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Autor Thema: Antwort vom Beitragsservice auf Schreiben gegen eine Mahnung  (Gelesen 3499 mal)

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  • Beiträge: 2
Moin moin,

eine bekannte Person X hat nun auch einige Probleme.

Der Sachverhalt:
nachdem laut Erinnerungsvermögen der Person X keine Beitragsbescheide bei ihr eingegangen sind, hat Person X einen Mahnbescheid* bekommen. Als Antwort darauf wurde der hier gefundene Text (Anfangspost) an den Beitragsservice geschickt. Das war am 24.11.15.
Zusätzlich wurde am 09.12. noch ein Schreiben von Person X aufgesetzt, dass von Anonymous 2014 verfasst wurde: [Link entfernt]** (Teil A + Teil C).

Am 08.01.2016 kam dann die erste Reaktion des Beitragsservice, der wie unten im Anhang aussieht.

Wie soll Person X nun vorgehen?
Und was auch wichtig ist: Person X ist neuerdings in einer Situation in der sie sich vom Beitragsservice befreien lassen kann. Kann der Antrag bedenkenlos abgeschickt werden, oder wird es dann als Einverständniserklärung bezüglich der Forderungen angesehen?

Ich hoffe ihr könnt helfen. Danke im Voraus!


Anm.Mod. seppl: habe den link zum undeutlichen Dokument gelöscht und das lesbare Dokument optimiert angehängt...

Edit "Bürger":
*Gemeint sein dürfte evtl. eine "Mahnung", denn "Mahnbescheide" gibt es nach bisheriger Kenntnis im Vorgang "Rundfunkbeitrag" nicht.
**Link entfernt, da im Forum bereits als irreführend/ falsch/ kontraproduktiv entlarvt:
Was ist von diesem Vorgehen / Schreiben zu halten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8743.0.html

Außerdem: Der Fall wurde aus dem Thread
Bisher den Kopf in den Sand gesteckt und nun Mahnung erhalten? -> Keine Panik!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13314.0.html
ausgegliedert, da dieser hier ein eigenständiger Fall ist, der mit dem Fall im anderen Thread nicht vergleichbar ist.
Bitte beim Erstellen einer Frage vorher prüfen, ob dies wirklich zum Thread passt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 23:32 von Bürger«

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  • Beiträge: 4.009
zu dem Schreiben von der verlinkten Seite ist abzuraten, ein Anwalt hat das mit Sicherheit nicht geprüft, scheinbar werden auch Sachen vertauscht, möglicherweise denken aus solchen Gründen so viele Personen noch, das Sie verklagt werden, wenn Sie nicht zahlen. Schön wäre es, wenn es tatsächlich so wäre, die aktuelle Realität (Verwaltungsrecht) sieht etwas anders aus. Leider muss in Deutschland noch immer der Klagen, der das Ganze überhaupt nicht nutzt oder darin für sich keinen Vorteil sieht. Im privatem Bereich müsste tatsächlich der vermeintliche Gläubiger klagen.

Die rechtliche Lage sieht dabei so aus, dass sollte keine Zurückweisung und später Klage folgen die Täter LRA gedeckt durch die Täter Landesregierung die Vollstreckung in Auftrag geben. Ziel eines jeden Bürgers muss also zunächst sein, nicht zahlen, richtig reagieren mit Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, die Gründe sind dabei das der Rundfunkbeitragsvertrag verfassungswidrig ist, das steht insoweit fest, wenn dieser Beitrag eine Person A davon abhält Medien nach Artikel 5. zu nutzen und zwar in freier Wahl. Die freie Wahl wird durch diesen Beitrag beeinträchtigt.

Zu dem Bildanhang kann zumindest eine Person x nichts schreiben, die Seite kann mit dem aktuell benutztem System nicht geladen werden.

Weiteres Ziel sollte sein, die Täter Landesregierung zu verklagen, weil diese Verträge verabschiedet, welche nicht verfassungskonform sind.

Lektüre dazu ist zu finden unter dem Suchwort Rundfunkbeitragsklage, diese Klage hat die Täter Landesregierung zum Ziel. Und beleuchtet dazu die Rechtsform des ÖRR und prüft, ob dieser in der aktuellen Ausgestaltung den Anforderungen des Grundgesetz als Verfassung entspricht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Januar 2016, 22:41 von Bürger«

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  • Beiträge: 2
Da der Anhang wohl nicht immer deutlich lesbar ist, hier nochmal das "Original" und ein alternativer Upload des Schreibens:

 

Danke PersonX, Person "X" wird dem Rat nachkommen und sich dahingehend informieren.
Trotzdem freut sich "X" über weitere Infos/Tipps/etc.


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anne-mariechen

Die rechtliche Lage sieht dabei so aus, dass sollte keine Zurückweisung und später Klage folgen die Täter LRA gedeckt durch die Täter Landesregierung die Vollstreckung in Auftrag geben. Ziel eines jeden Bürgers muss also zunächst sein, nicht zahlen, richtig reagieren mit Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, die Gründe sind dabei das der Rundfunkbeitragsvertrag verfassungswidrig ist, das steht insoweit fest, wenn dieser Beitrag eine Person A davon abhält Medien nach Artikel 5. zu nutzen und zwar in freier Wahl. Die freie Wahl wird durch diesen Beitrag beeinträchtigt.

Weiteres Ziel sollte sein, die Täter Landesregierung zu verklagen, weil diese Verträge verabschiedet, welche nicht verfassungskonform sind.

Lektüre dazu ist zu finden unter dem Suchwort Rundfunkbeitragsklage, diese Klage hat die Täter Landesregierung zum Ziel. Und beleuchtet dazu die Rechtsform des ÖRR und prüft, ob dieser in der aktuellen Ausgestaltung den Anforderungen des Grundgesetz als Verfassung entspricht.

Diese Darstellung ist nur eine persönliche Betrachtung einer PersonX. Mir ist kein Gericht bekannt, welches eine solche Klage bisher angenommen hat oder es hierzu Entscheidungen von unteren gerichtlichen Instanzen gibt. Hier waren wohl die Bestrebungen einer Gruppe gemeint, welche eine Rundfunkbeitragsklage einreichen möchten, sofern die vorgesehen Beteiligung zustande kommt.

Unabhängig vom einem Ausgang dieser Rechtsauffassung in einem gerichtlichen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird das nicht dazu beitragen dass @fonk letztlich in eine weitere Klage gegen den Beitragservice einsteigen kann, an dessen Ende er trotz einer so wie er berichtet hat, möglichen Befreiung den zurückligenden bisher aufgelaufenen Betrag bezahlen muss, sofern die rechtlichen Bedingungen innehaben einer Wohnung, als Mieter oder Wohnungsinnhaber für den Beitragszeitraum zutreffend sein sollten (RBStV). Sollte für die Wohnung bereits von einer anderen Person RF-Beiträge bezahlt werden, dann ist es sinnvoll dies bzw. den Beitragzahler dem BS/LRA mitzuteilen. Wenn nach der Mahnung ein Festsetzungsbescheid zugestellt wird, ist Widerspruch und Klage möglich.

Eine Befreiung hat keine Auswirkungen für ein Vertragsverhältnis mit dem Beitragservice. Eine Überschneidung von monatlichen RF-Gebühren und einer möglichen Befreiung, gibt selbst bei verspäteter Nachreichung der Befreiung immer Klärungsprobleme zu Lasten des Beitragzahlers. Um weitere Forderungen des Beitragservice zu unterbinden, ist eine Befreiung eine sinnvolle Möglichkeit.


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  • Beiträge: 4.009
Das Schreiben, in Antwort 14 ist eine Information und enthält wahrscheinlich mit großer Sicherheit keine Rechtsbelehrung, es hilft so gesehen auch einem Widerspruch nicht ab.

Eine Person X würde, wenn Sie sich weiteren Sachvortrag vorbehalten hat, diesen ausarbeiten und an die möglichen Emfänger senden. Wer eine zuständige Rundfunkanstalt erkennen kann, sollte es an diese senden.

@anne-mariechen, alle

ja, es ist richtig, eine Rundfunkbeitragsklage ersetzt nicht den persönlichen Rechtsweg einer Person A (- hat eine Person X bereits öfters im Forum geschrieben -)

ja, es gibt noch kein Gericht, welche ein solche Klage angenommen hat, weil die Klageführer der Klage noch auf etwa 4500 Mitstreiter warten.

Thema hier:

10.000 Kläger geg. Rundfunkbeitrag gesucht! Verbandsklage/Streitgenossensschaft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13445.msg90462.html#msg90462

@alle

Der erste Teil,
Zitat
Ziel eines jeden Bürgers muss also zunächst sein, nicht zahlen, richtig reagieren mit Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, die Gründe sind dabei das der Rundfunkbeitragsvertrag verfassungswidrig ist, das steht insoweit fest, wenn dieser Beitrag eine Person A davon abhält Medien nach Artikel 5. zu nutzen und zwar in freier Wahl.
ist in soweit richtig, siehe Zitat in

prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211

Erst Link folgen, dann lesen

Wegen der Aussage in diesem Urteil, ist es wichtig zu erklären, dass der monatliche Rundfunkbeitrag dem Kläger den Zugang zu Informationen versperrt.

Eine Zurückweisung könnte so aussehen:

2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

dann könnte es auch mit der Aussetzung siehe Antwort 60 gleiches Thema Teil B klappen

Die Zurückweisung erfolgte als Ganzes, wegen Nichtigkeit des Gesetzes, es ist aus verschiedenen Gründen nicht verfassungskonform.
Ein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolgt nur hilfsweise also Ersatzhalber, damit keine Nachteile entstehen, denn leider werden in Deutschland auch rechtlich nicht richtige Sachen vollstreckt.


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  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@alle
Bitte immer erst mal den konkreten Sachverhalt des fiktiven Falls verinnerlichen und möglichst auch erst einmal nur darauf eingehen.
Obige Ausführungen bzgl. Widerspruch etc. sind zwar nicht grundsätzlich falsch, für den geschilderten fiktiven Fall jedoch akut nicht hilfreich, wie mich deucht...


Ich fasse daher nach meinem Verständnis kurz zusammen:

Person A hat
- vermutlich keine Bescheide erhalten
- eine Mahnung erhalten
- auf die Mahnung mit diesem Schreiben geantwortet
Was ist von diesem Vorgehen / Schreiben zu halten?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8743.0.html
- auf dieses Schreiben eine Antwort vom Beitragsservice erhalten
 


Auf die "Schnelle":
Gegen eine Mahnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung gibt es sozusagen keinen Rechtsbehelf ;)
Egal, was man also auf eine solche "Mahnung" ohne Rechtsbehelfsbelehrung hin antwortet, es kann allenfalls zum "Einlenken" bei der Gegenseite bewegen.
Das von "X" verwendete Schreiben ist - wie in vorgenanntem Link bereits "auseinandergenommen" - nicht nur nicht hilfreich, sondern irreführend/ falsch/ kontraproduktiv.
Die Antwort des Beitragsservice tut demzufolge auch nichts zur Sache.
"X" hätte vermutlich besser schon damals von den einschlägigen Threads des Forums gewusst... ;)

Meist hilft es nämlich schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich u.a. auch Optionen zum Umgang mit der "X" zugegangenen "Mahnung" des "Beitragsservice" - je nach den Umständen und dem bisherigen Werdegang ;)

Denn auch wenn man auf die "Mahnung" nicht zwingend reagieren müsste, so könnte eine kurze (aber eben zweckmäßige) Rückmeldung ggf. dennoch helfen, die unweigerlich folgende Zwangsvollstreckung vorbeugend zu unterbinden...

Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835

"X" täte also vielleicht gut daran, ihr bisheriges Schreiben zu "vergessen", die Antwort des Beitragsservice aber nunmehr zum Anlass zu nehmen, sich für die "Aufklärung" zu bedanken, dennoch aber in Bezug auf die "Mahnung vom ..." vorsorglich darauf hinzuweisen, dass "X" die "gegenständlichen Bescheide nicht zugegangen" sind und sie demzufolge eine "etwaige Vollstreckung in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu deren Kosten abwehren würde..."
...siehe fiktives Beispiel unter vorgenanntem Link.

Person "X" darf sich glücklich schätzen, wenn sie die Einleitung einer Vollstreckung damit gerade noch mal abwenden kann. Die gegenständlichen Bescheide würden ihr dann aber vermutlich irgendwann nachweislich zugestellt werden...

...bis dahin sollte sich "X" unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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