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Autor Thema: Klärung der Authentizität + Rechts-/Sachvoraussetzungen; ggf. Widerspruch  (Gelesen 4373 mal)

  • Beiträge: 7.316
Nerv' ich?

Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Hat es da nicht eine vom BVerfG auferlegte Amtsermittlungspflicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Februar 2020, 21:04 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

e
  • Beiträge: 25
Ob es wohl Auswirkungen auf die Gerichtskosten haben könnte, wenn ein mutmaßlicher Beitragsmuffel auch Offenlegung aller Daten und vollumfängliche Rechtsaufklärung begehrte?

Ein Verwaltungsgericht könnte ihm vielleicht mitteilen, daß dies, sofern dies im Rahmen der Begründung erforderlich sei, schon mit der Anfechtung der Festsetzung abgedeckt sei. Als Einzelanträge könnten dagegen wohl separate Verfahren abgetrennt werden. Man hat da schon von Streitwerten von 5000 Euro gehört. Unser Beitragsmuffel könnte da nun wohl Fragezeichen in den Augen haben und nach Erläuterung heischen.


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e
  • Beiträge: 25
Ein Verwaltungsgericht könnte nun auch versucht sein, die Arbeit einer Behörde "Rundfunkanstalt" zu übernehmen, Detailinformationen abzufragen und damit unserem Beitragsmuffel das Gefühl zu vermitteln, daß eben doch nicht in allen Einzelfällen eine vollautomatisierte Bescheidung durch wen auch immer möglich sei.

Könnte ein Beitragsmuffel sich nun wundern, wie eine solche Bewertungs- und Ermessensarbeit auch nach dem Abschmettern von "Tübingen" durch den BGH durch eine nichtsrechtsfähige Nichtbehörde ausgeführt werden könnte?


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