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Autor Thema: Kleine Anfrage ST: Umsetzung des Urteils des BVerfG bzgl. Zweitwohnung  (Gelesen 3007 mal)

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Landtag von Sachsen-Anhalt
KA 7/2523, 08.04.2019

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
Abgeordneter Ronald Mormann (SPD)

Beitragsservice des Mitteldeutschen Rundfunk; insbesondere Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 zur Freiheit einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht

Zitat
Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 besteht für eine Nebenwohnung keine Rundfunkbeitragspflicht, wenn für die Hauptwohnung Rund- funkbeitragspflicht besteht und diese erfüllt wird.
Deshalb beantragte ein in meinem Wahlkreis wohnender Bürger, der dort seine Hauptwohnung hat und für diese den Rundfunkbeitrag entrichtet, beim Beitragsser- vice des MDR die Befreiung seiner Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht unter Angabe der erforderlichen Daten. Die Nebenwohnung ist eine Dienstwohnung, die ihm von seinem Dienstherrn, der Bundeswehr, standortbedingt zur Verfügung ge- stellt wird.

Erst nach mehr als dreieinhalb Monaten lehnte der MDR-Beitragsservice den Antrag mit der Begründung ab, es seien bei ihm nicht beide Wohnungen auf den Bürger an- gemeldet. Hiergegen wurde Widerspruch erhoben mit dem Hinweis, dass die ge- meinsam genutzte Hauptwohnung auf seine Ehefrau angemeldet ist, und dort eben- falls der Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Vorsorglich erfolgte eine Ummeldung der Hauptwohnung auf den Bürger. Über diesen Widerspruch hat der Beitragsservice des MDR bis heute, also nach mehr als zwei Monaten, nicht entschieden, obwohl der Sachverhalt einfach gelagert ist und nichts weiter zu ermitteln ist. Eine telefonische Sachstandsanfrage des Betroffenen wurde sehr unhöflich mit dem Hinweis beantwor- tet, man habe für die Bescheidung drei Monate Zeit.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welcher Rechtsvorschrift ergibt sich die vom MDR-Beitragsservice geäußerte Bescheidungsfrist von drei Monaten?

2. Welche Maßnahmen können getroffen werden, um die Bearbeitungszeiten des MDR-Beitragsservice für Befreiungsanträge und für Widerspruchsverfahren entscheidend zu verkürzen, z. B. auf einen Zeitraum von einem Monat?

3. Warum erfolgt keine Befreiung einer Nebenwohnung von der Rundfunkbeitragspflicht von Amts wegen, obwohl die Eigenschaften Hauptwohnung und Nebenwohnung grundsätzlich aus der entsprechenden Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ersichtlich sind?

4. Durch welche Maßnahmen kann der MDR-Beitragsservice entbürokratisiert und bürgerfreundlicher gestaltet werden, auch zur Erhaltung der Akzeptanz der Rundfunkbeitragspflicht in der Bevölkerung?
Download des Originaldokuments (pdf, ~24 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/dkl%5Fanfr/k2523skl.pdf

Weiteren Vorgang verfolgen:
https://www.parlamentsspiegel.de/home/suchergebnisseparlamentsspiegel.html?db=psakt&view=einzel&id=SACA_V-173008_0000


Update 10.05.2019:
Inzwischen eingetroffene Antwort der Landesregierung


Zitat
Antwort der Landesregierung
erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Vorbemerkung der Landesregierung:

Die  Staatskanzlei  kann  zu  dem  konkreten  Einzelfall  keine  Stellung  nehmen,  da  ihr  die  Umstände  nicht  bekannt  sind.  Eine  Stellungnahme  des  MDR  zu  seinen  Verwaltungsabläufen wurde eingeholt (siehe ANLAGE).

Die Fragen betreffen die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.  Juni  2018  (1  BvR  1675/16,  745/17,  836/17  und  981/17). 
Der  1.  Senat  hatte  in  diesem  Urteil  entschieden,  dass  Inhaber  mehrerer  Wohnungen  nicht  mit  insgesamt  mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden dürfen (Leitsatz Ziffer 4). In-sofern  wurde  ein  Verstoß  gegen  den  aus  Art.  3  Abs.  1  GG  abgeleiteten  Grundsatz  der Belastungsgleichheit festgestellt (Rz.106). Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu schaffen (Rz.155) und ihm wurde hierfür ein  Ermessensspielraum  eröffnet  (Rz.111). 

Für  die  Zeit  bis  zum  Inkrafttreten  einer  Neuregelung hat der 1. Senat folgende Regelung vorgesehen: „... Ab dem Tag der Verkündigung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung die-jenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbei-tragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festset-zungsbescheides ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Ver-kündigung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. §79 Abs. 2 Satz 1 BVer-fGG)...“ (Rz.155)

Eine  Neuregelung  im  Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  steht  noch  aus.  Daher  gilt  der-zeit die oben zitierte Übergangsregelung. Diese Regelung hat nach § 31 Abs. 2 S. 2 BVerfGG Gesetzeskraft und ist somit auch Anspruchsgrundlage für die Betroffenen.

Frage 1
Aus  welcher  Rechtsvorschrift  ergibt  sich  die  vom  MDR-Beitragsservice  ge-äußerte Bescheidungsfrist von drei Monaten?

Antwort zu Frage 1: § 4 Abs. 7 RBStV regelt das Verfahren bei Anträgen auf Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Anträge auf Befreiung sind danach bei der zuständigen Lan-desrundfunkanstalt zu stellen. Mangels anderweitiger Regelung im Urteil, ist § 4 Abs. 7  RBStV  auch  auf  die  Anträge  aus  dem  o.g.  Urteil  des  Bundesverfassungsgerichts  entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 7 RBStV enthält jedoch keine Festlegung einer Frist  zur  Bescheidung  von  Anträgen.  Auch  die  auf  der  Grundlage  von  §  9  Abs.  2  RBStV vom MDR erlassene Satzung vom 24.  Oktober  2016  enthält  keine  Regelung  einer  Bescheidungsfrist.  Vorschriften  des  allgemeinen  Verwaltungsrechts  sind  nach  § 2 Abs. 1 S. 2 VwGO LSA nicht auf den MDR anwendbar.  Eine  Rechtsvorschrift,  die  dem  MDR  eine  dreimonatige  Frist  zur  Bescheidung  von  Anträgen gibt, kann somit nicht benannt werden.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des MDR (ANLAGE) verwiesen, wonach alle Anträge  auf  Befreiung  der  Nebenwohnungsinhaber  von  der  Rundfunkbeitragspflicht  „der Reihe nach“ abgearbeitet werden und der MDR selbst nicht von einer Beschei-dungsfrist von drei Monaten ausgeht.

Frage 2
Welche  Maßnahmen  können  getroffen  werden,  um  die  Bearbeitungszeiten  des  MDR-Beitragsservice  für  Befreiungsanträge  und  für  Widerspruchsverfahren  entscheidend zu verkürzen, z. B. auf einen Zeitraum von einem Monat?


Antwort zu Frage 2: Die  Stellungnahme  des  MDR  (ANLAGE)  zeigt,  dass  die  Anträge  derzeit  sukzessive  abgearbeitet werden und dass dem MDR selbst eine Prognose zur Zahl der Antrags-verfahren noch nicht möglich ist. Da auch der Staatskanzlei keine Informationen zur Zahl der Nebenwohnungsinhaber, die einen Befreiungsantrag stellen werden, vorlie-gen, können keine konkreten Maßnahmen benannt werden, die eine Entscheidungs-dauer von einem Monat sicherstellen. 

Legislative  Maßnahmen  würden  erst  mit  der  Neuregelung  des  Rundfunkbeitrags-staatsvertrages in Kraft treten und damit dem derzeit bestehenden Antragsstau nicht begegnen.  Sie  wären  zudem  abhängig  von  der  Zustimmung  aller  sechzehn  Länder  und  würden  die  Kosten  für  die  Beitragsabwicklung  ansteigen  lassen.  Maßnahmen  der Rechtsaufsicht wären mit den anderen MDR-Ländern abzustimmen und müssten verhältnismäßig  sein.  Eine  Frist  von  einem  Monat  erscheint  unverhältnismäßig,  zu-mal  nach  allgemeinem  Verwaltungsrecht  eine  Untätigkeitsklage  bei  Anträge  bei  Be-hörden erst nach drei Monaten zulässig wäre.

Frage 3
Warum  erfolgt  keine  Befreiung  einer  Nebenwohnung  von  der  Rundfunkbei-tragspflicht  von  Amts  wegen,  obwohl  die  Eigenschaft  Hauptwohnung  und  Ne-benwohnung grundsätzlich aus der entsprechenden Anmeldung beim Einwoh-nermeldeamt ersichtlich sind?

Antwort zu Frage 3: Die  Antragsvoraussetzungen,  die  das  Bundesverfassungsgericht  in  seiner  Entschei-dung  vom  18.  Juli  2018  benannt  hat,  lagen  zum  Zeitpunkt  der  Antragsstellung  nicht  vor. In dem in der Kleinen Anfrage geschilderten Fall hat der Inhaber der Nebenwoh-nung kein Beitragskonto für die Hauptwohnung nachweisen können. Das Bundesver-fassungsgericht  hat  nicht  entschieden,  dass  keine  Rundfunkbeiträge  mehr  für  Ne-benwohnungen  zu  zahlen  sind,  sondern,  dass  niemand  aufgrund  von  Nebenwoh-nungen  mehrfach  belastet  werden  darf.  Insofern  liegt  hier  der  Grund  für  die  ableh-nende Entscheidung. Darüber hinaus sind die Landesrundfunkanstalten gehalten, im Interesse  aller  Beitragszahlerinnen  und  Beitragszahler,  Anträgen  auf  Befreiung  nur  bei Vorliegen der Voraussetzungen zuzustimmen.

Frage 4
Durch welche Maßnahmen kann der MDR-Beitragsservice entbürokratisiert und bürgerfreundlicher  gestaltet  werden,  auch  zur  Erhaltung  der  Akzeptanz  der  Rundfunkbeitragspflicht in der Bevölkerung?

Antwort zu Frage 4: Bei  der  nunmehr  anstehenden  Novellierung  des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrages  wird geprüft, ob auch die Nebenwohnungsinhaber einen Antrag auf Befreiung stellen können, bei denen der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner als Beitrags-zahler für die Hauptwohnung fungiert. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat ent-schieden,  dass  eine  solche  Erstreckung  der  Befreiung  nicht  zwingend  ist  und  auch  darauf verzichtet werden kann.  Eine  solche  Regelung  erscheint  jedoch  im  Interesse  des  Schutzes  von  Ehe  und  Familie  und  zur  Vermeidung  von  unnötigen  Ummeldun-gen  zielführend  und  wäre  ein  Beitrag  zur  bürgerfreundlichen  Gestaltung  der  Bei-tragsabwicklung. Zur Entbürokratisierung sollen zudem dort, wo es weitere mögliche Nachweise gibt, diese genutzt werden können. So setzt sich die Staatskanzlei derzeit dafür  ein,  dass  neben  der  Meldebescheinigung  auch  der  Zweitwohnungssteuerbe-scheid  als  Nachweis  für  die  Befreiung  von  Nebenwohnungsinhabern  von  der  Bei-tragspflicht ausreicht.


Anlage: Stellungnahme des MDR vom 29. April 2019

Stellungnahme des MDR an die Staatskanzlei und Ministerium für Kultur  vom 29. April 2019 zur Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 18. Juli 2018

1.   Ist  es  richtig,  dass  der  MDR  bei  der  Bescheidung  von  Widersprüchen  gegen  ablehnende  Bescheide  in  o.  g.  Angelegenheiten  eine  Beschei-dungsfrist  von  drei  Monaten  annimmt?  Wenn  ja,  welche  Erwägungen  liegen dem zugrunde?

Eine  Bescheidungsfrist  von  drei  Monaten  ist  nicht  vorgegeben.  Eine  kurzfristige  Antwort  kann  momentan  jedoch  nicht  immer  garantiert  werden.  Soweit  es  beim  Beitragsservice  derzeit  zu  Verzögerungen  kommt,  ist  dies  dem  aktuell  erhöhten  Vorgangsaufkommen  geschuldet.  Gründe  hierfür  sind  der  Meldedatenabgleich  2018  sowie die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Urteil vom 18. Juli 2018 mit sofortiger   Wirkung   umzusetzen.   Hier   mussten   zunächst   klare   Kriterien   für   die   Sachbearbeitung entwickelt und abgestimmt werden. Dafür  musste  der  Beitragsservice  zunächst  unter  anderem  die  prozessualen  und  technischen  Voraussetzungen  schaffen.  Alle  Anträge  auf  Befreiung  der  Nebenwoh-nung von der Rundfunkbeitragspflicht werden seitdem der Reihe nach abgearbeitet. Dabei  kann  nicht  zwischen  einfach  gelagerten  und  komplizierteren  Sachverhalten  unterschieden werden.  Wir  möchten  jedoch  darauf  hinweisen,  dass  auch  wenn  es  aufgrund  dieser  beson-deren  Umstände  möglicherweise  zu  längeren  Wartezeiten  kommen  kann,  nieman-dem  ein  Nachteil  entsteht,  da  die  Befreiung  grundsätzlich  rückwirkend  möglich  ist.  Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet oder verrechnet.

2.   Was  wäre  notwendig  um  eine  Bescheidungsfrist  von  einem  Monat  in  Widerspruchsverfahren zu erreichen?
Der  Beitragsservice  ist  bemüht,  den  entstandenen  Rückstand  sukzessive  abzu-arbeiten.  Aus  den  derzeit  vorliegenden  Daten  kann  der  Beitragsservice  jedoch  nicht  ableiten,   wie   viele   Nebenwohnungen   betroffen   sind.   Grund:   Nach   der   bisher   geltenden  Regelung  „Eine  Wohnung  -  ein  Beitrag“  wurde  nicht  nach  Haupt-  und  Nebenwohnung  unterschieden.  Nach  dem  Grundsatz  der  Datensparsamkeit  wurde  die  Information,  ob  es  sich  bei  einer  zum  Rundfunkbeitrag  angemeldeten  Wohnung  um  eine  Haupt-  oder  Nebenwohnung  handelt,  nicht  gespeichert.  Ansonsten  siehe  dazu auch die Antwort zu Frage 1.

3.  Wie geht der MDR derzeit mit Anträgen um, bei denen Haupt- und Neben-wohnungen  auf  unterschiedliche  Ehepartner  gemeldet  seien  bzw.  im  Widerspruchsverfahren eine Ummeldung erfolgt?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil vom 18.07.2018 nicht entschieden, dass  Nebenwohnungen  grundsätzlich  beitragsfrei  sind.  Nur  Personen,  die  nach-weislich bereits zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden, brauchen keine  Rundfunkbeiträge  für  ihre  Nebenwohnung  zu  zahlen.  Auf  den  Familienstand  kommt es hierbei nicht an.

Für die Praxis des Beitragseinzugs bedeutet dies, dass bei mehreren Inhabern einer Hauptwohnung,  die  gleichzeitig  gemeinsam  Inhaber  einer  Nebenwohnung  sind,  nur  derjenige,  der  zur  Zahlung  des  Rundfunkbeitrags  für  die  Hauptwohnung  heran-gezogen wird, eine Befreiung für die Nebenwohnung erhält. Hiervon unberührt bleibt die Anmelde- und Beitragspflicht  eines  der  weiteren  Inhaber  der  Nebenwohnung  für  diese Wohnung.

Download des Originaldokuments (pdf, ~117 kb) / Alternativdownload im Anhang
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d4320sak.pdf
bzw. https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=30773.0;attach=23457




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Hallo!

Im Ernst? Ist ein Ab-Nicker aufgewacht nach der Kollision mit der Realität? Sollte da tatsächlich jemand "aus der Reihe tanzen" und die "Vertretung des Bürgers" ernst nehmen? Ob Herr M. mit dieser Aktion noch seinen Listenplatz behalten kann?

[sarkasmus]
PS: zu erwartende Antwort:
- Zunächst: das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Auflage erteilt. Ob und wann die Umsetzung erfolgt, liegt im Ermessen der MPK und geht Sie nichts an.
zu 1: Die Grundlage ist der Staatsvertrag -- vertritt jemand eine abweichende Meinung, steht ihm schließlich der Rechtsweg offen.
zu 2: Auf Grund der Verwaltungsvereinfachung durch Einführung des Rundfunkbeitrags ist die Bearbeitungszeit von 3 Monate auf 18 Monate verkürzt worden. Schneller geht es nicht, es sind schließlich Sachstandsvermutungen gemäß RBStV §2 anzustellen.
zu 3: Es geht beim Einzug der Beiträge nicht um die Daten der Einwohnermeldeämter, sondern um die solidarische, funktionsgemäße Budgetierung unseres gemeinsamen Rundfunks. Der bisher gesetzlich vorgesehene Beitragseinzug von Inhabern mehrerer Wohnungen entlastet schließlich Menschen ohne Wohnung, und ist deshalb hinzunehmen.
zu 4: Der Beitragsservice als Teil des MDR ist im Rahmen unseres gemeinsamen, solidarisch finanzierten Rundfunks Kraft seiner Bezeichnung bereits eine staatsferne, und damit bürgernahe, bürokratielose Dienstleistungseinrichtung, die unseren Bürgern die Freiheit gibt, sich bei anderen Themen zu entscheiden.
[/sarkasmus]

MfG
Michael


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Update: Antwort der Landesregierung und Stellungnahme des MDR im Eingangsposting
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30773.msg192115.html#msg192115


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Frage 1
Vorschriften  des  allgemeinen  Verwaltungsrechts  sind  nach  § 2 Abs. 1 S. 2 VwGO LSA nicht auf den MDR anwendbar.  Eine  Rechtsvorschrift,  die  dem  MDR  eine  dreimonatige  Frist  zur  Bescheidung  von  Anträgen gibt, kann somit nicht benannt werden.

Ich würde mal sagen, hier wurde "bewusst" etwas falsches geschrieben. Dort müsste stehen das VwVfG LSA. Damit wäre dann die zukünftige Diskussion beim Verwaltungsgericht nämlich beendet. Der GESETZGEBER Landesregierung hat nämlich bestätigt, dass der MDR das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht anwenden darf.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat wohl sowieso nichts mit dem MDR zu tun.


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Aber die Kernaussage hat doch was? Siehe Hervorhebung in Rot.


Frage 1
Vorschriften  des  allgemeinen  Verwaltungsrechts  sind  nach  § 2 Abs. 1 S. 2 VwGO LSA nicht auf den MDR anwendbar.  Eine  Rechtsvorschrift,  die  dem  MDR  eine  dreimonatige  Frist  zur  Bescheidung  von  Anträgen gibt, kann somit nicht benannt werden.

Eine VwGO LSA hat es übrigens nicht.

Zitat

§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.




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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Aber die Kernaussage hat doch was? Siehe Hervorhebung in Rot. (...)

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

Wem Bitte schön nutzt denn diese Antwort der Landesregierung, erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Vorbemerkung der Landesregierung: ...

...  wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit so urteilt:   ::)

Zitat
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.

Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten;
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.

Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.

Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.

ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden  Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) , https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Hallo!

Zitat
Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts sind nach § 2 Abs. 1 S. 2 [VwVfG] LSA nicht auf den MDR anwendbar.

Demzufolge wären nur die Rechtsbegriffe aus VwVfG anwendbar, nicht aber die Rechtsfolgen, darunter:
- Amtshilfe $5 (1) "ersuchende Behörde" -- AFAIK wurden "Vollstreckungsbehörden vor Ort" (=bpsw Stadtkassen) durch Anordnung des Ministerpräsidenten angewiesen, der LRA Amtshilfe zu leisten
- §53 Hemmung der Verjährung von Forderungen -- bleibt RBStV §7 (4) -> BGB "3 Jahre"
- §37 Bestimmtheit und Transparenz des Bescheids
- §43 Wirksamkeit durch Bekanntgabe
- "Zugangssfiktion" bei Postversand §41 (2)
(dazu gab es auch BVerwG 9 C 19.15
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html BVerwG Bestreiten des Zugangs,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html höchstinst. Urteile,
und LG Tübingen 5 T 232/16 "kontradiktorischer Vortrag des Gläubigers: Bescheinigung der Vollstreckbarkeit <-> Schuldner bestreitet Zugang"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html LG Tübingen spricht Klartext,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25770.0.html Hilfe VG Minden)


Es gab zwei ähnlich lautende Entscheidungen von VG Aachen und OVG Münster, allerdings ist wegen der obigen Löcher die Gerichtsbarkeit anscheinend dazu übergegangen, die Löcher zu ignorieren oder aber zu argumentieren, per "RBStV" §10 (6) "Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren" als speziellerem Gesetz wird die LRA "ermächtigt" nach VwVfG "im Sinne einer Behörde hoheitlich" zu handeln.

Dem könnte gegengehalten werden, daß zwar das Landesgesetz "RBStV" das speziellere Gesetz ist, aber da dort nur allgemein von "zuständiger LRA" geschrieben wird, wäre der Ausschluß von MDR, WDR etc durch ausdrückliche Nennung der speziellere Paragraph, und für die Vollstreckung gerade keine spezialrechtliche Regelung getroffen wurde sondern mit dem "RBStV" §10 (6) genau auf die allgemeinen Vorschriften nach Vw-Verfahrensgesetz und Vw-Vollstreckungsgesetz verwiesen wird.

PS: Dazu wird durch die Aussagen des MDR deutlich, daß man dort nicht gewillt ist, den Entscheid des BVerfG bezüglich Zweitwohnungen umzusetzen: ein "weiterer" Inhaber müsse sich dort dann doch anmelden und bezahlen; die Landesregierung möchte sich auch nicht festlegen...

MfG
Michael


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G
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Die letzten Beiträge gehen am eigentlichen Thema vorbei: Das VwVfG LSA erklärt im Wesentlichen das VwVfG des Bundes für anwendbar, welches aber auch keine Fristen für den Erlass von Bescheiden oder Widerspruchsbescheiden enthält. Die Frage, in welchen Ländern das jeweilige VwVfG auf das Rundfunkbeitragsrecht anwendbar ist, ist zwar interessant, aber für diesen Thread total unwichtig.

Insofern bleibt es bei der in der VwGO als Bundesrecht verankerten Dreimonatsfrist: wenn die Behörde drei Monate lang inaktiv war und auch keinen Grund für ihre Inaktivität genannt hat, ist in der Regel eine Untätigkeitsklage zulässig.

Was ich für den eigentlichen Skandal halte: die Landesregierung übernimmt hier ungeprüft die Rechtsauffassung des MDR:
Zitat
Antwort zu Frage 3: Die  Antragsvoraussetzungen,  die  das  Bundesverfassungsgericht  in  seiner  Entschei-dung  vom  18.  Juli  2018  benannt  hat,  lagen  zum  Zeitpunkt  der  Antragsstellung  nicht  vor. In dem in der Kleinen Anfrage geschilderten Fall hat der Inhaber der Nebenwoh-nung kein Beitragskonto für die Hauptwohnung nachweisen können. Das Bundesver-fassungsgericht  hat  nicht  entschieden,  dass  keine  Rundfunkbeiträge  mehr  für  Ne-benwohnungen  zu  zahlen  sind,  sondern,  dass  niemand  aufgrund  von  Nebenwoh-nungen  mehrfach  belastet  werden  darf.  Insofern  liegt  hier  der  Grund  für  die  ableh-nende Entscheidung. Darüber hinaus sind die Landesrundfunkanstalten gehalten, im Interesse  aller  Beitragszahlerinnen  und  Beitragszahler,  Anträgen  auf  Befreiung  nur  bei Vorliegen der Voraussetzungen zuzustimmen.
In der Urteilsformel  des BVerfG ist von einer Erfüllung der Beitragspflicht  als Voraussetzung für die Befreiung von weiteren Wohnungen die Rede, nicht von dem Nachweis eines Beitragskontos für die Hauptwohnung. 
Wenn bereits ein anderer Mitbewohner angemeldet ist und damit ein "Konto" hat, entfällt die Anmeldepflicht und damit die Kontopflicht, aber nicht die Beitragspflicht.
Diese ist ja gesamtschuldnerisch zu erfüllen.
Unklar ist im vorliegenden Fall ja, welcher Ehegatte die Zahlungen geleistet hat. Wobei das meiner Meinung nach für die Übergangsregelung irrelevant sein sollte, denn das BVerfG nimmt auf § 2 Absatz 1 und 3 Bezug und damit auf die Gesamtschuldnerregelungen der Abgabenordnung.  Dass nur der zahlende Mitbewohner befreit wird, erklärt das BVerfG für eine Option, die der Gesetzgeber wahrnehmen kann. Insofern ist davon auszugehen, dass die Übergangsregelung eine solche Beschränkung nicht enthält.



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