Jedes Verständnis für das Handeln der Verwaltung in Sachen Rundfunkbeitrag ist völlig fehl am Platze.
Das ist völlig richtig, aber Dein Wunsch in Punkto Pkw ist nicht gesetzlich fixiert, allenfalls allgemein aus Satz 5 herzuleiten, siehe Markierung in Rot.
§ 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
5.bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
[...]
7.Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung;
Zivilprozessordnunghttps://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG071306311Gesichert und damit unpfändbar ist praktisch alles, was zur Durchführung des Jobs notwendig ist.
@Nichtgucker
Wird dieser Vorladung nicht Folge geleistet, wird u.U. ein Haftbefehl ausgestellt werden. Weigert sich der Schuldner nach einer etwaigen Festnahme weiterhin, eine Vermögensauskunft abzugeben, könnte Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten folgen.
Nur auf Antrag des Gläubigers!
§ 802g Erzwingungshaft
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. [...]
Der GV darf von sich aus hier nicht tätig werden.
Darüberhinaus:
§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
wären u. U. landesrechtliche Bestimmungen mit zu beachten? Wobei es hier eben um die gerichtliche Zwangsvollstreckung geht.
Interessant bei allem ist, daß es keine Unterscheidung zwischen "Vollstreckungsbeschluss" und "Vollstreckungsverfügung" hat, wie an anderer Stelle im Forum mal erklärt; es hat nur den "Vollstreckungsbescheid", der vom Vollstreckungsgericht ausgestellt wird.
§ 704 Vollstreckbare Endurteile
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Es würde mich nicht wundern, wenn alles, was in Sachen "Zwangsvollstreckung auf Grund rückständiger Rundfunkbeiträge" bislang geschehen ist, Unrecht wäre, eben aus Gründen der bundesrechtlich vorgegebenen Unternehmensgleichbehandlung und der Tatsache, daß die ÖRR "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", (BGH KZR 31/14, Rn. 2 & Rn. 29), bzw. "nichtstaatliche Organisationen" gemäß EGMR Case of ÖRR Austria vs. Österreich sind.
Es wäre wirklich zu hinterfragen, ob die Stadtkassen, bspw., bei der Eintreibung einer nicht-eigenen Forderung so vorgehen dürfen, wie sie vorgehen, haben sie doch als ersuchte Behörde in jedem Stadium der Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen gegenüber dem Schulder gewährleistet sind.
Gemäß ZPO braucht es jedenfalls einen gerichtlichen Titel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;