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Autor Thema: BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht  (Gelesen 4836 mal)

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Die Entscheidung des BVerfG, auf der dieses Theme basiert, ist zwar bereits Gegenstand eines anderen Themas, nämlich

Grundrechtsbindung für Unternehmen, die strukturell mit dem Staat verbunden sind
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28932.msg181640.html#msg181640

doch geht es in diesem Thema um das Herausstellen eines Sachverhaltes, der bislang nicht wirklich Gegenstand einer nennenswerten Diskussion war, aber für den Blick auf das Gesamtgefüge nicht unwesentlich scheint.

Zitat
Rn. 48

Art. 1 Abs. 3 GG liegt dabei eine elementare Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden. Der Bürger findet durch die Grundrechte Anerkennung als freie Person, die in der Entfaltung ihrer Individualität selbstverantwortlich ist. Er und die von ihm gegründeten Vereinigungen und Einrichtungen können ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit gestalten, ohne hierfür grundsätzlich rechenschaftspflichtig zu sein. Ihre Inpflichtnahme durch die Rechtsordnung ist von vornherein relativ und - insbesondere nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit - prinzipiell begrenzt. Demgegenüber handelt der Staat in treuhänderischer Aufgabenwahrnehmung für die Bürger und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Seine Aktivitäten verstehen sich nicht als Ausdruck freier subjektiver Überzeugungen in Verwirklichung persönlicher Individualität, sondern bleiben in distanziertem Respekt vor den verschiedenen Überzeugungen der Staatsbürger und werden dementsprechend von der Verfassung umfassend an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt. Sobald der Staat eine Aufgabe an sich zieht, ist er bei deren Wahrnehmung auch an die Grundrechte gebunden, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er handelt. Dies gilt auch, wenn er für seine Aufgabenwahrnehmung auf das Zivilrecht zurückgreift. Eine Flucht aus der Grundrechtsbindung in das Privatrecht mit der Folge, dass der Staat unter Freistellung von Art. 1 Abs. 3 GG als Privatrechtssubjekt zu begreifen wäre, ist ihm verstellt.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 22. Februar 2011
 - 1 BvR 699/06 - Rn. (1-128),

http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html

Es geht hier um die im obigen Zitat mit Rot hervorgehobene Aussage, insbesondere um den zusätzlich unterstrichenen Satzteil.

Der Staat ist an das Recht, daß er setzt, zuallerst selbst und absolut gebunden.

Eine kraft §31 BVerfGG bindende Aussage für den Staat, seine Behörden und Verfassungsorgane.

Meinungen hier dazu?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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h
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Zumindest für das BVerfG selbst scheint das nicht zu gelten:

Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.) Bundesverfassungsgerichtsgesetz
https://books.google.de/books?id=ywDRCgAAQBAJ&pg=PA480&lpg=PA480&dq=das+BVerfG+ist+nicht+an+seine+entscheidungen+gebunden&source=bl&ots=FdxSCj6P5K&sig=ACfU3U3a_pI8-kutVvNWCLDha8JgAQbaVw&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwigmf2F24_iAhVSKuwKHQxwDgcQ6AEwDnoECAkQAQ#v=onepage&q=das%20BVerfG%20ist%20nicht%20an%20seine%20entscheidungen%20gebunden&f=false
Zitat
... Schon früh hat das BVerfG klargestellt, dass die Bindungswirkung des §31 Abs.1 für das BVerfG selbst - obgleich Gericht -  nicht besteht..

Offenbar kann also das BVerfG -wie u.a. am 18.07.2018 zu beobachten- irrlichternd heute dies, morgen genau das Gegenteil und übermorgen wieder etwas ganz anderes zum gleichen oder ähnlichen Sachverhalt entscheiden.
Da das BVerfG seine Entscheidungen/Urteilsbegründungen nicht erläutert, müssen also offenbar auch -wie u.a. am 18.07.2018 zu beobachten- widersinnige, elementare Rechtsgrundsätze vernachlässigende, in sich unlogische und im krassen Widerspruch zu jahrzehntelanger Rechtssprechung stehende Urteile bzw. Urteilsbegründungen ohne echte Widerspruchsmöglichkeit hingenommen werden.

Interessanter wäre für mich zu erfahren, weshalb es dazu kommt und ob außerhalb des Gerichtssaals Interessenvertreter auf die Richter des BVerfG Einfluss nehmen (können). Angesichts des Bestellungsverfahrens der Verfassungsrichter liegt dieser Schluss nahe, ohne Insiderwissen ist das allerdings nur eine -möglicherweise unberechtigte- Verschwörungstheorie.


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@hankhug

Es wird hierzu auch auf ein weiteres Thema verwiesen, an dem Du bereits mitwirktest, in dem es um die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen geht:

Bindungswirkung gerichtl. Entscheidungen u. a.; Versuch einer Zusammenfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30010.msg187847.html#msg187847

Es braucht hier daher bitte nicht näher ausgeführt werden, daß das BVerfG als Verfassungsorgan des Bundes seiner eigenen Rechtsprechung unterfällt.

Wir haben hier halt die interessante Konstellation, daß sich BVerfG wie Bundesgesetzgeber jeweils quasi in einer Dauerpattsituation befinden; ist ja dem Schach entlehnt, wo keiner mehr einen Zug machen kann, ohne dabei selbst Matt gesetzt zu werden.

Wir haben halt die Aussage des BVerfG, daß der Gesetzgeber sein eigenes Gesetz quasi zuerst einzuhalten hat, und die Aussage des Gesetzgebers, daß die Entscheidungen des BVerfG für alle Verfassungsorgane bindend sind.

Hier "knebelt" der eine den anderen auf Basis von Gegenseitigkeit.

Und, ja, auch das BVerfG muß sich daher an seinem eigenen Tun messen lassen.


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(...)
Und, ja, auch das BVerfG muß sich daher an seinem eigenen Tun messen lassen.

Bitte dazu eine genauere Beurteilung des werten user @pinguin, wenn nachfolgend lesende Interprätation dieses Urteils vom 18.07.2018 den "Ausführungen" von user @pinguin (siehe Anfang) völlig daneben liegen?

OT Beginn:
Eine "FIKTION":
Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 durch Prof. Ferdinand Kirchhof (Vizepräsident Bundesverfassungsgericht, Vorsitzender des Ersten Senats).
Quelle: Youtube Video Länge: 14:31 Min. https://www.youtube.com/watch?v=JjNvQrEmSfg&t=24s
Zitat vom Vizepräsident ab Minute 05:50
Zitat
Im Namen des Volkes hat das Gericht für RECHT erkannt:
Was Du nicht willst, was man(n) Frau dir tut, das tue auch keinem, was willst Du hier?
OT Ende:

Zitat
BVerfG 1 BvR 699/06 - Absolute Bindung des Staates an sein eigenes Recht
« Antwort #1 am: Heute um 03:07 »
(...)
Offenbar kann also das BVerfG -wie u.a. am 18.07.2018 zu beobachten- irrlichternd heute dies, morgen genau das Gegenteil und übermorgen wieder etwas ganz anderes zum gleichen oder ähnlichen Sachverhalt entscheiden.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193071.html#msg193071

Weiterlesen:
Korruption im Bundesverfassungsgericht? Kirchhofs Bruder mischt nun mit! 
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5541.msg42787.html#msg42787
Zitat
(...)
Nach Meinung der Abgeordneten wird durch die fehlende Begründung der Nichtannahme das Recht der Verfassungsbeschwerde systematisch entwertet. Mit der 1993 gestrichenen Begründungspflicht entziehe sich das Bundesverfassungsgericht jeglicher öffentlicher Kontrolle, so die AfD-Fraktion.
Quelle: Krieg um die Machenschaften des Bundesverfassungsgerichts…  https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29707.msg186149.html#msg186149


PS:
Für Anhänger des CCC,  hier ein hoch wissenswerter Beitrag zum obigen Thema des CCC in der Uni-KL aus dem Jahr 2013.

Quelle: "Der Tiefe Staat"  Video CCC, Länge 59 Min. Dieser Vortrag beschreibt Konzept und Idee des tiefen Staates anhand der Geschichte der BRD.
https://media.ccc.de/v/30C3_-_5415_-_de_-_saal_g_-_201312271245_-_der_tiefe_staat_-_andreas_lehner#t=479


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2019, 09:16 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Es ist fraglich, ob man einen Text aus einem Video als Zitat wiedergeben sollte, der darin u. U. gar nicht vorkommt? Das ein Richter am BVerfG eine derartige Aussage tätigt, wird nämlich bezweifelt.

Das Video wird seitens des TE übrigens nicht aufgerufen.


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@pinguin

Die Aussage des  Richters ist eine "Fiktion" (Steht doch  da!)

Video  Adresse vom Server der uni-kl.de gibbet hier:

http://ftp.uni-kl.de/CCC/30C3/mp4/30c3-5415-de-en-Der_tiefe_Staat_h264-hq.mp4

 ;)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@pinguin: Vielleicht könntest Du noch genauer erläutern, worauf Du hinauswillst?

Ja, mit dem Staat verbundene Unternehmen mögen an Grundrechte gebunden sein. Ob sie dieser Bindung nachkommen, wird ggf. bei Klagen vor den (Verwaltungs-)Gerichten oder letztlich bei Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG behandelt .
Die Deutungshoheit über die Verfassung hat dabei das BVerfG. Ich sehe hier keine Pattsituation, da das BVerfG Sachverhalte unabhängig von eigenen früheren Entscheidungen und damit offenbar unabhängig von der eigenen Rechtssetzung jederzeit neu bewerten kann.


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Die Deutungshoheit über die Verfassung hat dabei das BVerfG. Ich sehe hier keine Pattsituation, da das BVerfG Sachverhalte unabhängig von eigenen früheren Entscheidungen und damit offenbar unabhängig von der eigenen Rechtssetzung jederzeit neu bewerten kann.
Diese Auffassung wird eben nicht ganz geteilt. Das BVerfG ist Teil des Staates und nicht von ihm losgelöst.

Meinst Du, daß der Bundesgesetzgeber wirklich übersehen haben könnte, daß das BVerfG als Hüter der Verfassung ja als Verfassungsorgan des Bundes selbst an seine eigene Rechtsprechung gebunden wäre, als er §31 BVerfGG formulierte?

Auch für das BVerfG gilt, wie für jedes andere Gericht auch, daß es an Recht und Gesetz gebunden ist, also auch an §31 BVerfGG.

Die Verantwortung, die auf dem Bundesgesetzgeber lastet, sorgfältig ausgearbeitete Gesetze zu schaffen, die dann ja auch noch praxistauglich sein sollen, lastet "in Revanche" in gleichem Ausmaß auf dem BVerfG, geschaffene Gesetze sorgfältig auf Übereinstimmung zur Verfassung zu prüfen und dabei sowohl seine eigene Rechtsprechung im Blick zu haben, als sich auch an aktuellen Rechtsauffassungen zu orientieren.

Für meine Auffassung trifft §31 BVerfGG die Aussage, daß sich das BVerfG bei gleicher Sachlage nicht so weit von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernen darf, daß sie gegenstandslos würde.

Nicht ohne Grund verweist das BVerfG, (wie andere Gerichte ja auch), in seinen Entscheidungen ja regelmäßig auch auf tlw. erheblich ältere Entscheidungen seines Hauses, wie übrigens ja auch in der aktuellen Rundfunkentscheidung erfolgt, die nicht so pro Rundfunk ist, wie manch einer meint.


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Für meine Auffassung trifft §31 BVerfGG die Aussage, daß sich das BVerfG bei gleicher Sachlage nicht so weit von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernen darf, daß sie gegenstandslos würde.
Im Grunde bin ich da völlig Deiner Meinung. In dem von mir zitierten (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31023.msg193071.html#msg193071) Buch geht es ja zu dem Thema auch noch weiter:
Zitat
...Das Gericht könne seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsansichten aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren. Ein Senat sei nur genötigt, das Plenum anzurufen, wenn er von der Rechtsauffassung abweichen wolle, die eine Entscheidung des anderen Senats trage. Dem ist beizupflichten, da nur auf diese Weise die Rechtsprechung des BVerfG flexibel genug bleibt, um bei Auslegung und Anwendung der Verfassung auf neue Entwicklungen zu reagieren, aber auch um eigene frühere rechtliche oder tatsächliche Einschätzungen - möglicherweise im Lichte der Kritik - zu korrigieren. Ist das BVerfG insoweit also von einer Bindung an seine frühere Rechtsprechung rechtlich freigestellt, wird es sich - bereits um seine eigene Autorität nicht in Frage zu stellen, insbesondere aber um das notwendige Vertrauen auf die Verfassung nicht zu untergraben - hüten müssen, seine Rechtsprechung..."

Leider endet hier der frei zugängliche Text, aber man kann sich denken, wie es weitergeht. Das BVerfG ist zwar rechtlich von der Bindung an die eigene Rechtsprechung freigestellt, sollte aber auf Kontinuität achten.

Dass das BVerfG dies am 18.07.2018 nicht getan hat, ärgert eine gewisse Anzahl von Leuten in diesem Forum, dem deutschen Michel ist das aber egal. Hauptsache, das Bier für den nächsten Fussballabend ist kaltgestellt. Bei meinen eigenen missionarischen Versuchen im Bekanntenkreis, die logischen Schwachstellen dieses Urteils und seine Inkonsistenzen zu früherer Rechtsprechung  zu erläutern, steigen die meisten schon nach 2 Minuten aus, weil sie sich nicht für rechtliche Fragen interessieren oder/und ihnen das Nachdenken darüber zu anstregend ist. Oder man hört Kommentare wie: "Ja, ok, aber insgesamt machen sie ihre Sache doch gut, oder?". Es besteht offenbar eine tiefe Sehnsucht danach, dass das Bild des BVerfG als einer integren Autorität unangetastet bleibt - auch bei gegenläufigen Fakten.  Aus der Fachwelt hört man dazu wenig bis nichts. Man hat sich offenbar mit dem Rundfunk-Parallelrecht abgefunden.

Unabhängig davon gibt es ja auch keine Kontrollinstanz für das BVerfG. Gut begründete neue Verfassungsbeschwerden zum gleichen Thema können vom BVerfG ohne Begründung abgewiesen werden (so geschehen mit 1 BvR 2452/18 https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg187455.html#msg187455).

Würde man öffentlich in Frage stellen, dass es im Rechtsstaat mit rechten Dingen zugeht, würde man sich dem Verdacht der Geisteskrankheit aussetzen (so geschehen im Fall des ehemaligen Rechtsanwalts Claus Plantiko, der von der Rechtsanwaltskammer NRW aufgrund seiner diesbezüglichen Äußerungen ausgeschlossen wurde).



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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Würde man öffentlich in Frage stellen, dass es im Rechtsstaat mit rechten Dingen zugeht, würde man sich dem Verdacht der Geisteskrankheit aussetzen (so geschehen im Fall des ehemaligen Rechtsanwalts Claus Plantiko, der von der Rechtsanwaltskammer NRW aufgrund seiner diesbezüglichen Äußerungen ausgeschlossen wurde).

Hervorhebung von user @marga!

Hierzu ein lesenswerter Klartextauszug aus dem Video des RA Claus Plantiko (AD), der sich mit der öffentlichen Aussage des werten Vorsitzenden Richters des Thüringer  Richterbundes exakt deckt (Siehe  Quelle  youtube Video unten):

Zitat
(...)
Es ging um, die grundsätzliche Kritik. 
Ich habe ja auch beanstandet, dass die Richter nicht „auf Zeit“ durchs Volk gewählt werden, wie das in der Schweiz oder den USA, den Einzelstaaten der USA üblich ist und wie es in der Demokratie sein sollte, sondern dass sie hier in der Bundesrepublik von dem „Justizminister bestellt werden“.
Das ist ein „Unikum“ in ganz Europa.
Ich glaube Deutschland ist der einzige Staat in der gesamten, im gesamten Europarat sogar, in welchem die „Richter von der Exekutive bestellt werden“.
Und das bedeutet natürlich notgedrungen eine „Abhängigkeit“, denn der Richter kann zum Beispiel von der „Exekutive die ihn bestellt“ und „ihn befördert“ und „ihn beurteilt“ und „ihm Vergünstigungen verschafft“, oder auch versagt, „nicht unabhängig sein“.

Quelle: youtube Video Länge: 4:16 Minuten, Klartextauszug  ab Minute 3:10  https://www.youtube.com/watch?v=nNI8K-r-Gh0

(...)
Der Staat ist an das Recht, daß er setzt, zuallerst selbst und absolut gebunden.

Eine kraft §31 BVerfGG bindende Aussage für den Staat, seine Behörden und Verfassungsorgane.

Meinungen hier dazu?
(...)

Die Meinung einer fiktiven Person dazu, kann gerne unter den "verlinkten" Quellen verinnerlicht werden.

Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=lhg2k1Pvzgg
und hier:
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19676.msg127652.html#msg127652

Die 3. Staatsgewalt im Zwiespalt der Wahrheitsfindung
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29728.msg186254.html#msg186254

Umfrage-Schock: 45% der Deutschen misstrauen der Justiz > Schreiben Sie uns!
Quelle: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29706.msg186148.html#msg186148

Deutsche Richter prangern das Deutsche Justizsystem an
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=vuTUvw1f560

Wer hat die Kontrolle der Deutschen Gerichtsdaten ?
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=daugWntfb9M





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Mai 2019, 11:50 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Würde man öffentlich in Frage stellen, dass es im Rechtsstaat mit rechten Dingen zugeht, würde man sich dem Verdacht der Geisteskrankheit aussetzen (so geschehen im Fall des ehemaligen Rechtsanwalts Claus Plantiko, der von der Rechtsanwaltskammer NRW aufgrund seiner diesbezüglichen Äußerungen ausgeschlossen wurde).
Geht der Fall zum EGMR? Als "natürliche Person" darf das ja sein.

Zitat
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Evtl. war diese Beschwerde doch nicht so genau begründet? Zumal ja alles irgendwie schon mal entschieden worden ist, insbesondere auch, daß das BVerfG weder über Landesrecht, (außer u. U. via Normenkontrollklage?), noch über EU-Recht zu befinden hat. Und eine "Normenkontrollklage" hat es wohl im Bereich der Rundfunkverträge noch nicht gegeben?

Es sind doch alle Aussagen bspw. zu EMRK, zu Vorlagepflicht an den EuGH längst auch vom BVerfG getroffen worden und von den Bundesgerichten in fachgerichtlichen Entscheidungen a la Unternehmenseigenschaft des ÖRR, (BGH), und fehlende Behördeneigenschaften der öffentlichen Hand, wenn in Wettbewerb, (BFH), gefestigt. Das muß nicht immer alles tausende Male neu entschieden werden.

Es wurde u. U. auch noch nicht hinreichend verstanden, daß es seitens des EU-Generalanwaltes die national einzig mögliche Krücke ist, die man aus "Staatsverträge sind öffentlich-rechtliche Verträge" mit der Deutung "Vertrag zu Lasten Dritter" herauslesen kann und das ganze Regelwerk national halbwegs Bestand haben läßt, denn, da es keine formellen Gesetze sind, zur Übereinstimmung mit dem Grundgesetz aber sowohl die materielle als auch formelle Übereinstimmung gegeben sein müssen, dürfte das BVerfG das ganze Regelwerk, bzw. den RBStV, wegen des darin enthaltenen Begriffes "Schickschuld" für nichtig erklären, was es aber auf einfachem Wege nicht darf, da das Verwerfungsmonopol für eine landesrechtliche Regel beim Landesverfassungsgericht liegt.


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