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Autor Thema: BVerfG Nichtannahmebeschluss 10.02.2020 - Androhung Missbrauchsgebühr  (Gelesen 1983 mal)

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Nicht angenommene Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 168/20 - und Hinweis Missbrauchsgebühr.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020
- 1 BvR 168/20 -, Rn. (1-5),

http://www.bverfg.de/e/rk20200210_1bvr016820.html

Zitat
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 14. Januar 2020 - AN 6 K 19.01893 -,
b) das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 20. Dezember 2019 - AN 6 K 19.01893 u.a. -,
c) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
vom 12. Dezember 2019 - AN 6 K 19.01893 -,
   
2. mittelbar gegen
   
a) das Wiederaufnahmeverfahren und die im Zusammenhang
stehende Zwangsvollstreckung AN 6 K 19.01893, AN 6 E 19.02066,
AN 6 S 19.02067, 33 DR 661/19,
   
b) den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010,
nach Zustimmung des Landtags vom 17. Mai 2011, bekannt gemacht
am 7. Juni 2011 (BayGVBl S. 258),

und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Februar 2020 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).



G r ü n d e :
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.
2
Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

3
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich bereits zum dritten Mal in der Sache gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, der Fall.

4
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vielen Dank an Bruder C. für den Hinweis.


Edit "Bürger":
Zwecks etwaiger inhaltlicher Diskussion ausgegliedert aus
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html

Siehe zudem u.a. auch unter
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30954.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2020, 01:45 von Bürger«

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Man bräuchte den gesamten bisherigen Werdegang sowie den Beschwerdetext für weitere Aussagen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2020, 01:27 von Bürger«
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In der Tat, es bräuchte für die weitere Beurteilung einer Menge Informationen, damit es nicht nur Spekulation bleibt.

Es geht schon aus diesem Satz
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Februar 2020
- 1 BvR 168/20 -, Rn. (1-5),

http://www.bverfg.de/e/rk20200210_1bvr016820.html
Zitat
Das ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer sich bereits zum dritten Mal in der Sache gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen wendet, der Fall.
nicht zweifelsfrei hervor, ob die Anmerkung bzgl. der mehrfachen Einlegung nur informativ - ggf. als "Seitenhieb" - zu verstehen sein soll, oder weil der Beschwerdeführer mglw. schon zum dritten Male sozusagen gänzlich substanzlos, weltfremd und ohne jeden gesunden Menschenverstand (vulgo "Einlegung muss von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden") das BVerfG belästigt - mglw. trotz klarer Ausführungen in den vorausgegangenen zwei Nichtannahme-Entscheidungen?

Oder waren die vorausgegangenen Nichtannahme-Entscheidungen jeweils jene ominösen "unbegründeten Nichtannahme-Entscheidungen?
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
Dann könnte der Betroffene mglw. nicht verstanden haben, wo das Problem liegt, weil ihm die tatsächlichen Gründe in kafkaesker Weise vorenthalten wurden und werden?

Dazu könnte ggf. auch eine direkte Anfrage beim BVerfG durch Dritte erfolgen, um das zu verstehen und ihr Handeln ggf. danach ausrichten zu können? ;) ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2020, 01:47 von Bürger«
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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
In der Tat, es bräuchte für die weitere Beurteilung einer Menge Informationen, damit es nicht nur Spekulation bleibt.
...
Dazu könnte ggf. auch eine direkte Anfrage beim BVerfG durch Dritte erfolgen, um das zu verstehen und ihr Handeln ggf. danach ausrichten zu können? ;) ::)

Wäre letzteres tatsächlich so? Nach meinen Informationen ginge Informationsbeschaffung auf diesem Wege doch höchstens, könnte so jemand ein »berechtigtes Interesse« (gem. § 35b Abs. 1 S. 2 BVerfGG unter:  https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35b.html) nachweisen. Wenn doch aber bereits i. S. Umgang mit den Verfassungsbeschwerden selbst (anh. unbegründeter Nichtannahme) offenbar schon so unverzagt und zudem in großem Umfang zu einem Instrument gegriffen wird, wie es schon ein normal verständiger und gebildeter Mensch zwar dem Absolutismus oder einer Diktatur, aber keinem Rechtsstaat® zuordnen würde, könnte es dann u. U. auch mit so einem Nachweis etwas »schwierig« werden, dass das Interesse »berechtigt« ist :->>.

Die Sache selbst hingegen ist ja aber auf übergeordneter Ebene überaus interessant:

...
Oder waren die vorausgegangenen Nichtannahme-Entscheidungen jeweils jene ominösen "unbegründeten Nichtannahme-Entscheidungen?
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
Dann könnte der Betroffene mglw. nicht verstanden haben, wo das Problem liegt, weil ihm die tatsächlichen Gründe in kafkaesker Weise vorenthalten wurden und werden?
...

Jede Verwaltung hat ihr Handeln letztendlich zu begründen, um nur ganz allgemein eine Vorschrift aus dem europäischen Rechtskodex zu zitieren. Mit fortwährender Verweigerung, wie es das BVerfG zu bevorzugen scheint, mit Strafandrohung gar und überdies beinahe so etwas wie der Forderung ggü. dem Bürger, dass dieser gefälligst schlauer zu sein habe als hier das Bundesverfassungsgericht, wäre das wirklich die interessantestmögliche Art & Weise der »Begründung« behördlichen Handelns. Wäre doch geradezu lachhaft für »rechtsstaatliches« Vorgehen, wäre es so wie oben vermutet.

Das sollte also auf jeden Fall im Forum diskutiert werden, ob unter vielen denkbaren Möglichkeiten nicht auch so etwas wie Entzug des gesetzlichen Richters in Betracht käme. Aber das müsste natürlich dann erstmal genau Punkt für Punkt anhand der Vorschriften in EMRK, EGrCh etc. pp. erörtert werden.

Das könnte doch dann ggf. ein Anlaß dafür sein, dass der EGMR mal unter Beweis stellt, dass er (nicht nur wie mmtn. anscheinend eine einzige deutsche Partei) tatsächlich etwas gegen die zunehmend regelmäßige Politik des »Leeren Blattes« des Bundesverfassungsgerichts hat (wie man immer wieder mal im juristischen Schrifttum lesen kann).


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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