 und C 64/22 vom 7. Dezember 2023 aus:

107
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und dass der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

108
Sollte das vorlegende Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Verarbeitung nicht rechtmäßig ist, wäre daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung der Verantwortliche, im vorliegenden Fall die SCHUFA, verpflichtet, die betreffenden Daten unverzüglich zu löschen. Dies wäre, wie in Rn. 99 des vorliegenden Urteils festgestellt, bei einer Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten, die nach Ablauf der Frist von sechs Monaten für die Speicherung der Daten im öffentlichen Insolvenzregister erfolgt, der Fall.


Es besteht seitens des ZBS eine Löschungspflicht. Unerheblich dabei ist, ob die Datenbank „Wohnungsinhaber i.S.d. RBStV“ erfasst, da diese Datenbank mit dem Ziel errichtet wurde, massenhaft gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen zu verstoßen. Von einem "berechtigtem Interesse" kann daher überhaupt nicht die Rede sein. Der ZBS kann auch nicht anführen, die Verletzung des Rechtssatzes des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung hätte die Entscheidung in der Sache („Wohnungsinhaberschaft“) nicht beeinflusst. Es liegen bereits erhebliche Zweifel an der ausreichenden Datengrundlage vor. In den Lebenssachverhalten der sog. Direktanmeldung, „Geschäftsvorfall 780“, bei denen der Programmablauf GIM durch elektronischen Formbrief 140 „sich selbst gegenüber die Anmeldung bestätigt“, kommt es in 55 % der Fälle zu einer Einspeisung von personenbezogenen Meldedaten in die Datenbank des ZBS, obwohl für die Wohnung bereits ein Beitragskonto besteht. Der Evaluierungsbericht der Länder vom 29. April 2019 führt aus (zu § 14 Abs. 9 a RBStV a.F.):

Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Beitragsservice aus dem letzten Meldedatenabgleich (2013/2014) sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem Meldedatenabgleich 2018 ist laut Zulieferung der Landesrundfunkanstalten damit zu rechnen, dass ca. 55 % der Anmeldungen wieder abgemeldet werden müssen.

Das vollautomatisierte Verfahren der personenbezogenen Verarbeitung von Meldedaten durch den ZBS ist unbestreitbar erheblich mängelbehaftet. Auch handelt es sich bei der sog. „Direktanmeldung“ um eine verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung. Es ist nämlich unerheblich, ob Verwaltungsakte vorliegen. Entscheidend ist alleine die Folge der vollautomatischen Einzelfallentscheidung für die Betroffenen.

Darüberhinaus ist festzustellen, dass der RBStV kein Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung ist. Die durch den RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zugewiesen Aufgaben sind abschließend aufgezählt. Von daher können Aufgaben auch nur in diesem Umfang an die gemeinsame Stelle § 10 Abs. 7 RBStV und somit an den ZBS zugewiesen werden. § 10 Abs. 7 RBStV ermächtigt die Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV nun nicht dazu, Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen i.S.v. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu treffen (soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird).

Damit haben die „Landesgesetzgeber“ es mit Einführung des § 10 a RBStV schon versäumt, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person (Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO zweiter Halbsatz) zu regeln. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, dass § 10 a RBStV als Ausnahme vom Verbot des unionsrechtsweiten Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen herangezogen werden kann.

Vorliegend ist auch genau das Gegenteil der Fall, da die Landesrundfunkanstalten im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vor Einführung des § 10 a RBStV darauf hingewirkt haben, dass die VwGO in einer Weise ausgelegt wird, die zu einer Umgehung des Rechtssatzes des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen führte und somit eine Rechtsschutzlücke schaffte (EuGH Rechtssache C-634/21 vom 7. Dezember 2023, Rdnr. 61). § 10 a RBStV dient auch somit nicht der „Klarstellung“, sondern dazu, ein seit Jahren unrechtmäßig durchgeführtes Verfahren der Massenbescheidung „zu heilen“.

Da § 10 a RBStV aber nur „Bescheide“ betrifft, verstößt die „Direktanmeldung“ des ZBS weiterhin IPSO IURE gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot (Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelentscheidung).
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Landesrundfunkanstalten auf Errichtung „staatsferner Aufsichtsbehörden i.S.d. DSGVO“ hinwirkten. Ohne jeden Zweifel dienen diese dem Ziel, das unrechtmäßige Massenverfahren beim ZBS zu schützen. Auch die Einschränkung der DSGVO-Auskunftsrechte mit Einführung des 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (§ 8 Abs. 8 letzter Satz RBStV) diente diesem Ziel.

Isch habe fertisch, mit diese ZBS-Flasche leer!

1
VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134/20


Edit "Bürger": "§ 73 Abs. 2 Nr. 3 VwGO" geä. in "§ 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO". Bitte um Hinweis, falls noch Korrekturbedarf bestehen sollte. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2024, 18:26 von Bürger«

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Dann sei hier mal noch auf nachstehendes Thema verwiesen, denn wo es keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personen-bezogener Daten hat, handelt sich sich, wenn diese Verarbeitung personen-bezogener Daten doch erfolgt, um Straftaten.

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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Werter Profät Di Abolo,

ich schreibe hier sicher einigen aus dem Herzen:

Das ist ein ganz hervorraaaagender und ganz besonders fetter Hinkelstein, der jemals von Oder, Dahme und Spree in den Himmel geworfen wurde!

Diesen Hinkelstein zu meißeln, muss lange Tage im Schweiße des Steinstaubs gebraucht haben.

Möge dieser Hinkelstein die versteinerten Herzen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit anrühren.

Herzlichen Glückwunsch für diese großartige Dreingabe!

Vielen, vielen Dank!

ope23


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Guten TagX.

Ich bedanke mich für das Lob, die Korrektur und möchte noch auf folgendes hinweisen:
Meine Texte sind für jede Frau und jeden Mann. Ihr könnt die benutzen wie ihr wollt.
Denkt bitte daran: ich bin kein Volljurist. Meine rechtlichen Ausführungen sind also „laienhaftes“ Werk.

Bezüglich der bisherigen Argumentation der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur vollautomatisierten Bescheiderstellung des ZBS noch einige Anmerkungen:

Die „Heilungswirkung“ eines Widerspruchsbescheides zielte darauf ab
… nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden ...
(Art. 22 Abs. 1 DSGVO) zu verneinen.
Dazu wurde anfangs behauptet es sei nicht erwiesen, dass die Festsetzungsbescheide vollautomatisch erlassen wurden. Diese Behauptung wurde – nicht zuletzt durch die Arbeit dieses Forums – widerlegt.
Der Vater des UnfuXbeitraX, Herr SWR-JustiZar a.D. Dr. Eicher erkannte dann, dass diese Festsetzungsbescheide allesamt gegen den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen verstoßen und wirkte auf die Einführung des § 10 a RBStV hin.

Bis zum in Kraft treten des § 10 a RBStV (01.06.2020) wurde dann die „Heilungsthese“ vom VGH BW – auf Zuruf des SWR - entwickelt.
D.h. das Vorverfahren / Widerspruchsverfahren „heilt“ die VERBOTENE VOLLAUTOMATISCHE DATENVERARBEITUNG!

Dazu sagt fiktive Person Reiner Zufall: „Diese Heilung geschieht rein zufällig! Frechheit Bodenlose!“

Denn es gibt bzw. gab doch tatsächlich Bundesländer1, da ist ein Vorverfahren §§ 68 ff. VwGO nicht zwingend vorgeschrieben. Es liegt also eine landesgesetzliche Regelung i.S.v. § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor.
So z.B. im Freistaat Bayern:

Art. 12 Widerspruchsverfahren  BayAGVwGO
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGVwGO-12

§ 12 Abs. 1 Nr. 4 ByAGVwGO besagt:


(1) Gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt kann der Betroffene
...
Nr. 4
in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkabgabenrechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,

entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. ...


Es gibt im Freistaat Bayern aktuell zwei Entscheidungen des VGH (Oberverwaltungsgericht) die sich mit § 10 a RBStV befassen:

Eines mit durchgeführtem Vor-/Widerspruchsverfahren:

VGH Bayern, 26.01.2021 - 7 ZB 20.2029
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen - Erlass des Festsetzungsbescheids in einem vollständig automatisierten Verfahren
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=26.01.2021&Aktenzeichen=7%20ZB%2020.2029

Zitat
2. Für davor liegende Zeiträume ist eine eventuelle Unzulässigkeit des Erlasses eines Festsetzungsbescheids in einem vollständig automatisierten Verfahren unbeachtlich, wenn der Festsetzungsbescheid im Widerspruchsverfahren durch einen Mitarbeiter der zuständigen Landesrundfunkanstalt überprüft worden ist und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wurde. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

und eines bei dem der Kläger sofort gegen den Bescheid Klage erhob (sog. Sprungklage):

VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
RBStV § 10a; Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 S. 2, 37 Abs. 5 BayVwVfG.
Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=12.12.2022&Aktenzeichen=7%20ZB%2020.1120

Jetzt war in diesem Verfahren eine „Heilung“ nicht möglich, da kein Vor-/Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.

Der VGH führt ab RdNr. 33 aus:

33
(2) Mit seinem Einwand, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da es an einer Rechtsgrundlage für den „automatisierten Bescheidserlass“ gefehlt habe, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch.

34
d) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt dies nicht aus dem zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, der vorsieht, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Anders als der Kläger meint, bedeutet diese Rechtsänderung nicht zwingend, dass der automatisierte Erlass von Festsetzungsbescheiden vor dem 1. Juni 2020 rechtwidrig war. Denn die Vorschrift wurde - wie auch § 35a VwVfG - vom Gesetzgeber lediglich zur Klarstellung eingefügt. In der Gesetzesbegründung zu § 10a RBStV heißt es dazu (LT-Drs. 18/4703):

35
„§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.“

36
Soweit der Kläger der Gesetzesbegründung eine „erhebliche Indizwirkung“ dahingehend zuschreibt, dass vor Einführung des § 10a RBStV keine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Bescheide bestand und „daher mit § 10a RBStV eine solche Regelung eingeführt werden muss“, legt er schon nicht dar, aus welcher Formulierung der Gesetzesbegründung er diesen Schluss ziehen will. Offen bleibt auch, warum der vom Kläger gezogene Schluss vor dem Hintergrund zwingend ist, dass § 10a RBStV erst knapp 3,5 Jahre nach § 35a VwVfG eingeführt wurde.

37
(b) Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers fehl, der bayerische Landesgesetzgeber habe § 10a RBStV zwingend einführen müssen, um die Rechtswidrigkeit automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 6. April 2018 war weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift vorhanden. Anders als in sechs anderen Bundesländern, in denen seit März 2018 sukzessive ein § 35a in das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz eingefügt wurde (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Saarland, Baden-Württemberg, beginnend mit Nordrhein-Westfalen zum 30.3.2018 bis Baden-Württemberg zum 17.2.2021), existiert in Bayern keine Vorschrift, die für eine vollständig automatisierte Erstellung rundfunkbeitragsrechtlicher Festsetzungsbescheide ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt (BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 7 ZB 20.2029 - juris Rn. 9). § 10a RBStV dient in Bayern somit lediglich der Klarstellung. Leitbild des auf Erlass eines „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakts“ gerichteten Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 37 Abs. 5 VwVfG bzw. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG war, dass die Automatisierung der Entscheidungsfindung erst nach der Erfassung, Bewertung und Verifizierung des für die Entscheidungsfindung relevanten Sachverhalts einsetzt und so letztlich auf die Rechtsanwendungs- bzw. Subsumtionsstufe und die Bescheidformulierung begrenzt ist (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des Bundesrechts Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35a Rn. 20). Schon zum Zeitpunkt des Entstehens des Verwaltungsverfahrensgesetzes - und vor allem vor Einfügung des § 35a VwVfG in das Bundesrecht - wurden einige Verwaltungsakte „vollautomatisiert“, d.h. ohne jegliches menschliche Zutun, erlassen. Diese Verwaltungsakte wurden dennoch als Verwaltungsakte gewertet, die - zulässigerweise - mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wurden (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 22). Dies betraf etwa vollautomatisierte Verkehrseinrichtungen (z.B. Ampeln) oder auch Fälle, in denen aufgrund der Behörde vorliegender Daten automatisch Abgabenbescheide gegenüber den der Behörde ebenfalls bekannten Abgabenschuldnern erlassen wurden. Rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide wurden aufgrund des im Regelfall einfachen Sachverhalts und der einfach strukturierten gesetzlichen Voraussetzungen bereits lange vor Einfügung des § 10a RBStV maschinell erstellt und höchstrichterlich überprüft, ohne dass es insoweit zu einer Beanstandung gekommen wäre (vgl. beispielweise BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20).


Das ist natürlich völliger Unfug und dieser „Beschluss“ wird in die Rechtsgeschichte als VGH-Art. 22 DSGVO-Ampel-Beschluss eingehen. Dass nun die Ampel keine personenbezogenen Daten verarbeitet ist ja nun offensichtlich nicht der Fall. Von daher brauchen die Richter am VGH Bayern auch nicht prüfen, ob § 37 StVO eine Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO darstellt. Sollte der VGH Bayern hieran Zweifel haben, einfach eine PM an mich schreiben. Ich wäre bereit diese meine laienhafte These am VG München durch Feststellungsklage zu beweisen.

Dass nun dem § 10 a RBStV eine „Klarstellungsfunktion“ zukommt, ist unter folgendem Gesichtspunkt zweifelfrei der Fall:

Keine Rechtsvorschrift i.S.v. Art. 22 Abs. 2 lit b DSGVO = VERBOTEN!

Der EuGH führt in seiner Entscheidung vom 07. Dezember 2023, Rechtssache C-634/21 aus:

52
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge festgestellt hat, Art. 22 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das „Recht“ verleiht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Diese Bestimmung stellt ein grundsätzliches Verbot auf, dessen Verletzung von einer solchen Person nicht individuell geltend gemacht zu werden braucht.

53
Wie sich nämlich aus Art. 22 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit dem 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ist der Erlass einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung nur in den in Art. 22 Abs. 2 genannten Fällen zulässig, d.h., wenn sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist (Buchst. a), wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist (Buchst. b) oder wenn sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt (Buchst. c).

54
Außerdem sieht Art. 22 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 DSGVO vor, dass angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorgesehen werden müssen. In den in Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und c dieser Verordnung genannten Fällen gewährt der Verantwortliche der betroffenen Person mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung.

55
Ferner dürfen nach Art. 22 Abs. 4 DSGVO automatisierte Entscheidungen im Einzelfall im Sinne von diesem Art. 22 nur in bestimmten Sonderfällen auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung beruhen.

Ganz offensichtlich ist der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht bekannt, dass nicht die Kläger bei der vollautomatisierten Datenverarbeitung beweispflichtig sind, sondern die Landesrundfunkanstalten. Diese haben in allen Einzelheiten darzulegen, dass die DSGVO beachtet wird.

1
Niedersachsen hat das Vorverfahren erst abgeschafft und dann wieder eingeführt
OVG Niedersachsen, 03.11.2009 - 4 LB 181/09
§ 8a Nds. AG VwGO; § 58 Abs. 1 VwGO
Beginn einer Rechtsmittelfrist nach Änderung der Rechtsbehelfsbelehrung für Niedersachsen; Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Rundfunkgebühren

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Niedersachsen&Datum=03.11.2009&Aktenzeichen=4%20LB%20181/09

Nochmal der Hinweis, dass § 10 a RBStV keine Regelungen i.S.v Art. 22 Abs. 2 lit. b zweiter Halbsatz DSGVO trifft:

und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten

Dazu tritt noch die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den bisherigen Verfahren die VwGO in einer Weise ausgelegten, die der DSGVO völlig widerspricht.

Unter dem Strich bleibt folgendes:
Die Landesrundfunkanstalten führten bereits vor Jahren (Projekt DV2005) ein vollautomatisches "Verwaltungs-"Verfahren ein, dass zweifelsfrei den Rechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidungen missachtete.
Mit Einführung des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrages, dessen Ziel NUR DIE MASSENHAFTE VOLLAUTOMATISCHE VERARBEITUNG VON MELDEDATEN war, wurde ein regelmäßiger bundesweiter Meldedatenabgleich eingeführt, bei dem der ZBS wahllos personenbezogene Daten einspeist (s.o. 55 % Löschquote). Der ganze Quatsch mit BeitraXgerechtigkeit war nur eine riesige Nebelkerze.

Rechtsschutz gegen die unrechtmäßige vollautomatische Datenverarbeitung der GEZ / des ZBS war bislang bei unserer Verwaltungsrichterschaft nicht zu erlangen. Schon der Alte Fritz hatte so seine Probleme mit den "Advocati".

Die Geschichte der Robe
https://www.roben-shop.de/blog/die-geschichte-der-robe/
Zitat
Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.

Super Rechtssprechung zu § 10 a RBStV!
Jut, dass ick jetzt weiß warum die Richterschaft eine Robe trägt!
Meine Glückwünsche!

 :)

Simmenthal-II (EuGH Slg.1978, 629):

Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede — auch spätere — entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet läßt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müßte.



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Querverweis zur Entscheidung:
EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

Zitat
In der Rechtssache C-634/21
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280426&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5125514

Zitat
68      Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO der Erlass einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung zulässig, muss diese Verarbeitung somit nicht nur die in der letztgenannten Bestimmung und in Art. 22 Abs. 4 DSGVO aufgestellten Voraussetzungen erfüllen, sondern auch die Anforderungen in den Art. 5 und 6 dieser Verordnung. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten keine Rechtsvorschriften nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO erlassen, nach denen ein Profiling unter Missachtung der Anforderungen dieser Art. 5 und 6 in deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zulässig ist.

Und da die Art 5 und 6 DSGVO ebenfalls einzuhalten sind, siehe Hervorhebung durch Unterstreichung im obigen Zitat der Rn. 68, ist nachstehende Entscheidung nicht unbeachtlich.

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Zitat
In der Rechtssache C-439/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=243244&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5185727

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

3.
      Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es der mit dem Register, in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betrauten öffentlichen Einrichtung erlaubt, diese Daten Wirtschaftsteilnehmern zur Weiterverwendung zu übermitteln.

Alle ÖRR sind Wirtschaftsteilnehmer, da

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Es ist keine Regel zulässig, die es ermöglicht, daß an den ÖRR personen-bezogene Daten der Bürger/-innen zwecks Weiterverarbeitung aktiv oder passiv übermittelt werden, ohne daß die Bürger/-innen diesem zuvor ausdrücklich und freiwillig aktiv zugestimmt haben.

Die von @Profät Di Abolo benannte Simmenthal-Entscheidung ist im Forum thematisiert.

EuGH Rechtssache 106/77 - Unmittelbare Bindung des Gemeinschaftsrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35440.0

Das Interessante an allem ist aber noch zusätzlich, daß auf den Staat ungeahnte Schadensersatzforderungen zukommen könnten, denn wie der Generalanwalt in Rn. 31 seines Schlußantrages zur Rechtssache C-634/21 formulierte, (vom EuGH in Rn. 52 bestätigt), wird den Bürger/-innen mit Art 22 Abs 1 DSGVO das Recht verliehen, keiner rein automatisierten Entscheidung unterworfen zu sein; in untenstehenden Zitaten durch zusätzliche Unterstreichung hervorgehoben.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 16. März 2023(1)
Rechtssache C-634/21

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=271343&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2689097

Zitat
a)      Das allgemeine Verbot in Art. 22 Abs. 1 DSGVO

31.
     Art. 22 Abs. 1 DSGVO weist eine Besonderheit gegenüber den anderen Beschränkungen der Datenverarbeitung in dieser Verordnung auf, da er ein „Recht“ der betroffenen Person verankert, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Ungeachtet der verwendeten Terminologie erfordert die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht, dass sich die betroffene Person aktiv auf das Recht beruft. Denn eine Auslegung im Licht des 71. Erwägungsgrundes dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Systematik dieser Bestimmung, insbesondere ihres Abs. 2, in dem die Fälle aufgeführt sind, in denen eine automatisierte Verarbeitung ausnahmsweise zulässig ist, lässt den Schluss zu, dass diese Bestimmung ein allgemeines Verbot der Entscheidungen der oben beschriebenen Art aufstellt. Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verbot nur unter ganz spezifischen Umständen gilt, nämlich konkret für Entscheidungen, „die [der betroffenen Person] gegenüber rechtliche Wirkung entfalte[n]“ oder „sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtig[en]“.

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

Zitat
In der Rechtssache C-634/21
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=280426&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=5125514

Zitat
52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge festgestellt hat, Art. 22 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das „Recht“ verleiht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Diese Bestimmung stellt ein grundsätzliches Verbot auf, dessen Verletzung von einer solchen Person nicht individuell geltend gemacht zu werden braucht.

Der Ersatz des finanziellen Schadens, der den Bürger/-innen durch Mißachtung eines ihnen von der Union verliehenen Rechts entsteht, unterliegt nicht der Verjährung; siehe Eröffnungsbeitrag in nachstehendem Thema.

EuGH C-278/20 - Vertragsverletzungsverfahren nach Beschwerden von Privatpersonen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37552.0



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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nachtrag:
Die von @Profät Di Abolo benannte COSTA-E.N.E.L-Entscheidung ist im Forum thematisiert.

EuGH Rechtssache 6/64 - Auf die Union wurden nachhaltig Hoheitsrechte übertragen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35842.0

Den Mitgliedsländern der Union und ihren Regionen ist es schlicht verboten, vom Unionsrecht abweichende Regeln zu schaffen, die das Unionsrecht nicht selbst bereits als zulässig vorsieht.

Um so wichtiger ist, hier Klarheit zu schaffen

Was sind "Mittel zur Verbreitung der Informationen" i.S.v EGMR und EuGH?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37613.0.html


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Keine Unterstützung für
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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich.

Prima vista ... prima vista .... prima vistaaaaa .... schallaaaaallaaa!

[AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37660.msg224663.html#msg224663
Zitat von:  XXVII. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen; II. Besonderer Teil
...
Zu § 15:
...


Abs. 10 sieht bei automatisierter Erledigung gemäß Abs. 9 einen speziellen Rechtsschutzmechanismus gegen vollständig automatisiert erstellte Bescheide vor. Dadurch wird unter anderem Art. 22 DSGVO („Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling“) Rechnung getragen und eine erleichterte Rechtsschutzmöglichkeit gegen vollständig automatisiert erstellte Bescheide geschaffen. Das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung soll sicherstellen, dass die Rechtsschutzsuchenden noch auf Ebene der Verwaltung eine Entscheidung durch einen Menschen (Organwalter) erhalten und etwaige Ermittlungsdefizite, die mitunter bei automatisierten Entscheidungen auftreten können, kompensiert und nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Dadurch verfügt der automatisiert erzeugte Bescheid bloß über provisorischen Charakter, bei Erhebung der Vorstellung hat ein weiteres behördliches Verfahren, in dem unter anderem ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Parteiengehör umfassend zu wahren ist, zu erfolgen. Beim gesetzlich vorgesehenen remonstrativen Rechtsmittel der Vorstellung handelt es sich um ein solches gegen einen Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG.

Das einfach zu erhebende Rechtsmittel der Vorstellung erscheint unter anderem auch deshalb gegenständlich als besonders geeignet, weil es zur Steigerung der Akzeptanz von vollständig automatisiert erstellten Bescheiden beitragen kann – wer eine solche Entscheidung aus welchem Grund auch immer nicht will, kann sie durch die Erhebung einer Vorstellung einfach, endgültig und ohne verpflichtende Angabe einer Begründung beseitigen sowie eine Erledigung durch einen Menschen (Organwalter) noch auf Verwaltungsebene sicherstellen; dies wäre durch die fakultative Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) nicht gewährleistet. Erst ein nach der Vorstellung erlassener Bescheid soll auf dem gewöhnlichen Rechtsschutzweg bekämpft werden können (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von besonderen Rechtsmitteln gegen Provisorialentscheidungen siehe VfSlg. 20.377/2020).

Auch den in Art. 22 DSGVO enthaltenen Vorgaben trägt die gegenständliche Vorschrift Rechnung. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO hat eine Rechtsvorschrift, die eine Entscheidung, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der betroffenen Person zu enthalten (vgl. auch § 41 Abs. 2 DSG). Art. 22 Abs. 3 DSGVO nennt Schutzmaßnahmen, die dafür zu gewährleisten sind. So muss dem von der automatisierten Verarbeitung Betroffenen das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen zukommen. Ferner muss es ihm möglich sein, den eigenen Standpunkt darlegen und die Entscheidung anfechten zu können. Da Art. 22 Abs. 3 DSGVO nicht auf Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO Bezug nimmt, ist prima vista unklar, ob und inwieweit eine Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO den Vorgaben von dessen Abs. 3 zu entsprechen hat. In der Literatur wird vertreten, dass selbst dann, wenn man von einer (analogen) Anwendung des Art. 22 Abs. 3 DSGVO für automatisierte Einzelentscheidungen ausginge, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde sowie die Möglichkeit der Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen (§ 14 Abs. 1 VwGVG), eine ausreichende Schutzmaßnahme darstellen (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 22 DSGVO Rz 23 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).


Prima Vista ... prima vista .... prima vista .... Festsetzungsbescheide sofort vollstreckbar!

Es ist Sache des Gesetzgebers (Union und der Mitgliedstaaten) die Ausnahmen zu regeln und welche angemessenen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person (Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO) gesetzlich geregelt werden. Der Gesetzgeber muss die menschliche Entscheidung (Organwalter) nicht dem Verantwortlichen (Beitragsservice) durch die Rechtsvorschrift Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO übertragen, sondern kann dies - wegen der Gefahren einer vollautomatisierten Datenverarbeitung - der Aufsichtsbehörde zuweisen. Er kann auch die Sprungklage gesetzlich regeln.

Deswegen wird auch in Art. 22 Abs. 3 DSGVO der Absatz 2 Buchstabe "b" nicht genannt!
https://dsgvo-gesetz.de/art-22-dsgvo/
Zitat von: Art. 22 DSGVO
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

Dass nun eine "Widerspruchsentscheidung" das Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung Art. 22 Abs. 1 DSGVO "prima vista" heilt, liegt wohl an der Augenbinde der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit Justitia im Rundfunkrecht! Die kann nicht mal auf den ersten Blick hinsehen, geschweige denn mehrfach!

Prima vista ... prima vista .... prima vistaaaaa .... schallaaaaallaaa!
Prima vista blinder VGH!
Heilt euch selbst von eurer SWR-Blindheit!

 :)


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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich.

Ihr bei ARD, ZDF, Deutschlandradio habt doch einen kapitalen Dachschaden mit eurem BeitraX!
Meint ihr echt, dass das Wohnen vollautomatisch bebreitraXt werden kann?
Natürlich nicht!
Dem österreichischen Gesetzgeber ist das schon klar! Deswegen steht auch im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht ein einziges Mal Wohnung!

Thema: [AT] ORF-Beitrags-Gesetz 2024
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37660.msg224660.html#msg224660

Habt ihr echt gedacht, dieses „Gesetzes-Framing“ fällt nicht auf und wir kriegen nicht mit, dass ihr ein vollautomatisches regelmäßiges Profiling wohnen (§§ 10 a und 11 Abs. 5 RBStV) betreibt?

Der Sommer 2024 wird für euch ORF, ARD, ZDF und BS echt grausam!

Bananarama - Cruel Summer
https://www.youtube.com/watch?v=l9ml3nyww80

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …


Hämmer … hämmer … meißel … meißel …

Benötigte Hämmer und Meißel:

Art. 4 Nr. 4 DSGVO

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen
https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/
Zitat
4.
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

Erwägungsgründe

(60)
Informationspflicht1

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-60/
Zitat
[…]
3Darüber hinaus sollte er die betroffene Person darauf hinweisen, dass Profiling stattfindet und welche Folgen dies hat.
[…]
(63)
Auskunftsrecht1

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-63/
Zitat
[…]
3Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht.
[…]
70
Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung1

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-70/
Zitat
1Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so sollte die betroffene Person jederzeit unentgeltlich insoweit Widerspruch gegen eine solche – ursprüngliche oder spätere – Verarbeitung einschließlich des Profilings einlegen können, als sie mit dieser Direktwerbung zusammenhängt. […]
Anm. siehe auch „Mailing Beitragsservice“ z.B.
Thema: Beitragsservice stellt Jahresbericht 2017 vor – Meldedatenabgleich 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28009.msg176149.html#msg176149
Zitat
Meldedatenabgleich 2018 für mehr Beitragsgerechtigkeit gestartet, Mailing an insgesamt ca. 3,5 Mio. Adressaten angelaufen,

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

(71)
Profiling1

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-71/
Zitat
1Die betroffene Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung – was eine Maßnahme einschließen kann – zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und die rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, wie die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen. 2Zu einer derartigen Verarbeitung zählt auch das „Profiling“, das in jeglicher Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten unter Bewertung der persönlichen Aspekte in Bezug auf eine natürliche Person besteht, insbesondere zur Analyse oder Prognose von Aspekten bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, Zuverlässigkeit oder Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel der betroffenen Person, soweit dies rechtliche Wirkung für die betroffene Person entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. 3Eine auf einer derartigen Verarbeitung, einschließlich des Profilings, beruhende Entscheidungsfindung sollte allerdings erlaubt sein, wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ausdrücklich zulässig ist, auch um im Einklang mit den Vorschriften, Standards und Empfehlungen der Institutionen der Union oder der nationalen Aufsichtsgremien Betrug und Steuerhinterziehung zu überwachen und zu verhindern und die Sicherheit und Zuverlässigkeit eines von dem Verantwortlichen bereitgestellten Dienstes zu gewährleisten, oder wenn dies für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und einem Verantwortlichen erforderlich ist oder wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat. 4In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden sein, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und des Anspruchs auf direktes Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts, auf Erläuterung der nach einer entsprechenden Bewertung getroffenen Entscheidung sowie des Rechts auf Anfechtung der Entscheidung. 5
[…]
6Um unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, der betroffenen Person gegenüber eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete mathematische oder statistische Verfahren für das Profiling verwenden, technische und organisatorische Maßnahmen treffen, mit denen in geeigneter Weise insbesondere sichergestellt wird, dass Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden und das Risiko von Fehlern minimiert wird, und personenbezogene Daten in einer Weise sichern, dass den potenziellen Bedrohungen für die Interessen und Rechte der betroffenen Person Rechnung getragen wird und unter anderem verhindern, dass es gegenüber natürlichen Personen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer Anlagen oder Gesundheitszustand sowie sexueller Orientierung zu diskriminierenden Wirkungen oder zu einer Verarbeitung kommt, die eine solche Wirkung hat. 7Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling auf der Grundlage besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sollten nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein.
(72)
Leitlinienkompetenz des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich Profiling1

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-72/
Zitat
1Das Profiling unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder die Datenschutzgrundsätze. 2Der durch diese Verordnung eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) sollte, diesbezüglich Leitlinien herausgeben können.
Anmerkung: Leitlinien in Deutsch unter Downloads:wp251rev01, other languages :
Guidelines on Automated individual decision-making and Profiling for the purposes of Regulation 2016/679 (wp251rev.01)
https://ec.europa.eu/newsroom/article29/items/612053

(92)
Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung1

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-91/
Zitat
1Dies sollte insbesondere für umfangreiche Verarbeitungsvorgänge gelten, die dazu dienen, große Mengen personenbezogener Daten auf regionaler, nationaler oder supranationaler Ebene zu verarbeiten, eine große Zahl von Personen betreffen könnten und – beispielsweise aufgrund ihrer Sensibilität – wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringen und bei denen entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik in großem Umfang eine neue Technologie eingesetzt wird, sowie für andere Verarbeitungsvorgänge, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen, insbesondere dann, wenn diese Verarbeitungsvorgänge den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte erschweren. 2Eine Datenschutz-Folgenabschätzung sollte auch durchgeführt werden, wenn die personenbezogenen Daten für das Treffen von Entscheidungen in Bezug auf bestimmte natürliche Personen im Anschluss an eine systematische und eingehende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen auf der Grundlage eines Profilings dieser Daten oder im Anschluss an die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, biometrischen Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln verarbeitet werden.
.
1 Titel inoffizielle Beschreibung des Erwägungsgrundes

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...

Zitat
...

Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:

Die Garantie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ermöglicht den Gerichtszugang gegen Akte der öffentlichen Gewalt.
Die zugrundeliegenden Akte hoheitlicher Gewalt des Mitgliedstaates DE vertreten durch das Bundesland xxx, in Gestalt der Regelungen mit Rechtssetzungscharakter § 11 Abs. 5 RBStV sowie § 10 a RBStV und mehrerer vollautomatischer Einzelentscheidung (Direktanmeldung sowie „Verwaltungsakte Festsetzungsbescheide“ verletzten den Kläger in seinen Rechten und betreffen unmittelbar die Wohnung und damit auch die Privatheit (Art. 8 EuGrCh / Art. 8 EMRK).

Das angerufene nationale Verwaltungsgericht hat dabei von Amts wegen auch nach den dem Grundsatz „effet utile“ die Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit Unionsrecht nachzuprüfen. Hierbei ist das nationale Verwaltungsgericht nicht gehindert, Feststellungen zur Nichtigkeit der zugrundeliegenden Akte hoheitlicher Gewalt durchzuführen.

Die Klage greift mittelbar aufgeführten Rechtssetzungsakte (§ 11 Abs. 5 sowie § 10 a RBStV im Rang eines Landesgesetzes) des Bundeslandes xxx s Mitgliedstaates(DE) an.

Mit den Rechtssetzungsakten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurden einem, unter die Richtlinie (EU) 2018/1808 fallenden öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter, unmittelbare Verwaltungsaufgaben außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesenen Wirkungskreise Art. 5 Abs. 1 GG (Ultra-Vires) zugewiesen.

Mit Rechtssetzungsakt Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unterwarf der xxx Rundfunkrat und die Intendantin / der Intendant des XXX, mit Billigung und Wissen der Körperschaft (im staats- / völkerrechtlichen Sinne) Bundesland XXX, sämtliche Wohnungsinhaber der Bundeslandes XXX, die eine Wohnung innehaben, der öffentlichen Gewalt und nahm datenschutzrechtliche Regelungen vor. Diese Rechtsetzungsakte beruhen auf der durch diese Klage mittelbar angegriffenen landesgesetzlichen Norm wie z.B. § 11 Abs. 5 sowie § 10 a RBStV. Diese landesgesetzlichen Normen gelten in allen Bundesländern und somit im gesamten Mitgliedsstaat (DE).

Mit Rechtsetzungsakt Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug delegierte die Beklagte / der Beklagte, mit Wissen und Billigung der Körperschaft im staatsrechtlichen Sinn Bundesland XXX die Aufgaben an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Dieser auch als Rechtsetzungsakt zu wertende öffentlich-rechtliche Vertrag beruht auf ebenfalls der durch diese Klage mittelbar angegriffenen Landesgesetzlichen Norm § 10 Abs. 7 RBStV.

Die Klage wird beweisen, dass das tatsächlich geführte Verwaltungsverfahren auf vollautomatischen Entscheidungen beruht und der ggf. teilweise beteiligte Sachbearbeiter nicht von den Verwaltungsvorgaben und dem automatischen Verfahren abweichen können.
Dies stellt einen Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht (DSGVO) dar und die landesgesetzliche Norm § 10 a RBStV darüber hinaus, diese Rechtsvorschrift keine angemessenen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthält (Art. 22 Abs. 2 lit b zweiter Halbsatz).

Es wird im Rahmen des Rechtsstreites aufgezeigt werden, dass der Mitgliedstaat(DE) völlig die „Kontrolle“ im Bereich des „autonomen deutschen Rundfunkbeitragsrechtes“ verloren hat und massiv gegen Primär- und Sekundärecht der Union, aber auch gegen nationales und landesspezifisches Verfassungsrecht verstößt.

Der Kläger, wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, seine unmittelbare Selbstbetroffenheit darstellen und aufzeigen, dass der Kläger ebenfalls nach EU-Recht klagebefugt sind.

Mit der Klagebefugnis stellt sich die Frage nach der zulässigen Klageart.

Unter Berücksichtigung der aus dem Unionsrecht folgenden Besonderheiten hat das angerufene nationale Verwaltungsgericht die Klagearten, die dem Grundsatz „effet utile“ und damit dem Kläger zum Erfolg verhelfen werden (objektive Klagehäufung) zu ermitteln.

Im Einzelnen:



Alleine die Zugehörigkeit zur Meldedatei löst im vorliegenden Lebenssachverhalt die sogenannte Direktanmeldung im vollautomatischen Verfahren aus. Die Bescheidung sogenannter Festsetzungsbescheide im vollautomatischen Verfahren erfolgt im Fall des Beitragsrückstandes.



Der Kläger beantragt daher die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer

Vorabentscheidung

des EuGH mit folgender Vorlagefrage:

EuGH I
Ist § 10 a RBStV mit Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar?




Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

 :)



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Der Kläger beantragt daher die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer

Vorabentscheidung

des EuGH mit folgender Vorlagefrage:

EuGH I
Ist § 10 a RBStV mit Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar?




Bin g'rad am Überlegen, ob es nicht sinnvoll sein könnte, zeitgleich an einer Beschwerde zu basteln, die dann an die Unionsebene geschickt wird, wenn es das nationale Gericht für "unsinnig" empfindet, eine derartige Vorlagefrage dem EuGH zu unterbreiten?

Der Bezug zu Unionsrecht ist ja damit gegeben, und der EuGH ist nunmal "gesetzlicher Richter" in allen Unionsbelangen? Siehe auch ->

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34847.0


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Wir sind ja noch im Entwurfsstadium für fiktive Schriftsätze, fiktive Klagen etc..

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

Und die fiktive Strategie ergibt sich ja dann auch.

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

Beschwerden bei der EU-Kommission sind natürlich jederzeit möglich. Ob das was bringt ist eine andere Frage.
Wir haben ja in den letzten Jahren eine Menge fiktive PraXis-Erfahrung gesammelt.

Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18101.0

Auch kennen wir die fiktive "Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Berlin-Brandenburg und insbesondere den fiktiven 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg. Wir sind doch schon über das Stadium hinaus, wo wir erwartet haben die "Verwaltungsgerichtsbarkeit" würde in Sachen RBStV tatsächlich Recht sprechen. 
Insofern wird es doch ein wahrer Hochgenuss sein denen, ihre Rechtssprechung um die Ohren zu hauen und aufzuzeigen was für Korken die sich geleistet haben.

Und was wir vom rbb zu erwarten haben wissen alle, selbst die Verwaltungsrichterschaft.

Jetzt ist 2024! Zeit für

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

und heimGEZahlt!

Es geht hier doch nicht mehr ums "Obsiegen", sondern nur noch um ausGEZählt!
Wir sind in dem Stadium in dem rechtlicher Widerstand Spaß machen soll!
Wir sind in dem Stadium in dem sich die "obsiegende UnfuX-Seite" nur noch zum Drops macht!

Wir sind im Stadium des

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

Wir treten bei der 1. Instanz an. Also keine Vorlagepflicht. Es geht daher eigentlich doch nur darum keine Verweisung an den Einzelrichter und die Zulassung der Berufung zu erreichen.
Wer glaubt denn ernsthaft, dass sich in Berlin und Brandenburg eine Kammer in der 1. Instanz findet, die gem. 267 AUEV an den EuGH vorlegt!?!
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html

Und kommt es darauf an!?!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

Nein! Denn § 10 a RBStV ist offensichtlich unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar!
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im "deutschen autonomen UnfuXrecht" kann sich mit dem Ding den ... piep ... piep ... zensiert!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS …

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2017
- 2 BvR 1131/16 -, Rn. 1-52,

https://www.bverfg.de/e/rk20171117_2bvr113116.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017, 2 BvR 1131/16
36
(a) Er ging allerdings zutreffend davon aus, dass der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts treffen kann (vgl. BVerfGE 52, 187 <201> unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977, Benedetti, 52/76, Slg. 1977, 163, Rn. 25; BVerfGK 19, 89 <100>; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki, C-378/07 bis C-380/07, Slg. 2009, I-3071, Rn. 163), es gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV vielmehr den Mitgliedstaaten und ihren Gerichten obliegt, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu verwirklichen. Dabei sind sie gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zu treffen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Rn. 40; Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Rn. 41, 85). Den nationalen Gerichten obliegt es insoweit, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, und dessen volle Wirksamkeit sicherzustellen. Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, müssen sie das innerstaatliche Recht daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen (vgl. in diesem Sinne u.a. EuGH, Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Rn. 26; Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 m.w.N.).

Wir sollten allerdings:

Zitat
Der Kläger beantragt daher die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer

Vorabentscheidung

des EuGH mit folgender Vorlagefrage:

EuGH I
Ist § 10 a RBStV mit Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar?




anders fassen. Zum Beispiel:

Zitat
Der Kläger beantragt daher die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer

Vorabentscheidung

des EuGH zur Rechtsfrage:

Ist § 10 a RBStV mit Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar?


mit folgenden Vorlagenfragen:

EuGH 1)
...


EuGH 2)

...


Dann schau watt ick gerade gefunden hab!

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2024/1.pdf

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag

Dank der hier angestellten Überlegen, hab ick auch das Ei des Kolumbus gefunden und weiß jetzt wie ick die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungbeschwerde neuer rbb-StV begründe!

Haaa! Ick hab die Nuss, dass eine Rechtssatzverfassungbeschwerden unzulässig ist, wenn Vorschriften zu überprüfen sind, die durch das Unionsrecht vollständig determiniert werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 64) geknackt!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...

Einfach für alle!  ORF-ARD-ZDF-BS einfach auslachen!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2024, 18:25 von Bürger«

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Wer glaubt denn ernsthaft, dass sich in Berlin und Brandenburg eine Kammer in der 1. Instanz findet, die gem. 267 AUEV an den EuGH vorlegt!?!
Ja, vielleicht hast Du damit sogar Recht, hat doch bereits das BVerfG einem VG des Landes Brandenburg signalisiert, daß es sich über bindende Entscheidungen des BVerfG hinweggesetzt hat.

BVerfG 1 BvR 789/19 -> Beitragsrecht -> VG Bbg mißachten BVerfG-Entscheidung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36078.0
Der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg wird hier direkt vorgeworfen, sich über bindende Entscheidungen des BVerfG hinweggesetzt zu haben.

Wir treten bei der 1. Instanz an. Also keine Vorlagepflicht.
Das ist so nicht ganz richtig; wenn das Gericht, und damit sicher auch ein Gericht 1. Instanz, Zweifel hat, ("Zweifel" im Sinne des BVerfG), muß es die Vorlage an das BVerfG unterbreiten.

BVerfG 2 BvR 793/07 - Vorlagepflicht, wenn kein zweifelfreies Ergebnis möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36841.0

Das BVerfG hat aber wiederum ja bereits entschieden, daß in Angelegenheiten des Gemeinschaftsrechts der EuGH gesetzlicher Richter ist; siehe BVerfG 2 BvR 222/11 im Beitrag von gestern genannt.

Die Gerichte hier in Brandenburg und Berlin sind damit in einer Zwickmühle, da sie mit der Nichtvorlage an den EuGH in jedem Fall Aussagen des BVerfG ignorieren und sich damit bereits national außerhalb von Recht und Gesetz aufstellen?


Edit "Bürger": Zum Thema "Vorlagepflicht" an den EuGH siehe und diskutiere bitte im eigenständigen Thread unter
Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37696.0


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Querverweis, da es bedeutsam sein könnte:

[EU-Recht] Finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36866.0
Zitat
3.2.1.    Nichtbefolgung eines Urteils (Artikel 260 Absatz 2 AEUV)

3.2.1.1.   Bedeutung der Bestimmungen, gegen die verstoßen wurde


Um die Bedeutung des fortbestehenden Verstoßes gegen das Unionsrecht zu bestimmen, orientiert sich die Kommission an der Rechtsnatur und der Tragweite der betreffenden Bestimmungen und weniger an deren Stellung in der Normenhierarchie. So ist ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot unabhängig davon, ob dabei eine im EU-Vertrag oder in einer Verordnung oder Richtlinie verankerte Bestimmung verletzt wurde, stets als sehr schwerwiegend zu betrachten. Verstöße gegen die Grundrechte oder die im EU-Vertrag festgelegten vier Grundfreiheiten sollen grundsätzlich als besonders schwere Verstöße angesehen werden, die mit einer der Schwere entsprechenden finanziellen Sanktion zu ahnden sind.

Und gegen die Grundrechte wird verstoßen, wenn sich der Staat einerseits in das Medienverhalten der Bürger/-innen einmischt und andererseits dafür deren personen-bezogene Daten ohne deren ausdrückliche vorherige Genehmigung verarbeitet

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

Da in diesem Thema vom AEUV die Rede ist, sei dieser als Original in der aktuellen Fassung auch verlinkt:
Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301


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