Die letzten Beiträge gehen am eigentlichen Thema vorbei: Das VwVfG LSA erklärt im Wesentlichen das VwVfG des Bundes für anwendbar, welches aber auch keine Fristen für den Erlass von Bescheiden oder Widerspruchsbescheiden enthält. Die Frage, in welchen Ländern das jeweilige VwVfG auf das Rundfunkbeitragsrecht anwendbar ist, ist zwar interessant, aber für diesen Thread total unwichtig.
Insofern bleibt es bei der in der VwGO als Bundesrecht verankerten Dreimonatsfrist: wenn die Behörde drei Monate lang inaktiv war und auch keinen Grund für ihre Inaktivität genannt hat, ist in der Regel eine Untätigkeitsklage zulässig.
Was ich für den eigentlichen Skandal halte: die Landesregierung übernimmt hier ungeprüft die Rechtsauffassung des MDR:
Antwort zu Frage 3: Die Antragsvoraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entschei-dung vom 18. Juli 2018 benannt hat, lagen zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vor. In dem in der Kleinen Anfrage geschilderten Fall hat der Inhaber der Nebenwoh-nung kein Beitragskonto für die Hauptwohnung nachweisen können. Das Bundesver-fassungsgericht hat nicht entschieden, dass keine Rundfunkbeiträge mehr für Ne-benwohnungen zu zahlen sind, sondern, dass niemand aufgrund von Nebenwoh-nungen mehrfach belastet werden darf. Insofern liegt hier der Grund für die ableh-nende Entscheidung. Darüber hinaus sind die Landesrundfunkanstalten gehalten, im Interesse aller Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Anträgen auf Befreiung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zuzustimmen.
In der Urteilsformel des BVerfG ist von einer Erfüllung der Beitragspflicht als Voraussetzung für die Befreiung von weiteren Wohnungen die Rede, nicht von dem Nachweis eines Beitragskontos für die Hauptwohnung.
Wenn bereits ein anderer Mitbewohner angemeldet ist und damit ein "Konto" hat, entfällt die Anmeldepflicht und damit die Kontopflicht, aber nicht die Beitragspflicht.
Diese ist ja gesamtschuldnerisch zu erfüllen.
Unklar ist im vorliegenden Fall ja, welcher Ehegatte die Zahlungen geleistet hat. Wobei das meiner Meinung nach für die Übergangsregelung irrelevant sein sollte, denn das BVerfG nimmt auf § 2 Absatz 1 und 3 Bezug und damit auf die Gesamtschuldnerregelungen der Abgabenordnung. Dass nur der zahlende Mitbewohner befreit wird, erklärt das BVerfG für eine Option, die der Gesetzgeber wahrnehmen kann. Insofern ist davon auszugehen, dass die Übergangsregelung eine solche Beschränkung nicht enthält.