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Autor Thema: Behörde? Ausführ. v. Landesrecht/ Legitimationszusammenh./ Selbsttitulierg.?  (Gelesen 4791 mal)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Die Aussage des Justiziars im Artikel (die Sender seien keine Behörden) siehe u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131633.html#msg131633
ist qualitativ einfach nicht ausreichend, um die von Herrn Sprißler gestellte/n Frage/n zu beantworten
Tübinger Keule vom 17.11.2017 (Verfüg. LG Tüb. an SWR zu Befangenh./Behörde)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25322.0.html


Welcher Mitarbeiter einer Landesrundfunkanstalt hat explizit und unmissverständlich, möglichst schriftlich, folgendes klargestellt?
  • Er sei mit der Exekution von Landesgesetz oder -Recht betraut
  • Er stehe im vom Artikel 20(2) Satz 1 GG geforderten Legitimiationszusammenhang
  • Er arbeite in einer Behörde, die ein Selbsttitulierungsrecht habe
  • Das Selbsttitulierungsrecht mit Außenwirkung sei durch Gericht X mit Urteil Y bestätigt worden

Gibt es da irgenwo belastbare Informationen?


Edit "Bürger":
Bei der hiesigen Diskussion bitte zwecks Vermeidung von Mehrfach-Diskussionen bereits behandelter Aspekte auch zu diesem Themenkomplex bereits bestehende Infos/ Diskussionen berücksichtigen wie
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
"Behörde" verwaltungsorganisationsrechtlich/ verwaltungsverfahrensrechtlich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23426.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:50 von Bürger«
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Ergänzend, auch als Diskussionsgrundlage (die Zitate sind nicht die vollständigen Randnummern bzw. Absätze):

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20, Rn. 1
Staatsakte, die gegen die Prinzipien des Art. 20 GG verstoßen, stellen zugleich einen Verstoß gegen Art. 2(1) GG dar, da sie – als nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörend – die freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht wirksam beschränken können (vgl. BverfGE 6, 41 ; 20, 154 f.).

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 1, Rn. 3
Damit verlangt das Demokratieprinzip Legitimation der Staatsgewalt durch das Volk (BVerfGE 93, 66 f.; 107, 87), dh eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den staatl. Organen (personelle Legitimation; BVerfGE 9, 281 f.; 93, 67 f.; 111, 217 f.). Die materielle Legitimation wird durch grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der dem Parlament verantwortlichen Regierung hergestellt.

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 2, Rn. 8
Satz 1 formuliert das Grundprinzip der demokratischen Staatsform, die sog. Volkssouveränität, das Letztbestimmungsrecht des Volkes über den Staatswillen. Mit „alle Staatsgewalt“ ist die gesamte staatl. Herrschaftsmacht als höchste Gewalt im Staatsgebiet gemeint, dh alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter einschl. des behördeninternen Handelns, das die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben schafft (BVerfGE 93, 68); nicht aber nur vorbereitende und konsultative Tätigkeiten (BVerfGE 83, 73 f.).

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 3, Rn. 10
Abs. 3 bindet die gesetzgebende Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und Rspr an Gesetz und Recht. Die damit verfügte Unterwerfung der gesamten Staatsgewalt unter das Recht ist der Kern des Rechtsstaatsprinzips. Dieses Prinzip als „eines der elementaren Prinzipien des GG“ (BVerfGE 20, 331) hat in diesem in mehreren Vorschriften eine nähere Konkretisierung erfahren. Zu seinen Erscheinungsformen und Ausstrahlungen gehören vor allem die Grundrechtsbindung der drei Gewalten (Art. 1 III), eine unabhängige Justiz (Art. 97 I), der Gerichtsschutz gegen Rechtsverletzungen durch die öffentl. Gewalt (Art. 19 IV), die Gewährleistung des gesetzl. Richters (Art. 101 I 2) und die Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 93).

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 3, Rn. 12
Realakte der Verwaltung, die Grundrechte beeinträchtigen [...], unterliegen besonderen Bestimmtheitsanforderungen. Bestimmt muss auch die Ermächtigung der Exekutive zum Erlass von Verwaltungsakten sein (BVerfGE 56, 12; st. Rspr). Für Verwaltungsakte selbst gilt das Gleiche (BVerwG, DVBl 1996, 1062); sie können „erst dann gegenüber dem Bürger Rechtswirkungen entfalten …,wenn sie ihm persönlich oder in ordnungsgemäßer Form öffentl. bekannt gemacht worden sind“ (BVerfGE 84, 159).

Zitat von: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2016: Artikel 20 Abs. 4, Rn. 16
Auf das Widerstandsrecht können sich nicht nur Staatsbürger, sondern auch Inhaber öffentl. Ämter in dieser Eigenschaft berufen (str.; aA Jarass in Ders./Pieroth, Art.?20 Rn 131)
[...]
Das Widerstandsrecht ist also ein subsidiäres Ausnahmerecht, das als ultima ratio von vornherein nur dann in Betracht kommt, wenn alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des Widerstandes das letzte Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist (BVerfGE 123, 333; 132, 336; vgl auch schon BVerfGE 5, 377). Die Voraussetzungen des Widerstands müssen objektiv vorgelegen haben. Bloße subjektive Annahmen der Widerstandleistenden genügen nicht. Liegen die Voraussetzungen des Widerstands objektiv vor, wird auch gesetzwidriges Abwehrverhalten rechtmäßig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2018, 00:39 von Dr. Oggelbecher«
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Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

C
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Hallo,

der Hinweis auf das u.g. interessante Urteil passt am besten hier hinein, über die Suche habe ich es im Forum zumindest nicht gefunden:

BGH, Urteil vom 01.03.2018 Az I ZR 264/16
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20264/16
Volltext (PDF)
https://dejure.org/ext/9d909417c48d546e99178775978b3001

In dem Urteil ist u.a. das besondere Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot für Körperschaften des ÖR im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgehoben, da diese für sich gerade aufgrund ihrer Stellung als mittelbare Staatsverwaltung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehmen.

Zitat:"Die Beklagte ist wegen des ihr in ihrer amtlichen Funktion entgegengebrachten Vertrauens deshalb dazu gehalten, Informationen sachgerecht und objektiv zu verbreiten."

Der BGH definiert hier ab Rn 18 unter welchen Umständen - lt. BVerfG nur in Abhängigkeit von der Funktion, für die GGfähigkeit beansprucht wird - eine mit hoheitlichen Aufgaben betraute Organisation auch als juristische Person des ÖR Grundrechteträger sein kann und diese Rechte - hier in Bezug auf Artikel 5 GG Abs. 1 Satz 1 - nur unter bestimmten Voraussetzungen/Abwägungen dann überhaupt auch wahrnehmen kann:

Zitat aus Rn 24: "... Doppelnatur .. in der " atypischen" Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts führt dazu, dass Grundrechtsfähigkeit in Betracht kommt, soweit NICHT die Funktion als Teil der öffentlich rechtlichen Verwaltung betroffen ist, sondern... "

Laut BGH muss daher gewichtet werden, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit der beanspruchenden Organisation liegt, ob vorwiegend im ÖR also staatlich übertragenen Bereich oder im berufsständischen Bereich.

Evtl. hilfts ja dem ein oder anderen bei der Begründung vor Gericht...

Gruß


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Besten Dank für die Entscheidung - wobei es sich in diesem Sachverhalt um Körperschaften d.ö.R handelt, die die ÖRR nicht sind.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 886
Zitat aus Rn 24: "... Doppelnatur .. in der " atypischen" Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts führt dazu, dass Grundrechtsfähigkeit in Betracht kommt, soweit NICHT die Funktion als Teil der öffentlich rechtlichen Verwaltung betroffen ist, sondern... "
Das ist hochinteressant, aber was ist, wenn die Behörde das nicht tut? Muss man sich dann an die Aufsichtsbehörde wenden? Für die Chimäre Rundfunkanstalt bedeutet das, dass Sie frei über ihr Programm bestimmt, aber nicht frei bestimmen darf, was sie zur Beitragserhebung erzählt, denn dort nimmt sie sich ja aus eine Behörde zu sein.
Heißt das, dass man jetzt jeden dieser Hanseln bei der Aufsichtsbehörde (Staatskanzlei etc.) melden kann, wenn die mal wieder erzählen, dass sie dringend mehr Geld brauchen, sonst gibts nur noch Rauschen zu gucken?
Und heißt das auch, dass wenn die Staatskanzlei nichts unternimmt, dass eine Untätigkeitsklage gerechtfertigt ist? Mein liebstes Beispiel ist das Lügenlied vom nicht vorhandenen Teuerungsausgleich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Januar 2019, 06:08 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

C
  • Beiträge: 6
Besten Dank für die Entscheidung - wobei es sich in diesem Sachverhalt um Körperschaften d.ö.R handelt, die die ÖRR nicht sind.
...ist aber meines Erachtens übertragbar, zumal sich die mit staatlichen hoheitlichen Verwaltungsaufgaben beauftragten LRA zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen über den BS mittels Amtshilfeersuchen bei Kreis- und Stadtverwaltungen weiterer Vertrauenbonus-genießender Behörden und Beamten bedienen, die von Amts wegen zum Schutz der Einhaltung der GG verpflichtet sind und sich ein Bürger dann erst recht darauf verlassen können sollte, dass gesetzliche Vorgaben des Verwaltungsvollstreckungsrechts auch eingehalten werden und nicht einfach weiter so kreativ gehandhabt werden können nach Gutdünken der LRA oder des BS. Seit ich "unseren" Vollstreckungsbeamten samt seiner Kreisverwaltung damals auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht habe, hat er nicht mehr gut leserlich als Beamter unterzeichnet, sondern nur noch mit unleserlicher Paraphe ohne Bezeichnung seiner Funktion und es kam auch nix von der Kreisverwaltung... an die ich mich damals als Aufsichtsbehörde gewandt hatte...

Bin gespannt, wie die LGe dieses recht neue aktuelle Argument vom BGH selbst einordnen, ich werde es jedenfalls verwenden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 02:17 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Rn. 39
Zitat
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Beklagte zu 2 als deren Organ bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen zu wahren haben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister).

@CatWoman
Letztlich sind alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, sowohl seitens des ÖRR, weil:

BS -> Einhaltepflicht von Landesrecht und Grundrecht, weil Teil -> A. d. ö. R.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29061.msg186274.html#msg186274

als eben auch seitens der lokalen Behörden, weil:
BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30;
BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66;
etc...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Januar 2019, 02:11 von Bürger«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Beim Stichwort "mittelbare Staatsverwaltung" bitte jeder der das denkt, die
Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik lesen.

...Jahr 1983, als noch klar war, dass diese Anstalten nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören und die Selbstverwaltung aus Art 5. GG resultiert und nicht vom Anstaltsbegriff abgeleitet wird.

Hier zu finden - ab Seite 9 des Berichts (Seite 11 in der PDF)
Geschäftsbericht des Bayerischen Rundfunks 1983 (71 Seiten, ~8,5MB)
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/geschichte-des-br/geschaeftsbericht-br-1983-100~attachment.pdf

Fundstelle:
br, Digitalisierte Bestände
Geschäftsberichte 1971 - 1990
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/geschichte-des-br/digitale-bestaende-geschaeftsberichte-1971-bis-1990-100.html


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