Hier nochmals eine verbesserte Version - ob fiktive Person A so etwas ans Gericht senden könnte um ein weitere Ruhen des Verfahrens zu erreichen?
Aktenzeichen cccc
Antwort auf Ihr Schreiben vom cccc
Zu der Sache ist aktuell noch Verfahren beim Verfassungsgericht anhängig
- 1 BvR 2666/15
- 1 BvR 302/16
- 1 BvR 1382/16
Sowie die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG Az. 6 C 7.15
Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Bayerischen Rundfunk vorgetragen wurde.
Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit
Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
Insbesondere geht es bei der Beitragspflicht um Verfassungs-Fragen der
- Informellen Selbstbestimmung
- Diskriminierung von ausländischen Mitbürgern
- Fehlende soziale Berücksichtigung von Geringverdienern
- Steuerliche Charakter des jetzigen Beitragsverfahrens (Haushaltssteuer)
Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits
Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin),
Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und
Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014).
An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.
Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.