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Autor Thema: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH  (Gelesen 171909 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Dass die ehrenwerten Herrschaften...

...
Ich persönlich glaube, daß man versuchen wird, sich mit allen Mitteln und Tricks vor der Rückzahlung zu schützen. Z.B. so:
Zitat

...
Rn. 16: Richtschnur für die Beantwortung der Frage, ob die ab 1977 ergangenen Beitragsrechnungen Verwaltungsakte sind, ist § 35 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es muß sich um eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung handeln. Ob eine Maßnahme einer Behörde oder wie hier eines beliehenen Unternehmers diese Merkmale erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muß; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben können die Beitragsrechnungen des Beklagten nicht als Verwaltungsakte angesehen werden. Sie enthalten zwar Zahlungsaufforderungen, lassen aber nicht hinreichend erkennen, daß damit öffentlich-rechtliche Forderungen eines beliehenen Unternehmers hoheitlich durch Leistungsbescheid, also mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit, geltend gemacht werden sollen. Nach Form und Inhalt stellen sie sich als schlichte Zahlungsaufforderungen dar und konnten von dem Empfänger als solche verstanden werden. Bereits die Bezeichnung als "Beitragsrechnung und -abrechnung" deutet darauf hin, daß kein Leistungsbescheid vorliegt, sondern schlicht zur Zahlung aufgefordert wird. .

...
...
Ich möchte nicht in der Haut der Richter stecken, die sich selbst durch ihre früheren Rechtsprechungen in einen Filz verheddert haben, den sie eigentlich komplett wegschneiden müßten.

...des Heiligen Deutschen ÖRR  bzw. deren persönliche Protektoren (allen voran in Gestalt der Ministerpräsidenten der Bundesländer für im wahrsten Sinne des Wortes ihre [mit dem Geld des Bürgers gekauften] Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten) nichts unversucht lassen werden, sich an den u. U. eintretenden Konsequenzen der aktuellen Abläufe i. S. "Rundfunkbeitrag" vorbeizudrücken, kann natürlich als gesichert angesehen werden.

Aber wer weiss - es ist ja noch längst keine ausgemachte Sache, dass bzgl. der von Dir beispielhaft zitierten Rechtsprechung sich die bislang von den Verwaltungsgerichten massenweise verfertigten Gefälligkeitsurteile für den ÖRR (insbesondere, was deren permanentes prozessuales Herbeifabulieren eben der oben genannten Voraussetzungen i. R. "Hoheitlichkeit" etc. pp. bzw., deren Umgang mit von nicht autorisierter Stelle erteilten "Bescheiden" & u. a. deren jew. gerichtlicher "Heiligsprechung" als Verwaltungsakte) sich nicht noch in ihr komplettes Gegenteil als Bärendienste erster Güte entpuppen könnten, was die oben zitierten Voraussetzungen für etwaige Rückzahlungsansprüche bzw. Ausschlussgründe mangels deren Vorliegens anlangt wie oben.

Kurz & knapp: Vllt. haben in den einschlägigen Fällen die Damen und Herren "unabhängige" Richter mit eben *der* im obigen Zusammenhang relevanten, notorischen Rechtsprechung genau die Voraussetzungen *geschaffen*, dass auf eben der Grundlage die gescheute Rückzahlungspflicht begründet werden *kann*. Dann hätten sich die Knüppel, die insbesondere die Damen & Herren Verwaltungsrichter (oder Winkeladvokaten in Richterrobe) der verschiedenen Instanzen dem dummen Untertanen mit ihren Gefälligkeitsurteilen pro ÖRR zwischen die Beine zu werfen geruhten, sich in den berühmten Boumerang verwandelt (den dann die ÖRR-Fuzzies an die Birne kriegen 8). Heisst natürlich nicht, dass nicht trotzdem mit irgendwelchenTricks versucht werden könnte, bzgl. des allgemeinen Zusammenhangs ein "Wir nehmen alles zurück & behaupten das Gegenteil" ins Werk zu setzen. Aber damit würde nur einmal mehr manifestiert, dass der Begriff "Rechtsstaat" und dieses Land nichts mehr miteinander zu tun haben, sieht man von ganz wenigen Einzelfällen ab.

Was aber die besagten Damen & Herren Richter anlangt - die bekommen in jedem Fall weiter ihr monatliches Salär, und damit ist für die der Fall erledigt. Konnten & können schliesslich machen was sie wollen, und insbesondere wenn die - wie i. S. "Rundfunkbeitrag" - so fein im Sinne der Staats- und "Eliten"-raison urteilen, kriegen die für jedes hingebeug.... Verzeihung ... hingebogene & zurechtrabulisierte Urteil eher noch die nächste Beförderung und das Bundesverdienstkreuz, als dass die irgendwelche Konsequenzen negativer Art zu fürchten hätten. Da werden im Zweifel dann schon die Damen und Herren Justizminister bzw. Staatskanzleien dafür sorgen, dass denen kein Haar gekrümmt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2018, 01:58 von Bürger«
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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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im Einstiegsbeitrag unter
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html


[...]

Zum Aktenzeichen C-492/17 finden sich via dejure
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=C-492%2F17
dann folgende - wegen der Neuheit bislang tlw. noch sehr rudimentäre - offizielle Infos beim EuGH zur
Rechtssache C-492/17
> Verfahrensdokumentation
http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de
mit zwischenzeitlich jedoch ausführlicher Wiedergabe der
> Vorlagefragen/ Dokumente der Rechtssache
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen (Deutschland) eingereicht am 11. August 2017 - Südwestrundfunk gegen Tilo Rittinger, Patric Wolter, Harald Zastera, Dagmar Fahner, Layla Sofan, Marc Schulte
(Rechtssache C-492/17)

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=197111&pageIndex=0&doclang=DE

[...]

Edit "Bürger" 28.01.2018:
Ergänzung Links zu offiziellen Dokumenten auf "curia".



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Befangenheitsantrag von SWR-Eicher gg. Richter Sprißler (LG Tüb.) abgelehnt
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Dies aber bitte nicht hier, sondern dort weiter vertiefen.
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Datum der Sitzung am EuGH wurde für den 04/07/2018 anberaumt.

Siehe unter
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Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de

Zitat
Datum der Sitzung
04/07/2018

bzw. nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: mündl. Verhandlung C-492/17, 04.07.2018, 9 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27835.0.html


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Siehe Hinweis im Einstiegsbeitrag aus aktuellem Anlass ;)
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Datum der Urteilsverkündung am EuGH wurde für den 13/12/2018 anberaumt.
Siehe unter
InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
Rittinger u.a. - Rechtssache C-492/17

http://curia.europa.eu/juris/fiche.jsf?id=C;492;17;RP;1;P;1;C2017/0492/P&lgrec=de&language=de

Zitat
Verkündungsdatum
13/12/2018
bzw. auch im
EuGH-Gerichtskalender
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo1_6581/de/?dateDebut=13/12/2018&dateFin=13/12/2018
sowie nunmehr auch im Forum unter
EuGH Luxembourg: Urteil C-492/17, 13.12.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29309.0.html

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