In der Tat, es bräuchte für die weitere Beurteilung einer Menge Informationen, damit es nicht nur Spekulation bleibt.
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Dazu könnte ggf. auch eine direkte Anfrage beim BVerfG durch Dritte erfolgen, um das zu verstehen und ihr Handeln ggf. danach ausrichten zu können?
Wäre letzteres tatsächlich so? Nach meinen Informationen ginge Informationsbeschaffung auf diesem Wege doch höchstens, könnte so jemand ein »berechtigtes Interesse« (gem. § 35b Abs. 1 S. 2 BVerfGG unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__35b.html) nachweisen. Wenn doch aber bereits i. S. Umgang mit den Verfassungsbeschwerden selbst (anh. unbegründeter Nichtannahme) offenbar schon so unverzagt und zudem in großem Umfang zu einem Instrument gegriffen wird, wie es schon ein normal verständiger und gebildeter Mensch zwar dem Absolutismus oder einer Diktatur, aber keinem Rechtsstaat
® zuordnen würde, könnte es dann u. U. auch mit so einem Nachweis etwas »schwierig« werden, dass das Interesse »berechtigt« ist :->>.
Die Sache selbst hingegen ist ja aber auf übergeordneter Ebene überaus interessant:
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Oder waren die vorausgegangenen Nichtannahme-Entscheidungen jeweils jene ominösen "unbegründeten Nichtannahme-Entscheidungen?
BVerfG-Zahlen 2018 am Limit / BVerfG muss auch unbegründet abweisen können
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30235.msg189603.html#msg189603
Dann könnte der Betroffene mglw. nicht verstanden haben, wo das Problem liegt, weil ihm die tatsächlichen Gründe in kafkaesker Weise vorenthalten wurden und werden?
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Jede Verwaltung hat ihr Handeln letztendlich zu begründen, um nur ganz allgemein eine Vorschrift aus dem europäischen Rechtskodex zu zitieren. Mit fortwährender Verweigerung, wie es das BVerfG zu bevorzugen scheint, mit Strafandrohung gar und überdies beinahe so etwas wie der Forderung ggü. dem Bürger, dass dieser gefälligst schlauer zu sein habe als hier das Bundesverfassungsgericht, wäre das wirklich die interessantestmögliche Art & Weise der »Begründung« behördlichen Handelns. Wäre doch geradezu lachhaft für »rechtsstaatliches« Vorgehen, wäre es so wie oben vermutet.
Das sollte also auf jeden Fall im Forum diskutiert werden, ob unter vielen denkbaren Möglichkeiten nicht auch so etwas wie Entzug des gesetzlichen Richters in Betracht käme. Aber das müsste natürlich dann erstmal genau Punkt für Punkt anhand der Vorschriften in EMRK, EGrCh etc. pp. erörtert werden.
Das könnte doch dann ggf. ein Anlaß dafür sein, dass der EGMR mal unter Beweis stellt, dass er (nicht nur wie mmtn. anscheinend eine einzige deutsche Partei) tatsächlich etwas gegen die zunehmend regelmäßige Politik des »Leeren Blattes« des Bundesverfassungsgerichts hat (wie man immer wieder mal im juristischen Schrifttum lesen kann).