So eine Übersicht wollte eine Person X in einem Landtag haben. Gefragt wurde dazu nach einer Übersicht über alle Ämter und Behörden des Landes.
In der Bibliothek des Landtages konnte zunächst nicht weiter geholfen werden. Eine solche Übersicht gäbe es schlicht gar nicht.
Das wird klarer, wenn bedacht wird das z.B. der Bürgermeister einer Stadt als Behörde angesehen werden kann, denn dann müsste es entsprechend auch eine Übersicht über alle Städte mit Bürgermeistern geben. Somit reicht es aber auch aus, die obersten und diesen unmittelbar untergeordneten Behörden und deren Aufgaben zu suchen, weil alle anderen Behörden diesen dann irgendwie unterstellt sein müssen.
Dazu ist es hilfreich, dass es fast in jedem Bundesland ein Gesetz zum Verwaltungsaufbau und damit auch zu den Landesbehörden, welche dann angegliederte Behörden haben können, gibt.
Zudem war die Aussage, dass diese Stellen, zu welchen Person X wissen wollte, wo diese unterstellt sind, als Antwort gab, nicht unterstellt bzw. eingegliedert seien, sondern frei im Sinne von selbstständig. Diese Aussage sinngemäß: Wie konnte er das fragen, das wäre doch sonnenklar, das würde man doch wissen müssen -
Nun gut, als weitere Hilfe gab es damit aber auch Zugang zum internen Netz des Landtages mit dem Verwaltungsaufbau und auch entsprechende Diagramme. Diese versuchte Person X von außerhalb abzurufen, aber das war in gleicher Form nicht möglich.
Diese Organigramme spiegelten optisch aufbereitet aber genau das wieder, was im Verwaltungsgesetz zum Land festgelegt war. Zudem konnte eine ähnliche Darstellung auf Webseiten zum Land gefunden werden. Die Daten aus der Bibliothek konnten ausgedruckt werden und als Anlage einer Klage Verwendung finden. Ein VG Richter interessieren leider keine Anlagen, weil die Richter nur bis zur Unterschrift lesen
Deshalb wurde bei einer weiteren Klage der Inhalt nunmehr vor die Unterschrift gesetzt. Das Verfahren läuft noch. -Wollt Ihr Kläger also, dass ein Richter alles lesen muss, dann verzichtet auf Anlagen und packt alles vor die Unterschrift. Das ist tatsächlich ernst gemeint.-
Wichtig ist nun noch zu wissen, dass oberhalb einer LRA, wenn diese über den Widerspruch einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, es dann keine Behörde geben kann, denn dann hätte diese den Widerspruch zu bescheiden, sofern Verwaltungsrecht zur Anwendung kommen soll.
Deshalb wird es reichen die obersten, die mittleren und die unteren Behörden zu suchen, je nach Gliederung im Gesetz. Irgendwo müsste dann ja die LRA bezeichnet sein.
Beispiel Sachsen
Hier wird der
Aufbau im Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetz beschrieben
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4355-Saechsisches-Verwaltungsorganisationsgesetz