Die Deutungshoheit über die Verfassung hat dabei das BVerfG. Ich sehe hier keine Pattsituation, da das BVerfG Sachverhalte unabhängig von eigenen früheren Entscheidungen und damit offenbar unabhängig von der eigenen Rechtssetzung jederzeit neu bewerten kann.
Diese Auffassung wird eben nicht ganz geteilt. Das BVerfG ist Teil des Staates und nicht von ihm losgelöst.
Meinst Du, daß der Bundesgesetzgeber wirklich übersehen haben könnte, daß das BVerfG als Hüter der Verfassung ja als Verfassungsorgan des Bundes selbst an seine eigene Rechtsprechung gebunden wäre, als er §31 BVerfGG formulierte?
Auch für das BVerfG gilt, wie für jedes andere Gericht auch, daß es an Recht und Gesetz gebunden ist, also auch an §31 BVerfGG.
Die Verantwortung, die auf dem Bundesgesetzgeber lastet, sorgfältig ausgearbeitete Gesetze zu schaffen, die dann ja auch noch praxistauglich sein sollen, lastet "in Revanche" in gleichem Ausmaß auf dem BVerfG, geschaffene Gesetze sorgfältig auf Übereinstimmung zur Verfassung zu prüfen und dabei sowohl seine eigene Rechtsprechung im Blick zu haben, als sich auch an aktuellen Rechtsauffassungen zu orientieren.
Für meine Auffassung trifft §31 BVerfGG die Aussage, daß sich das BVerfG bei gleicher Sachlage nicht so weit von seiner bisherigen Rechtsprechung entfernen darf, daß sie gegenstandslos würde.
Nicht ohne Grund verweist das BVerfG, (wie andere Gerichte ja auch), in seinen Entscheidungen ja regelmäßig auch auf tlw. erheblich ältere Entscheidungen seines Hauses, wie übrigens ja auch in der aktuellen Rundfunkentscheidung erfolgt, die nicht so pro Rundfunk ist, wie manch einer meint.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;